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VwGH vom 05.12.2000, 99/06/0102

VwGH vom 05.12.2000, 99/06/0102

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/06/0129

2000/06/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerden des J W in G, vertreten durch Dr. K H, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1. vom , GZ 03-12.10 G 104-99/19, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (Beschwerde Zl. 99/06/0102), 2. vom , GZ 03-12.10 G 104-99/20, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (Beschwerde Zl. 99/06/0129), und

3. vom , GZ 03-12.10 G 104-00/29, betreffend die Zurückweisung einer Berufung gegen eine Baubewilligung (Beschwerde Zl. 2000/06/0033) (mitbeteiligte Parteien in allen drei Beschwerdeverfahren: 1. H K in G, 2. Marktgemeinde G, vertreten durch Dr. G S, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid (Zl. 99/06/0102) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerden gegen den zweitangefochtenen und gegen den drittangefochtenen Bescheid (Zlen. 99/06/0129 und 2000/06/0033) werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 25.000,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die vorliegenden drei Beschwerden beziehen sich auf drei baubehördliche Verfahren betreffend zwei (aneinandergrenzende) Grundstücke im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde.

Dabei geht es einerseits um ein 1978 (in erster Instanz) abgeschlossenes Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Wohnhauses (Beschwerde Zl. 2000/06/0033), andererseits um ein 1998 eingeleitetes Baubewilligungsverfahren betreffend einen Zubau und ein Vordach zu diesem Wohnhaus (Beschwerde Zl. 99/06/0102) und schließlich um ein Widmungsbewilligungsverfahren, welches die Grundlage für die 1978 erteilte Baubewilligung bilden hätte sollen (Beschwerde Zl. 99/06/0102).

Im Einzelnen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

A) Mit zwei (gesonderten) Ansuchen je vom (eingegangen jeweils am ) kam die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) bei der Baubehörde um Widmungsbewilligung hinsichtlich zweier Grundstücke im Gemeindegebiet zur Schaffung eines Bauplatzes bzw. um Baubewilligung zwecks Errichtung eines Wohnhauses auf diesen Grundstücken ein. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes.

Hinsichtlich dieser beiden Gesuche wurde mit Erledigung vom die Widmungs- und Bauverhandlung für den anberaumt und hiezu (unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG) unter anderem der Beschwerdeführer an der Anschrift G, geladen. Auf dem entsprechenden Rückschein (RSb) findet sich bei der Anschrift der handschriftliche Zusatz "Geschäft"; die Ladung wurde am von E W mit dem Beisatz "Gattin" übernommen.

In dieser Verhandlung am wurden gesonderte Niederschriften für das Widmungsverfahren einerseits (Anmerkung: Beschwerdeverfahren Zl. 99/06/0129) und das Bauverfahren andererseits (Anmerkung: Beschwerdeverfahren Zl. 2000/06/0033) aufgenommen. Der Beschwerdeführer war jeweils zugegen.

Im Widmungsverfahren brachte der Beschwerdeführer "als Anrainer und Eigentümer des Servitutsweges" Folgendes vor:

"1.) Bin ich grundsätzlich gegen das Widmungsvorhaben, weil es im Landschafts- Naturschutz- und Wasserschutzgebiet liegt. Meines Erachtens darf in solchen Gebieten Gründe wie Wald- und Wiese nicht gewidmet werden.

Außerdem ist das Gebiet ein Naherholungsraum von G und G und sollte man doch annehmen, dass diese Gebiete gegen eine Verhüttelung der Landschaft verschont bleiben.

2. ) Das Zufahrtsrecht über den Servitutsweg für die Errichtung eines weiteren Objektes auf dem Widmungsgrundstück wird von mir bestritten."

In der Niederschrift ist unter anderem festgehalten, dass eine Rodungsbewilligung und eine Genehmigung der Landschaftsschutzbehörde vorliege; der Sachverhalt hinsichtlich der Straßenbenutzung sei zu klären. Wie jedoch aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich sei, sei das Zufahrtsrecht für eine näher bezeichnete Liegenschaft gesichert und führe über die Widmungsgrundstücke. Der Beschwerdeführer und der Bauwerber seien auch dahingehend unterrichtet worden, dass die Angelegenheit hinsichtlich des Zufahrtsrechtes privatrechtlich zu klären sei.

In weiterer Folge richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben unter dem Datum G, am an die Baubehörde (Einlaufstempel vom ). Im Kopf dieses Schreibens gibt er als Berufsbezeichnung "Kaufmann" und als Anschrift G, an. Das Schreiben enthält verschiedene Einwendungen.

Aus der Niederschrift betreffend das Bauverfahren ist festzuhalten, dass "für das Bauvorhaben" keine Einwendungen vorgebracht worden waren.

Mit Erledigung vom gab der Bürgermeister dem Beschwerdeführer bekannt, er habe am einen "Einspruch" gegen das Widmungs- und Bauvorhaben eingebracht, den "wir jedoch im Sinne des AVG nicht anerkennen können". Gemäß § 42 AVG fänden Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht worden seien, keine Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer habe aber anlässlich der am stattgefundenen Verhandlung gegen das Widmungsvorhaben (nicht aber gegen das Bauvorhaben) Einwendungen vorgebracht, die auch in der Verhandlungsschrift festgehalten worden seien.

