VwGH vom 14.12.1998, 96/17/0253
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der L Börsenmakler Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. J S, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vollversammlung der ehemaligen Wiener Börsekammer vom , Zl. 6185/93, betreffend Ausschluss als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei, Rechtsanwalt Dr. J S, und des Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei Börsebeteiligungsgesellschaft mbH, Dr. M H, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der Börsebeteiligungsgesellschaft mbH (mitbeteiligte Partei) wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Kartenausschusses Wertpapierbörse der Wiener Börsekammer vom (Bescheidausfertigung datiert mit ) wurde die beschwerdeführende Partei als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse ausgeschlossen.
Der Kartenausschuß legte dabei seiner Entscheidung drei Sachverhaltskomplexe zugrunde. Zunächst habe die beschwerdeführende Partei von April bis September 1993 mit der D Wertpapiergeschäfte durchgeführt. Diese hätten den "außerbörslichen" Verkauf von Aktien an die beschwerdeführende Partei und gleichzeitig den außerbörslichen Rückkauf derselben Aktien durch D mit einem späteren Kassatag zum Inhalt gehabt. Die Geschäfte seien für die beschwerdeführende Partei von ihrem Angestellten RS geschlossen worden, wobei ihr Umfang im wesentlichen ständig zugenommen habe. So habe das Obligo der beschwerdeführenden Partei am S 586.500,--, am S 3,034.200,--, am S 4,222.500,--, am S 19,234.100,-- und am S 22,980.800,-- betragen; das gesamte Handelsvolumen in diesem Zeitraum habe S 151,797.100,-- ausgemacht. Der D sei ein Differenzschaden in der Höhe von S 22,980.800,-- entstanden, der sich durch Rückdeckungen, Zahlungen und Abtretungen der beschwerdeführenden Partei auf S 16,616.500,-- verringert habe. Die beiden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei hätten die Geschäftstätigkeit ihres Angestellten RS nicht kontrolliert. Ausdrucke, mit denen die von ihm im DS-System (DS = Direct Settlement) abgeschlossenen Geschäfte kontrolliert hätten werden können, seien nicht hergestellt worden; der Angestellte habe über die abgeschlossenen Geschäfte nur mündlich und unrichtig berichtet.
Mit Besserungsvertrag vom zwischen der beschwerdeführenden Partei und der D seien die Verbindlichkeiten von S 16,616.500,-- als Besserungskapital umgewidmet worden, und zwar gegen Abtretung eines Anteiles vom künftigen Jahresgewinn.
Ein weiterer, vom Kartenausschuß im erwähnten Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt sei (auch) Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Danach bestehe der dringende Verdacht gegen den dort Hauptbeschuldigten Dr. W, daß dieser die von ihm beherrschten Firmen
S Finanzbeteiligungs- und Beratungs GmbH, S Brokerage Services Limited und andere "Firmen" dazu benützt habe, durch das "Hin- und Herschieben" von nicht marktgängigen Wertpapieren, und zwar Aktien der A International Ltd., der B rund S 287,000.000,-- zu entlocken. Die Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei seien der Mitwirkung an diesen Betrugshandlungen verdächtig, zumal sie in diesem Zusammenhang einander kompensierende Aufträge mit identen Käufern und Verkäufern abgeschlossen hätten. Dr. W habe im Wege der von ihm vertretenen Unternehmern und im Wege der beauftragten Banken Insichgeschäfte durchgeführt. Er habe über die B Wertpapieraufträge über die beschwerdeführende Partei abwickeln lassen, wobei dieser die beiden Geschäftsseiten, der Preis sowie das Lieferdatum (Wertstellung) genannt worden seien. Die Aufträge hätten im An- und Verkauf von "marktengen" Wertpapieren bestanden, wodurch Dr. W den Kurs dieser Wertpapiere frei gestalten habe können. Die von Dr. W erteilten Kauf- und Verkaufsaufträge hätten einander ohne Berücksichtigung der Wertstellung an den Tagen der Auftragserteilung