VwGH 31.01.2006, 2003/05/0148
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litc; BauO Krnt 1996 §50 Abs1 litd Z2; BauO OÖ 1976 §33 Abs1 litb; BauvorschriftenG Krnt 1985 §5 Abs1; BauvorschriftenG Krnt 1985 §6 Abs2 litc; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 1 | Der VwGH hat im E vom , Zl. 95/05/0016, in einem Fall, der die Festsetzung in einem Bebauungsplan betraf, wodurch die zulässige bebaubare Fläche mit 3/10 des Grundstückes begrenzt war, ausgeführt, dass weder die OÖ BauO 1976 noch die OÖ Bauverordnung 1985 eine ausdrückliche Definition des Begriffes "bebaute Fläche" enthalte. Zu Recht habe sich die belangte Behörde bei der Lösung der Frage, ob diese Flächen der bebauten Fläche zuzuzählen seien, der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen, der sich seinerseits auf die ÖNORM B 1800 gestützt habe, wonach sowohl Vordächer als auch Balkone als untergeordnete Bauteile nicht zu berücksichtigen seien. Zudem dürfe mit Balkonen gemäß § 33 Abs. 1 lit. b OÖ BauO 1976 über die Baufluchtlinie hinausgeragt werden, woraus geschlossen werden könne, dass diese Flächen nicht in die bebauten Flächen einzubeziehen seien. Zwar nicht in Zusammenhang mit Baufluchtlinien, aber, durchaus vergleichbar, nämlich im Zusammenhang mit Abstandsregelungen ist auch in Kärnten eine Privilegierung für "Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m" insofern vorgesehen, als solche Bauteile in die Abstandsflächen ragen dürfen (siehe jetzt § 5 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauvorschriften; so schon § 4 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauvorschriften 1980, LGBl. Nr. 61; die Kärntner Bauvorschriften, LGBl. 85/1969 enthielten keine konkreten Abstandsvorschriften). Folgt man dem zitierten E, sind auch nach der hier maßgeblichen Rechtslage derartige untergeordnete Bauteile in die Bemessung der maximal zu überbauenden Fläche nicht einzuberechnen. (Hier betreffend Auslegung des Begriffes der "überbauten Fläche" iS eines Teilbebauungsplanes.) |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/05/0149
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden des J in E, vertreten durch Reif und Partner, Rechtsanwälte OEG in 9500 Villach, Italienerstraße 17, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , 1. KUVS-890- 894/6/2002 und 2. KUVS-896-899/7/2002, betreffend Baustrafen (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Berufung gegen Punkt d) des erstinstanzlichen Bescheids vom keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit mit ihm der Berufung gegen Punkt e) des erstinstanzlichen Bescheids vom keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der zweitangefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Berufung gegen Punkt d) des erstinstanzlichen Bescheids vom keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung einer Almhütte jeweils auf dem Grundstück Nr. 2056/2 (D Alm), KG E (im Folgenden: D-Alm) und Nr. 2057/2 (P Alm), KG E (im Folgenden: P-Alm), erteilt. Unter anderem wurden in beiden Bescheiden folgende "sonstige" Auflagen erteilt: "1) Dachdeckung:
Als Bedachungsmaterial ist entweder eine Holzdeckung (Lärchenschindel, Lärchenbretter) oder ein Bedachungsmaterial, dass den Auflagen des Bebauungsplanes vom , Zahl: 610- 1/75 (im Folgenden: Teilbebauungsplan) entspricht, anzubringen.
2) Die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom , Zahl: 610-1/75 (=Teilbebauungsplan), sind bei der Bauausführung genauestens einzuhalten."
Bei einer am durchgeführten Überprüfung des Bauzustandes auf den gegenständlichen Objekten stellte der Amtsachverständige Ing. K. eine Reihe von Abweichungen der bisher erfolgten Bauführung von der Baubewilligung fest, weshalb der Bürgermeister der Stadtgemeinde X mit Schreiben vom und vom Anzeige gemäß § 50 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung an die Bezirkshauptmannschaft Y als Strafbehörde erster Instanz erstattete.
