Suchen Hilfe
VwGH 19.03.1998, 94/06/0143

VwGH 19.03.1998, 94/06/0143

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
RS 1
Eine Discothek ist eine "Vergnügungsstätte", wie sie in § 23 Abs 5 lit c Stmk ROG für Kerngebiete, Bürogebiete und Geschäftsgebiete vorgesehen ist (demnach kein "Gasthaus" iSd § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG; Hinweis E , 91/06/0233). Daraus folgt aber, daß die Betriebstype "Diskothek" im Allgemeinen Wohngebiet iSd § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG nicht zulässig ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/06/0121 7 (hier ohne letzten Satz)
Normen
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;
RS 2
Maßstab des Zulässigen in Ansehung von Belästigung der Nachbarn im Rahmen des Ortsüblichen ist das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes insoferne, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf (Hinweis E , 90/05/0102). Als zumutbar müssen Immission auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes halten (Hinweis E , 1326/59, VwSlg 5783 A/1962; E , 659/62, VwSlg 5936 A/1963; E , 319/77, VwSlg 9649 A/1978; E , 84/05/0021, VwSlg 11346 A/1984). Andererseits ist Maßstab der Zulässigkeit dort, wo die Summe aus Istmaß und Prognosemaß das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß), welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorgibt. Absolute Grenze der Immissionsbelastung ist daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß (dies auch nach § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968), wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/09 92/06/0235 4
Normen
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1 litb;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
RS 3
Der Maßstab des Zulässigen ist in Ansehung von Belästigungen im Rahmen des Ortsüblichen das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (Hinweis E , 93/06/0174). Es kommt nicht darauf an, in welchem Bereich das Objekt des betroffenen Nachbarn liegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/25 93/06/0188 5

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 F1-94/1, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. H, und 2. Dr. F), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die erstmitbeteiligte Partei suchte um Erteilung der Baubewilligung für den Umbau (Einbau eines Abstellraumes und eines Herren-WCs) eines Lokals in der Geschäftspassage des Hauses G-Platz 8 im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Stadtgemeinde und um die Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von "Geschäftsbetrieb allgemein" in "Cafehausbetrieb" an. Die erstmitbeteiligte Partei plante die Errichtung eines Cafehauses mit ca. 22 Sitz- und 10 Stehplätzen sowie mit weiteren Sitzmöglichkeiten am Platz vor dem nur über die Geschäftspassage zu erreichenden Lokal. Dieser Platz ist mit einem Flachdach und einer darauf angebrachten Lichtkuppel überdacht, wobei die Ansaug- und Ausblasöffnungen der Lüftungsanlage in das Flachdach integriert sind. Das beschwerdegegenständliche Grundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan als "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" gewidmet. Der Zugang zur Geschäftspassage (die beiderseits von Geschäftslokalen gesäumt wird) erfolgt vom G-Platz aus.

Die zweitmitbeteiligte Partei erhob als Miteigentümerin eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks mit Schreiben vom Einwendungen gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Bewilligung erteilt.

Aufgrund einer Berufung der zweitmitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Vor der im fortgesetzten Verfahren anberaumten mündlichen Verhandlung (die am , fortgesetzt am und am , stattfand) erhob die zweitmitbeteiligte Partei neuerlich schriftlich Einwendungen. Darin wird insbesondere ausgeführt, daß die Angabe in der Verhandlungsausschreibung, daß der Erstmitbeteiligte um die Erteilung der Widmungsänderungsbewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des Geschäftslokales angesucht habe, unzutreffend sei. Es liege lediglich ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vor. In der mündlichen Verhandlung sei zu klären, ob der Erstmitbeteiligte ein Ansuchen im Sinne des § 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 gestellt habe. Nachbarn komme bereits im Stadium des Widmungsänderungsverfahrens Parteistellung zu. Im "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" könnten zwar tagsüber bestimmte, das zumutbare Maß nicht überschreitende Beeinträchtigungen erfolgen, außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten - und insbesondere in der Nacht - seien jedoch keine anderen Maßstäbe als für reine Wohngebiete anzuwenden. Ein Nachtcafe mit Diskothekcharakter (Öffnungszeiten bis 1.00 Uhr nachts) führe aber zu einer dem Gebietscharakter des G-Platzes widersprechenden Beeinträchtigung.