weitgehend ausgeglichen. Die beschwerdeführende Partei sei nach außen als Vermittler aufgetreten und habe der B bestätigt, daß sie als Vermittler kaufe bzw. verkaufe. Für die erwähnte Bank habe daher der Anschein vorliegen müssen, daß bei der beschwerdeführenden Partei ein spiegelgleicher Auftrag vorliege; in Wahrheit habe es sich jedoch bei den Wertpapieran- und -verkäufen auch um Eigengeschäfte der beschwerdeführenden Partei gehandelt. Der Schaden für die Bank ergebe sich aus dem Faktum, daß die von Dr. W beauftragten Wertpapierkäufe früher durchgeführt worden seien als die am jeweils gleichen Handelstag beauftragten Verkäufe. Als der Bank am diese Art der Vorfinanzierung durch sie bewußt geworden sei, habe sie ihre österreichische Korrespondenzbank beauftragt - diese sei auch Clearingstelle für die Transaktionen gewesen - die Kaufaufträge nur so weit abzuwickeln, daß es nicht zu einem weiteren Geldabfluß komme. Danach hätten die Verkaufsaufträge zur Gänze und die Kaufaufträge so weit abgewickelt werden sollen, wie das dafür zu bezahlende Geld durch die Verkaufsaufträge unmittelbar wieder an die Bank zurückfließe. Die beschwerdeführende Partei hätte in der Folge die
B benachrichtigt, daß sie aufgrund dieses Umstandes von ihren Kontrahenten beauftragt worden sei, alle anhängigen Wertpapiertransaktionen zu den Valutatagen 25. Oktober, 3. November, 8. November und zu stornieren.
S Brokerage Ltd. hätte Wertpapiere mit dem vereinbarten Gegenwert von S 282,785.000,-- vereinbarungsgemäß ankaufen müssen, wobei allerdings die über dieses Unternehmen bestehenden und vorgefundenen Unterlagen die Realisierbarkeit dieser beträchtlichen Transaktionen nicht hätten möglich erscheinen lassen, zumal Transaktionen in dieser Größenordnung nur von Marktteilnehmern mit entsprechender Infrastruktur und Vermögensausstattung durchgeführt würden. S Brokerage Ltd. habe erst im Juli 1993 ein Büro mit einer Sekretariatskraft (Sitz auf den Bahamas) eingerichtet. Der B sei der angebliche Vertragspartner S Brokerage Ltd. nicht bekannt gewesen; die beschwerdeführende Partei jedoch sei im Gegensatz zur erwähnten Bank mit der Tatsache vertraut gewesen, daß S Brokerage die Gegenseite zu den Ankäufen durch die B darstelle. Die beschwerdeführende Partei habe diese Geschäfte in ihren Handelsbüchern als Eigengeschäfte verbucht, obwohl in den Schlußnoten die Geschäfte als Vermittlergeschäfte bezeichnet worden seien.
Unter Hinweis auf den Strafakt und das in diesem erliegende Sachverständigengutachten ergebe sich somit der Verdacht der persönlichen Beteiligung der beiden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei an den Betrugshandlungen zum Nachteil der B.
Schließlich zog der Kartenausschuß der Wiener Börsekammer noch einen dritten Sachverhalt für seine rechtliche Beurteilung heran:
Der Ausschuß stellte fest, daß die S Finanzbeteiligungs- und Beratungs GmbH auch mit der Bank für K die gleiche Art von Geschäften wie mit der vorgenannten B gemacht habe; auch hier sei die beschwerdeführende Partei in der gleichen Art eingeschaltet worden und habe daran mitgewirkt, Insich- oder Scheingeschäfte zu ermöglichen. Durch die Verschiedenheit der Valutatage (Wertstellung) sei bei der Bank für K in ähnlicher Weise ein Obligo von S 99,000.000,-- entstanden, dem nur ein Wertpapierdepot im Wert von rund S 16,700.000,-- gegenüber zu stellen gewesen sei. Auch bei diesen Geschäften habe die S Finanzbeteiligungs- und Beratungs GmbH beide Geschäftsseiten genannt. Dem Geschäftsführer L der beschwerdeführenden Partei sei es nicht klar gewesen, wozu das zuletzt genannte Unternehmen die beschwerdeführende Partei eingeschaltet und große Vermittlungsprovisionen bezahlt habe; er habe geglaubt, daß die S Finanzbeteiligungs- und Beratungs GmbH durch das Vortäuschen eines lebhaften außerbörslichen Handels die Börseneinführung der Austroinvestaktien an der Börse von Luxemburg vorbereiten habe wollen.