Mit den beiden Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft
Y vom wurde dem Beschwerdeführer jeweils angelastet, er habe auf den gegenständlichen Grundstücken jeweils eine Almhütte abweichend von der Baubewilligung errichtet, zumal er, (soweit beschwerdegegenständlich)
a) im Kellergeschoss entgegen den mit dem genannten Bewilligungsbescheid genehmigten Planunterlagen betreffend die D-Alm an der Südseite anstatt je 80 mal 80 cm große Fensteröffnungen bzw. an der Ostseite anstatt zwei 50 mal 50 cm großen Fensteröffnungen und betreffend die P-Alm an der Südseite und an der Nordseite anstatt je zwei 80 mal 80 cm großen Fensteröffnungen nur je ein Fenster mit den Ausmaßen 90 mal 60 cm ausgeführt habe, wodurch die quadratischen Fensterformate durch ein liegendes Fensterformat ersetzt worden seien (Fakten D/a und P/a).
b) die Dachvorsprünge entgegen dem Einreichplan betreffend die D-Alm im Osten und Westen um je 20 cm und im Süden um 40 cm und betreffend die P-Alm im Norden und Süden um je 20 cm und im Westen um 40 cm verlängert habe (Fakten D/b und P/b).
Weiters habe er die in den Baubewilligungsbescheiden unter "sonstige Auflagen" Punkt 2) angeführten Auflagen, dass die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes bei der Bauausführung genauestens einzuhalten sind, betreffend beide Almhütten, nicht eingehalten, zumal
"d) durch die Vergrößerung der Dachvorsprünge eine Fläche von 73, 87 m2 überbaut, und dadurch das laut Teilbebauungsplan zulässige Höchstmaß von 70 m2 um 3, 87 m2 überschritten wurde" (Fakten D/d und P/d).
Außerdem habe er betreffend die D-Alm:
"e) die Dacheindeckung der Almhütte mit Kupferblech in Bahnen ausgeführt, und dadurch die im Baubewilligungsbescheid unter "sonstige Auflagen" angeführte Auflage Punkt 1), dass als Bedachungsmaterial Lärchenschindel bzw. Lärchenbretter zu verwenden seien, nicht eingehalten" (Faktum D/e).
Er habe dadurch zu den Fakten D/a, b und P/a, b jeweils gegen
§ 50 Abs. 1 lit. c Z. 2 der Kärntner Bauordnung 1996, zu den Fakten D/d, e und P/d jeweils gegen
§ 50 Abs. 1 lit. d Z. 2 leg. cit. verstoßen. Zu den Fakten D/a, b und P/a, b wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils EUR 1.500,--, zu den Fakten D/d, e und P/d jeweils von EUR 800,-- verhängt.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe gar nicht in Abrede gestellt, dass die gegenständlichen Almhütten abweichend von den genehmigten Bauplänen und nicht den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes entsprechend ausgeführt worden seien. Die Versuche des Beschwerdeführers, dies als unerhebliche Abänderung darzutun, seien keinesfalls geeignet, ihn von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entheben.