Mit Bescheid vom selben Tag () erteilte die erstinstanzliche Baubehörde die angestrebte Widmungsbewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen. Die Einwendung des Beschwerdeführers betreffend das Zufahrtsrecht wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen ("ist privatrechtlich zu klären"), die weiteren Einwendungen hingegen wurden zurückgewiesen, was näher begründet wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Anschrift in G zugestellt und gemäß dem Rückschein (RSb) am abermals von E W mit dem Beisatz "Gattin" übernommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung, in welcher er (nur) geltend machte, dass mangels eines seine Liegenschaft belassenden Wegerechtes keine geeignete und ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zum Widmungsgrund bestehe, weshalb (wie es im Berufungsantrag heißt) das Widmungsgesuch "mangels Vorliegens der gesetzlichen Erfordernisse des § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, abgewiesen" werden wolle. In dieser Berufung gab der Beschwerdeführer abermals die Berufsbezeichnung "Kaufmann" und diese G Anschrift an, ebenso auf dem Briefumschlag (Postaufgabe in G - Postamt G - am ).

Mit Berufungsbescheid vom wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass auf Grund des § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 für jeden Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden sein müsse. Da nach Angaben des Berufungswerbers (= Beschwerdeführer) eine Dienstbarkeit nicht bestehen solle und auch bei der Verhandlung nicht "vorgewiesen" habe werden können, sei der Widmungsbescheid aufzuheben und der Baubehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung "vorzulegen". Diese Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer an die G Anschrift zugestellt und dort (gemäß dem RSb) am von E W mit dem Beisatz "Gattin" übernommen.

Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Bauwerber Vorstellung. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage des gehörigen Zufahrtsrechtes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle. Die Berufungsbehörde habe daher zu Unrecht auf Grund einer privatrechtlichen Einwendung des Beschwerdeführers die erteilte Widmungsbewilligung aufgehoben.

Eine neuerliche Entscheidung über die Berufung erfolgte (vorerst) nicht (siehe dazu später zu I. C). Vielmehr erging eine vom Bürgermeister gefertigte Erledigung vom an die Verfahrensparteien, in der es heißt, wie aus dem Widmungsbewilligungsbescheid vom hervorgehe, seien die näher bezeichneten Grundstücke unter Einhaltung gewisser Auflagen für Bauzwecke gewidmet worden, wobei die Sicherstellung des Zufahrtsrechtes eine wesentliche Widmungsbedingung darstelle. Dagegen habe der Beschwerdeführer berufen, die stattgebende Berufungsentscheidung sei mit Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom behoben worden. Somit habe die Widmungsbewilligung vom "Rechtskraft erlangt". Dem Bauwerber werde daher nach Erfüllung näher bezeichneter Widmungsbedingungen (Punkte 1. und 2.) die Baubewilligung "ausgefolgt". Der Punkt 1. (Nachweis des Zufahrtsrechtes) werde von der Gemeinde als erfüllt angesehen (wird näher begründet). Es wäre somit noch der Nachweis über die entsprechende Beschotterung der Zufahrtsstraße im Sinne des Punktes 2. des Widmungsbescheides zu erbringen.

Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer an die G Anschrift zugestellt und dort gemäß dem Rückschein (RSb) am von E W mit dem Beisatz "Gattin" übernommen.

Mit Schreiben vom teilte der Bauwerber mit, dass die Zufahrtsstraße mit einer ca. 10-15 cm hohen Straßenschotterauflage versehen worden sei; somit sei der Punkt 2. erfüllt.

Im Bauverfahren wurde hierauf mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Diese Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer an die G Anschrift zugestellt und gemäß dem Rückschein (RSb) am von E W mit dem Beisatz "Gattin" übernommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (erst) mit Schriftsatz vom Berufung (siehe dazu später zu I.D).

Festzuhalten ist weiters, dass dem Bauwerber mit Bescheid vom die Benützungsbewilligung erteilt wurde. B) Mit Eingabe vom (eingelangt am 6. Februar) beantragte der Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues zu diesem Wohnhaus und eines Vordaches. Im Projekt ist vorgesehen, dass die anfallenden Niederschlagswässer auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung gebracht werden.

Mit Kundmachung vom (die auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde) wurde die Bauverhandlung anberaumt. In dieser Kundmachung heißt es, über das Ansuchen werde im Sinne der §§ 40 bis 44 AVG und des § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), die Bauverhandlung und der Ortsaugenschein für den (mit näherer Angabe des Ortes und der Uhrzeit) angeordnet. Gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG behielten nur jene Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erhoben hätten. Danach nicht rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen fänden daher im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung. Dem Ansuchen würde stattgegeben werden, sofern sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen ergäben.