In rechtlicher Hinsicht sei die Voraussetzung der für die Teilnahme am Börsehandel erforderlichen Zuverlässigkeit durch die beschwerdeführende Partei (§ 14 Z. 1 BörseG) nicht mehr gegeben. Dies ergebe sich einerseits aus dem Überwachungs- bzw. Organisationsverschulden der Geschäftsführer im Zusammenhang mit den gerichtlich strafbaren Untreuehandlungen des ehemaligen Angestellten RS. Diesem sei es möglich gewesen, ohne Kenntnis der Leitung der beschwerdeführenden Partei Geschäfte in der Höhe von insgesamt rund S 150 Millionen während vier Monaten zu machen. Es erfordere jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Wertpapierhandel, laufend die gesamte Geschäftstätigkeit und insbesondere das eingegangene Obligo zu kontrollieren. Dies hätten die Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei unterlassen. Weiters ergebe sich die mangelnde Zuverlässigkeit aus der Mitwirkung beider Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei an den Betrugshandlungen des Dr. W zum Nachteil der B und der Bank für
K.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Vollversammlung der Wiener Börsekammer vom wurde der gegen den Bescheid des Kartenausschusses erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren "Rechten gemäß §§ 5, 6, 14, 15, 19, 27 Börsegesetz sowie nach §§ 37, 38 AVG" verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat einen Schriftsatz erstattet. In diesem spricht sie die "Anregung" aus, "die Beschwerde mangels Vorliegen der Prozeßvoraussetzung der Beschwer zurückzuweisen". In der Folge stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu im Sinne der schriftlich gemachten Ausführungen zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über Antrag der beschwerdeführenden Partei eine Verhandlung durchgeführt und danach in der Sache erwogen:
Mit dem Börsefondsüberleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 11/1998, wurde das Börsegesetz dahin abgeändert, daß an die Stelle der belangten Behörde ein Börseunternehmen im Sinne des neugefaßten § 2 Abs. 1 Börsegesetz 1989 trat. Gemäß Art. II § 3 Abs. 1 des Börsefondsüberleitungsgesetzes ist die Wiener Börsekammer mit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse aufgelöst; auch der Wiener Börsefonds hört zu bestehen auf. Zum gleichen Zeitpunkt gehen "die gesamten Vermögen" des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die gemäß Art. II § 1 Abs. 1 leg. cit. gegründete "Börsebeteiligungsgesellschaft mbH" über. Die Rechtskraft des Konzessionsbescheides an die Wiener Börse AG trat am ein (vgl. den ).
Gemäß § 96 Z. 1 Börsegesetz in der Fassung des Börseüberleitungsgesetzes ersetzt die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1 des Börsegesetzes. Entsprechend der soeben erwähnten Bestimmung des § 14 Abs. 2 des Börsegesetzes in der Fassung des Börseüberleitungsgesetzes wird die Börsemitgliedschaft durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft ihren Ausschluß als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse. Die mitbeteiligte Partei leitete den von ihr geltend gemachten Mangel der Beschwerdelegitimation aus der oben angesprochenen Gesetzeslage ab (zur weiteren diesbezüglichen Argumentation siehe noch in der Folge). Der nachträgliche Wegfall der (wie hier unbestritten) einmal gegebenen Beschwerdelegitimation führt indes nicht zur Zurückweisung der Beschwerde sondern zur Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Zl. 96/21/0377, mwN).
