VwGH vom 28.02.2002, 96/15/0245
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - B 28/96, betreffend Haftung für eine Vergnügungssteuerschuld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, vom wurde der Beschwerdeführer auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 i.V.m. den §§ 2 und 5 WAO als Geschäftsführer der Videotheken-K. GmbH für die in der Zeit vom bis in Wien 4, Wiedner Hauptstraße 79/19, Wien 21, Leopoldauerstraße 30, und sonstigen Betriebsstätten in Wien, durch das Vermieten von Film- und Programmträgern (Videoverleih) entstandene Vergnügungssteuerschuld dieser Gesellschaft im Betrag von S 141.585,95 als Haftungspflichtiger zur Zahlung dieses Betrages herangezogen. Er wurde aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Abgabenrückstand sei beim Primärschuldner, der Videotheken-K. GmbH, wegen Konkurses uneinbringlich. Der Haftungspflichtige sei mit Gesellschafterbeschluss vom zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt und im Firmenbuch als solcher eingetragen worden. Er sei daher verantwortlicher Vertreter dieser Gesellschaft. Die schuldhafte Verletzung der ihn gemäß § 54 WAO auferlegten Pflichten sei dadurch gegeben, dass er es unterlassen habe, für die terminmäßige Entrichtung der Vergnügungssteuer (§ 17 Abs. 1 VGSG) in den genannten Zeiträumen zu sorgen. Dass der Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (Abrechnung, Zahlung) nicht nachgekommen sei, erweise sich auch aus dem Umstand, dass die Vergnügungssteuer (Selbstbemessungsabgabe gemäß § 149 Abs. 1 WAO bzw. § 17 Abs. 1 VGSG) für die Abrechnungs- und Zahlungszeiträume August 1993 sowie Jänner 1994 bis Mai 1994 erst durch Einschreiten der Abgabenbehörde habe festgesetzt und gesichert werden können. Es sei evident, dass dieses als zumindest erheblich fahrlässig zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers Ursache für den gegenständlichen Abgabenrückstand und dessen nunmehrige Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin sei. Die Sach- und Aktenlage böte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe Derartiges auch nicht behauptet.
Über das Vermögen der Videotheken-K. GmbH sei am der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge die GmbH gelöscht worden. Die Haftungs- und Zahlungspflicht des Beschwerdeführers sei daher gegeben.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Videotheken-K. GmbH schulde den im Spruch angeführten Betrag, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetze (es folgt eine Aufstellung der Vergnügungssteuer August 1993 bis Mai 1994 samt Zuschlägen). Dieser Abgabenanspruch resultiere aus Selbstbemessungen, sowie aus amtlichen Bemessungen vom und vom .
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 VGSG das Vermieten von Programmträgern (z.B. Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb zu den vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen bzw. Tätigkeiten zähle; diese seien gemäß § 12 leg. cit. mit 10 v.H. der Mietentgelte der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Steuerpflichtig sei der Unternehmer der Veranstaltung; das sei jeder, auf dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung oder steuerauslösende Tätigkeit durchgeführt werde (§ 13 Abs. 1 VGSG). Es stehe fest, dass von der Videotheken-K. GmbH im bezeichneten Zeitraum an mehreren Betriebsorten in Wien ein Verleih von Bild- und Programmträgern (Videoverleih) durchgeführt und hiedurch der Steuertatbestand verwirklicht worden sei. Die Einbekennung der gesamten, auf diese Verleihtätigkeit entfallenden Vergnügungssteuer sei - wenn auch lückenhaft - durch die GmbH zentral auf dem Vergnügungssteuerkonto bei der Magistratsabteilung erfolgt. Dass die Videotheken-K. GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig geworden sei und demnach als Unternehmerin gemäß § 13 Abs. 1 VGSG zu gelten habe, ergebe sich aus den im Akt erliegenden Belegen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er mit Gesellschafterbeschluss vom zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Videotheken-K. GmbH bestellt worden sei. Seinem Vorbringen, die Eintragung in das Firmenbuch sei erst im Februar 1994 erfolgt und damit die Haftung für die Vergnügungssteuer frühestens ab März 1994 denkbar, sei die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die ordnungsgemäße Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH sofort wirksam und von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig sei. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht für die entstandene Vergnügungssteuerschuld ab dem herangezogen worden, weil die Vergnügungssteuer für August 1993 erst zu einem Zeitpunkt fällig geworden sei, in dem er bereits ordnungsgemäß zum Geschäftsführer der Videotheken-K. GmbH bestellt worden war.
