VwGH vom 07.03.2000, 99/05/0234
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien I, Universitätsstraße 11, und 2. der Ingrid Schuster in Wien, letzere vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR-B XVII-11 u. 12/97, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Dr. Horst Köhn in Wien XVII, Dornbacher Straße 95), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie dem vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei hat mit Eingabe vom die Erteilung der Baubewilligung für ein Flugdach samt Einfriedungsmauer und eine Schwimmhalle, einen Müllsammelgefäßstandplatz und eine Glaswand entlang einer Fahrverbindung unter gleichzeitiger Verlegung der Fahrverbindung und Verringerung deren Breite von 2,8 m auf 2,6 m auf der Liegenschaft Dornbacher Straße 95 beantragt. Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen die Bewilligung der Verlegung der Fahrverbindung unter gleichzeitiger Verringerung der Breite und deren Begrenzung in östlicher Richtung durch eine "Glaswand" aus. Dies mit dem Hinweis darauf, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom die Baubewilligung für eine Wohnhausanlage auf der im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft erteilt und im Spruch des Bescheides festgestellt worden sei, dass die Zufahrt zu den Garagen (Pflichtstellplätzen) von der Dornbacher Straße aus über die Liegenschaft EZ 344, KG Dornbach (= Dornbacher Straße 95), erfolge. Diesbezüglich sei eine Servitut eingeräumt. Da es sich dabei um die Fahrverbindung nach § 10 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes handle, sei die Einstellmöglichkeit bzw. Fahrverbindung im Sinne des § 37 Abs. 1 leg. cit. im Grundbuch der Liegenschaft EZ 344, KG Dornbach, ersichtlich gemacht. Im Kaufvertrag vom sei die Lage der Fahrverbindung bereits präzisiert worden. Die seinerzeit mit einem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom bewilligte Fahrverbindung auf der Liegenschaft Dornbacher Straße 95 sehe durchgehend eine Breite von 2,8 m vor. Durch die Verringerung der Durchfahrtsbreite sei es für die Garagenbenützer nunmehr unmöglich, das Fahrzeug zu verlassen, zudem wiesen sie auf die erheblichen Gefahren hin, die durch eine Glaswand entstünden.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/17, vom wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Die dagegen u.a. von den Beschwerdeführern eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom abgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 2540/97-10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 wurde die Bestimmung des § 134 a BO neu geschaffen. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren sind nunmehr erschöpfend aufgezählt. Ein Nachbarrecht auf Beibehaltung einer Servitut im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß ist in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des § 134 a BO nicht enthalten. Bei den von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen handelte es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen sind. Da den Beschwerdeführern im geltend gemachten Umfang keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukamen, geht auch ihre Verfahrensrüge ins Leere, da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8713/A, vom , Slg. Nr. 9170/A, u.v.a.).
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Bescheid vom , mit welchem eine Baubewilligung für das Gebäude, dessen Miteigentümer die Beschwerdeführer sind, erteilt wurde, unter Punkt 13 lediglich ausgeführt wurde, dass die Eigentümer der Liegenschaft Dornbacher Straße 95 zufolge des Kaufvertrages vom verpflichtet seien, die Führung von Versorgungsleitungen und Abflussrohren, die Aufstellung von Müllgefäßen und den Zugang und die Zufahrt von PKW für sämtliche Benützer der Liegenschaft 17, Promenadegasse 22, auf Bestandsdauer dieses Objektes zu dulden. Unter Punkt 24 ist aufgetragen, gemäß § 130 BO sei das Bestehen folgender Verpflichtung im Grundbuch ersichtlich zu machen: Die Verpflichtung zur Duldung des Zuganges und der Durchfahrt, der Führung von Versorgungsleitungen und Abflussrohren und der Aufstellung von Müllgefäßen bezüglich der EZ 344 des Grundbuches der Katastralgemeinde Dornbach als dienendem Gut nach Punkt 13 dieses Bescheides.
Aus der Baubewilligung vom betreffend bauliche Änderungen auf der Liegenschaft Dornbacher Straße 95 (Verbreiterung der Einfahrt dieses Hauses auf 2,8 m) sind den Beschwerdeführern bzw. ihren Rechtsvorgängern keine subjektiv-öffentlichen Rechte hinsichtlich ihrer Zufahrt im Anschluss an die im Haus gelegene Einfahrt erwachsen, da diese Zufahrt nicht Gegenstand dieser Baubewilligung war.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am