Im Hinblick auf die erwähnte Übergangsbestimmung des § 96 Z. 1 des Börsegesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 11/1998 war zunächst nicht auszuschließen, daß die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des bekämpften Bescheides haben konnte, hätte sie doch daraus bei aufrechter Zulassung als Börsemitglied im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer auch ihre Börsemitgliedschaft nach der durch das Börsefondsüberleitungsgesetz geschaffenen neuen Rechtslage ableiten können.
Zu berücksichtigen war aber auch noch, daß die beschwerdeführende Partei unbestritten als Freier Makler der Börse angehörte. Deren Tätigkeit wurde aber durch die Neufassung des § 57 des Börsegesetzes durch das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, dahin geregelt, daß die Freien Makler zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sein müssen. § 57 Abs. 2 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:
"(2) Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z. 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß § 2 Z. 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z. 2 der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z. 19 BWG umfassen".
Nach § 96 Abs. 1 Z. 7a waren Freie Makler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 von der Börsekammer bestellt waren, bis zum berechtigt, die Geschäfte gemäß § 57 Abs. 2 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 auch ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 BWG auszuüben.
Dies bedeutet - worauf die mitbeteiligte Partei zu Recht verweist - daß die Beschwerdeführerin (als Freier Makler) ohne Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften nur bis zum Börsemitglied sein durfte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestand die Beschwerdeführerin zu, über keine Bankkonzession zu verfügen. Aufgrund der oben dargelegten Gesetzeslage und des vom Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung geklärten Sachverhaltes kam daher auch aufgrund der Übergangsbestimmung des § 96 Z. 1 des Börsegesetzes idF des Börsefondsüberleitungsgesetzes eine Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der Wiener Börse nicht mehr in Betracht.
Dennoch erachtet der Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung nicht für weggefallen. Die mitbeteiligte Partei verwies nämlich zu Recht zur Begründung ihrer prozessualen Stellung darauf, daß sie Gesamtrechtsnachfolgerin in vermögensrechtlicher Hinsicht der belangten Behörde (Wiener Börsekammer) ist und daher für allfällige Schadenersatzansprüche der beschwerdeführenden Partei aufgrund eines rechtswidrigen Bescheides der Vollversammlung der Wiener Börsekammer haftet. Daß auch ein (rechtliches) Interesse der beschwerdeführenden Partei daran besteht, etwa zur Klärung allfälliger Schadenersatzansprüche eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides herbeizuführen, liegt auf der Hand. Dies gilt ungeachtet der gemäß § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) bestehenden Pflicht des Zivilgerichtes, den Verwaltungsgerichtshof in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren anzurufen. Diese besteht nämlich dann, wenn ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt. Der Geschädigte ist aber gemäß § 2 Abs. 2 AHG gehalten, durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den Schaden abzuwenden. Wurde eine solche Beschwerde zulässigerweise erhoben, so hat ihre Erledigung Vorrang vor einem Vorgehen gemäß § 11 AHG (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 86/18/0142 - 0146). Soweit der hg. Rechtsprechung anderes entnommen werden könnte, liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.
Aufgrund der dargelegten Überlegungen kam eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher den bekämpften Bescheid aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Erlassung gegebenen Sach- und Rechtslage - anzuwenden war das Börsegesetz idF durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 529/1993 - zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich zunächst dadurch beschwert, daß bei der beschlußfassenden Sitzung der Vollversammlung entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 BörseG Mitglieder des Kartenausschusses mitgestimmt hätten. Es seien auch die übrigen Mitglieder des Kartenausschusses bei der Beratung über die Berufungsentscheidung in der Vollversammlung anwesend gewesen und hätten diese nur bei der Abstimmung den Saal (wenn überhaupt) verlassen. Dies sei nicht zulässig. Überdies sei auch nicht das erforderliche Anwesenheitsquorum der Hälfte der Börseräte gegeben gewesen.
