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VwGH vom 07.09.2004, 2003/05/0218

VwGH vom 07.09.2004, 2003/05/0218

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/05/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenbastei 5, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau je vom , Zlen. SP3-ALL-60/3-2003 (hg. Zahl 2003/05/0218) und SP3-ALL- 59/4-2003 (hg. Zahl 2003/05/0219), berichtigt durch die Bescheide je vom , Zlen. SP3-ALL-60/7-2003 (hg. Zahl 2003/05/0218) und SP3-ALL-59/8-2003 (hg. Zahl 2003/05/0219), betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G (mitbeteiligte Parteien: 1. zu hg. Zl. 2003/05/0218 Döbriacher Sport- und Freizeitbetriebe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Döbriach, 2. zu hg. Zl. 2003/05/0219 FMS Touristik Errichtungs- und Betriebs GmbH, in Klagenfurt, beide vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

In einem Resumeeprotokoll des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 - Umweltschutzrecht, vom ist die Besprechung betreffend das "Projekt Hotel mit Wassererlebniswelt und Freizeitpark in Döbriach am Millstätter See" zur "Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der UVP-Pflicht" wie folgt festgehalten:

"DI L. beschreibt das Projekt, das zwar im Operat als Gesamtprojekt ausgewiesen ist, sich jedoch seinen Angaben nach in zwei Teile teilt. Es handelt sich hierbei

1. um ein Hotel (drei Feriendörfer mit 700 Betten) mit einer Wassererlebniswelt (Hallenbad, Freibad, Wasserfall usw.), einem Restaurant und den Ausbau des Hafenbereiches im Ausmaß von 7,4 ha. Inkludiert ist ein Parkplatz für 430 Kfz-Stellplätze;

2. um einen Freizeitpark, der unmittelbar an das erste Projekt anschließt, im Ausmaß von 9,6 ha, welcher Parkplätze für 930 KFZ enthält.

Mag. G. verweist auf das Schreiben an die Gemeinde Radenthein vom mit welchem auf den Terminus ‚geschlossenes Siedlungsgebiet' eingegangen wurde und darauf verwiesen wurde, dass nur im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens mit Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G eine konkrete Aussage über die UVP-Pflicht getroffen werden kann. Weiters ist im Schreiben darauf hingewiesen, dass für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ein offizieller Antrag erforderlich ist, der auch mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen zu versehen ist. …

Im Hinblick auf das Gesamtausmaß des geplanten Vorhabens wird seitens der UVP-Behörde empfohlen, für das Gesamtprojekt eine einheitliche UVP zu beantragen bzw. durchführen zu lassen.

Zur Beurteilung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens/der Vorhaben ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 und 2 iVm den Tatbeständen der Z. 17 und 20 des Anhanges des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - UVP-G 2000, insbesondere auf Grund einer möglichen Kumulierung der Umweltauswirkungen, jedenfalls ein bzw. sind zwei Feststellungsverfahren durchzuführen, in deren Rahmen die UVP-Pflicht bzw. die Nicht-UVP-Pflicht des Vorhabens bescheidmäßig festgestellt wird. Die Feststellung ist von den Projektwerbern, dem Umweltanwalt (Kärntner Naturschutzbehörde) oder einer mitwirkenden Behörde (BH,

Gemeinde, usw.) zu beantragen. Parteistellung haben ... die

Standortgemeinde, der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden und der Umweltanwalt.

…"

Die erstmitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe an die Kärntner Landesregierung vom die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G, "dass für das in diesem Antrag beschriebene Vorhaben (Beherbergungsbetrieb) der Einschreiterin keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bzw. keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist". In diesem Antrag wurde das Projekt wie folgt beschrieben:

"1.1 Die Einschreiterin beabsichtigt, in der KG Döbriach einen Hotelkomplex, bestehend aus 67 Appartementhäusern und einem Rezeptionsgebäude, zu errichten. Die Appartementhäuser werden in drei Dörfer, bezeichnet als ‚Walddorf', ‚Bergdorf' und ‚Seedorf', angeordnet. Das Erscheinungsbild wird den jeweiligen Dorfthemen angepasst.

Die Anzahl der Betten wird insgesamt 904 betragen. Es sollen 566 feste Betten und 340 Aufbettungen errichtet bzw. vorgenommen werden.

Die Appartements werden vorwiegend in Holzbauweise errichtet. Sie sind als Selbstverpflegungseinrichtungen ausgestattet. Darüber hinaus stehen den Hotelgästen mehrere Gastronomiebetriebe zur Verfügung.

1.2. Zur Abrundung des Freizeitangebots für die Hotelgäste soll eine Wassererlebniswelt mit Saunalandschaft und einem Wellnessbereich errichtet werden. Diese Anlage wird sich in Strandnähe befinden.

1.3. Die Einschreiterin übermittelt in Beilage (./1) einen Plan, in dem die vom Hotelkomplex samt Wassererlebniswelt erfassten Grundstücke enthalten sind. Das Vorhaben wird im Plan als ‚Projekt Dorfhotel und Wassererlebniswelt' bezeichnet."

Im Punkt 2. dieser Eingabe werden die vom Projekt beanspruchten Grundstücke der KG Döbriach aufgezählt. Unter Punkt 3. wird unter "Flächeninanspruchnahme, Bettenanzahl" ausgeführt:

"Das von der Einschreiterin geplante Vorhaben Hotelprojekt samt Wassererlebniswelt wird unter Berücksichtigung aller Verkehrsflächen und sonstiger Nebenanlagen eine Fläche von insgesamt 74.740 m2 (laut Teilbebauungsplanentwurf) in Anspruch nehmen. In der Planbeilage (./1) wird ein Flächenaufkommen von 74.746,66 m2 angeführt. Die Flächeninanspruchnahme liegt somit jedenfalls über 5 ha.

Weiters ist die Einrichtung von 904 Betten beabsichtigt. Die Bettenanzahl überschreitet somit jedenfalls 500 Betten.

Das Hotelprojekt wird 170 Stellplätze, die Wassererlebniswelt 208 Stellplätze, insgesamt somit 378 KFZ-Stellplätze aufweisen."

