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VwGH vom 19.03.1997, 96/16/0125

VwGH vom 19.03.1997, 96/16/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A in N, Deutschland, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. 3-1a/W 1/1/3/1995/Ha, betreffend die Finanzvergehen des versuchten und des vollendeten Schmuggels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/16/0123, verwiesen. Der Beschwerdeführer war mit dem im Instanzenweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 6-1a/W1/1/1991/Ha, des am erfolgten versuchten Schmuggels eines Motorradmotors der Marke "Godden" und des vollendeten Schmuggels von vier Speedwayrennmaschinen sowie eines Motors "in der Zeit vom bis März 1989" schuldig erkannt worden. Da die belangte Behörde verkannt hatte, daß innerhalb eines Tatzeitraumes vom bis bereits Verjährung eingetreten war, wurde der angefochtene Bescheid mit dem bezeichneten Erkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs des vollendeten Schmuggels in der Zeit vom bis März 1989 sowie hinsichtlich des Ausspruches der Geldstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe, der Wertersatzstrafe und der Kosten aufgehoben; ansonsten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Berufung teilweise Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer wurde damit des am begangenen vollendeten Schmuggels zweier Motorräder (Speedway-Rennmaschinen) der Marke "Godden" sowie eines am begangenen vollendeten Schmuggels eines Motors ebenfalls der Marke "Godden" schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme auf den in (Teil-)Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hinsichtlich des am versuchten Schmuggels wurde über den Beschwerdeführer eine einheitliche Geldstrafe von S 24.000,-- verhängt. Weiters wurde auf Wertersatz in Höhe von S 27.000,-- sowie auf entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen erkannt. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren wurde hinsichtlich des Verdachts des Schmuggels zweier weiterer Motorräder eingestellt.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid in seinem Recht auf "Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des FinStrG verletzt, wenn das Tatbild der zur Last gelegten Finanzvergehen objektiv und subjektiv nicht gegeben ist".

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer zunächst auf seine zur hg. Zl. 94/16/0123 protokollierte Beschwerde verweist, ist ihm zu erwidern, daß die Erfordernisse des § 28 VwGG nicht durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Beschwerden ersetzt werden können (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 239 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich vorbringt, das Verfahren sei nach der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt der Zustellung des Vorerkenntnisses am bestanden hat, durchzuführen, und im gegebenen Zusammenhang auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich die Strafe wegen eines Finanzvergehens gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG grundsätzlich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet. Auch die im § 4 Abs. 2 FinStrG enthaltene Bestimmung über die Vornahme eines Günstigkeitsvergleiches im Verhältnis zu dem zur Zeit der Entscheidung ERSTER INSTANZ geltenden Recht kann dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Änderung außerstrafrechtlicher Normen bringt nämlich den einmal entstandenen Strafanspruch nicht zum Erlöschen

(vgl. insbesondere die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 11 Os 130/90, EvBl Nr. 150/1991). Die Ausführungen des Beschwerdeführers über den seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestehenden freien Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland gehen somit im Hinblick auf den festgestellten Tatzeitpunkt ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf § 9 FinStrG "vermißt", ist er im Sinne des § 63 VwGG auf das Vorerkenntnis zu verweisen, in dem zu einem gleichartigen Vorbringen ausgeführt worden ist, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keineswegs einen entschuldbaren Irrtum geltend gemacht hat. Nach dem Vorerkenntnis entsprachen die Schlüsse der belangten Behörde auf ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers den Denkgesetzen. Welcher Zusammenhang der Beurteilung der subjektiven Tatseite mit dem Auftreten des Beschwerdeführers als "Weltmeisterehre besitzender Spitzensportler" bestehen könnte, ist dabei nicht ergründlich.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfahrensrüge ist im Hinblick auf das umfangreiche Untersuchungs- und Rechtsmittelverfahren, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Darlegung seiner Standpunkte hatte, unbegründet. In welcher Weise die von ihm vermißten Erörterungen des Umstandes, daß er bei der Zollabfertigung (anläßlich der zahlreichen Grenzübertritte) jeweils verschieden behandelt worden sei, zu einem anderen Bescheid der belangten Behörde hätten führen können, ist dabei nicht erklärlich. Wenn der Beschwerdeführer letztendlich in nur vier von zunächst eingestandenen ca. 45 Fakten eines Finanzvergehens schuldig erkannt worden ist, so kann er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Dabei konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.