VwGH vom 30.05.2000, 99/05/0023

VwGH vom 30.05.2000, 99/05/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Ingeborg Lammel-Kraus in Wien, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien I, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 64 - EE 23/6/98, betreffend Rückübereignung gemäß § 45 Abs. 1 Bauordnung für Wien (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde gemäß § 39 Abs. 1 Bauordnung für Wien zu Gunsten der Stadt Wien die im Teilungsplan des Ing. Kosulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. Dr. J.P. vom als Teilstück 2 ausgewiesene, 45 m2 große Teilfläche des Grundstückes Nr. 762/2, inneliegend in EZ 252 der KG Mauer, und die als Teilstück 4 ausgewiesene, 48 m2 große Teilfläche des Grundstückes Nr. 761/1, inneliegend in EZ 463 der KG Mauer, die beide im Alleineigentum der Beschwerdeführerin standen, zum Zwecke des widmungsgemäßen Ausbaues der Gebirgsgasse im 23. Wiener Gemeindebezirk enteignet.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückübereignung dieser Teilflächen. Der Antrag wurde damit begründet, dass gemäß § 45 Abs. 1 Bauordnung für Wien innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Enteignungsbescheides um die Abteilungsbewilligung anzusuchen sei. Eine allfällige Abteilungsbewilligung sei bis dato grundbücherlich nicht durchgeführt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der angeführte Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Enteignungsbescheid vom sowohl der Enteignungswerberin (Stadt Wien) als auch der Enteignungsgegnerin (Beschwerdeführerin) am zugestellt worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Erteilung einer Abteilungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 2 lit. c Bauordnung für Wien im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Gemäß § 13 Abs. 2 lit. c Bauordnung für Wien sei die Übertragung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken in das öffentliche Gut ohne gleichzeitige Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten oder Teilen von solchen bewilligungspflichtig. Zweck der vorliegenden Enteignung sei die von der Gemeinde beanspruchte Übernahme von im Alleineigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Teilen von Grundstücken in das öffentliche Gut zum Zwecke des widmungsgemäßen Ausbaues der Gebirgsgasse im 23. Wiener Gemeindebezirk gewesen. Der Enteignungsbescheid vom beziehe sich auf den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Teilungsplan vom . Mit dem Enteignungsbescheid sei die im Teilungsplan vom ausgewiesene Teilung der näher angeführten Grundstücke genehmigt worden. Ohne die Genehmigung dieser Teilung unter Zugrundelegung des Teilungsplanes vom wäre eine Konkretisierung und genaue Beschreibung des Enteignungsgegenstandes, und somit die Enteignung schlechthin, nicht möglich gewesen. Die Abschreibung des enteigneten Teilstückes 2 vom Gutsbestand der EZ 252 und des enteigneten Teilstückes 4 vom Gutsbestand der EZ 463, jeweils KG Mauer, erfolge mit der Verbücherung des Enteignungsbescheides. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 Bauordnung für Wien der von der Gemeinde beanspruchten Teilung sei nicht gegeben, insbesondere auch nicht nach lit. c dieser Gesetzesstelle.

Da dem gegenständlichen Antrag eine Enteignung zu Grunde liege, die zur Herstellung einer Straße vorgenommen worden sei, sei zur Herstellung des Enteignungszweckes auch eine Baubewilligung im Sinne des § 45 Abs. 1 erster Halbsatz Bauordnung für Wien zur Herstellung des Enteignungszweckes nicht erforderlich. Gemäß § 62a Abs. 1 Z. 18 Bauordnung für Wien sei bei Bauführungen für öffentliche Straßen weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich. Die Bauordnung für Wien knüpfe somit die Frist für die Rückübereignung für den vorliegenden Fall der Enteignung, nämlich die Herstellung einer Straße, an den Beginn der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet worden sei. Dazu sehe der zweite Halbsatz des § 45 Abs. 1 Bauordnung für Wien vor, dass in jenen Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes weder eine Bewilligung noch eine Einreichung erforderlich sei, innerhalb von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet worden sei, zu beginnen und dieses innerhalb von vier Jahren zu beenden sei. Die dem Enteignungswerber eingeräumte Frist von zwei Jahren könne bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung frühestens ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem der Enteignungswerber rechtlich die Möglichkeit besitze, mit der Durchführung des Vorhabens zu dessen Zweck enteignet worden sei, zu beginnen. In Punkt III. des Enteignungsbescheides vom sei der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 5 Bauordnung für Wien aufgetragen worden, den im Punkt I. näher beschriebenen Enteignungsgegenstand nach Auszahlung oder gerichtlichem Erlag der unter Punkt II.1. genannten Entschädigung binnen eines Jahres zu räumen und die Besitznahme durch die Mitbeteiligte zu dulden.