Unter Punkt 4. Rechtliche Grundlagen führte die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Antrag aus:

"4.1. Für das Vorhaben der Einschreiterin liegen keine bescheidmäßigen Genehmigungen, Bewilligungen, Zurkenntnisnahmen etc vor.

4.2 Die vom Vorhaben der Einschreiterin umfassten Grundstücke werden im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Radenthein als Bauland reines Kurgebiet ausgewiesen werden. Bisher sind bzw. waren die Grundstücke als Bauland Kurgebiet Geschäftsgebiet, Grünland Sport und Erholung, Verkehrsfläche sowie Grünland Landwirtschaft gewidmet.

Darüber hinaus ist für die vom Vorhaben erfassten Grundstücke bzw. Grundstücksteile die Erlassung eines Teilbebauungsplans beabsichtigt.

Die Änderung der Plandokumente wird gemäß § 31a K-GPlG als sog. Integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren geführt.

4.3 Die vom Vorhaben der Einschreiterin in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile liegen nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B. Anhang 1 Z. 20 lit. b UVP-G findet daher keine Anwendung.

5. Weiteres Vorhaben im räumlichen Zusammenhang

In der Nähe des Vorhabens der Einschreiterin beabsichtigt die FMS Touristik Errichtungs und Betriebs GmbH i.G. die Errichtung eines als ‚Ravensburger Kinderwelt' bezeichneten Themenparks. Dieses Vorhaben soll 832 KFZ-Stellplätze aufweisen. Die von der ‚Ravensburger Kinderwelt' in Anspruch genommene Fläche wird nach den der Einschreiterin zur Verfügung stehenden Information 95.618 m2 ausmachen."

Mit Eingabe an die Kärntner Landesregierung vom selben Tag beantragte die zweitmitbeteiligte Partei ebenfalls die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G, "dass für das in diesem Antrag beschriebene Vorhaben (Freizeit- bzw. Vergnügungspark) der Einschreiterin keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bzw. keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist". In diesem Antrag wurde das Projekt wie folgt beschrieben:

"1.1 Die Einschreiterin beabsichtigt, in der KG Döbriach einen als ‚Ravensburger Kinderwelt' bezeichneten Themenpark für Familien mit Kindern zu errichten. Geplant ist die Schaffung eines Outdoorbereichs mit einer Öffnungszeit von etwa März bis Oktober und eines ganzjährig geöffneten Indoorbereichs.

Im Indoorbereich werden sich 16 unterschiedliche Attraktionen befinden (Bumper Boats, Paddeltour, Baggerspiel, Melkspiel, Traktorfahrt, Turborutsche, Feuerwehrflug, Memoryflug). Im Indoorbereich werden zusätzlich Spielkonsolen angelegt.

Der gesamte Themenpark wird zwei Restaurants beinhalten, die von der Größe her auf das gesamte prognostizierte Besucheraufkommen ausgerichtet sein werden.

1.2. Die Einschreiterin übermittelt in Beilage (./1) einen Plan, in dem von der ‚Ravensburger Kinderwelt' erfassten Grundstücke enthalten sind. Das Vorhaben wird im Plan als ‚Projekt Ravensburger Spielewelt' bezeichnet."

Im Punkt 2. dieser Eingabe werden die vom Projekt beanspruchten Grundstücke der KG Döbriach aufgezählt. Unter Punkt 3. wird unter "Flächeninanspruchnahme, Stellplätze" ausgeführt:

"Das von der Einschreiterin geplante Vorhaben ‚Ravensburger Kinderwelt' wird unter Berücksichtigung aller Verkehrsflächen und sonstiger Nebenanlagen eine Fläche von insgesamt 95.618 m2 (laut Teilbebauungsplanentwurf) in Anspruch nehmen. In der Planbeilage (./1) wird ein Flächenaufkommen von 93.196,14 m2 angeführt. Die Flächeninanspruchnahme liegt somit jedenfalls unter 10 ha.

Für das Vorhaben ist die Einrichtung von 832 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (KFZ) beabsichtigt."

Unter Punkt 4. Rechtliche Grundlagen führte die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Antrag aus:

"4.1. Für das Vorhaben der Einschreiterin liegen keine bescheidmäßigen Genehmigungen, Bewilligungen, Zurkenntnisnahmen etc vor.

4.2 Die vom Vorhaben der Einschreiterin umfassten Grundstücke werden im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Radenthein als Bauland Sondergebiet Freizeitpark ausgewiesen werden. Bisher sind bzw waren die Grundstücke als Bauland Kurgebiet Hotel, Verkehrsfläche, Grünland Sport und Grünland Landwirtschaft gewidmet.

Darüber hinaus ist für die vom Vorhaben erfassten Grundstücke bzw. Grundstücksteile die Erlassung eines Teilbebauungsplans beabsichtigt.

Die Änderung der Plandokumente wird gemäß § 31a K-GPlG als sog. Integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren geführt.

4.3 Die vom Vorhaben der Einschreiterin in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile liegen nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder D. Anhang 1 Z. 17 lit. b UVP-G findet daher keine Anwendung.

5. Weiteres Vorhaben im räumlichen Zusammenhang

In der Nähe des Vorhabens der Einschreiterin beabsichtigt die Döbriacher Sport- und Freizeitbetriebe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Errichtung einer Hotelanlage samt einer Wassererlebniswelt. Die Hotelanlage und die Wassererlebniswelt werden insgesamt 378 KFZ-Stellplätze aufweisen. Die aus Appartementhäusern in drei Dörfern bestehenden Hotels sollen insgesamt über 904 Betten (566 feste Betten, 340 Aufbettungen) verfügen. Die durch das Hotelprojekt und die Wassererlebniswelt in Anspruch genommene Fläche wird nach den der Einschreiterin zur Verfügung stehenden Information 74.740 m2 ausmachen."

Die Kärntner Landesregierung betraute gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit der Durchführung beider Verfahren. Diese Behörde führte (getrennt) über beide Anträge am in der Gemeinde Radenthein je eine mündliche Verhandlung durch.

Zum Projekt der erstmitbeteiligten Partei erstattete der Sachverständige aus dem "Fache der Raumordnung" Dipl. Ing. Bernhard W. folgendes Gutachten:

"…

An den vorgesehenen Planungsbereich grenzen als Bauland ausgewiesene Siedlungsbereiche der Ortschaften Döbriach und Starfach im Norden, Westen und Süden unmittelbar an.