In dieser Bauverhandlung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, es gebe mangels Wohnraumnot keinen Anlass für eine weitere Verbauung (wurde näher ausgeführt); sodann heißt es, die "Wasserversorgung, die Abwasserversorgung" werde durch die neue Verbauung erhöht, sodass dadurch bei starken Regengüssen im Sommer das Wasser im Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers versickere und in seinem Stallgebäude "in Stärke von Armdicke" in den Futtertrog fließe und weiter in die Jauchengrube. Durch die starken Wasserabläufe von der zu bebauenden Liegenschaft, die im extremen Gefälle - Zone 3 liege, sei es nicht möglich, die Feuchtigkeit aus dem Wirtschaftsgebäude "zu erreichen". Durch "diesen Zustand der Abwässer" in seinem Wirtschaftsgebäude sei eine Viehhaltung das ganze Jahr über nicht möglich, sodass er nur im Sommer beide (Stück) Vieh einstellen könne. Durch die weitere Verbauung werde "weiterer Lebensraum meiner Liegenschaft gewaltig vermindert".

Der beigezogene bautechnische Sachverständige führte unter anderem aus, Dach- und Meteorwässer würden in eine Sickergrube eingeleitet, die an geeigneter Stelle zu errichten sei. Die Mindestabstände zu den Nachbargrundstücken seien unbedingt einzuhalten. Im Gutachten dieses Sachverständigen werden verschiedene Vorschreibungen vorgeschlagen, darunter (Punkt 9.), die Regenwässer dürften nicht auf fremden Grund oder auf eine Straße abgeleitet werden und seien über eine Sickergrube zur Versickerung zu bringen, sowie (Punkt 10.) Einbauten wie Sammelgruben, Sickergruben und dergleichen müssten von den Nachbargrundgrenzen mindestens 3,0 m entfernt sein.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde die Baubewilligung unter verschiedenen Vorschreibungen erteilt, darunter Punkt 9. und 10. gemäß den (zuvor wiedergegebenen) Vorschlägen des Sachverständigen in der Bauverhandlung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unzulässig zurückgewiesen, weil diese keine subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG darstellten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ua. geltend machte, ein Abstand (dieser Sammelgruben bzw. Sickergruben gem. der Vorschreibung Pkt. 10) von 3 m sei "wegen der Steilheit des Hanges wohl zu wenig".

Mit Berufungsbescheid vom wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen (wobei ein Teil des Vorbringens in der Berufung spruchmäßig teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen wurde). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zur Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG ordnungsgemäß geladen worden sei und daher die erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen präkludiert seien. Was das Vorbringen zu "einer erhöhten Feuchtigkeit im Wirtschaftsgebäude durch das durchschießende Abwasser" (Zitat im Original) anlange, sei darauf hinzuweisen, dass bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens eine einwandfreie Entsorgung der durch den Zubau anfallenden Abwässer - nämlich ihre Einleitung in die bestehende Sammelgrube - und die Beseitigung der zusätzlichen Niederschlagswässer durch die Errichtung eines Sickerschachtes gegeben sei, sodass eine Gefahr oder eine unzumutbare Belästigung durch den Zubau nicht entstehe. Eine "etwaige über das vorgelegte Projekt hinausgehende Abwasserproblematik" könne von der Baubehörde "nicht wahrgenommen werden". Zum Vorbringen "des sporadischen Bewohnens des Objektes" (Zitat im Original) sei festzustellen, dass es nicht Sache der Baubehörde sei, den Bedarf an Wohnräumen und die Frequentierung der Objekte, sondern nur das jeweils vorgelegte Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zu überprüfen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Vorstellung.

Die belangte Behörde führte am einen Ortsaugenschein durch, zu welchem sich allerdings der Bauwerber entschuldigt hatte, sodass dessen Liegenschaft nicht betreten wurde und die Besichtigung vielmehr vom Tor aus erfolgte. Weiters wurde das Anwesen des Beschwerdeführers besichtigt. Vom beigezogenen Sachverständigen wurde unter anderem festgestellt, dass sich auf der Liegenschaft "ein nicht massiv errichtetes Schwimmbecken" befinde. Das Meteorwasser betreffend das Wohnhaus werde über eine Dachrinne und ein Abfallrohr, das nur an der Talseite einsehbar sei, abgeführt. In diesem Bereich solle sich eine Sammelgrube für das Meteorwasser befinden. Hinsichtlich der Auswechslung des Schwimmbeckenwassers hätten keine fixen Einrichtungen festgestellt werden können. Gemäß dem Beschwerdeführer erfolge die Wasserableitung über einen Schlauch, der knapp vor der Grundgrenze über den dortigen Zufahrtsweg ausmünde. Zwischen dem Anwesen des Bauwerbers und dem Anwesen des Beschwerdeführers führe ein ca. 2,0 bis 3,0 m breiter Erschließungsweg. Es sei für die behauptete Beeinträchtigung am Anwesen des Beschwerdeführers, wonach durch die Baumaßnahmen des Bauwerbers konzentriert Regenwässer anfielen, notwendig, dass solche Wässer oberflächlich über diesen Erschließungsweg rinnen müssten. Durch die Topologie des Hanges und des Weges sei dies praktisch nicht anzunehmen, weil solche Wässer hier seitlich abrinnen würden. Eine allfällige Durchsickerung dieser Wässer im Untergrund würde allerdings auch jener Situation entsprechen, die ohne die Errichtung von Gebäuden auf der Liegenschaft des Bauwerbers gegeben wäre. Inwieweit der dortige Untergrund versickerungsfähig sei, könne bei der Art der gegenständlichen Erhebung ebenfalls nicht festgestellt werden und sei ein Umstand, der vom Bauwerber bei der Planung seiner Vorhaben zu ermitteln sei. Im Regelfalle gelte allerdings die Annahme, dass bei entsprechender Verteilung auf dem Grundstück Austauschwässer vom Schwimmbecken der gegenständlichen Größe (ca. 5 m Durchmesser im Kreis und 1,5 m Tiefe) verrieselt werden könnten, ohne dass nachbarliche Grundstücke nachteilig berührt wären.

