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VwGH vom 03.12.1990, 90/19/0108

VwGH vom 03.12.1990, 90/19/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 Ki 12/14-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Arbeitgebers, der

S. GesmbH mit dem Standort Graz, laut Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom zu verantworten, daß


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1)
am Sonntag, dem in Wien, Hotel B., vier namentlich angeführte Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, obwohl Arbeitnehmern in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen habe, zu gewähren sei;
2)
am Sonntag, dem drei namentlich genannte Jugendliche im Rahmen einer Verkaufsausstellung in Wien, Hotel B., beschäftigt worden seien, obwohl Jugendliche an Sonntagen nicht beschäftigt werden dürften;
3)
am vier namentlich angeführte Jugendliche um 20,30 Uhr in Wien, Hotel B., mit Verpackungsarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl Jugendliche in der Nachtzeit von 20,00 Uhr bis 06,00 Uhr nicht beschäftigt werden dürften und
4)
zwei namentlich angeführten Jugendlichen durch ihre Beschäftigung am Sonntag, dem , und Montag, dem , in Wien, Hotel B., die ihnen zustehende 43-stündige Wochenfreizeit, in die der Sonntag zu fallen habe, nicht gewährt worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu 1) die Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der geltenden Fassung (ARG), zu 2) die Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 338/1987 (KJBG), zu 3) die Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 1 KJBG und zu 4) die Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs. 1 KJBG begangen. Gemäß § 27 Abs. 1 ARG und § 30 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 KJBG sowie § 9 Abs. 1 VStG 1950 in der geltenden Fassung wurden deshalb über sie jeweils insgesamt zu 1) eine Geldstrafe von

S 4.000,-- (Ersatzarrest vier Tage), zu 2) eine Geldstrafe von

S 15.000,-- (Ersatzarrest neun Tage), zu 3) eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarrest zwölf Tage) und zu 4) eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarrest sechs Tage) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG 1950 der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bestimmt.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Von der Beschwerdeführerin wird zunächst die Verantwortlichkeit bestritten. Für die mangelnde

Verantwortlichkeit machte sie folgende drei Gründe geltend: Zum einen sei nicht die von ihr als Geschäftsführerin vertretene Gesellschaft Veranstalterin der in Frage stehenden Verkaufsausstellung gewesen, weshalb ihre Arbeitnehmer nicht für dieses Unternehmen bei der Verkaufsausstellung tätig geworden seien. Des weiteren sei in dem von ihr vertretenen Unternehmen eine namentlich angeführte Person als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG 1950 für die Personalangelegenheiten der Gesellschaft und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestellt worden. Überdies habe es sich bei dieser Verkaufsausstellung um eine Antiquitätenmesse im Sinne der §§ 16 und 17 ARG gehandelt.

Zu dem erstangeführten Einwand der Beschwerdeführerin stellte die belangte Behörde nach Einvernahme jener von der Beschwerdeführerin als Zeugen geführten sieben Arbeitnehmer fest, daß aus den Aussagen von I. F., G. K., A. H. und G. H. eindeutig geschlossen werden könne, daß Veranstalter dieser Verkaufsausstellung die S. GesmbH gewesen sei.

Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor allem mit dem Hinweis als unrichtig bekämpft, daß die Feststellung nicht auf die von der belangten Behörde angeführten Zeugenaussagen gestützt werden könne, weil diese einhellig angegeben hätten, daß Veranstalterin der Ausstellung Frau S. ("Geschäftsführerin der Komplementärsgesellschaft mbH der Firma W. KG") gewesen sei. Die Beweisergebnisse rechtfertigten daher nicht die Feststellung, daß die GesmbH, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei, die Veranstalterin der Verkaufsausstellung gewesen sei. Ebenso sei die Tatsache allein, daß die bei der Ausstellung zur Tatzeit angetroffenen Personen Arbeitnehmer der S. GesmbH gewesen seien, nicht ausreichend für die Begründung der Feststellung, daß diese Gesellschaft die Ausstellung veranstaltet habe.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG 1950 geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG 1950) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte - wie im gegenständlichen Fall -, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (siehe unter anderem Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, E 14 a zu § 5 VStG 1950).