Auf Grund dieser Tatsache ist zu schließen, dass das geplante Projekt nicht außerhalb eines geschlossenen Siedelungsgebietes errichtet werden soll. Auf Grund der angrenzenden, bereits bebauten Siedlungsbereiche ist davon auszugehen, dass das geplante Projekt eine Arrondierung des Siedlungsbereiches von Döbriach darstellt.

Der Siedlungsbereich von Döbriach weist überwiegend kleinräumig strukturierte Siedlungsbereiche auf, die stark durchgrünt sind. Auf diese Tatsache nimmt das geplante Projekt insofern Bezug, dass die Hotelanlage in drei Dörfer und eine Wassererlebniswelt mit Sauna- und Erlebniswelt gegliedert wird.

Die Hotelanlage und der anschließend geplante Freizeitpark stellen eine Verbesserung der touristischen Infrastruktureinrichtung in diesem Bereich von Döbriach dar.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Vorprüfung für die Umwidmung durch die Abteilung 20 - Gemeindeplanung festgestellt wurde, dass das Vorhaben überwiegend an bebaute Bereiche anschließt.

Durch die geplante Bebauungsdichte und Bebauungsvolumen wird auf örtliche Verhältnisse Rücksicht und Bezug genommen.

Zwischen der Hotelanlage und dem unmittelbar anschließenden Freizeitpark, die getrennte Anlagen darstellen, besteht kein unmittelbarer organisatorischer und funktionaler Zusammenhang."

Der Sachverständige für Wasserwirtschaft Dipl. Ing. Th. beurteilte das Projekt aus wasserwirtschaftlicher Sicht positiv. Für den Naturschutzbeirat wurde die Erklärung abgegeben, dass "die Ziff 20 lit. a) des Anhanges UVP-Gesetz hins. der Bettenzahl um nahezu 50% und hinsichtlich des Flächenbedarfes um ca. 25% überschritten" werde und von einer Kumulierung der beiden Projekte auszugehen sei.

Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei erwiderte, dass beide Vorhaben "keiner Kumulation nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegen, da … beide Vorhaben unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 zuzuordnen (sind) und im Hinblick auf die Judikatur des Umweltsenates schon aus diesem Grund eine Kumulierung unzulässig ist."

In der Verhandlungsschrift zum Projekt der zweitmitbeteiligten Partei wird festgehalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Prüfung sei, ob die beantragte Maßnahme gemäß dem Anhang 1 Z. 17 lit. a UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Festgestellt wurde,

"dass nunmehr entgegen dem einger. Projekt eine Stellplatzanzahl von 938 KFZ-Stellplätzen, sowie von zusätzlich 12 Bus-Stellplätzen, somit insgesamt von 950 KFZ-Stellplätzen beabsichtigt wird. Im urspr. eingereichten Projekt waren 832 Stellplätze vorgesehen."

Der Sachverständige aus dem "Fache der Raumordnung" Dipl. Ing. Bernhard W. erstattete zu diesem Vorhaben folgendes Gutachten:

"Die durch das Vorhaben ‚Ravensburger Kinderwelt' beanspruchten Flächen liegen im westlichen Bereich der Ortschaft Döbriach und sind im Flächenwidmungsplan derzeit überwiegend als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. …

Die Flächeninanspruchnahme liegt unter 10 ha, im Planungsgebiet befinden sich keine besonderen Schutzgebiete im Sinne des Anhanges 2.

Das Projekt Ravensburger Kinderwelt und die angrenzende Hotelanlage stellen zwei funktional und organisatorisch getrennte Bereiche dar.

Beide Bereiche schaffen jedoch Infrastruktureinrichtungen, die eine städtebauliche Arrondierung im Orts- und Landschaftsbild des Siedlungsgebietes von Döbriach darstellen. Im Hinblick auf die geplanten gestalterischen Maßnahmen kann darauf hingewiesen werden, dass durch die starke Durchgrünung der Bereiche und die geringe Dichte der Bebauung auf die angrenzenden Siedlungsstrukturen Bezug genommen wird."

In beiden Anträgen wird die Absicht "bestimmte Synergieeffekte zwischen beiden Vorhaben zu nutzen" zugestanden (Bewerbung der Projekte als "Ferienland Millstätter See"; technische Nutzungsüberschneidungen wie Nutzung der Heizzentrale im Bereich der Wassererlebniswelt auch für den Indoorbereich der "Ravensburger Kinderwelt" und Einrichtung der Stromübergabestation für beide Vorhaben auf dem Areal der Wassererlebniswelt sowie Führung des Abwassers aus dem Bereich der "Ravensburger Kinderwelt" über das Hotelareal).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom , Zl. SP3-ALL-60/3-2003, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Beherbergungsbetrieb, bestehend aus drei Feriendörfern, sowie einer Wasserwelt" der erstmitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Als Rechtsgrundlagen wurden in diesem Bescheid angeführt: "§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. Nr. 89/2000, im Zusammenhang mit dem Anhang Nr. 1 zum UVP-G, Ziffer 20 lit. a)."

In der Begründung führte die Behörde aus, im Zuge des Feststellungsverfahrens sei zu prüfen gewesen, ob einerseits die Schwellenwerte der Ziffer 20 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht würden und andererseits ob es sich beim Standort der beantragten Maßnahme um ein geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne dieses Anhanges handle. Des Weiteren sei zu prüfen gewesen, ob mit dem benachbarten Projekt der zweitmitbeteiligten Partei eine Kumulierung gegeben sei. Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen aus dem Fache der Raumordnung führte die Behörde aus, dass auf Grund der angrenzenden, bereits bebauten Siedlungsbereiche davon auszugehen sei, dass das geplante Projekt eine Arrondierung des Siedlungsbereiches von Döbriach darstelle. Dieser Siedlungsbereich weise überwiegend kleinräumig strukturierte Siedlungsformen auf, die stark durchgrünt seien. Darauf nehme das Projekt der erstmitbeteiligten Partei insofern Bezug, als der "Beherbergungsbetrieb" in drei Dörfer und eine Wassererlebniswelt gegliedert werde. Eine Kumulierung beider Projekte käme nicht in Betracht. Beide Projekte seien von zwei verschiedenen Antragstellern eingereicht worden. Sie berührten zwei verschiedene Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000. Es bestehe daher auch kein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Projekten. Durch die unterschiedlichen Öffnungszeiten und auch durch den Umstand, dass kein gemeinsamer Betriebszweck vorliege, könne davon ausgegangen werden, dass beide Vorhaben funktional voneinander getrennt seien. Der "Beherbergungsbetrieb samt Wassererlebniswelt" der erstmitbeteiligten Partei erreiche zwar den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 20 lit. a) UVP-G 2000, dieses Projekt liege jedoch nicht außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom , Zl. SP3-ALL-60/7-2003, gemäß § 62 Abs. 4 AVG bezüglich der Fertigungsklausel (diese lautet nunmehr: "Für die Kärntner Landesregierung Der Bezirkshauptmann: Für den Bezirkshauptmann: Dr. K.") berichtigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom , Zl. SP3-ALL-59/4-2003, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Freizeit- bzw. Vergnügungspark" (Ravensburger Kinderwelt) der zweitmitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Als Rechtsgrundlagen wurden in diesem Bescheid angeführt:

"§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. Nr. 89/2000, im Zusammenhang mit dem Anhang Nr. 1 zum UVP-G, Ziffer 17 lit. a) (Spalte 2)."

In der Begründung führte die Behörde aus, im Zuge des Feststellungsverfahrens sei zu prüfen gewesen, ob die im Anhang 1 der Ziffer 17 lit. a) (Spalte 2) des UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha und mindestens 1.500 Stellplätze für Kraftfahrzeuge) erreicht würden. Diese Schwellenwerte würden nicht erreicht. Zur Frage der Kumulierung führte die Behörde aus wie im vorzitierten Bescheid.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom , Zl. SP3-ALL-59/8-2003, gemäß § 62 Abs. 4 AVG bezüglich der Fertigungsklausel (diese lautet nunmehr: "Für die Kärntner Landesregierung Der Bezirkshauptmann: Für den Bezirkshauptmann: Dr. K.") berichtigt.

Gegen beide Bescheide erhob der beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtete Naturschutzbereit als Umweltanwalt Berufung an den Umweltsenat, welche jedoch in der Folge wieder zurückgezogen wurden.

Gegen beide Bescheid (in der berichtigten Fassung) richtet sich die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG. Der beschwerdeführende Minister beruft sich bezüglich seiner Beschwerdelegitimation auf Art. 11 Abs. 1 Z. 7 B-VG, er begehrt die "gänzliche Aufhebung" der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und führt begründend aus, die Projekte der mitbeteiligten Parteien stellten in Wahrheit ein einziges Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 dar. Sie würden gemeinsam als "Ferienland Millstätter See" vermarktet. Presse- und Internetberichten sei zu entnehmen, dass "dieser Oberbegriff einen Freizeitpark für Kinder, eine Ferienanlage der Marke ‚Dorfhotel' mit 700 Vier-Sterne-Betten sowie ein Erlebnisbad" umfasse. Es werde für eine "einzigartige Kombination aus Ferienressort, Erlebnisbad und Freizeitpark" "am Nordufer des Millstätter Sees auf rund 17,5 Hektar Fläche" geworben. Das wirtschaftliche Gesamtkonzept für die "beiden Vorhaben", die höchste Priorität seitens des Landes Kärnten in Bezug auf die Entwicklung des Tourismus in der Region hätten, ziele offenbar darauf, dass der Freizeit- und Vergnügungspark "Ravensberger Kinderwelt" von Touristen, die den direkt benachbarten Beherbergungsbetrieb in Anspruch nähmen, frequentiert werde. Umgekehrt sei die qualitativ hochwertige Übernachtungsmöglichkeit als wesentliche Voraussetzung dafür anzusehen, dass der Freizeitpark über Tagesgäste hinaus auch von länger bleibenden Feriengästen, insbesondere Familien, besucht werde. Aus den den "Unterlagen Fachvorstellung am " beiliegenden Plänen sei ersichtlich, dass einige Parkplätze, die dem "Beherbergungsbetrieb" zugeschlagen worden seien, unmittelbar an die Parkplätze des Freizeitparks anschließen, für welche jedoch eine eigene Zufahrt zum "Beherbergungsbetrieb" nicht vorhanden sei. Der in dieser Unterlage als "öffentlich zugängliches Zentrum des Ferienlandes" beschriebene Bereich der Hafenplaza sei auf den Plänen dem "Beherbergungsbetrieb" zugeschlagen. Sowohl die erwähnten Parkplätze als auch das "Zentrum des Ferienlandes" würden aber offensichtlich von beiden Projekten gemeinsam genutzt. Auch die dem "Beherbergungsbetrieb" zugeschlagene Energiezentrale soll offenbar Energie für beide Projekte liefern. Es liege somit eine gemeinsame Nutzung wesentlicher Bereiche vor, was zusammen mit dem gemeinsamen Marketing auf das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens mit dem gemeinsamen Zweck, möglichst vielen Personen einen einheitlichen Wellness-, Erlebnis- und Unterhaltungsbereich mit hochwertiger Übernachtungsmöglichkeit zu bieten, hinweise. Insgesamt erfülle daher das Vorhaben die Legaldefinition der Fußnote 2 zu Anhang 1 Z. 17 UVP-G 2000. Es handle sich insgesamt um einen multifunktionalen, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienenden Einrichtungskomplex, der Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungen umfasse und eine funktionelle Einheit bilde. Dieser Einrichtungskomplex erstrecke sich nach den Feststellungen auf eine Fläche von 17,0358 Hektar und überschreite somit den Schwellenwert in Anhang 1 Z. 17 lit. a UVP-G 2000 um mehr als 70 %. Die Behauptung der antragstellenden mitbeteiligten Parteien, es liege kein funktioneller Zusammenhang vor, weil die Projekte durch eine Einfriedung getrennt seien, auch Hotelgäste im Freizeitpark Eintritt zu zahlen hätten, eigene Parkplätze bestünden und unterschiedliche Öffnungszeiten vorgesehen seien, sei nicht schlüssig. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der Parkplätze des Hotelprojektes unmittelbar neben den Parkplätzen für den Freizeit- und Vergnügungspark angeordnet seien, weil eine eigene Erschließung dieser Parkplätze nicht ersichtlich sei. Unterschiedliche Öffnungszeiten und verschiedene Zugangsbedingungen stellten den gemeinsamen Zweck eines umfassenden Freizeitkomplexes ebenso wenig in Frage wie ein Zaun zwischen verschiedenen Vorhabensteilen, vielmehr läge dies in der Natur der Sache. Innerhalb von Freizeit- und Themenparks sei es üblich, dass man als Besucher verschiedene Zugangsrechte habe, je nachdem, welches Angebot in Anspruch genommen werde. Ungeachtet der Verschiedenheit der rechtlichen Träger seien die Vorhaben dann als Einheit anzusehen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliege. Auch die Einbringung der Feststellungsanträge am selben Tag durch die selbe Rechtsanwaltskanzlei sowie die Äußerungen der mitbeteiligten Parteien im Verfahren legten die subjektive Absicht eines einheitlichen Vorhabens nahe. Würden die gemeinsam genutzten Teile nicht wie im Antrag dem Beherbergungsbetrieb sondern dem Freizeit- und Vergnügungspark zugeschlagen, würde das letztgenannte Projekt jedenfalls den Schwellenwert von 10 ha überschreiten. Auf Grundlage des weiten