Gemäß § 44 Abs. 7 Bauordnung für Wien sei die Entschädigung binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Enteignungsbescheides, an die Enteigneten auszuzahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Unbestritten sei, dass der Enteignungsbescheid am zugestellt worden sei. Wie aus den im Akt erliegenden Unterlagen hervorgehe, sei die Enteignungsentschädigung in Höhe von S 706.000,-- am erlegt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom sei der Erlag der Enteignungsentschädigung angenommen worden. Daraus folge, dass die Frist zur Räumung des Enteignungsgegenstandes für die Beschwerdeführerin am zu laufen begonnen habe. Erst nach Ablauf dieser Räumungsfrist und nach Erlangung des physischen Besitzes, was gegebenenfalls die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens gemäß § 7 VVG zwecks zwangsweiser Besitzeinweisung erforderlich mache, habe die Mitbeteiligte die rechtliche Möglichkeit, mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet worden sei, zu beginnen. Eine Interpretation des § 45 Abs. 1 zweiter Halbsatz Bauordnung für Wien dahingehend, dass diese Frist bereits mit der Zustellung des Enteignungsbescheides zu laufen beginne, würde bedeuten, dass der Mitbeteiligten nach Ablauf der Räumungsfrist lediglich eine Frist von neun Monaten, innerhalb der auch eine allenfalls erforderliche zwangsweise Besitzeinweisung zu erfolgen hätte, wenn die Beschwerdeführerin die Besitznahme durch die Mitbeteiligte nicht dulde, eingeräumt werde, in der sie rechtlich zulässige Maßnahmen zur Durchführung des widmungsgemäßen Ausbaues der Gebirgsgasse setzen könne. Eine Frist von neun Monaten sei dafür unverhältnismäßig kurz und stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum von zwei Jahren. Aus diesen Überlegungen folge, dass bei verfassungskonformer Auslegung des zweiten Halbsatzes des § 45 Abs. 1 Bauordnung für Wien die eingeräumte Frist von zwei Jahren, innerhalb der mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet worden sei, begonnen werden müsse, erst nach Ablauf der im Enteignungsbescheid gewährten Räumungsfrist zu laufen beginne. Die Räumungsfrist habe für die Beschwerdeführerin am geendet. Daraus folge, dass für den vorliegenden Fall die Frist von zwei Jahren, innerhalb der mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet worden sei, zu beginnen sei, am zu laufen begonnen habe. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den angeführten Enteignungsbescheid einen Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht, dem mit Beschluss vom stattgegeben worden sei. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde der Lauf der Zweijahresfrist gehemmt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/05/0103, mit dem der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbescheides abgesprochen habe, sei der Stadt Wien am zugestellt worden. Unter der Annahme, dass das Erkenntnis auch der Beschwerdeführerin am zugestellt worden sei, sei der Lauf der Zweijahresfrist für ein Jahr, einen Monat und drei Tage gehemmt worden. Daraus folge, dass die Zweijahresfrist, innerhalb der die Stadt Wien mit der Durchführung des Vorhabens beginnen müsse, nicht bereits am , sondern erst am ende.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 i. d.F. LGBl. Nr. 18/1976 (im Folgenden: BO), sind Abteilungen Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers durch Ab- oder Zuschreibung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken. Abteilungen sind bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Gemäß § 13 Abs. 2 lit. c BO i.d.F. LGBl. Nr. 7/1990 ist u.a. die Übertragung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken in das öffentliche Gut ohne gleichzeitige Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten oder Teilen von solchen bewilligungspflichtig.