Die belangte Behörde hatte das Bundesgesetz vom über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG), BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 529/1993 anzuwenden. Nach dessen § 2 obliegt die Leitung und Verwaltung einer Börse einer mit Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer. Die Börsekammer hat nach Abs. 2 leg. cit. die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen. Gemäß § 3 Abs. 1 "besteht" die Börsekammer aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 3 Abs. 2 BörseG für jede Wertpapierbörse vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Diese sind nach Z. 3 leg. cit. in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
Nach § 4 BörseG sind die Organe der Börsekammer die Vollversammlung, die nach § 6 einzurichtenden Ausschüsse der Vollversammlung und der Präsident. Nach § 5 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. ist die Vollversammlung unter anderem zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide ihrer Ausschüsse. Abs. 3 des § 5 BörseG regelt die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Börseräte anwesend ist; für Beschlußfassungen über das Statut und dessen Änderung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Börseräte erforderlich. Für Beschlüsse über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten sowie von Börseräten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, für sonstige Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag."
Nach Abs. 4 leg. cit. sind die Sitzungen der Vollversammlung nicht öffentlich, jedoch kann die Beiziehung von Auskunftspersonen beschlossen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet.
Nach § 6 Abs. 2 Z. 1 BörseG ist an einer Börse ein Kartenausschuß zu errichten; dieser ist für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern sowie für die Festsetzung von Kautionen und Sicherheiten zuständig. § 6 Abs. 3 leg. cit. regelt die Berufung gegen Entscheidungen des Kartenausschusses wie folgt:
"(3) Gegen die Entscheidungen des Kartenausschusses über die Nichtzulassung oder den Ausschluß von Börsemitgliedern und gegen die Entscheidungen des Präsidenten über die Nichterteilung oder Entziehung der Besuchsberechtigung ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig. An den Sitzungen der Vollversammlung in diesen Angelegenheiten darf der Börsekommissär nicht teilnehmen. Die Mitglieder der Ausschüsse, gegen deren Entscheidung Berufung erhoben wurde, haben in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein Stimmrecht und sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Die Vollversammlung ist in diesen Fällen abweichend von § 5 Abs. 3 beschlußfähig, wenn die Hälfte derjenigen Börseräte anwesend ist, die nicht an der Sitzung des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen Entscheidung Berufung erhoben wird. Die stimmberechtigten Mitglieder sind in den Angelegenheiten der Mitgliedschaft und der Besuchsberechtigung keinen Weisungen unterworfen. Diese Entscheidungen der Vollversammlung unterliegen nicht der Abänderung oder Aufhebung im Verwaltungsweg. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig. Die Beschwerde kann auch vom Bundesminister für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden."
§ 7 BörseG regelt die Zusammensetzung und Beschlußfähigkeit der Ausschüsse. Danach gehören dem Ausschuß gemäß § 6 Abs. 1 BörseG (Kartenausschuß) neben acht gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräte an. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Nach § 7 Abs. 2 BörseG werden die Ausschüsse vom Vorsitzenden einberufen und geleitet; sie sind beschlußfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzende den Ausschlag.
Gemäß § 49 BörseG ist die Wiener Börse zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet (Abs. 1); die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 (Abs. 2).
Nach § 50 Abs. 1 BörseG besteht die Wiener Börsekammer aus 24 gewählten, 4 vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräten und einem von der österreichischen Nationalbank entsandten Börserat.
Nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Protokoll der Wiener Börsekammer über die Plenarsitzung vom nahmen an der Sitzung neben dem Präsidenten 20 namentlich näher angeführte Börseräte teil; 8 gleichfalls namentlich näher angeführte Börseräte wurden als entschuldigt angeführt. Betreffend den Tagesordnungspunkt 7. (Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Kartenausschusses vom ) ist dem erwähnten Protokoll zu entnehmen, daß der Generalsekretärstellvertreter unter Erwähnung des § 6 Abs. 3 BörseG ausführte, daß bei der Entscheidung über diese Angelegenheiten "jene Mitglieder des Kartenausschusses nicht teilnehmen dürften, die an der Entscheidung des Kartenausschusses mitgewirkt hätten. Weiters dürfe der Börsekommissär nicht teilnehmen. Die Vollversammlung sei beschlußfähig, wenn die Hälfte der nicht ausgeschlossenen Börseräte anwesend sei".