In weiterer Folge, so führte der bautechnische Amtssachverständige aus, seien beim Anwesen des Beschwerdeführers dortige ehemalige Stallungen besichtigt worden, bei welchen laut dessen Angaben die nicht ordnungsgemäß entsorgten Meteorwässer vom Grundstück des Bauwerbers in den Raum hinein austräten. Dort befinde sich eine Außenwand, die aus Stampfbeton errichtet sei und welche bereits große Abplatzungen zeige. Im Bereich dieser Abplatzungen sei festgestellt worden, dass das Mauerwerk eine sehr geringe Zementbindung aufweise. Daraus könne geschlossen werden, dass diese Schäden auch unabhängig von verstärktem Feuchtigkeitseinfall entstanden wären; sie seien möglicherweise allerdings durch Sickerwässer in ihrem Ausmaß vergrößert worden. Dass diese Sickerwässer von einer nicht ordnungsgemäß Meteorwasserbeseitigung am Anwesen des Bauwerbers stammten, sei nicht offensichtlich, sogar eher unwahrscheinlich. Beim Anwesen des Beschwerdeführers selbst hätten an der Bergseite Dachabläufe festgestellt werden können, die frei ausliefen und am heutigen Tag (Tag der Besichtigung) dort zu größeren Eisplattenbildungen geführt hätten. Dass für die Schäden beim besichtigten Stallgebäude insbesondere Baumängel verantwortlich seien, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass ähnliche Schäden wie bei der bergseitigen Stützmauer ansatzweise an der talseitigen Außenwand aber auch bei der Betondecke des besichtigten Stallraumes zu erkennen gewesen seien.

In rechtlichter Hinsicht, so heißt es in dieser Niederschrift, werde hinsichtlich des Bestandes festgehalten, dass der im Widmungsverfahren ergangene Berufungsbescheid mit Vorstellungsentscheidung vom behoben worden sei, bislang aber die Berufungsbehörde keinen Ersatzbescheid erlassen habe. Demzufolge existiere für den Bestand keine rechtskräftige Widmungsbewilligung. Laut Auskunft eines Vertreters der Gemeinde werde diese Angelegenheit behandelt werden. Trotz Fehlens einer Widmungsbewilligung sei mit Bescheid vom die Baubewilligung erteilt worden. Dieser Bescheid sei gemäß der Aktenlage mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. (Es folgen weitere Feststellungen.)

Da diese Niederschrift im Anschluss an die Besichtigung im Gemeindeamt abgefasst worden war und der Beschwerdeführer daran nicht teilgenommen hatte, wurde sie in der Folge von der belangten Behörde sowohl dem Bauwerber als auch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen vierzehn Tagen übermittelt. Beide gaben hiezu Äußerungen ab.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom ) die Vorstellung vom als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungsbehörde den Einwand der Vernässung geprüft und behandelt und auch die belangte Behörde diesbezüglich am einen Ortsaugenschein durchgeführt habe (es folgt die Wiedergabe der Feststellungen des Sachverständigen). Vorliegendenfalls sei aber zu beachten, dass lediglich das gegenständliche Bauvorhaben zu beurteilen sei (wird näher ausgeführt). Es gelte nur zu beurteilen, ob der verfahrensgegenständliche, projektierte Zubau subjektivöffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletze. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung sei jedoch nicht erkennbar, weil unter anderem als Auflage vorgeschrieben worden sei, dass die Regenwässer nicht auf fremdem Grund oder auf einer Straße abgeleitet werden dürften und über eine Sickergrube zur Versickerung zu bringen seien. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei auch der Befund des Bausachverständigen enthalten, wonach die Dach- und Meteorwässer in eine Sickergrube eingeleitet würden, die an geeigneter Stelle zu errichten sei. Dies bedeute, dass eine Sickergrube später errichtet werde und diesbezüglich eine gesonderte Baubewilligung erforderlich sei. In diesem Verfahren müsste dann eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers vorgenommen werden. Vorliegendenfalls sei jedoch eine derartige Sickergrube nicht projektiert und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Abwasserbeseitigung sei daher der Beschwerdeführer in keinem Nachbarrecht verletzt worden.

Mit dem Einwand des mangelnden Wohnbedürfnisses mache der Beschwerdeführer kein Nachbarrecht geltend. Für das Haus selbst (mit Ausnahme der Terrassenüberdachung) liege eine rechtskräftige Baubewilligung aus dem Jahr 1978 vor. (Die belangte Behörde befasste sich auch mit weiterem Vorbringen des Beschwerdeführers und vertrat die Auffassung, dass er diesbezüglich teils kein Mitspracherecht habe und er teils präkludiert sei.)