Vorhabensbegriffes des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sei der Beherbergungsbetrieb dem - jedenfalls UVP-pflichtigen - Vorhaben des Freizeit- und Vergnügungsparks zuzurechnen. UVP-Pflicht läge jedoch auch dann vor, wenn zwei verschiedene Vorhaben vorlägen. Das von der Behörde als Beherbergungsbetrieb behandelte Vorhaben erfülle nämlich für sich selbst nicht nur den Tatbestand der Z. 20 des Anhanges 1, sondern wie das andere Vorhaben ebenfalls den Tatbestand eines Freizeit- und Vergnügungsparks gemäß Anhang 1 Z. 17 UVP-G 2000. Die Wassererlebniswelt solle nämlich auch den Besuchern, die nicht Hotelgäste sind, zur Verfügung stehen; dies folge aus dem Feststellungsantrag, wo von 170 Stellplätzen für das Hotelprojekt und 208 Stellplätzen für die Wassererlebniswelt die Rede sei. Teil dieser Erlebniswelt sei laut Plan auch ein Buffet, ein Fischrestaurant und eine Eisdiele. Damit wäre Projektsziel dieses isolierten Vorhabens (Hotelbetrieb, verschiedene Verköstigungsbetriebe, Erlebnisbad und Strandbad) das eines einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienenden Einrichtungskomplexes, der Sport, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfasse und eine funktionelle Einheit bilde. Da gemeinsam mit dem Vorhaben der zweitmitbeteiligten Partei der in Anhang 1 Z. 17 UVP-G 2000 angeführte Schwellenwert von 10 ha überschritten werde, sei § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 anzuwenden. Demnach wäre eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der beiden Vorhaben (hier insbesondere: Bodenverbrauch, Lärm, Verkehr) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplanten Vorhaben sei demnach erforderlich. Selbst bei isolierter Betrachtung des Projektes der erstmitbeteiligten Partei als Beherbergungsbetrieb gemäß Anhang 1 Z. 20 UVP-G 2000 müsse von dessen UVP-Pflicht ausgegangen werden, weil dessen Flächen nur zu einem kleinen Teil an Baulandflächen im Westen angrenzten. Das Projekt schiebe sich keilförmig in als landwirtschaftliche Flächen und Wald gewidmete Grünlandbereiche und werde von solchen Flächen zum großen Teil umschlossen. Der Begriff des geschlossenen Siedlungsgebietes werde im UVP-G 2000 nicht näher definiert. Zu folgen sei in diesem Zusammenhang der Auslegung des Umweltsenates, wonach damit der früher verwendete Begriff des "geschlossenen Siedlungssystems" zu verstehen sei. Auszugehen wäre daher davon, dass ein Beherbergungsbetrieb in einem dicht verbauten Gebiet geringere Auswirkungen auf Boden bzw. Bodenverbrauch sowie das Landschaftsbild (Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 1 UVP-G 2000) habe und dass den Schutzgütern Boden und Landschaftsbild bei der Auslegung besondere Bedeutung zukomme. Als geschlossenes Siedlungsgebiet sei daher ein Gebiet zu verstehen, das durch eine dichte und geschlossene, kleinräumige Verbauung gekennzeichnet sei, sodass eine zusammenhängende Verbauung entstehe, die sich sichtbar vom Umgebungsbereich abhebe. Solle aber wie im gegenständlichen Fall in einem derzeit unverbauten und landwirtschaftlichen Bereich zwischen zwei Ortsteilen ein Beherbergungsbetrieb errichtet werden, wobei der überwiegende Teil der Außengrenzen des geplanten Vorhabens an derzeit unverbautes Gebiet angrenze und es erst dadurch zur Verbauung einer beträchtlichen "Verbauungslücke" zwischen zwei Ortsteilen kommen werde, sei davon auszugehen, dass es sich um ein Vorhaben außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes handle.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde ist auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1 Z. 7 B-VG gestützt. Nach der letztgenannten Norm ist Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache die Angelegenheit "Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben". Auf diese Kompetenzregelung stützt sich das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für die hier relevante Rechtsfrage.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister in Angelegenheiten des Art. 11 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. Bei einer Beschwerde im Grunde des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG (sogenannte Amtsbeschwerde, auch Organbeschwerde) wird nicht ein Eingriff in subjektive Rechte, sondern die objektive Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides behauptet. Bei einer solchen Beschwerde kommt die Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers (und auch die Behauptung einer solchen, vgl. § 28 Abs. 2 VwGG) nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0162). Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers gezogen. Dem in § 28 Abs. 2 VwGG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist durch die Angabe, der beschwerdeführende Bundesminister erhebe Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/20/0220, VwSlg. 14982 A/1998). Die Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG beginnt die sechswöchige Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Zur Rechtzeitigkeit seiner am zur Post gegebenen Beschwerde führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus, die angefochtenen Bescheide seien am erlassen worden. Dagegen habe der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt Berufung erhoben. Die Berufungen seien dem Umweltsenat am zugestellt worden. An diesem Tag habe somit der beschwerdeführende Minister, dem gemäß § 14 Umweltsenatsgesetz die Geschäftsführung des Umweltsenates obliege, von den angefochtenen Bescheiden Kenntnis erhalten. Mit Schreiben vom , eingelangt bei der Geschäftsführung des Umweltsenates per Fax am , habe der Kärntner Naturschutzbeirat seine Berufungen zurückgezogen. Mit diesem Zeitpunkt seien daher einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG zugängliche Bescheide vorgelegen. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG.