Daraufhin verließen die Börsekommissäre sowie 13 namentlich näher bezeichnete Börseräte die Sitzung. 8 Börseräte (einschließlich des Vorsitzenden) verblieben.
Die belangte Behörde führte in der Gegenschrift unter Bezugnahme auf die Beschwerde aus, daß an der Sitzung des Kartenausschusses vom , in der der erstinstanzliche Bescheid gefällt worden sei, 8 Börseräte teilgenommen hätten; die übrigen vier Mitglieder seien verhindert gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat nicht angegeben, welche Mitglieder des Kartenausschusses in der Vollversammlung an der Beschlußfassung über die von ihr eingebrachte Berufung teilgenommen haben sollen. Nach der Aktenlage haben (nur) die im angefochtenen Bescheid namentlich genannten Mitglieder an der Beschlußfassung mitgewirkt. Der beschwerdeführenden Partei wäre es ein leichtes gewesen, diejenigen Börseräte anzuführen, die nach ihrem Vorbringen bereits am erstinstanzlichen Bescheid mitgewirkt haben. Den Akten läßt sich auch kein Hinweis für die weitere Behauptung der beschwerdeführenden Partei entnehmen, daß auch die übrigen Mitglieder des Kartenausschusses bei der Beratung über die Berufungsentscheidung in der Vollversammlung anwesend gewesen und diese nur bei der Abstimmung verlassen hätten.
Nach der Aktenlage geht aber auch die Behauptung der beschwerdeführenden Partei ins Leere, wonach das erforderliche Abstimmungsquorum bei der Beschlußfassung über den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht gegeben gewesen sei. Nach § 6 Abs. 3 vierter Satz BörseG ist die Vollversammlung bei der Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide eines Ausschusses abweichend von § 5 Abs. 3 BörseG dann beschlußfähig, wenn die Hälfte (der Zahl) derjenigen Börseräte anwesend ist, die nicht an der Sitzung des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen Entscheidung Berufung erhoben wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es auf die Zahl der Börseräte an, die in der konkreten Ausschußsitzung an der Beschlußfassung über den vor der Vollversammlung angefochtenen Bescheid mitgewirkt haben. Geht man nun von den unwidersprochenen Angaben in der Gegenschrift der belangten Behörde aus, wonach 8 Börseräte an der Beschlußfassung im Ausschuß teilgenommen haben, folgt daraus, daß 21 (der insgesamt 29) Börseräte nicht an der Sitzung des Ausschusses teilgenommen haben, gegen dessen Entscheidung Berufung erhoben wurde. Die Beschlußfähigkeit wäre daher bei der Anwesenheit von 11 Börseräten gegeben gewesen. Da aber nach § 6 Abs. 3 dritter Satz BörseG die Mitglieder der Ausschüsse, gegen deren Entscheidung Berufung erhoben wurde, in der Sitzung der Vollversammlung, in der die Berufungsentscheidung getroffen wird, kein Stimmrecht haben und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen sind, sind auch noch die vier weiteren Mitglieder des Kartenausschusses, die an der Beschlußfassung über den vor der Vollversammlung bekämpften Bescheid nicht mitgewirkt haben, bei der Beschlußfassung über die Berufungsentscheidung ohne Stimmrecht und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Daraus folgt, daß die Anwesenheit von sieben Börseräten zur Beschlußfassung ausgereicht hätte. Da aber (einschließlich des Präsidenten) acht Börseräte an der Beschlußfassung über den bekämpften Bescheid teilgenommen haben, ist die erforderliche Anzahl für die Beschlußfähigkeit jedenfalls gegeben.