In seinen dagegen erstatteten Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, der strafrechtliche Vorwurf zu den Fakten D/d und P/d sei bereits im Faktum D/b und P/b "subsummiert". Dass die Dachvorsprünge bei den gegenständlichen Bauvorhaben verlängert worden seien, ergebe sich daraus, dass das Höchstmaß von 70 m2 um 3, 87 m2 überschritten worden sei, weshalb somit ein und derselbe Sachverhalt vorliege, der nach zwei verschiedenen Rechtsvorschriften qualifiziert worden sei. Der im Zeitpunkt der Bauherstellung 1999 gültige Teilbebauungsplan habe zu § 2 wörtlich gelautet: "...die maximal überbaute Fläche höchstens 70 m2 zu betragen ....hat." Die Verordnung habe offen gelassen, was unter dem Begriffsbild der Überbauung zu verstehen sei. Laut der ÖNORM B 1800 seien untergeordnete Bauteile, z. B. Dachüberstände, Gesimse, Balkone, Eingangsüberdeckungen nicht als bebaute (überbaute) Flächen anzusehen. Eine andere Interpretation von "überbaute Flächen" werde nicht aufgezeigt, vielmehr habe der Obmann des Bauausschusses der Stadtgemeinde X anlässlich der Jahresvollversammlung der Agrargemeinschaft P-Alm ausdrücklich bestätigt, dass darunter nur die "Außenmaße des Untergeschossmauerwerkes" zu verstehen seien. Weiters ersuchte er unter Hinweis auf einzelne Strafmilderungsgründe des § 19 VStG um Herabsetzung der Strafe.
In seiner Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer zum Faktum D/e ergänzend vor, dass nach § 9 Abs. 2 der Teilbebauungsverordnung die Eindeckung durch Schindel, Bretter oder ähnliche Baumaterialien (Alpendachstein, Asbestzement-Schindeln etc. mit dunkelgrauer Färbung) erlaubt seien. Da es sich expressis verbis um eine beispielsweise Aufzählung der Materialien handle, könne aus dem Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Dacheindeckung mit Kupferblech in Bahnen in dunkelgrauer Farbe nicht ausgeschlossen werden.
In der mündlichen Verhandlung betreffend die D-Alm zog der Beschwerdeführer die Berufung zu Faktum D/b zurück. Zu Faktum D/e brachte er vor, das Bedachungsmaterial betreffend die D-Alm habe er deshalb gewählt, weil er Kupferblech bereits zu Hause gehabt habe. Ihm sei das Kupferblech überdies als witterungsbeständig empfohlen und sei ihm auch mitgeteilt worden, dass diese Eindeckung auf anderen Almen durchaus üblich sei. Zudem handle es sich bei der Eindeckung mit Kupfer um ein so genanntes Kaltdach und die Anbringung einer Solaranlage oder einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Bedachung sei geplant.
Der technische Amtsachverständige führte anlässlich der mündlichen Verhandlungen jeweils aus, er habe sich bei seiner Beurteilung des Teilbebauungsplanes dem Terminus der bebauten Fläche laut dem Teilbebauungsplan aus dem Jahre 1975 angeschlossen. Es sei diesem Beurteilungsbegriff nicht der Begriff der ÖNORM B 1800, sondern jene Flächenbeurteilung, die in der Vergangenheit auch in den vorherigen Bauvorhaben auf der D-Alm und P-Alm in der Beurteilung "angesetzt" gewesen. Es sei dem Sohn des Beschwerdeführers (als Vertreter) anlässlich der Bauverhandlungen nicht gesagt worden, dass unter dem Begriff der überbauten Fläche auch überkragende und untergeordnete Bauteile zu verstehen seien. Weiters führte der Sachverständige aus, dass ihm in seiner Stellungnahme vom betreffend die P-Alm bei der Bezeichnung der Himmelsrichtungen zur Fensteranordnung im Kellergeschoss ein Fehler unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer habe nur an der Nordseite ein nicht vorgesehenes Fenster und an der Südseite nur ein von zwei vorgesehenen Fenstern eingebaut.