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VwGH vom 16.10.1991, 91/03/0178

VwGH vom 16.10.1991, 91/03/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Hans B in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-V-8731/2-1991, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen zwei Wochen ab der am erfolgten Zustellung des Schreibens, mit dem er zur Bekanntgabe von Namen und Anschrift jener Person aufgefordert worden sei, welche das Kraftfahrzeug am um 5.51 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe, die verlangte Auskunft zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtswirksamkeit der am gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz vorgenommenen Zustellung des Aufforderungsschreibens. Bereits im Schreiben vom habe die Gattin des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, "daß die verspätete Lenkerbekanntgabe deshalb erfolgte, da das Schreiben in die Urlaubszeit gefallen sei". Trotz dieses Schreibens hätten die Behörden des Verwaltungsverfahrens "die Tatsache der Zustellung nicht ordnungsgemäß überprüft". Die Zustellung der Aufforderung vom sei nicht an den Zulassungsbesitzer, sondern an die Firma Franz Binder GmbH erfolgt. Wann die Aufforderung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen sei, sei nicht erhoben worden. Ferner sei auf dem Rückschein ein unrichtiges Geburtsdatum des Beschwerdeführers ( statt ) aufgeschienen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0034, und die dort angeführte Vorjudikatur) entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen hat, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote gestütztes konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers ist hier jedoch unterblieben, dies obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom aufgefordert wurde, den behaupteten Urlaub durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Behauptung, die Zustellung der Aufforderung vom sei nicht an den Zulassungsbesitzer (den Beschwerdeführer), sondern an die Firma Franz Binder GmbH erfolgt, ist aktenwidrig. Die - auf einem offenbaren Schreibfehler beruhende - unrichtige Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers als Empfänger des zuzustellenden Schriftstückes vermag keinen Zustellmangel zu begründen, konnte doch dadurch mangels einer konkreten Verwechslungsmöglichkeit - eine solche wurde nicht einmal behauptet - kein ernstlicher Zweifel bewirkt werden, daß das Schriftstück für den Beschwerdeführer bestimmt war. Die gegen die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Aufforderungsschreibens vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher als nicht begründet.

Der Beschwerdeführer vermag der Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn er geltend macht, daß das für die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe verwendete Formular keinen Hinweis darauf enthalten habe, "daß eine nicht vollständige Ausfüllung des Vordruckes eine Strafsanktion nach sich ziehen würde". Daß die vom Zulassungsbesitzer aufgrund eines entsprechenden Verlangens der Behörde zu erteilende Lenkerauskunft den Namen und die Anschrift des Lenkers enthalten muß, ist in der Bestimmung des § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG normiert, deren Kenntnis einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zuzumuten ist.

Bei der gegebenen Sachlage konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung mit dem unbestrittenermaßen fruchtlosen Verstreichen der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung (§ 103 Abs. 2 dritter Satz KFG) erfüllt war. Daran vermag nichts zu ändern, daß die verlangte Auskunft nach Ablauf dieser Frist erteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0156).

Da es sich bei der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/03/0165). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet, beschränkte sich doch seine Rechtfertigung - wie er in der Beschwerde einräumtdarauf, "daß die Frist urlaubsbedingt nicht eingehalten wurde". Eine nähere Konkretisierung des behaupteten Verhinderungsgrundes samt Beibringung von Beweismitteln oder Stellung entsprechender Beweisanträge ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.