Weiters brachte die zweitmitbeteiligte Partei vor, die Errichtung des Entlüftungsschachtes und die Installation von Lüftungsklappen führe zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung.

Der Bruder der zweitmitbeteiligten Partei schloß sich in der mündlichen Verhandlung, vertreten durch seinen Neffen, den Einwendungen der zweitmitbeteiligten Partei an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom wurde der erstmitbeteiligten Partei die Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Geschäft in "Cafehaus" gemäß §§ 57 Abs. 1 lit. c und 58 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 erteilt. Weiters wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß der Steiermärkischen Bauordnung, der Steiermärkischen Garagenordnung 1979, dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem Steiermärkischen Feuerpolizeigesetz die nachträgliche Baubewilligung für den plan- und beschreibungsgemäßen Umbau im Erdgeschoß des näher bezeichneten Hauses erteilt. Die Bewilligung wurde unter der Vorschreibung von 25 Auflagen erteilt. Die Einwendungen der zweitmitbeteiligten Partei und ihres Bruders wurden als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die zweitmitbeteiligte Partei und ihr Bruder Berufung. Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom wurde dieser Berufung insoweit Folge gegeben, als der Bescheidspruch hinsichtlich der aus dem Gesichtspunkt des Brandschutzes erteilten Auflagen abgeändert wurde. Im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid auch aufgrund der Berufung weiterer Anrainer abgeändert, an der Erteilung der Bewilligung an die erstmitbeteiligte Partei änderte sich jedoch nichts.

Aufgrund der Vorstellung der zweitmitbeteiligten Partei, ihres Bruders und einiger anderer Nachbarn erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Vorstellung einiger weiterer Nachbarn als unbegründet ab.

Mit Spruchpunkt II hob die belangte Behörde aufgrund der Vorstellung der zweitmitbeteiligten Partei den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Stadtgemeinde.

Mit Spruchpunkt III wies die belangte Behörde die Vorstellung des Bruders der zweitmitbeteiligten Partei als unbegründet ab.

Begründend führt die belangte Behörde zur Aufhebung des bei ihr angefochtenen Bescheides aus, daß das beschwerdegegenständliche Projekt mit der Widmung nach dem Flächenwidmungsplan nicht im Widerspruch stünde. Gemäß § 57 Abs. 1 lit. c Steiermärkische Bauordnung sei daher für die Erteilung der Baubewilligung kein Nachweis einer entsprechenden Widmungsbewilligung erforderlich gewesen.

Zur Frage der Übereinstimmung mit der Widmung wird sodann des näheren auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Nachtcafes in "Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten" eingegangen.

Die Aufhebung des Gemeindebescheides stützt die belangte Behörde jedoch darauf, daß sowohl das Lärmgutachten als auch das medizinische Gutachten von einer das ortsübliche Ausmaß mehr oder weniger übersteigenden Lärmbelästung ausgingen, "dies jedoch weder von der erst- noch von der zweitinstanzlichen Baubehörde beurteilt" worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß Rechte der Vorstellungswerberin verletzt worden seien. Der Bescheid des Gemeinderates sei daher aufzuheben gewesen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird weiters festgestellt, daß im fortzusetzenden Verfahren das Lärmgutachten dahingehend zu ergänzen sein werde, als zwischen dem Gästeverhalten bereits in der Passage und dem Gästeverhalten noch auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu unterscheiden sein werde.

