VwGH vom 23.12.1999, 99/06/0173

VwGH vom 23.12.1999, 99/06/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. G in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , GZ A 17 - C - 16.287/1996 - 1, betreffend Zurückweisung von Anträgen des Beschwerdeführers gerichtet auf die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: B Aktiengesellschaft in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und des Vorbringens des Beschwerdeführers in der zur Zl. 99/06/0174 protokollierten Beschwerde (betreffend ein Begehren des Beschwerdeführers, eine der mitbeteiligten Partei erteilten Benützungsbewilligung zu widerrufen) geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in Graz, die aus mehreren Grundstücken besteht und auf welcher sich mehrere Gebäude befinden, darunter das Gebäude A-Straße 23. Die mitbeteiligte Partei ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten in diesem Haus.

Die X-Ges.m.b.H ist Eigentümerin einer angrenzenden Liegenschaft, die ebenfalls aus mehreren Grundstücken besteht. Auf Teilflächen dieser beiden Liegenschaften soll eine Tiefgarage mit zwei eingebauten Untergeschossen und einem ebenerdigen Parkdeck errichtet werden. Auf Grund eines "Totalunternehmervertrages" sind der Beschwerdeführer und die L-Ges.m.b.H. "Bauherrn" dieses Tiefgaragenprojektes und die U-AG Bauführerin.

In der Natur, so heißt es in der Beschwerde, sei "heute" dort eine 6 m tiefe Baugrube ersichtlich, wobei zwei Drittel der Bodenplatte und etwa die Hälfte der Decke zwischen erstem und zweitem Untergeschoß der Tiefgarage hergestellt seien.

In einem Besitzstörungsverfahren erwirkte die mitbeteiligte Partei als Klägerin gegen die U-AG und den Beschwerdeführer einen rechtskräftigen Endbeschluss vom , mit welchem die Wiederherstellung des vor dem bestandenen Parkplatzes aufgetragen wurde, sowie den dort beklagten Parteien (der U-AG und dem Beschwerdeführer) verboten wurde, auf den beiden genannten Liegenschaften eine Bautätigkeit zu entfalten. Die mitbeteiligte Partei führte in der Folge auf Grund dieses Endbeschlusses gegen den Beschwerdeführer und die U-AG mehrere "Exekutionen" (in der Beschwerde sind jeweils die Aktenzeichen der betreffenden Gerichte angeführt).

Mit dem erstinstanzlichen baubehördlichen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer und der X-Ges.m.b.H. der Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an der Baugrube erteilt, wonach unverzüglich entsprechend näher bezeichneten geotechnischen Stellungnahmen die Herstellung der Bodenplatte, der Anschluss und Hochzug der Außenwände sowie die Abschlauchung der Dachwasserleitungen herzustellen seien oder die Baugrubenwände und die Baugrubensohle durch andere Maßnahmen so abzusichern seien, dass deren Stand- und Grundbruchsicherheit gewährleistet sei.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Sicherung der Baugrube im Hinblick auf die angrenzenden Gebäude zur Vermeidung eines größeren Vermögens- und Personenschadens unbedingt erforderlich sei.

Anträge des Beschwerdeführers auf Grund des Endbeschlusses vom um Erteilung einer Baubewilligung für die Wiederherstellung des ehemaligen Parkplatzes "in genau bestanden habender Form" wurden mit Bescheiden "des Magistrates Graz, Baupolizeiamt" vom rechtskräftig abgewiesen bzw. "des Magistrates Graz, Baurechtsamt als Baumschutzbehörde "vom rechtskräftig zurückgewiesen.

Durch die genannten Exekutionsverfahren kam es, so heißt es in der Beschwerde, zu einer Einstellung des Weiterbaues der Tiefgarage, in weiterer Folge durch Schlechtwetter "und sonstige Witterungseinflüsse in Form der Erosion" zu einer Verschlechterung des Zustandes der Baugrube.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit verschiedenen Eingaben an die Baubehörde, um von dieser "Abhilfe zu erhalten" weil die mitbeteiligte Partei - so der Standpunkt des Beschwerdeführers - "ohne erforderliche baubehördliche Bewilligungen einzuholen, lediglich auf Grund exekutiver Ermächtigung durch das BG" (gemeint wohl: durch ein Bezirksgericht als Exekutionsgericht) "den früher bestanden habenden Parkplatz" habe wieder herstellen wollen und mit dem Auffüllen der Baugrube begann. Im Beschwerdeverfahren sind folgende Eingaben relevant:

Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass die der X-Ges.m.b.H. und dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen im Gange und noch nicht abgeschlossen seien.

Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass die U-AG die noch nicht abgeschlossenen Sicherungsarbeiten gemäß dem Bescheid der Baubehörde vom eingestellt habe, diese Sicherungsarbeiten (aber) dringend nötig seien, weil laufend Geröll von den Baugrubenwänden weiter in die Baugrube hinabfalle und der Schotterboden unter den Nachbargebäuden laufend geschwächt werde. Das Begehren auf Wiederherstellung des Parkplatzes "in der vor dem bestanden habenden Form" sei (mit den zuvor genannten) Bescheiden vom bzw. rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden. Für eine entsprechende Wiederherstellung des früheren Zustandes mangle es daher am erforderlichen Baukonsens, sodass die Maßnahmen der mitbeteiligten Partei vom , "mit Beginn der Zuschüttung der Baugrube durch lockeres unverdichtetes Material ohne Sicherung der Baugrubenwände durch Gegendruck" gegen die Bauvorschriften verstoße, weshalb die Baubehörde einen Baustop zu verfügen habe.

Mit Eingabe vom zeigte der Beschwerdeführer "ein weiteres Nachgeben der Baugrubenwände der Tiefgarage" an, verbunden mit dem Begehren "auf Ausspruch eines sofortigen Baustops gegen" die mitbeteiligte Partei, weil die Bauführerin U-AG erklärt habe, die notwendigen Arbeiten ohne Störung der mitbeteiligten Partei wieder aufnehmen zu können.

Mit Erledigung vom teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, es bestehe keine Handhabe, im Sinne des Beschwerdeführers einzuschreiten.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom die bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde, gestützt auf die §§ 39 und 42 des Steiermärkischen

Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), zurückweisend entschieden, mit der wesentlichen Begründung, dass diese Bestimmungen dem Grundeigentümer keinen Rechtsanspruch auf behördliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen einräumten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er (unter anderem) begehrte, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der Berufung in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Partei gegenüber "als Sofortmaßnahme gem. § 42 Stmk BauG einen Baustop verfügen" und der mitbeteiligten Partei den Auftrag erteilen, die Wiederauffüllung dieser Baugrube und die Wiederherstellung des vor dem bestandenen Parkplatzes mit Errichtung eines Kassahäuschens samt elektrischer Schrankenanlage ohne Vorliegen der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung ab sofort zu unterlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies wurde, aufs Wesentlichste zusammengefasst (mit näheren Ausführungen, insbesondere unter Hinweis auf Judikatur), damit begründet, dass es dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten, behaupteten Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf behördliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an einer Rechtsgrundlage mangle. Nach den von der Behörde erster Instanz genannten §§ 39 und 42 Stmk. BauG sei die Behörde ermächtigt, Sofortmaßnahmen bzw. notstandspolizeiliche Maßnahmen zu setzen und damit im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse zur Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Dies diene jedoch nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetz berufen sei. Die Behörde sei zu einer amtswegigen Vorgangsweise verpflichtet. Ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen (§§ 39, 42 leg. cit.) auf Grund eines Antrages einer Partei bestehe nicht.

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen und mangels eines Rechtsanspruches auf die behördliche Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 39 und 42 Stmk. BauG mit einer Zurückweisung der auf eine derartige Anordnung gerichteten Anträge vorzugehen gewesen, sodass sich die Entscheidung der Behörde erster Instanz als rechtmäßig erweise.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Vorbringen in der Sache selbst lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die von ihm angestrebten Sicherungsmaßnahmen, die die Baubehörden verfügen sollten, seien dringend erforderlich und er sei "nach den bestehenden Bauvorschriften als Antragsteller aktiv legitimiert und Partei". Als grundbücherlicher Eigentümer habe er "in allen Bauverfahren seine Liegenschaft betreffend die Parteistellung, was sich aus den Bestimmungen des § 22 Stmk BauG zwingend ergibt".

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen, was insbesondere auch für den Eigentümer oder einen Miteigentümer gilt (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/06/0126, und vom , Zl. 96/06/0049, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch auf Erwirkung der angestrebten Aufträge den hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, insbesondere den §§ 39 und 42 dieses Gesetzes, nicht zu entnehmen ist. Die Stellung als Grundeigentümer für sich allein gewährt keine solche Legitimation, woran auch der Umstand, dass Sicherungsmaßnahmen allenfalls erforderlich sind, nichts zu ändern vermag. Die Frage, ob solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, muss daher vorliegendenfalls ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die Baubehörden allenfalls verpflichtet wären, von Amts wegen einzuschreiten. Ebenso ist auch nicht weiter zu untersuchen, ob und inwieweit nun die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten gerichtlichen Entscheidungen (Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 222/99d), womit der mitbeteiligten Partei der Auftrag erteilt worden sei, die Errichtung dieser Tiefgarage entsprechend einer rechtskräftigen Baubewilligung vom zu dulden, nunmehr die Möglichkeit eröffnen könnten, das ihm erforderlich Erscheinende auch ohne die angestrebten baubehördlichen Sicherungsaufträge durchzuführen (bzw. durchführen zu lassen).

Da die dem Beschwerdeführer eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Slg. 8070/A, oder auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0115, mwN.), das behauptete Antragsrecht aber, wie gesagt, zutreffend verneint wurde, ist auf seine Einwände formeller Natur nicht weiter einzugehen.

Da sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass das Begehren des Beschwerdeführers zutreffend zurückgewiesen wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kostenbelastung für den Beschwerdeführer in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am