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 432/99-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (Zl. 99/06/0102) wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. C) Zwischenzeitig hatte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde im Widmungsverfahren mit Berufungsbescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom (abermals) als unbegründet abgewiesen. Dies wurde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, dass, wie die belangte Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung (vom ) bindend dargelegt habe, der Beschwerdeführer mit dem Einwand der mangelnden Zufahrtsmöglichkeit kein Nachbarrecht geltend gemacht habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Vorstellung, die mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, die Auffassung der Berufungsbehörde sei zutreffend, ganz abgesehen davon, dass die Vorstellungsentscheidung vom Bindungswirkung entfalte.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 99/06/0129 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. D) Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den im Baubewilligungsverfahren ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom . Er brachte vor, aus Anlass einer Akteneinsicht durch seinen Vertreter am sei bekannt und durch Aushändigung einer Kopie des Bescheides und des entsprechenden Zustellnachweises offenkundig geworden, dass der erstinstanzliche Bescheid ihm nie wirksam zugestellt worden sei. Die Behörde habe diesen Bescheid unzulässigerweise nicht zu eigenen Handen zugestellt und er sei an der Anschrift in G von seiner Ehefrau übernommen worden. Diese Ersatzzustellung sei jedenfalls nicht rechtmäßig gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt eine Abgabestelle an dieser Anschrift in G überhaupt nicht mehr vorgelegen habe. Dies sei auch aus einer beigeschlossenen Kopie des Meldezettels ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer am "die Anmeldung als Hauptwohnsitz" an der nunmehrigen Anschrift in Gr vorgenommen habe" unter gleichzeitiger Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes" in G. Der Beschwerdeführer sei daher nicht gehindert, seine Parteienrechte geltend zu machen und mache hievon Gebrauch (es folgen etwa zwei Seiten an Einwendungen).

Der Berufung ist eine Ablichtung eines Meldezettels beigeschlossen. Dem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am (so die maschinschriftliche Eintragung im Meldezettel) an seiner nunmehrigen Anschrift in Gr angemeldet hat (Meldevisum - Stampiglie - des Meldeamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom ). In der Rubrik "ist obige Unterkunft der ordentliche Wohnsitz? (gemeint: jene in Gr) mit den Varianten "ja - in diesem Fall Angabe des früheren ordentlichen Wohnsitzes" und "nein - in diesem Fall Angabe des gegenwärtigen ordentlichen Wohnsitzes" ist die Variante "ja" angekreuzt, darunter ist die G Anschrift eingetragen.

Mit Berufungsbescheid vom wurde diese Berufung als verspätet zurückgewiesen. Nach Rechtsausführung (§ 22 AVG 1991, § 16 Zustellgesetz) heißt es begründend, dass der der Baubewilligung vorangegangene Schriftverkehr mit dem und vom Beschwerdeführer ausschließlich über die G Anschrift "ohne Einwände" geführt worden sei. Auch noch nach dem Zeitpunkt der (behaupteten) Wohnsitzänderungen am (im Sinnzusammenhang nach zu ergänzen: scheine diese G Anschrift) nämlich in der Berufung vom gegen den erstinstanzlichen Widmungsbescheid vom und im Schreiben vom an die Baubehörde auf. Für die Baubehörde sei kein Anlass gegeben gewesen, an der Richtigkeit dieser G Zustelladresse zu zweifeln. Die Baubehörde sei nicht verpflichtet, Wohnsitzänderungen von Amts wegen vor der jeweiligen Zustellung eines behördlichen Schriftstückes zu erheben. Eine Änderung der Zustelladresse des Beschwerdeführers sei der Baubehörde nicht bekannt gegeben worden. Vorschriften, wonach eine Baubewilligung zu eigenen Handen zuzustellen sei, bestünden nicht.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Vorstellung, in welcher er insbesondere ausführte, er habe durch Vorlage des Meldezettels, aus welchem ersichtlich gewesen sei, dass er seit an die Anschrift in Gr als Hauptwohnsitz verzogen sei, den Beweis angetreten, dass eine Abgabestelle wirksam an der G Anschrift nicht vorgelegen haben könne. Der Meldezettel sei eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft. Es obliege daher der Behörde der Gegenbeweis, dass entgegen dem Meldezettel dennoch ein Wohnsitz an der G Anschrift bzw. eine Abgabestelle gegeben gewesen sei. Auch die Baubehörde müsse wohl von der in ihrem eigenen Gemeindeamt erfolgten Anmeldung, welche gemäß Meldezettel am meldepolizeilich bestätigt worden sei, Kenntnis haben. Die Verweise "auf angebliche Briefe mit der alten Anschrift" seien daher nicht zielführend. Der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls am in G abgemeldet und sei bereits vorher (endgültig) von jener Wohnung in G ausgezogen. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren "unter entsprechender amtswegiger Erhebung" hätte dies ergeben. Dass er bis zur Akteneinsicht durch seinen nunmehrigen Vertreter keine Kenntnis von diesem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid gehabt habe und auch deshalb die Einbringung einer Berufung seinerzeit unterblieben sei, ergebe sich "einleuchtend bereits aus dem Umstand, dass gegen sämtliche andere Bescheide Rechtsmittel fristgerecht eingebracht" worden seien. Überdies wäre die Zustellung gemäß "§ 22 AVG" zu eigenen Handen vorzunehmen gewesen.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde insbesondere gemäß § 4 des Zustellgesetzes ausgeführt, unter Wohnung werde eine nach außen hin abgeschlossene Raumeinheit oder Raummehrheit verstanden und es sei lediglich wesentlich, dass die Wohnung tatsächlich bewohnt werde; auf die polizeiliche Meldung komme es hingegen nicht an (Hinweis auf hg. Judikatur). Wie sich aus den Gemeindeakten ergebe, sei auch nach dem Zeitpunkt der (behaupteten) Wohnsitzänderung sowohl in der Berufung gegen den Widmungsbescheid vom als auch im Schreiben vom an die Baubehörde vom Beschwerdeführer die G Adresse genannt worden. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auf § 8 Abs. 1 Zustellgesetz zu verweisen; eine ausdrückliche Mitteilung der Änderung der Abgabestelle habe der Beschwerdeführer jedoch niemals vorgenommen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0327, ausgeführt habe, könne dann, wenn die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt habe, diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden. Eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angebe, habe die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten. Demzufolge habe für die Baubehörde kein Anlass bestanden, die genannte G Anschrift in Zweifel zu ziehen.