Das bedeutet auf den vorliegenden Fall angewendet, daß die belangte Behörde, da von der Beschwerdeführerin behauptet worden ist, daß sie für die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen deshalb nicht verantwortlich sei, weil nicht die von ihr vertretene Gesellschaft die streitgegenständliche Verkaufsausstellung veranstaltet und die dort tätigen Personen beschäftigt habe, den Nachweis erbringen hätte müssen, daß die bei der Verkaufsausstellung tätigen Personen als Arbeitnehmer der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft von dieser bei der Ausstellung beschäftigt worden sind. Dieser Beweis konnte - wie die Beschwerde zutreffend ausgeführt hat - nicht allein dadurch als erbracht angesehen werden, daß es sich bei den bei der Ausstellung tätigen Personen an sich um Arbeitnehmer der S. GesmbH gehandelt hat. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin hätte es noch des Beweises bedurft, daß die Arbeitnehmer im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, also für sie, bei der Verkaufsausstellung tätig geworden sind. Die diese Frage bejahende Feststellung wurde von der belangten Behörde - wie bereits ausgeführt worden ist - allein auf die Aussagen von vier Zeugen mit dem Bemerken gestützt, es könne aus diesen Aussagen "eindeutig geschlossen werden", daß Veranstalter der Verkaufsausstellung die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft gewesen sei. Diesen Schluß vermag aber der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Aktenlage nicht nachzuvollziehen. Es haben nämlich drei der von der belangten Behörde genannten Zeugen übereinstimmend S. bzw. die Firma W. als Veranstalter bezeichnet und ein Zeuge hat als Veranstalter S. oder die S. GesmbH genannt. Völlig übereinstimmend haben aber alle Zeugen ausgesagt, sie wären für die Tätigkeiten bei der Verkaufsausstellung von S. angeworben worden und hätten die Arbeiten in ihrer Freizeit für S. verrichtet. Diese Aussagen sprechen somit eher dafür, daß die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft nicht Veranstalter der Verkaufsausstellung gewesen ist und daher nicht als Arbeitgeber der bei dieser Ausstellung tätigen Personen fungiert hat; keineswegs rechtfertigten sie jedoch auch den von der belangten Behörde gezogenen Schluß auf den Veranstalter der Verkaufsausstellung.

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin verweist, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beschwerdeführerin in einem Verwaltungsstrafverfahren bei Bestreitung des objektiven Tatbestandes nicht dazu verhalten werden kann, weitere Beweise dafür anzubieten, daß die Verkaufsausstellung nicht von ihr veranstaltet und ihre Arbeitnehmer nicht von ihr dort eingesetzt worden seien.

Da die belangte Behörde sohin Feststellungen auf Grund eines mangelhaften Verfahrens getroffen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben.

Aber auch hinsichtlich des zweiten Einwandes der Beschwerde betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 ist die Beschwerde berechtigt.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ein von U. S. mit datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"Bezugnehmend auf die Bestellung zur Personalreferentin, insbesonders als verantwortlich Beauftragte für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen, erkläre ich meine Zustimmung zu dieser Bestellung als dafür voll Verantwortliche. Ich behalte mir jedoch das Recht vor, diese Bestellung bzw. Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen."