Gemäß § 39 Abs. 1 BO i.d.F. LGBl. Nr. 18/1976 können Grundflächen, die gemäß dem Bebauungsplan in Verkehrsflächen fallen, auf Antrag der Gemeinde enteignet werden, sobald die Ausführung der Verkehrsfläche grundsätzlich beschlossen worden ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BO i.d.F. LGBl. Nr. 42/1996 ist ab Zustellung des Enteignungsbescheides längstens innerhalb eines Jahres um die Abteilungsbewilligung anzusuchen bzw. das Bauvorhaben bei der Behörde einzureichen; in jenen Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes weder eine Bewilligung noch eine Einreichung erforderlich ist, ist innerhalb von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, zu beginnen und dieses innerhalb von vier Jahren zu beenden. Ansonsten ist innerhalb eines Jahres ab Zulässigkeit der Bauführung mit dem Bau zu beginnen und dieser in der gesetzlichen Frist zu vollenden. Diese Fristen sind von der Landesregierung zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass deren Einhaltung wichtige Gründe entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 2 BO, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 78/1995, steht dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolgern, wenn die im Abs. 1 genannten Fristen nicht eingehalten werden, der Anspruch auf Rückübereignung zu. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Verwirklichung des Tatbestandes, an den der Rückübereignungsanspruch geknüpft ist, zu stellen. Gemäß § 62a BO i.d.F. LGBl. Nr. 42/1996 ist bei Bauführungen u.a. betreffend öffentliche Straßen weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass § 13 Abs. 2 lit. c BO ausdrücklich die "Abteilungspflicht" (gemeint offenbar die Bewilligungspflicht) für Grundabteilungen wie jene, die der Enteignungsbescheid materiell-rechtlich durch Genehmigung der Eigentumsübertragung decken solle, nämlich die Übertragung von Teilen von Grundstücken in das öffentliche Gut, normiere. Weiters sehe § 45 Abs. 1 BO vor, dass um die Abteilungsbewilligung binnen Jahresfrist ab Zustellung des Enteignungsbescheides einzureichen sei. Der zweite Halbsatz des ersten Satzes des § 45 Abs. 1 BO sei lediglich für jene Fälle von Bedeutung, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes weder eine Bewilligung noch eine Einreichung erforderlich sei. In diesen Fällen sei innerhalb von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet worden sei, zu beginnen und dieses innerhalb von vier Jahren zu beenden. Schon nach der klaren Gesetzessystematik verbiete sich der Schluss, dass der zweite Halbsatz des § 45 Abs. 1 BO die Rechtsfolgen, die im ersten Halbsatz normiert seien, wieder aufheben würde. Die Regelung könne sinnvoll nur so verstanden werden, dass in jenen Fällen, in denen eine Abteilung gesetzlich erforderlich sei, um eine solche unter Wahrung der Frist eingereicht werden müsse. Es werde auch die Auffassung nicht geteilt, dass mit dem Enteignungsbescheid die Teilungsbewilligung quasi miterledigt worden sei. Bei der Entscheidung über eine Abteilungsbewilligung handle es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, der weder von Amts wegen, noch viel weniger ohne entsprechenden Antrag zu erledigen sei. Im Übrigen sei im Enteignungsverfahren die Zulässigkeit der Abteilung nicht zu überprüfen, sondern, was den Grund des Anspruches angehe, nur, ob die Enteignungsvoraussetzungen gegeben seien.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Es liegt zwar im vorliegenden Fall eine Übertragung im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. c BO vor. Ein solcher Vorgang ist gemäß dieser Bestimmung an sich bewilligungspflichtig. Die Errichtung der öffentlichen Straße, also die Herstellung des Enteignungszweckes, bedarf gemäß § 62a Abs. 1 Z. 18 BO keiner Baubewilligung, da diese Bestimmung Bauführungen betreffend u.a. öffentliche Straßen als bewilligungsfrei erklärt. § 45 Abs. 1 erster Satz BO stellt nun im ersten Halbsatz zunächst darauf ab, dass innerhalb eines Jahres um die Abteilungsbewilligung anzusuchen bzw. das Bauvorhaben bei der Behörde einzureichen ist. Der zweite Halbsatz in § 45 Abs. 1 erster Satz BO sieht vor, dass in den Fällen, in denen zur Herstellung des Enteignungszweckes weder eine Bewilligung noch eine Einreichung erforderlich ist, innerhalb von zwei Jahren mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, zu beginnen und dieses binnen vier Jahren zu beenden ist. Da die Errichtung einer öffentlichen Straße, wie erwähnt, baubewilligungsfrei ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass die sich aus dem Gesetz ergebende Abteilungsbewilligungspflicht zur Herstellung des Enteignungszweckes, nämlich die Errichtung der Verkehrsfläche, erforderlich wäre. Es kommt daher im vorliegenden Fall darauf an, dass mit der Durchführung des Vorhabens, zu dessen Zweck enteignet wurde, innerhalb von zwei Jahren im Sinne des § 45 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz BO begonnen und dieses innerhalb von vier Jahren beendet wird.