Den Gemeindeakten sei zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom am für ihren Mann, den Beschwerdeführer, übernommen habe. Gemäß § 16 Zustellgesetz sei sie hiezu berechtigt gewesen. Somit sei die Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides am bewirkt worden.

Zum weiteren Einwand, wonach dieser Bescheid zu eigenen Handen hätte erfolgen müssen, sei festzuhalten, dass gemäß § 22 AVG nur bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder dann, wenn es gesetzlich vorgesehen sei, die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken sei. Eine solche Zustellung zu eigenen Handen sei aber in der Steiermärkischen Bauordnung 1968, die vorliegendenfalls anzuwenden sei, nicht enthalten; darüber hinaus seien solche "besonders wichtigen Gründe" bei einer Baubewilligung nicht gegeben.

Dem Beschwerdeführer sei zwar Recht darin zu geben, dass die Berufungsbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens verhalten gewesen wäre, ihm die beabsichtigte Zurückweisung wegen Verspätung zur Kenntnis zu bringen. Diesem Verfahrensmangel komme aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, welche entscheidenden Tatsachen der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben seien. Wie sich aus dem zuvor Gesagten ergebe, wäre die Berufungsbehörde auch bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheidergebnis gelangt.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2000/06/0033 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, und, ebenso wie mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

A) Den weiteren Erwägungen ist Folgendes voranzustellen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (was gleichermaßen für das Widmungsbewilligungsverfahren nach der im Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Steiermärkischen Bauordnung 1968 gilt) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, die Parteistellung behalten hat.

B) Zum erstangefochtenen Bescheid (betreffend den Zubau und das Vordach; Beschwerde Zl. 99/06/0102):

Den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst das zuvor zum beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn Gesagte entgegenzuhalten; es ist daher vorliegendenfalls nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einem subjektiv-öffentlichem Nachbarrecht verletzt wurde, welches er rechtzeitig geltend gemacht hat. Auf behauptete objektive Rechtswidrigkeiten, die im zugrundeliegenden Verfahren unterlaufen sein sollen, ist daher nicht einzugehen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde übersehe, dass "der rechtsanwaltlich unvertretene Einschreiter in sämtlichen Verfahren nie ordnungsgemäß angeleitet wurde, seine Einwendungen im Sinne öffentlich-rechtlicher Einwendungen gemäß § 26 BauG zu formulieren" (abgesehen davon, dass er in der Bauverhandlung ohnedies die Verletzung von Nachbarrechten geltend gemacht habe), sodass "mangels genügender Anleitung keine Präklusion eintreten" habe können. Dem ist zu entgegnen, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nicht so weit ging, dass sie verhalten gewesen wäre, den unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladenen Beschwerdeführer ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlichen Ausgestaltung anzuleiten (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, bei E 80 zu § 26 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer war daher mit seinen nicht rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen präkludiert.

Die Nachbarrechte sind im § 26 Abs. 1 Stmk. BauG definiert. Zwar bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass dem Nachbarn nach § 26 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG in Verbindung mit § 41 Abs. 6 leg. cit. auch das subjektive Recht zusteht, die Baueinstellung und die Beseitigung zu verlangen. Soweit er nun vorbringt, dass dieses Recht "durch die verschiedenen Eingaben des Einschreiters wohl deutlich geltend gemacht" worden sei, verkennt er den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, geht es doch hier um die baubehördliche Genehmigung eines Zubaues und eines Vordaches und nicht um ein baupolizeiliches Auftragsverfahren.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei eine "nicht nachvollziehbare, daher unschlüssige und willkürliche Gesetzesauslegung, wenn ein Zubau genehmigt wird, wenn nicht einmal feststeht, ob das Gebäude, an den der Zubau erfolgen soll, rechtmäßig besteht". Die Vorstellungsbehörde selbst habe festgestellt, dass eine Widmungsbewilligung nicht vorliege. Bebauungsgrundlagen seien "ganz offenkundig auch im angeblich rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom " nicht festgelegt worden "abgesehen davon, dass mangels wirksamer Zustellung dieses Bescheides an den Einschreiter dieser ihm gegenüber nicht wirksam geworden" sei.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Im zugrundeliegenden Vorstellungsverfahren ist die belangte Behörde, wie sich dies insbesondere aus der Niederschrift vom über den durchgeführten Ortsaugenschein ergibt (die dem Beschwerdeführer ja zugestellt worden war), davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom - vom Beschwerdeführer unbekämpft - in Rechtskraft erwachsen sei. Zustellmängel hat der Beschwerdeführer in diesem Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Es bestand auch für die Behörden kein Grund solche anzunehmen, sodass auf die in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren erstmals behaupteten Zustellmängel im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG bestehende Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen werden kann (darauf wird bei der Behandlung der Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid einzugehen sein).