Mit der Behauptung, die Haftung beziehe sich allenfalls auf die Abgaben, nicht jedoch auf sonstige Kosten und Säumniszuschläge, übersehe der Beschwerdeführer, dass die Abgabenschuld nicht fristgerecht bezahlt worden sei. In diesem Fall ist gemäß den §§ 164, 166 WAO ein Säumniszuschlag von 2 % der Abgabenforderung festzusetzen. Gemäß § 2 Abs. 1 WAO seien Abgaben im Sinne dieses Gesetzes, wenn nichts anderes angeordnet sei, neben den in § 1 bezeichneten Abgaben auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben. Zu solchen Nebenansprüchen gehörten beispielsweise der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren- und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Die persönliche Haftung erstrecke sich gemäß § 5 Abs. 2 WAO auch auf solche Nebenansprüche.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach Verteilung des Massevermögens sei der Konkurs mit Beschluss vom aufgehoben und in weiterer Folge die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht worden. Im Konkursverfahren sei die gegenständliche Abgabenforderung mit einer Quote von 1,311553 % befriedigt worden. Dieser Betrag sei bei der Berechnung der Abgabenschuld berücksichtigt worden. Da die Gesellschaft bereits aufgelöst sei, sei evident, dass die restlichen Abgaben bei ihr nicht mehr eingebracht werden können.
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 VGSG, wonach die Steuer längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat zu erklären und zu entrichten sei. Nach der Judikatur sei es Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ab alleiniger Geschäftsführer gewesen. Einen Nachweis dafür, dass er als Geschäftsführer der Videotheken-K. GmbH über keine Mittel zur Entrichtung der Vergnügungssteuer verfügt habe bzw. dass er den Abgabengläubiger nicht benachteiligt habe, habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht erbracht. Der Beschwerdeführer bringe lediglich vor, dass die geforderten monatlichen Liquiditätsaufstellungen nicht vorgelegt werden könnten, weil sich die Geschäftsunterlagen in der Gewahrsame des Masseverwalters bzw. der Strafverfolgungsbehörden befänden und er ohnedies ohne Zuhilfenahme von Fachleuten die geforderten Daten nicht beibringen könne. Es bedürfe dazu nicht nur einer kurzen Akteneinsicht beim Masseverwalter, sondern es müsste bei der Wirtschaftspolizei Akteneinsicht genommen werden. Wie doch bekannt sei, habe er als Angeklagter im Strafverfahren nur Akteneinsicht in den dort befindlichen Gerichtsakt, nicht jedoch in die umfangreichen Unterlagen, die sich bei der Wirtschaftspolizei befinden. Es bedürfe jedoch einer aufwändigen, nahezu gutachterlichen Tätigkeit, um der Aufforderung der Behörde nachkommen zu können. Letzteres wäre unzumutbar und würde eine Überspannung seiner Pflichten darstellen. Der Beschwerdeführer habe - so die Bescheidbegründung weiter - nicht einmal behauptet, dass er auch nur den Versuch unternommen habe, eine Einsichtnahme in die Geschäftsaufzeichnungen beim Masseverwalter zu erreichen. Der Beschwerdeführer könne seine Säumigkeit und sein Desinteresse nicht der belangten Behörde anlasten.
Zur Behauptung, dass die Vermietung von Bild- und Programmträgern in Wien 4, Wiedner Hauptstraße 79/19, und in Wien 21, Leopoldauerstraße 30, nie stattgefunden habe und im Übrigen der Bescheid nur von sonstigen Betriebsstätten spreche, sei auszuführen, dass sämtliche dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Selbstbemessungserklärungen bzw. Revisionsprotokolle firmenmäßig mit "Videotheken-K. GmbH, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 79/19" unterfertigt seien. Auch im übrigen Schriftverkehr sei ausnahmslos diese Firmenbezeichnung angegeben worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Beweise für die behaupteten Pacht- oder Franchise-Verträge mit Dritten vorgelegt. Voraussetzung für das Entstehen einer Steuerpflicht sei, dass eine der im § 1 VGSG taxativ genannten Veranstaltungen oder steuerauslösenden Tätigkeiten im Gebiet der Stadt Wien stattfinde. Demnach sei zur Beschreibung des Ortes, an dem ein Steuertatbestand gemäß § 1 VGSG verwirklicht worden sei, die Bezeichnung "in Wien" oder "in sonstigen Betriebsstätten in Wien" ausreichend.