Die Beschwerdeführerin bekämpft des weiteren die Annahme der belangten Behörde betreffend das Vorliegen von Ausschlußgründen.
Gemäß § 19 Abs. 1 BörseG sind Börsemitglieder auszuschließen, wenn (Z. 1) bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind und (Z. 2) sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
§ 14 BörseG regelt die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen als Börsemitglied wie folgt:
"§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
3. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer in § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt, oder
4. gegen den Antragsteller oder einen seiner Geschäftsleiter nicht ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 verhängt wurde, so lange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist."
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 BörseG können Mitglieder einer Wertpapierbörse nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die zur Ausübung des Gewerbes der freien Makler nach der Gewerbeordnung 1973 berechtigt sind. Nach Abs. 3 leg. cit. dürfen freie Makler als Mitglied einer Wertpapierbörse nur zugelassen werden, wen sie eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit bei einem an einer Wertpapierbörse zugelassenen freien Makler, als Sensal oder Sensalgehilfe oder im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen. Bei Personengesellschaften des Handelsrechts müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer über diese fachliche Eignung verfügen. § 18 BörseG verpflichtet in Z. 1 die Börsemitglieder dazu, bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 14 Z. 1 BörseG; diese sei "überhaupt nicht determiniert" und lasse "jede wie immer geartete Tatsache als Begründung für die Nichtzulassung bzw. den Ausschluß" offen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Ansicht nicht zu teilen. Bei dem Begriff der "erforderlichen Zuverlässigkeit" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. In ständiger Rechtsprechung tut der Verfassungsgerichtshof nicht nur dar, daß daher bereits im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein müssen, sondern auch, daß bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung, soweit nötig, die der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen sind, und eine Regelung die in Art. 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse erst verletzt, wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall rechtens sein soll. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist jedoch ganz allgemein davon auszugehen, daß Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,
B 473/92 = VfSlg 13.785, mwN aus der Lehre). Dabei verlangt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechtes keine soweit gehende gesetzliche Vorherbestimmung wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist oder in denen das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue gesetzliche Determinierung verlangt (vgl. auch hiezu wiederum das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mwN).
Der Begriff der "erforderlichen Zuverlässigkeit" im Sinne des § 14 Z. 1 BörseG ist daher unter Bezugnahme auf die einem Börsemitglied durch das Börsegesetz aber auch durch die Rechtsordnung ganz allgemein auferlegten Verpflichtungen zu interpretieren, wobei die Ziffern 2 bis 4 leg. cit. wertungsmäßig Anhaltspunkte bilden können. So etwa erscheint es durchaus denkbar, daß der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter zwar nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Z. 3), dennoch aber eine strafgerichtliche Verurteilung (etwa wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs - § 148a StGB) vorliegt, wobei das inkriminierte Verhalten Anlaß gibt, die erforderliche Zuverlässigkeit zu bezweifeln.
Mit den weiteren Beschwerdeausführungen bekämpft die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde (der Erstbehörde folgend) zugrunde gelegten Tatsachenannahmen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Komplexität des jeweiligen Geschehens verweist und daraus den Schluß zieht, vor dem Vorliegen rechtskräftiger gerichtlicher Urteile hätte die belangte Behörde - auch nicht vorfragenweise - die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalte ermitteln und (vor allem) beurteilen dürfen, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Sie bestreitet selbst zu Recht nicht, daß sich die belangte Behörde im Rahmen des durchgeführten Ausschlußverfahrens mit den festgestellten Tatsachen zur Beurteilung der zu klärenden Zuverlässigkeit auseinanderzusetzen hatte. Diese war auch durch die Komplexität des Sachverhaltes nicht gehindert, Ermittlungen durchzuführen und - vor Abschluß diesbezüglicher Gerichtsverfahren - selbständig Feststellungen zu treffen.
Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, daß sie sich mit der "D" über die Schadenswiedergutmachung geeinigt habe und selbst - insbesondere durch die Trennung von dem ungetreuen Angestellten - die Voraussetzungen für ein Hintanhalten zukünftiger Manipulationen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits geschaffen gehabt habe.
Die belangte Behörde hat dem aber bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend entgegengehalten, daß nicht die Beschäftigung des ungetreuen Angestellten und dessen "Malversationen" für den Ausschluß von der Börse (mit)herangezogen wurden; der Grund sei vielmehr die mangelnde kaufmännische Sorgfalt der beiden Geschäftsführer gewesen, die diese "Malversationen" ermöglicht habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben darüber gemacht, warum diese in der Zwischenzeit "so viel zuverlässiger und sachkundiger geworden sein" sollten. Es sei insbesondere den beiden Geschäftsführern vorzuhalten, daß diese das eingegangene Obligo ihres Unternehmens nicht täglich kontrolliert hätten. Es geht daher auch der Hinweis in der Beschwerde auf den Wortlaut des Ausschlußgrundes des § 19 Z. 2 BörseG ins Leere, da die belangte Behörde ihren Bescheid nicht auf Z. 2, sondern auf Z. 1 gestützt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der belangten Behörde, daß zwar weder eine Überschuldung der Beschwerdeführerin gegeben sei, noch daß Gründe für die Eröffnung des Konkurses vorlägen, dennoch aber die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr als Börsemitglied wahrzunehmenden Aufgaben als zerrüttet zu bezeichnen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, daß bei ihr finanzielle Reserven vorhanden seien; ein buchmäßiges Eigenkapital von S 443.047,48 zum ist - hier ist der belangten Behörde voll zuzustimmen - im Hinblick auf den Umfang der Geschäfte (vgl. nur die mit der B getätigten) nicht ausreichend. Dies auch dann nicht, wenn man davon ausginge, daß die Geschäfte mit der B an der Börse durchgeführt worden wären und die Beschwerdeführerin dabei als Börsemitglied aufgetreten wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, daß (auch) das (insbesondere geschäftliche) Verhalten von Börsemitgliedern außerhalb der Börse im Rahmen der Prüfung der "erforderlichen Zuverlässigkeit" zu berücksichtigen ist. Auch aus dem (geschäftlichen) Verhalten außerhalb der Börse können Rückschlüsse auf die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit gezogen werden. Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, das Geschehen betreffend die B und die Bank für K in ihre Überlegungen miteinzubeziehen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, daß den beiden genannten Banken ein Schaden entstanden sei. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, daß gemäß § 28 BörseG der Einwand von Spiel und Wette bei Differenzgeschäften an der Börse unstatthaft sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß hier gerade kein Börsegeschäft stattgefunden hat.
Im übrigen hat die belangte Behörde unbestritten darauf verwiesen, daß einer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einer Aussage als Zeuge vor dem Landesgericht Klagenfurt zugegeben hat, daß der Bank für K vermittelte Verkäufe gegenüber dieser Bank bestätigt wurden, obwohl noch gar kein Käufer vorhanden war. Der daraus gezogene Schluß, daß eine tatsächliche Handelstätigkeit (zumindest auch) vorgespiegelt werden sollte, liegt auf der Hand und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unbestritten bleibt auch die Schlußfolgerung im Tatsachenbereich, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Geschäften der B darauf gerichtet war, die Herkunft der Aufträge im Wertpapierhandel zu verschleiern.
Ungeachtet der Frage der Höhe eines tatsächlichen Schadens erscheinen die bereits wiedergegebenen (plausiblen und unbestrittenen) Annahmen der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof für ausreichend, im Beschwerdefall das Erfordernis der für die Teilnahme am Börsenhandel erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 14 Z. 1 BörseG als nicht (mehr) gegeben anzusehen. Dies umsomehr, als das Fehlen einer ordnungsgemäßen Überwachung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die dafür Verantwortlichen betreffend "D" mitberücksichtigt werden muß.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0385).
Wien, am