Vorliegendenfalls hat aber der Beschwerdeführer ein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG rechtzeitig geltend gemacht, nämlich gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 leg. cit. in Bezug auf die schadlose Entsorgung der Niederschlagswässer (ist sein Vorbringen in der Bauverhandlung doch dahin zu verstehen, dass er durch die "neue Verbauung" bei Regengüssen ein vermehrtes Eindringen von Wasser in seinen Stall befürchtet; mit dem weiteren Einwand des mangelnden Wohnbedarfes wurde hingegen kein Nachbarrecht geltend gemacht).

Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG ist bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu setzen, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Vorliegendenfalls geht es um die durch die Vergrößerung des Bauwerkes (Zubau und Vordach) zusätzlich zu beseitigenden Niederschlagswässer (die Beseitigung der Niederschlagswässer in Bezug auf das Gebäude, das mit dem Bescheid vom bewilligt wurde, ist ebensowenig Gegenstand dieses Verfahrens, wie die Beseitigung der Abwässer des Schwimmbeckens). In den Projektunterlagen ist eine Entsorgung durch Versickerung auf eigenem Grund vorgesehen. Der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat diesbezüglich Auflagen vorgeschlagen, die auch in den erstinstanzlichen Bescheid Eingang gefunden haben. Die belangte Behörde hat im hier angefochtenen Bescheid diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die Errichtung von Sickergruben nicht projektgegenständlich und daher ein späteres diesbezügliches Verfahren abzuwarten sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wird, jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, auf diese Weise der nachbarschützenden Vorschrift des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG nicht ausreichend entsprochen. Davon ausgehend, dass es Anlagen zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und zur einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer bedürfe, wären die diesbezüglichen Aspekte bereits im gemeindebehördlichen Verfahren zu erörtern und die in Betracht kommenden Maßnahmen näher zu konkretisieren und es wäre der Bauwerber zu verhalten gewesen, sein Projekt diesbezüglich (so gegebenenfalls durch nähere Dimensionierung und Situierung eines oder mehrerer solcher Sickerschächte) zu ergänzen. Eine solche Konkretisierung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall erforderlich, um beurteilen zu können, ob die durch die projektbedingt erforderliche Beseitigung der entsprechenden Niederschlagswässer Gefahren oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG für den Beschwerdeführer als Nachbarn entstehen werden oder nicht.

Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den erstangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben war. C) Zum zweitangefochtenen Bescheid (Widmungsverfahren; Beschwerde Zl. 99/06/0129).

Im Anschluss an das unter II.A) zum eingeschränkten Mitspracherecht des Nachbarn Gesagte ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er im Widmungsverfahren dem Vorhaben nur aus zwei Gesichtpunkten rechtzeitig entgegengetreten ist, nämlich einerseits dahin, dass er sich gegen eine Verbauung dieses Gebietes überhaupt und gegen die "Verhüttelung der Landschaft" ausspreche und andererseits, dass mangels einer entsprechender Dienstbarkeit für den Widmungsgrund keine geeignete Zufahrtsmöglichkeit bestehe.

Den ersteren Einwand hat der Beschwerdeführer (schon) in seiner Berufung (wie auch sonst im Berufungsverfahren) nicht mehr aufrecht erhalten (siehe auch seinen Berufungsantrag), sodass darauf von der Berufungsbehörde nicht einzugehen war. Er konnte daher schon aus diesem Blickwinkel nicht mit Erfolg in seiner Vorstellung eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides geltend machen, was sinngemäß auch für dieses Beschwerdeverfahren gilt.

Hinsichtlich des zweiten Einwandes (mangelnde geeignete Zufahrt) hat die Vorstellungsbehörde in ihrer im "ersten Rechtsgang" ergangenen Entscheidung vom - bindend für das weitere Verfahren, auch für das nunmehrige Beschwerdeverfahren - ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer damit kein Nachbarrecht geltend mache.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass zu untersuchen wäre, welche Auswirkungen eine allfällige Aufhebung dieses Berufungsbescheides angesichts der seither eingetretenen Rechtsänderungen (insbesondere durch das Stmk. BauG) bei Rechtskraft der "ersten" Baubewilligung (Bescheid vom , siehe anschließend zu II.D) auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hätte. D) Zum drittangefochtenen Bescheid (Zurückweisung der Berufung im Baubewilligungsverfahren; Beschwerde Zl. 2000/06/0033):

In Frage steht, ob der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom dem Beschwerdeführer wirksam (durch Ersatzzustellung an seine Ehefrau am ) zugestellt wurde. Entgegen der von der Berufungsbehörde und der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeführer offensichtlich vertretenen Auffassung ist die Frage der Wirksamkeit dieser Zustellung nach den damaligen Vorschriften und nicht nach späteren Vorschriften, wie dem Zustellgesetz oder dem AVG 1991, zu beurteilen (davon zu unterscheiden wäre die Frage, ob spätere Vorschriften allenfalls eine Sanierung bislang unwirksamer Zustellungen vorsehen).