Ausgehend von den unstrittigen Beschwerdebehauptungen ist von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG dann auszugehen, wenn die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates gegen die hier angefochtenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom zulässig war.

Bei Prüfung dieser Frage sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken über die Parteistellung des Kärntner Naturschutzbeirates im Verfahren vor der belangten Behörde entstanden, weil im Hinblick auf die ihm in § 61 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2000 übertragenen Aufgaben Zweifel daran bestehen könnten, dass er als Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 anzusehen ist. Hat der Kärntner Naturschutzbeirat nicht die Stellung eines Umweltanwaltes im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000, so kam ihm in den der Beschwerde zugrundeliegenden Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit. keine Parteistellung zu und war seine Berufung gegen die angefochtenen Bescheide von vorneherein unzulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser Frage zu äußern.

Der beschwerdeführende Bundesminister verwies in seiner Äußerung vom auf das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und das Kärntner Nationalparkgesetz. Demnach komme dem Kärntner Naturschutzbeirat im Wesentlichen ein Anhörungsrecht sowie ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof in näher angeführten naturschutzrechtlichen Verfahren zu. Er habe also zweifellos die Aufgabe, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Die Befugnisse der Landesumweltanwaltschaften, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren geltend zu machen, seien in den einzelnen Landesgesetzen unterschiedlich gestaltet. Nach der Anordnung im UVP-G 2000 müsse es sich beim Umweltanwalt um ein Organ handeln, das vom Land unter anderem zum Zweck eingerichtet worden sei, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Mit der gewählten Formulierung sollten die Umweltanwaltschaften von bereits früher zu anderen Zwecken eingerichteten Landesorganen abgegrenzt werden. Aus der Organisation und der Art der Bestellung des Umweltanwaltes seien keine Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob ein Organ ein Umweltanwalt im Sinne des UVP-G 2000 sei.

Der Landeshauptmann von Kärnten gab als "neuer Naturschutzreferent" mit Schriftsatz vom die Stellungnahme ab, dass im geltenden Naturschutzgesetz der "Naturschutzbeirat nicht als Umweltanwalt eingerichtet" sei.

Die mitbeteiligten Parteien führten in ihren Äußerungen je vom aus, der Kärntner Naturschutzbeirat sei bereits bei Erlassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eingerichtet gewesen. Er sei lediglich ein beratendes Organ. Bei einem Vergleich mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen anderer Bundesländer ergebe sich zweifelsfrei, dass der Kärntner Naturschutzbeirat nicht als Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 eingerichtet worden sei und daher auch nicht den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrnehme.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aus folgenden Erwägungen die Rechtsansicht des beschwerdeführenden Bundesministers und hält somit seine ursprünglichen Bedenken gegen die Stellung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) nicht mehr aufrecht:

Gemäß § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 ist Umweltanwalt ein "Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen". Diese Definition des Umweltanwaltes entspricht jener in der Stammfassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes BGBl. Nr. 697/1993 und war bereits in der Regierungsvorlage 169 BlgNR 18. GP enthalten, in deren Erläuterungen hiezu festgehalten wurde, dass dies "vor allem die Umweltanwälte oder ähnliche Einrichtungen" sind. Nach dem AB 1179 BlgNR 18. GP sind darunter "jene Organe zu verstehen, wie sie derzeit in fast allen Ländern eingerichtet sind (Landesumweltanwälte)". Ein Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 hat daher ein Organ zu sein, das zur Wahrnehmung des Schutzes der Umwelt in Verwaltungsverfahren eingerichtet wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt ein vom Bund oder vom betroffenen Land eingerichtetes Organ auch dann, wenn es nur in einzelnen umweltrelevanten Verwaltungsverfahren Mitgestaltungsbefugnisse zum Schutze der Umwelt hat (vgl. Marlies Meyer, Die Landesumweltanwaltschaften, Recht der Umwelt 2003/2). Auf die gewählte Bezeichnung dieses Organes in den jeweiligen Gesetzen kommt es dabei nicht an. So wird nach überwiegender Auffassung dem Tiroler Umweltanwalt und dem Vorarlberger Landschaftsschutzanwalt, denen auf Grund der jeweiligen Landesgesetze so wie dem Kärntner Naturschutzbeirat lediglich die Wahrung des Naturschutzes aufgetragen ist und die daher auch nur in naturschutzrechtlichen Verfahren mitwirken können, die Stellung eines Umweltanwaltes im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 zugebilligt (vgl. die Verweise bei Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Praxishandbuch für Juristen, Kapitel X, Rz 29, Seite 429; siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. 8/1998/2-68, in welchem der Vorarlberger Naturschutzanwalt als Umweltanwalt im Sinne des UVP-G und als Partei mit Berufungsrecht im Verfahren nach § 3 UVP-G qualifiziert wurde).

Der Kärntner Naturschutzbeirat wurde gemäß § 61 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz, K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 (K-NSG), zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur eingerichtet. Nach dessen Abs. 3 wird ihm bei bestimmten Vorhaben eine rechtswirksame Einflussnahme auf das naturschutzrechtliche Verfahren durch Gewährung eines Anhörungsrechtes eingeräumt; gegen einen trotz seiner vorgebrachten Bedenken erteilten Genehmigungsbescheid kann er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach § 54 Abs. 1 K-NSG sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates vor der Erlassung von bestimmten Bescheiden zu hören. Die Landesregierung hat vor der Erlassung von gewissen Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 K-NSG ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem jedenfalls dem Naturschutzbeirat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist.