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde in beiden Fällen, soweit verfahrensgegenständlich den Berufungen insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen von je 1.500,-- EUR (mit Ausnahme der nicht mehr angefochtenen zu D/b) auf je 800,-- EUR bzw. von je 800,-- EUR auf je 500,-- EUR herabgesetzt wurden. Zu Faktum P/a wurde in Entsprechung der Ausführungen des Amtsachverständigen im Punkt a) nach der Wortfolge "im Kellergeschoss" die Wortfolge "entgegen den mit Baubewilligungsbescheid vom , genehmigten Planunterlagen an der Nordseite und an der Südseite ein Fenster eingebaut" eingefügt und angeordnet, dass die weiteren Ausführungen zu P/a zu entfallen haben. Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens stehe fest, dass zu den Fakten D/a, D/d und D/e bzw. P/a, P/b und P/d der angelastete Tatbestand erfüllt sei. Zur Dacheindeckung betreffend die D-Alm mit Kupferblech in Bahnen habe der Beschwerdeführer den Baubewilligungsbescheid bzw. die unter Punkt 1) als sonstige Auflage normierte Vorschreibung, dass das Bedachungsmaterial Lärchenschindeln bzw. Lärchenbretter zu verwenden seien, nicht eingehalten und sei ihm der Verstoß unter Punkt D/e daher zu Recht angelastet worden. Auch bestehe der Vorwurf betreffend die Dachvorsprünge zu Recht.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 50 Abs. 1 lit. c Z. 2 (zu D/a und (offenbar irrtümlich, weil von der Berufungsbehörde eingestellt) D/c bzw. P/a und P/b) und § 50 Abs. 1 lit. d Z. 2 (D/d und D/e bzw. P/d) der Kärntner Bauordnung 1996 bestraft zu werden, verletzt, wobei er unter Hinweis auf § 19 VStG die Strafbemessung rügt und die Anwendung des § 21 VStG begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, der Beschwerdeführer selbst gab zu der Beschwerde betreffend die P-Alm eine Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zu den Fakten D/d und P/b,d vor, die Interpretation des Begriffes "überbaute Fläche" seitens des Sachverständigen und der belangten Behörde sei unrichtig, weil die ÖNORM B 1800 ausdrücklich festlege, dass zur "überbauten Fläche" untergeordnete Bauteile, z.B. Dachüberstände, Gesimse, Balkone, Eingangsüberdeckungen etc. nicht dazu zu zählen seien. Ebenso spreche das Feststellungsprotokoll der Agrargemeinschaft P-Alm vom gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation des Begriffes "überbaute Fläche", weil dort der Obmann des Bauausschusses der Stadtgemeinde X am anlässlich der Jahresvollversammlung ausdrücklich bestätig habe, dass unter "überbauter Fläche" nur die Außenmaße des Untergeschossmauerwerks zu verstehen seien. Durch die Vergrößerung des Dachvorsprungs sei es daher zu keinem unzulässigen Überbau gekommen und es werde der Teilbebauungsplan nicht verletzt. Der Teilbebauungsplan sehe keine selbständige Strafsanktion vor, weshalb eine Bestrafung unzulässig sei. Es sei wegen der Unbestimmtheit der Verordnung dem Beschwerdeführer nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorwerfbar.
Schließlich machte der Beschwerdeführer geltend, der Vorwurf zu D/d bzw. P/d sei im Faktum D/b bzw. P/b "subsummiert", sodass ein und derselbe Sachverhalt nach zwei verschiedenen Normen qualifiziert werde.
§ 50 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 134/2001 (BO)
lautet auszugsweise:
"Geldstrafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
.....
c) mit Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, wer
1. bewilligungspflichtige bauliche Anlagen - ausgenommen Gebäude - ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt; oder
2. Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt;
3. gemäß § 35 Abs 1 und 2 eingestellte Arbeiten fortsetzt oder fortsetzen lässt, soweit sich die Einstellungsverfügung auf Maßnahmen nach Z 1 bezieht;
4. Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt, die den Anforderungen des § 29 Abs 2 erster Satz nicht entsprechen oder entgegen einer Verordnung nach § 29 Abs 2 zweiter Satz verbotene Bauprodukte verwendet oder verwenden lässt;
d) mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, wer
1. die Bestimmungen der §§ 29 Abs 3, 30 Abs 1, 31, 32 Abs 2, 33, 39 Abs 1, 41 Abs 3 und 42 übertritt;
2. Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführt oder durchführen lässt;
....."
Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem angelastet, er habe durch die Vergrößerung der Dachvorsprünge gegen die Auflage in den Baubewilligungsbescheiden, wonach die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes bei der Bauausführung genauestens einzuhalten seien, verstoßen.
§ 2 des Teilbebauungsplan lautet:
"Größe und Begrenzung der Baugrundstücke:
Die bauliche Ausnützung der Baugründe wird nicht festgelegt da keine Grundstücksteilungen vorhanden sind, jedoch hat die überbaute Fläche mindestens 40 Quadratmeter, die maximal überbaute Fläche höchstens 70 Quadratmeter zu betragen."
Der Beschwerdeführer stellt die Vergrößerung der Dachvorsprünge entgegen der Baubewilligung nicht in Abrede. Nach dem Wortlaut der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des Teilbebauungsplanes begründet dies für sich allein aber noch keinen Verstoß gegen die Auflage, sondern ist eine Überschreitung der maximal zulässigen zu überbauenden Fläche erforderlich. Was unter dem Begriff der "überbauten Fläche" zu verstehen ist bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen Dachvorsprünge mit einzubeziehen sind, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Auch findet sich weder in der BO, noch in den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) eine diesbezügliche Definition; die in § 23 Abs. 3 lit. c) BO genannten Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes ergeben sich aus den Bebauungsplänen (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 239). Zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der OÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, der die Festsetzung in einem Bebauungsplan betraf, wodurch die zulässige bebaubare Fläche mit 3/10 des Grundstückes begrenzt war, ausgeführt (Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0016):
"Zur Frage, ob diese Balkone bei der Ermittlung der bebauten Fläche zu berücksichtigen sind, ist ebenfalls vorweg festzustellen, dass weder die O.ö. BauO 1976 noch die O.ö. Bauverordnung 1985 eine ausdrückliche Definition des Begriffes "bebaute Fläche" enthält. Wenn sich die belangte Behörde bei der Lösung der Frage, ob diese Flächen der bebauten Fläche zuzuzählen seien, der Beurteilung des Sachverständigen angeschlossen hat, der sich seinerseits auf die ÖNORM B 1800 gestützt hat, wonach sowohl Vordächer als auch Balkone als untergeordnete Bauteile nicht zu berücksichtigen sind, so kann diese Beurteilung nicht als rechtswidrig erkannt werden, entspricht dies doch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem darf mit Balkonen gemäß § 33 Abs. 1 lit. b BO über die Baufluchtlinie hinausgeragt werden, woraus geschlossen werden kann, dass diese Flächen nicht in die bebauten Flächen einzubeziehen sind. Mit Recht wurden daher die von den Balkonen beanspruchten Grundflächen nicht der bebauten Fläche zugerechnet."
Zwar nicht in Zusammenhang mit Baufluchtlinien, aber, durchaus vergleichbar, nämlich im Zusammenhang mit Abstandsregelungen ist auch in Kärnten eine Privilegierung für "Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m" insofern vorgesehen, als solche Bauteile in die Abstandsflächen ragen dürfen (siehe jetzt § 5 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 lit. c der Kärntner Bauvorschriften; so schon § 4 Abs. 2 lit. c der Kärntner Bauvorschriften 1980, LGBl. Nr. 61; die Kärntner Bauvorschriften, LGBl. 85/1969 enthielten keine konkreten Abstandsvorschriften). Folgt man den Erwägungen im zitierten Erkenntnis, ist auch für die hier maßgebliche Rechtslage die Schlussfolgerung geboten, dass derartige untergeordnete Bauteile in die Bemessung der maximal zu überbauenden Fläche nicht einzuberechnen sind.
Dies bedeutet, dass der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen die das Ausmaß der zu bebauenden Fläche beschränkende Auflage verstoßen, nicht aufrecht erhalten werden kann. Bezüglich der Fakten D/d und P/d erging der Schuldspruch nicht zu Recht.