Maßgeblich sind daher die §§ 21 bis 31 AVG 1950 in der damals geltenden Fassung (vor dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 199/1982; in der Folge kurz "AVG 1950").

Zutreffend hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis erkannt, dass dieser erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht zu eigenen Handen zuzustellen war. Auch nach § 24 Abs. 1 AVG 1950 waren schriftliche Ausfertigungen zu eigenen Handen nur dann zuzustellen, wenn dies von der Behörde aus besonders wichtigen Gründen angeordnet wurde. Solche außergewöhnlichen Umstände sind vorliegendenfalls nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Was nun die wiederholten Hinweise auf den im Berufungsverfahren in Ablichtung vorgelegten Meldezettel anlangt (siehe I.D), ergibt sich daraus "nur", dass sich der Beschwerdeführer an seiner nunmehrigen Anschrift in Gr angemeldet und die frühere G Anschrift als "bisherigen ordentlichen Wohnsitz" bezeichnet hat. Daraus ist vorliegendenfalls aber nichts Entscheidendes zu gewinnen.

§ 22 AVG 1950 regelte den "Ort der Zustellung" (nach heutiger Diktion: Abgabestelle). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hatte die Zustellung in der Wohnung, der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraume oder am Arbeitsplatze der Person, der zugestellt werden soll (Empfänger), und bei Anwälten und Notaren in deren Kanzlei zu erfolgen; eine außerhalb dieser Räume vorgenommene Zustellung war nur gültig, wenn die Annahme des Schriftstückes nicht verweigert wurde.

§ 23 AVG 1950 regelte die Ersatzzustellung. In Abs. 1 dieser Bestimmung hieß es, werde der Empfänger in der Wohnung (Kanzlei, gewerbliche Betriebsstätte, Geschäftsraum, Arbeitsplatz) nicht angetroffen, so könne an jeden daselbst befindlichen, dem Zusteller bekannten erwachsenen Angestellten oder zur Familie gehörigen Hausgenossen des Empfängers zugestellt werden.

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgten Ummeldung an jener Anschrift in G keinen "ordentlichen Wohnsitz" mehr hatte, er zeigt aber damit nicht auf, dass dort kein tauglicher "Ort der Zustellung" mehr bestanden hätte, wie eine Wohnung oder auch Geschäftsräumlichkeit oder dergleichen (auf dem einen Rückschein findet sich auch der handschriftliche Beisatz "Geschäft"). Ob er dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte oder nicht, ist irrelevant. Es kam nach § 22 AVG 1950 nur darauf an, dass die Wohnung tatsächlich bewohnt wurde, nicht darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet war (vgl. die in Mannlicher/Quell,

Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, S 758, zu § 22 AVG wiedergegebene Judikatur).

Vor allem ist aber dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Zustellungen an diese Anschrift nicht nur klaglos erfolgten (was zumindest ein Indiz für die Tauglichkeit dieser Abgabestelle ist), sondern vielmehr, dass er selbst in Schriftsätzen (Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Widmungsverfahren, Eingabe vom ) diese Anschrift genannt und eine Änderung dieser Anschrift der Behörde nicht bekannt gegeben hat. Das muss er gegen sich gelten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0327). Soweit er in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde entgegensetzt, "angebliche Briefanschriften auf angeblichen Briefen, welche nicht bekannt und nicht konkret vorgehalten wurden - sind jedenfalls kein Beweis für eine tatsächliche regelmäßige Anwesenheit" an dieser G Anschrift, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich in seinem Vorbringen in diesem Verfahrenskomplex selbst auf diese Berufung und auf die Eingabe vom berufen hat, dieses ausweichende Vorbringen (angebliche Briefanschriften auf angeblichen Briefen) ihm daher nicht zum Erfolg verhelfen kann. Angesichts dessen kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anmeldung in Gr im Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgt sei, weil die Baubehörden nicht verhalten waren, die von ihm selbst angegebene Anschrift auf ihre Richtigkeit zu hinterfragen.

Jedenfalls ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerzeit keine Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhoben hat, obwohl er andere Bescheide bekämpft hat, kein zwingender Grund, von der Unwirksamkeit dieser Zustellung auszugehen, wobei in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben soll, dass er ja im eigentlichen Baubewilligungsverfahren (rechtzeitig) keine Einwendungen erhoben hatte (daher auch die erst in der nunmehrigen Berufung erhobenen zahlreichen Einwendungen präkludiert sind).

Zusammenfassend ist der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom durch Ersatzzustellung rechtswirksam erfolgte, womit die dagegen erst im Jahr 1999 erhobene Berufung verspätet, deren Zurückweisung daher jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

E) Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am