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde beginnt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Lauf der im zweiten Halbsatz des § 45 Abs. 1 erster Satz BO statuierten Fristen entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung mit der Zustellung des Enteignungsbescheides. Diese ist - wie sich dies aus der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen, im verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Beschwerde und aus dem eigenen Vorbringen der belangten Behörde ergibt - am erfolgt. Für diese Auslegung spricht auch der Zweck der Regelung, eine Enteignung auf Vorrat zu verhindern, die gemäß dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG unzulässig wäre (siehe dazu Walter - Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes7, 484, Rz 1374, und die dort angeführte Judikatur). Sofern innerhalb dieser Frist die Durchführung des Vorhabens verhindert bzw. erschwert wird, besteht die Möglichkeit, gemäß dem letzten Satz des § 45 Abs. 1 BO bei der belangten Behörde eine Verlängerung der Fristen zu beantragen, die zu gewähren ist, wenn deren Einhaltung wichtige Gründe entgegenstehen. Der Lauf der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frist von zwei Jahren für den Beginn der Durchführung des Bauvorhabens wird allerdings dann gehemmt, wenn einer Beschwerde gegen den Enteignungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof ge mäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den verfahrensgegenständlichen Enteignungsbescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. AW 97/05/0062-7, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am zugestellt. Das in dieser Beschwerdesache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/05/0103, wurde der Enteignungswerberin, der mitbeteiligten Stadt Wien, - wie dies dem verwaltungsgerichtlichen Akt Zl. 97/05/0103 gleichfalls entnommen werden kann - am zugestellt. Aus den angeführten Daten der Zustellung des Enteignungsbescheides, des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung und des angeführten Erkenntnisses Zl. 97/05/0103 ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) die in § 45 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz BO vorgesehene Frist betreffend den Beginn der Durchführung des Vorhabens, zu dem enteignet wurde, ab dem nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbescheides jedenfalls bereits abgelaufen ist. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass vor Ablauf dieser Frist von der mitbeteiligten Stadt Wien ein Antrag auf Verlängerung der Frist im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz BO gestellt worden wäre (ein solcher Antrag müsste jedenfalls immer vor Ablauf der Frist gestellt werden). Mit der Durchführung des Vorhabens ist unstrittig bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht begonnen worden. Es wurde daher gemäß § 45 Abs. 2 Bauordnung für Wien die im Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz vorgesehene Frist nicht eingehalten. Der Beschwerdeführerin als Enteigneter steht ein Anspruch auf Rückübereignung zu. Dieser Antrag wurde auch innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Verwirklichung des Tatbestandes, an den der Rückübereignungsanspruch geknüpft ist, gestellt (Ablauf der gemäß § 45 Abs. 1 BO im vorliegenden Fall maßgeblichen Frist im Juli 1998, Antrag auf Rückübereignung der Beschwerdeführerin vom - eingelangt am beim Magistrat der Stadt Wien). Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Rückübereignungsantrages erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.

Sofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze geltend macht, weil die belangte Behörde über ihre eigenen Interessen abspricht, wird zum Einen darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Einhaltung des rechtsstaatlichen Prinzips (Art. 18. Abs. 1 B-VG) in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, zum Anderen hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen, dass die Stadt Wien Enteignungswerberin ist und die belangte Behörde als Organ des Landes Wien entscheidet, unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG keine Bedenken.

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Rückübereignung abgewiesen worden ist, war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am