Zweifellos geht es in einem Verfahren nach dem K-NSG auch um den Schutz der Umwelt; die §§ 24b Abs. 3 und 51 Abs. 4 leg. cit. verweisen ausdrücklich darauf; zu bedenken ist auch die Kompetenz der Umweltausschüsse der Gemeinden (§ 66 K-NSG). Auch Ritter (Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G, 184) räumt ein, dass der Naturschutzbeirat ein Organ ist, das zum Schutz der Umwelt in Verfahren nach dem K-NSG eingerichtet ist. Seine weitere Schlussfolgerung, der Naturschutzbeirat sei kein Organ, das zur Wahrnehmung des Umweltschutzes "in Verwaltungsverfahren" eingerichtet wurde, überzeugt nicht: Abgesehen davon, dass der Autor die Bedeutung der Verwendung der Mehrzahl "in Verwaltungsverfahren" offenbar überschätzt, schreitet der Naturschutzbeirat ja auch in anderen Verfahren ein: So kann nach § 18a Kärntner Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, der Kärntner Naturschutzbeirat gegen Bescheide, mit denen Ausnahmebewilligungen in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten erteilt werden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Er erfüllt somit die erwähnten Voraussetzungen, die § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 an einen Umweltanwalt stellt (vgl. auch Bußjäger, Österreichisches Naturschutzrecht, Seite 154, und Carolin Raschhofer, Die Rechtsstellung des Umweltanwaltes am Beispiel des UVP-G 2000, im Recht der Umwelt 2004/47). Zu bemerken ist dazu, dass nach § 14 Abs. 1 lit. a K-NSG die "Erhaltung und Pflege der natürlichen Umwelt" ein Anliegen des Kärntner Nationalparkgesetzes ist.

Der Kärntner Landesgesetzgeber hat schließlich im § 20a Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG und im § 17 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG für die im Rahmen der Bodenreform durchzuführenden, den Verfahren nach dem UVP-G 2000 nachgebildeten Umweltverträglichkeitsprüfungen angeordnet, dass als Umweltanwalt der Kärntner Naturschutzbeirat tätig zu werden hat.

Auf Grund dieser Erwägungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Kärntner Naturschutzbeirat Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 ist, der in den beschwerdegegenständlichen Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung hat. Seine gegen die hier angefochtenen Bescheide erhobenen Berufungen waren daher zulässig. Zufolge der - vom beschwerdeführenden Bundesminister nachgewiesenen und von den Parteien nicht bestrittenen - am erfolgten Zurückziehung dieser Berufungen konnte der beschwerdeführende Bundesminister (erst) ab diesem Zeitpunkt zulässigerweise Amtsbeschwerde gemäß Art 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG erheben; mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung der eingebrachten Berufung - hiefür ist der Zeitpunkt, zu dem die Zurückziehung gegenüber der zuständigen Behörde erklärt wurde, maßgeblich - wurden die hier in Beschwerde gezogenen Bescheide unanfechtbar (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes,

6. Auflage, Rz 455, Seite 184). Die am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 -UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, von Bedeutung:

"1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben


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a)
auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b)
auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c)
auf die Landschaft und
d)
auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom , ABl. Nr. L 073/5 vom , umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,


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2.
für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder
3.
an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a

und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z. 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 bis 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden."

6. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNG

Behörden

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) Im Genehmigungsverfahren beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5 und umfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.

§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht

kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.

(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.

(3) Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung', der ‚Neubau' oder die ‚Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

____________________________________________________________________

UVP UVP im

vereinfachten Verfahren

____________________________________________________________________

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

____________________________________________________________________

Infrastruktur-

projekte

____________________________________________________________________

Z 17 a) Freizeit- oder

b) Freizeit- oder

Vergnügungs-

Vergnügungsparks *2)

parks *2)

mit in

einer

Flächen- schutzwürdigen

inanspruchnahme Gebieten der

von

mindestens Kategorien A oder D

10 ha oder

mit einer Flächen-

mindestens

inanspruchnahme von

1 500

von mindestens

Stellplätzen

5 ha oder

für

mindestens

Kraftfahrzeuge; 750 Stellplätzen

für Kraftfahrzeuge.

____________________________________________________________________

Z 20 a) Beherbergungs-

b) Beherbergungs-

betriebe,

wie betriebe, wie

Hotels oder

Hotels oder

Feriendörfer, Feriendörfer, samt

samt Neben-

Nebeneinrichtungen

einrichtungen in schutzwürdigen

mit einer

Gebieten der

Bettenzahl

von Kategorien A oder B

mindestens

mit einer

500 Betten

oder Bettenzahl von

einer

Flächen- mindestens

inanspruchnahme 250 Betten oder

von

mindestens einer Flächeninan-

5 ha,

außerhalb spruchnahme von

geschlossener mindestens 2,5 ha,

Siedlungs-

außerhalb

gebiete;

geschlossener

Siedlungsgebiete.

___________________________________________________________________

*2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen."

Der beschwerdeführende Bundesminister erblickt in den von den mitbeteiligten Parteien eingereichten Projekten "in Wahrheit ein einziges Vorhaben" gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und erachtet für die von den mitbeteiligten Parteien eingereichten Projekte die Durchführung einer Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auf Grund der Kumulierung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt für erforderlich.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die im § 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 bezeichneten "Vorhaben". Mit Bundesgesetz vom , BGBl. I Nr. 89/2000, mit welchem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), geändert wurde, wurde die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten umgesetzt und auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom in der Rechtssache C-392/96 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland bezüglich kumulativer Wirkungen von Projekten berücksichtigt (vgl. Begründung des Initiativantrages 168 BlgNR 21. GP, A. Allgemeiner Teil, 1. EU-Umsetzungserfordernisse). Im § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde daher - wie in der erwähnten Begründung ausgeführt - klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Zum Begriff der Anlage (Begriffsbestimmung siehe § 2 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000) wird in der zitierten Begründung festgehalten:

"Bestimmend dafür, welche Einrichtungen als Einheit zu betrachten sind, ist demnach der im Anhang angeführte Zweck, dem diese Einrichtungen dienen. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung, ob Schwellenwerte des Anhanges 1 erreicht werden. Der Anlagenbegriff hat daher wesentliche Bedeutung dafür, ob ein Vorhaben UVP - pflichtig ist. Eine UVP - Pflicht wird ausgelöst, wenn der Schwellenwert für die Anlage überschritten wird. Die Durchführung der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens erfolgt sodann für sämtliche beantragte und mit der Errichtung der Anlage in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen, also nicht nur isoliert für die Anlage."