Die Abweisung der Vorstellung des Bruders der zweitmitbeteiligten Partei wird im wesentlichen mit eingetretener Präklusion hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzungen begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die als Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides verstanden werden kann (Ausführungen in der Beschwerde, in denen sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde gegen die Ansicht der belangten Behörde wendet, daß der Bruder der zweitmitbeteiligten Partei präkludiert sei, sind als Begründung für die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides, soweit er die Aufhebung des angefochtenen Gemeindebescheides betrifft, zu verstehen).

Zur Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, daß die belangte Behörde irre, wenn sie die Auffassung vertrete, daß die Gemeindebehörden das Lärmgutachten und das medizinische Gutachten nicht gewürdigt hätten. Die Gutachter hätten hinsichtlich im einzelnen näher dargestellter Meßpunkte detailliert dargestellt, ob durch die festgestellten Meßergebnisse Immissionsbelastungen zu erwarten seien, ob diese Immissionsbelastungen tolerierbar seien oder nicht und, wenn sie nicht tolerierbar seien, welche Erfordernisse durch den Konsenswerber zu erfüllen seien.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Tragender Grund für die Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates war die Auffassung der belangten Behörde, daß die Gemeindebehörden weder das Lärmgutachten noch das medizinische Gutachten ausreichend im Hinblick auf die Einwendungen der zweitmitbeteiligten Partei (Immissionen durch das Gästeverhalten beim straßenseitigen Zugang zur Passage) gewürdigt hätten.

2. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde ist dieser Auffassung in der Beschwerde entgegengetreten.

3. Sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde sind zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein Gastlokal in der Betriebsform einer Diskothek nicht von Haus aus in einem "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Steiermärkisches Raumordnungsgesetz unzulässig wäre (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/06/0121, oder vom , Zl. 91/06/0233).

Ein Gastlokal in der Betriebsform einer Diskothek ist demnach eine Vergnügungsstätte, wie sie gemäß § 23 Abs. 5 lit. c Steiermärkisches Raumordnungsgesetz für "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete" vorgesehen ist. Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaße halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Die Summe der vorhandenen Grundbelastung und der aus einem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastungen darf das Widmungsmaß nicht übersteigen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/06/0001, oder vom , Zl. 93/06/0188).

4. Der belangten Behörde ist daher grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie eine Beurteilung der Lärmentwicklung, die vom gegenständlichen Projekt zu erwarten ist, für erforderlich erachtet hat. Die belangte Behörde ist dabei weiters zutreffend davon ausgegangen, daß nur jene Lärmentwicklung maßgeblich ist, die sich auf dem Baugrundstück selbst ergibt (nicht jedoch der Lärm, der gegebenenfalls auf der öffentlichen Verkehrsfläche durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen wird; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0238).

5. In diesem Zusammenhang ist jedoch die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit nicht ausreichend, als die lediglich als Feststellung enthaltene Beurteilung, sowohl das Lärmgutachten als auch das medizinische Gutachten wären von einer das ortsübliche Ausmaß mehr oder weniger übersteigenden Lärmbelästigung ausgegangen, in dieser Form nach dem vorgelegten Akt nicht nachvollziehbar ist.

6. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde bringt dazu zu Recht vor, daß es unzutreffend sei, daß sich die Gemeindebescheide nicht mit der Beurteilung der Lärmsituation und der Frage der Zulässigkeit der aus der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen auseinandergesetzt hätten.

7. Im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom sind die Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen und des medizinischen Sachverständigen wiedergegeben (unter anderem wird angeführt, daß die Lärmmessung bei geschlossener Lichtkuppel im Flachdachbereich bei den Meßpunkten 1 und 2 auf der Liegenschaft der zweitmitbeteiligten Partei keine Schallimmissionen aus dem Bereich des Betriebes des Erstmitbeteiligten ergeben hätte, bei geöffneter Lichtkuppel jedoch eine Überschreitung des Beurteilungspegels von 8 bis 10 dB ergeben hätte). Es wird weiters festgehalten, daß die einzige unzumutbare Belästigung, welche durch die geöffnete Lichtkuppel im Flachdachbereich der Passage entstehen könnte, aufgrund dieser Gutachten durch Erteilung einer Auflage ausgeschlossen worden sei.

8. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist auch nicht näher zu entnehmen, aufgrund welcher Aussagen und Gutachten die belangte Behörde zur Aussage kommt, daß das Lärmgutachten und das medizinische Gutachten von "einer das ortsübliche Ausmaß mehr oder weniger übersteigenden Lärmbelastung" ausgegangen seien.

9. So hat der medizinische Sachverständige detailliert dargestellt, mit welcher Immissionssituation bei geöffneter Lichtkuppel und bei geschlossener Lichtkuppel zu rechnen ist, die Festlegung der Meßpunkte (insbesondere der auf dem Objekt der zweitmitbeteiligten Partei gewählten Punkte) näher begründet und in den Schlußfolgerungen angegeben, daß sich bei den bei geöffneter Lichtkuppel gemessenen Werten nicht unerhebliche Einwirkungen auf die Nachbarschaft ergeben.

Aufgrund dieses Gutachtens wurde im Bescheid erster Instanz eine Ausführung der Lichtkuppel vorgeschrieben, die eine Öffnung der Kuppel unmöglich macht.

10. Im lärmtechnischen Gutachten vom kommt der Gutachter zum Schluß, daß der äquivalente Dauerschallpegel des Immissionsgrenzwertes von 50 dB auch bei extremer Lautstärke im Lokal nicht erreicht werde. Es zeige sich auch, daß der Grundschallpegel von 40 dB im Nachtbetrieb bei Normalbetrieb des Lokales (innen 70 dB(A)) im Bereich des Meßpunktes 5 nicht überschritten werde. Lediglich bei überhöhter Schallentwicklung (85 dB(A) im Lokal) werde der Schalldruckpegel am Meßpunkt 5 um 3 dB(A) erhöht, erreiche jedoch nach wie vor nicht den äquivalenten Dauerschallpegel von 50 dB(A).

Vom Sachverständigen könne festgehalten werden, daß es beim derzeitigen Bestand der Anlage bei normalem Betrieb im Lokal, zu keiner Schallbelästigung im Anrainerbereich kommen könne.

11. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich somit die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung nicht überprüfen. Der Bescheid leidet insoweit an einem Verfahrensmangel, der im vorliegenden Fall auch wesentlich ist, da die belangte Behörde bei Vermeidnung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

12. Daran ändert auch nichts, daß die belangte Behörde nunmehr in der Gegenschrift darauf hinweist, daß sich die genannten Passage in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur auf das lärmtechnische Gutachten vom bezogen habe, in dem der Sachverständige ausgeführt habe, daß durch das Gästeverhalten beim straßenseitigen Zugang Beurteilungspegel entstehen könnten, die je nach Anzahl der Besucher mehr oder weniger deutlich über den ortsüblichen Verhältnissen während der Nachtstunden lägen. Die belangte Behörde übersieht dabei, daß sich auch aus dem von ihr nun herangezogenen Gutachten ergibt, daß hofseitig "auch bei längerem Betrieb der Anlage keine über das ortsüblich Ausmaß hinausgehenden Schallimmissionen" zu erwarten seien und daß die von ihr zitierten Ausführungen des Sachverständigen sich auf die Lärmentwicklung "beim straßenseitigen Zugang zur Passage" beziehen. Inwiefern die Aussagen des Sachverständigen den Lärm, der auf der öffentlichen Verkehrsfläche entsteht, betrifft oder aber den, der von den Besuchern des verfahrensgegenständlichen Lokals in der Passage verursacht werden würde, wäre - allenfalls durch Ergänzung des Gutachtens - zu begründen. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich nichts ausgeführt hat, ist der angefochtene Bescheid insofern nicht ausreichend begründet.

13. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

14. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1 litb;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lite;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1994060143.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-56543