Was die nur zur P-Alm bekämpfte Bestrafung wegen der durch die Dachvorsprünge gegebenen Abweichung von der Baubewilligung betrifft (Faktum P/b), kennt das Gesetz keine Einschränkung, wonach geringfügige Abweichungen unbeachtlich sind. Die Beschwerde enthält zu diesem Faktum, außer der Benennung im Beschwerdepunkt, keine weiteren Ausführungen; da sich die Berufung gegen die Fakten D/d und P/d schon aus den obigen Erwägungen als berechtigt und die angefochtenen Bescheide sich in diesen Punkten als rechtswidrig erwiesen, erübrigt sich auch ein Eingehen auf das in der Beschwerde aufgezeigte Problem der Doppelbestrafung.
Zu dem Faktum D/e brachte der Beschwerdeführer vor, angesichts der beispielsweisen Aufzählung der Bedachungsmaterialien könne aus dem Bebauungsplan 1975 die Zulässigkeit der Dacheindeckung mit Kupferblech in Bahnen in dunkelgrauer Farbe nicht ausgeschlossen werden.
Punkt 1) der Auflage des Baubewilligungsbescheids lautet:
"Dachdeckung: als Bedachungsmaterial ist entweder eine Holzdeckung (Lärchenschindel, Lärchenbretter) oder ein Bedachungsmaterial, dass den Auflagen des Bebauungsplanes vom , Zahl: 610-1/75 entspricht, anzubringen."
§ 9 Abs. 2 des Teilbebauungsplanes lautet:
"Die Eindeckung hat in Schindeln, Brettern oder ähnlichen Baumaterialien (Alpendachstein, Asbestzement-Schindeln etc. mit dunkelgrauer Färbung) zu erfolgen."
Die Aufzählung der erlaubten Baumaterialien ist nicht abschließend. Welche Baumaterialen als ähnlich zu bezeichnen sind und weshalb grau gefärbtes Kupferblech in Bahnen nicht zu diesen zählt, hätte einer näheren Auseinandersetzung bedurft. Der Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen, es liege ein Widerspruch vor, ist mangels Darlegung, worin dieser Widerspruch liegt, nicht ausreichend. Die belangte Behörde wird sich damit, gegebenenfalls durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, im fortgesetzten Verfahren auseinander zusetzen zu haben. Jedenfalls bedarf der Sachverhalt insofern einer Ergänzung, weshalb das Verfahren mangelhaft blieb.
Die Erfüllung der angelasteten Straftatbestände zu den Fakten D/a und P/a wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen; diesbezüglich und betreffend die auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls gegebene Strafbarkeit zum Faktum P/b bekämpft der Beschwerdeführer die erfolgte Strafbemessung. Soweit die belangte Behörde die Geldstrafen zu diesen Fakten unter Bedachtnahme auf die Berufungsausführungen von EUR 1.500,-- auf EUR 800,-- herabgesetzt hat, vermag der Beschwerdeführer in Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von EUR 14.530,-- eine Ermessensüberschreitung nicht aufzuzeigen. Ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) kam einerseits aus generalpräventiven Gründen und andererseits deshalb nicht in Betracht, weil zu diesen Fakten das Verschulden nicht als geringfügig qualifiziert werden kann.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit, soweit den Berufungen wegen der Überschreitung der bebauten Fläche keine Folge gegeben worden war, als inhaltlich rechtswidrig; soweit mit dem erstangefochtenen Bescheid der Berufung wegen der Verwendung des Kupferdaches keine Folge gegeben worden war, erweist sich dieser Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Bescheide waren daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2. Z. 1 VwGG bzw. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, im Übrigen waren die Beschwerden aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am
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Normen | BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litc; BauO Krnt 1996 §50 Abs1 litd Z2; BauO OÖ 1976 §33 Abs1 litb; BauvorschriftenG Krnt 1985 §5 Abs1; BauvorschriftenG Krnt 1985 §6 Abs2 litc; VwGG §42 Abs2 Z1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 16821 A/2006 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2006:2003050148.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-56390