TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 28.06.1994, 94/05/0134

VwGH vom 28.06.1994, 94/05/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der EF und des FF in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XIV - 2/94, betreffend einen Bauauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Im Bewilligungsverfahren betreffend den Abbruch und die Neubebauung des Grundstückes A-Straße 54, Wien, fand am eine Bauverhandlung statt, an der die Beschwerdeführer als Nachbarn teilnahmen. Die Beschwerdeführer erhoben offenbar keine Einwendungen; sie führen in der Beschwerde aus, daß der dem Bauvorhaben zugrundeliegende Plan einwandfrei gewesen sei. Der Baubewilligungsbescheid wurde ihnen am zugestellt.

Mit Eingabe vom zeigten die Beschwerdeführer die unsachgemäße Bauausführung bei der Kuppelung des Nachbargebäudes an. Es seien die Fundamentplatte und Wände an ihre Feuermauer gegossen worden. Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer, die Baubehörde wolle den Eigentümern des Nachbargrundstückes auftragen, die an der Nachbargrenze ausgeführte Feuermauer den Anforderungen für Außenwände anpassen.

Mit Bescheid vom wies die Magistratsabteilung 37 den zuletzt genannten Antrag ebenso wie den Antrag, die Behörde wolle über die Eingabe vom bescheidmäßig entscheiden, als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid, der eine geringfügige Modifizierung des erstinstanzlichen Bescheides enthielt, gab die belangte Behörde der dagegen erstatteten Berufung keine Folge. Weder durch die Anzeige, noch durch den förmlichen Antrag könne ein baubehördliches Auftragsverfahren in Gang gesetzt werden, da dieses nach der Wiener Bauordnung als Einparteienverfahren konzipiert sei und nur von Amts wegen eingeleitet werden könne.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer "in den Bestimmungen des § 8 AVG, §§ 99, 101, 125, 129 und 134, 134a BO für Wien" verletzt. Nach erteilter Baubewilligung sei es zu einer Bauausführung und zu einer Benützungsbewilligung gekommen, die mit der Baubewilligung nicht in Einklang gestanden sei. Die tatsächliche Bauausführung habe weder den baubewilligten Konsensplänen noch der Benützungsbewilligung entsprochen. Die Feuermauer sei an der Grundgrenze der Beschwerdeführer durchbrochen, sohin bautechnisch geöffnet worden, die Zwischenwände des Bauvorhabens seien an die Feuermauer der Baulichkeit der Beschwerdeführer angegossen worden und könnten daher von dieser ohne Beschädigung nicht entfernt werden. Der Neubau sei für sich allein nicht standsicher; eine Zustimmung der Beschwerdeführer für die Anbindung der Zwischenwände des Nachbarhauses sei nicht erfolgt. Den Beschwerdeführern komme Parteistellung zu, weil die Benützungsbewilligung eine Abänderung der Baubewilligung darstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 34/1992; im folgenden: BO) ist im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragssteller der Eigentümer der Liegenschaft Partei; die Eigentümer benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben.

Gemäß § 134 Abs. 7 BO ist dann, wenn es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte gemäß § 8 AVG. Amtswegig zu erlassende Bescheide sind in erster Linie baupolizeiliche Aufträge nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 4 und 10 BO (Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, Anm. 16 zu § 134 BO).

Mit ihrem Antrag, die Baubehörde wolle den Bauausführenden den Auftrag erteilen, die an der Nachbargrenze ausgeführte Feuermauer den Anforderungen für Außenwände anzupassen, soll die Erlassung eines derartigen Bauauftrages erreicht werden. Zwischen einem Verfahren betreffend Baubewilligung und Bauauftrag ist aber streng zu unterscheiden; im Bauauftragsverfahren hat der Nachbar nach den Bestimmungen der BO keine Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/05/0070, BauSlg. 234). Überhaupt kommt nach der ständigen hg. Rechtsprechung zur Bauordnung für Wien niemandem, auch nicht dem Nachbarn, ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu (siehe die Nachweise bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 162).

Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, daß die tatsächliche Bauausführung weder den konsentierten Plänen noch der Benützungsbewilligung entsprochen hätte. Daher stellt sich die Frage, ob die Benützungsbewilligung eine Abänderung der Baubewilligung dargestellt hätte, nicht. Sowohl die Anzeige der Beschwerdeführer vom als auch der nachfolgende Antrag vom zielten allein auf Erlassung baupolizeilicher Maßnahmen, nicht aber auf Beiziehung in einem Benützungsbewilligungsverfahren ab, welches nach den Behauptungen der Beschwerdeführer ein Baubewilligungsverfahren dargestellt hätte.

Die Verwaltungsbehörden haben daher völlig zu Recht die Anbringen der Beschwerdeführer, denen in diesem Verfahren gemäß § 134 Abs. 7 BO keine Antragslegitimation zukommt, zurückgewiesen. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß im allgemeinen eine Behörde bereits von Amts wegen eine Anzeige des Nachbarn zum Anlaß einer behördlichen Überprüfung nehmen und die nach der Rechtsordnung vorgesehenen Maßnahmen veranlassen wird (Hauer, Nachbar, 158).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.