Aus der im § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es daher, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu beurteilen (vgl. den Bescheid des Umweltsenates vom , US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ermöglicht den Behörden, "einer Umgehung der UVP durch Aufsplittung von Vorhaben auf

mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Auch Planungen von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert unterliegen somit der Einzelfallprüfung, wenn gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden, der Schwellenwert erreicht wird. Sind auf Grund der Kumulationswirkung mit anderen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das neu hinzutretende Vorhaben durchzuführen sein. Ähnlich wie bei Änderungen ist auch hier eine UVP - Pflicht für Kleinvorhaben (unter 25 % des jeweiligen Schwellenwertes) ausgeschlossen; es handelt sich dabei somit um eine Mindestschwelle, unter der keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist." (siehe die erwähnte Begründung zum Initiativantrag).

Eine Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt demnach mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung.

Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erzeugt Bindung für alle relevanten Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0064). Eine Feststellung nach dieser Gesetzesstelle kann über Antrag aber auch von Amts wegen erfolgen. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens kann daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall sind aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (vgl. hiezu den Bescheid des Umweltsenates vom , GZ. US 9/1999/1-35). Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten sind von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen (vgl. den Bescheid des Umweltsenates vom , GZ. US 5A/2001/3-14; zur Frage der Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom , GZ. US 1A/2002/4-22).

Im Beschwerdefall war sowohl den antragstellenden Projektswerbern (mitbeteiligten Parteien) als auch der belangten Behörde von vorneherein klar, dass für die Feststellung der UVP-Pflicht der getrennt eingereichten Vorhaben die Frage, ob diese Projekte derart in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 2. Satz UVP-G 2000 zu beurteilen sind, von zentraler Bedeutung ist. Schon auf Grund der - insoweit inhaltlich übereinstimmenden - Ausführungen in den am selben Tag eingebrachten Anträgen der mitbeteiligten Projektswerber steht zweifelsfrei fest, dass die zur Beurteilung eingereichten Projekte in einem räumlichen Zusammenhang stehen.

Nicht von rechtlicher Relevanz ist, dass die beiden Anlagen durch eine Einfriedung (hier: Einzäunung) getrennt sind, weil Barrieren dieser Art die funktionelle Einheit der verfahrensgegenständlichen multifunktionalen Einrichtungen nicht zu verhindern vermögen. Ebenso wenig sind unterschiedliche Öffnungszeiten und verschiedene Zugangsbedingungen zu einzelnen Einrichtungskomplexen solcher unter einem Gesamtkonzept stehender Projekte, die offenbar in einem funktionellen Zusammenhang stehen, von entscheidender Bedeutung.

Für die Beurteilung der Frage, ob die beiden Projekte der mitbeteiligten Parteien auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist vorweg zu prüfen, welchen der im Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben sie zuzuordnen sind, weil nur die dort genannten Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz sind und sich das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nur auf solche Vorhaben bezieht. Zutreffend haben sowohl die antragstellenden mitbeteiligten Parteien als auch die belangte Behörde vorweg - also ohne Berücksichtigung der Frage, ob die beiden zur Beurteilung eingereichten Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen - die beiden Projekte als Infrastrukturprojekte im Sinne der Z. 17 (Freizeit- oder Vergnügungsparks) bzw. der Z. 20 (Beherbergungsbetriebe) des Anhanges 1 des UVP-G 2000 auf Grund der Beschreibung in den Anträgen auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beurteilt.

Das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden mit der Begründung verneint, dass kein sachlicher Zusammenhang bestehe, weil von den eingereichten Projekten "zwei verschiedene Tatbestände des Anhanges 1 berührt" würden.

Mit dieser Argumentation verkennt die belangte Behörde, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Anlagen(teile) und/oder Projekte ein Vorhaben sind, nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 allein auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang und nicht darauf ankommt, ob diese jeweils ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllen. Nach der Anordnung im § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000, wonach ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, darf daher die Zuordnung einzelner getrennt eingereichter Projekte zu den in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben nicht isoliert beurteilt werden; es sind vielmehr räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden.

Im Beschwerdefall hätte daher die belangte Behörde nicht allein die Ausführungen der mitbeteiligten Projektswerber in ihren Anträgen zum Betriebsablauf der einzelnen Projekte ihren Entscheidungen zu Grunde legen dürfen, sondern auch den aktenkundigen Projektsgrundlagen (Resümeeprotokoll der Kärntner Landesregierung vom ; Unterlagen "Fachvorstellung am ") Bedeutung beimessen müssen, aus welchen nicht nur die schon von den mitbeteiligten Projektwerbern zugestandenen "Synergieeffekte" erkennbar sind, sondern auch das Konzept eines "Gesamtprojektes" offenkundig wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung der vorliegenden Verwaltungsakten der Annahme des beschwerdeführenden Bundesministers nicht entgegen zu treten, dass beide Projekte offenbar auf ein wirtschaftliches Gesamtkonzept derart abzielen, dass der Freizeit- und Vergnügungspark von Touristen, die den direkt benachbarten Beherbergungsbetrieb in Anspruch nehmen, frequentiert wird und die qualitativ hochwertige Übernachtungsmöglichkeit im Beherbergungsbetrieb als wesentliche Voraussetzung dafür anzusehen ist, dass der Freizeit- und Vergnügungspark über Tagesgäste hinaus auch von länger bleibenden Feriengästen, insbesondere Familien, besucht wird. Die gemeinsame Nutzung wesentlicher Teile beider Projekte durch den mit einer gemeinsamen Vermarktung (Dachmarke "Ferienland Millstätter See") angesprochenen Personenkreis ist offenkundig beabsichtigt. Ausgehend von der im Anhang 1 des UVP-G 2000 enthaltenen Definition von Freizeit- oder Vergnügungsparks ist bei Zutreffen der in den Verwaltungsakten erliegenden Projektsgrundlagen davon auszugehen, dass die Projekte der mitbeteiligten Parteien eine funktionelle Einheit bilden und somit als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen sind. Die Einreichung als getrennte Projekte hatte offenbar nur den Zweck, das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplittung zu entziehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0047).

Die belangte Behörde belastete aus diesen Gründen die angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Ihre Bescheide waren daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am