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, daß U. S. nicht als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt worden sei. Sie stützte sich dabei auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/01/0270, wonach die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten voraussetze und die einseitige Erklärung, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu übernehmen, keinen derartigen Bestellungsakt beinhalte. Das zitierte Schreiben sei nur eine derartige einseitige eidesstattliche Erklärung. Es sei daher nicht der Beweis erbracht worden, daß U. S. verantwortliche Beauftragte sei. Darüber hinaus entspreche eine derartige einseitige Erklärung keineswegs den Formalerfordernissen des § 9 Abs. 4 VStG 1950, da es an "der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich entsprechenden Anordnungsbefugnis" mangle. Diese Ansicht werde auch dadurch erhärtet, daß U. S. in ihrer Aussage als Zeugin lediglich habe angeben können, daß sie Personalvertreterin, nicht aber für die Bestellung des Personals zuständig sei.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 ist der zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach außen Berufene für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, sofern diese nicht anderes bestimmen, strafrechtlich verantwortlich, soweit nicht verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950 bestellt sind. Ein als Beschuldigter Verfolgter zur Vertretung nach außen Berufener kann sich aber nur dann auf eine derartige Bestellung berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.375/A). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, wird selbst von der belangten Behörde nicht bezweifelt. Wenn die belangte Behörde dennoch die Wirksamkeit der Bestellung der U. S. als verantwortliche Beauftragte deshalb verneint, weil sie in dem zitierten Schreiben, mit dem U. S. ihrer Bestellung zugestimmt hat, nur eine "einseitige eidesstattliche Erklärung", wie sie dem von ihr angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, erblickt, verkannte sie sowohl die Sach- als auch die Rechtslage. Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag ein auch im Sachverhalt nicht vergleichbarer Fall zugrunde, bei dem von einem Mitgesellschafter von sich aus, also ohne vorangehenden Bestellungsakt, die Erklärung abgegeben wurde, "sämtliche" Verantwortung für Veranstaltungen zu tragen. Ob im vorliegenden Fall eine Bestellung der U. S. zur verantwortlichen Beauftragten ihrer Zustimmung vorausgegangen ist, wurde von der belangten Behörde nicht erhoben. Die zitierte Zustimmungserklärung spricht indes dafür, da in ihr auf "die Bestellung" ausdrücklich Bezug genommen wird. Es kann aber auch der Meinung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, daß es dem die Zustimmung beinhaltenden Schreiben an "der für die in ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich entsprechenden Anordnungsbefugnis" mangelt. Auch hier muß gesagt werden, daß sich aus dem Schreiben selbst, auf das sich die belangte Behörde bei Beurteilung der Frage, ob eine entsprechende Anordnungsbefugnis gegeben war, beschränkt hat, nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, daß es U. S. an der Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften mangelte.

Der Zeugenaussage der U. S. kann zu dieser Frage nichts entnommen werden.

Bei diesem Stand der Ermittlungen konnte die belangte Behörde (noch) nicht zu dem Ergebnis gelangen, U. S. verfüge nicht über die entsprechende Anordnungsbefugnis.

Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde keine konkreten Tatsachenfeststellungen, "warum es sich nicht um eine messeähnliche Veranstaltung gehandelt haben soll", getroffen habe, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt vorgebracht habe, "daß es sich um eine messeähnliche Veranstaltung gehandelt hat". Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß Arbeitnehmer gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 413/1990 auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Arbeiten beschäftigt werden dürfen, wenn Messen oder messeähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden. Als messeähnliche Veranstaltungen gelten gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen u.dgl.), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebs überwiegt, jedoch - gemäß § 17 Abs. 5 leg. cit. - nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet. Die einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht hätte es erfordert, daß sich die Beschwerdeführerin - will sie den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 1 leg. cit. für sich in Anspruch nehmen - nicht bloß auf das in der Beschwerde dargestellte allgemeine Vorbringen hätte beschränken dürfen, sondern konkrete Behauptungen unter Anbietung entsprechender Beweise über das Vorliegen aller nach den Abs. 4 und 5 des § 17 leg. cit. für messeähnliche Veranstaltungen notwendigen Tatbestandselemente und über die Art der von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten (§ 17 Abs. 1 Z. 1 bis 5 leg. cit.) aufzustellen gehabt hätte. Dem ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen, fehlt doch insbesondere jegliche Behauptung dahin, daß infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung der Veranstaltung von den Ausstellern nicht zu bewältigen war und hat die Beschwerdeführerin auch die Art der von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten nicht näher dargelegt. Schon aus diesem Grund erweist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge in diesem Punkt als nicht berechtigt.

Aber auch der von der Beschwerdeführerin weiters erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen § 31 VStG 1950 ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin wendet ein, daß mit Ausnahme der Übertretung des § 3 Abs. 1 ARG bezüglich aller anderen der Beschwerdeführerin angelasteten Tatbestände Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VStG 1950 eingetreten sei, da keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

Diese Behauptung trifft aber nicht zu. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß zwar mit Strafverfügung vom die Beschwerdeführerin nur wegen der Übertretung nach § 3 Abs. 1 ARG schuldig erkannt worden ist, daß aber bezüglich der weiteren drei Verwaltungsübertretungen nach dem KJBG am ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch um Einvernahme der Beschwerdeführerin als Beschuldigte ergangen ist. In Anbetracht der Tatsache, daß die der Beschwerdeführerin angelasteten Tatbestände am 8. bzw. gesetzt worden sind, liegt somit eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 vor, weshalb die Verjährungseinrede nicht zu Recht erhoben worden ist.

Aus den dargelegten Gründen war somit der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.