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die dem Haftungsbescheid zu Grunde gelegten Vergnügungssteuererklärungen bzw. der Revisionsbericht für ihn keine Bedeutung hätten, weil sie nicht von ihm als Geschäftsführer stammen, sondern von einer Person, die beim vorhergehenden Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht behaupte, dass die Person, die beim vorhergehenden Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei, zur Unterfertigung nicht berechtigt gewesen sei. Der Masseverwalter sei als Vertreter der Gesellschaft nach seiner Bestellung im Konkursverfahren jedenfalls zur Unterfertigung berechtigt gewesen.
Hinsichtlich der Höhe der in diesen Erklärungen ausgewiesenen Beträge hätte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Berichtigung der Abgabenerklärung gemäß § 193 Abs. 3 WAO Gebrauch machen können. Eine solche Berichtigungserklärung sei jedoch nicht vorgenommen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei Bestellung zum Geschäftsführer nicht feststellen können, ob auch nur eine teilweise Entrichtung der "Vergnügungssteuervorschreibungen" ohne Beeinträchtigung der anderen Gläubiger möglich gewesen sei. Er habe daher die Vergnügungssteuer nicht entrichten dürfen, bevor er nicht Gewissheit gehabt habe, ob damit nicht eine Ungleichmäßigkeit bei der Befriedigung aller Gläubiger gegeben gewesen wäre. Als ihm die finanzielle Situation klar gewesen sei, habe er den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Wenn die belangte Behörde dies beachtet hätte, wäre sie zum Schluss gekommen, dass er als Geschäftsführer rechtmäßig gehandelt habe. Im Übrigen sei das Verlangen der belangten Behörde, eine lückenlose Liquiditätsaufstellung vorzulegen, rechtswidrig.
Dem ist nicht zu folgen. Die belangte Behörde hat zutreffend ihren Bescheid auf die §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO gestützt. Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 WAO ist u.a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (vgl. § 54 Abs. 1 WAO). Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (vgl. etwa aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0075). Die belangte Behörde hat zutreffend die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers in der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 VGSG erblickt. Es wäre daher im Sinne der dargelegten Rechtsauffassung Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am (oder nach dem) Fälligkeitstag zu begleichen. Solcherart wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der von ihm vertretenen GmbH vorhanden gewesen sind bzw. falls in diesem Zeitraum Geldmittel vorhanden gewesen sind, wie diese verwendet worden sind und welche Zahlungen der Abgabengläubiger bei Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erstattet. So gesehen ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen hat. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde zu Recht nicht als Gründe angesehen, die den Beschwerdeführer an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert haben. Mit seinem Hinweis auf die Konkurseröffnung übersieht der Beschwerdeführer, dass diese erst im Juni 1994 erfolgte, sohin etwa 10 Monate nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer. Welche Schritte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum unternommen hat, um sich über die finanzielle Situation der Primärschuldnerin Gewissheit zu verschaffen, wird nicht dargetan. Die bloße Tatsache der Konkurseröffnung ist jedoch unerheblich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0137). Die Aufforderungen der Behörden an den Beschwerdeführer, entsprechende Liquiditätsaufstellungen vorzulegen, entsprechen der ständigen Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0079). Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, seine Versuche, eine derartige Aufstellung vorzunehmen, sei infolge des behaupteten Konkurs- und Strafverfahrens nicht möglich gewesen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete, bloß abstrakt mögliche Erschwerung der Erbringung dieses Nachweises durch die genannten Verfahren, reicht nicht hin.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass im Spruch die die Abgabenpflicht begründenden Normen nicht genannt seien.
Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die inhaltlichen Erfordernisse eines Bescheides werden ganz allgemein in § 67 Abs. 2 und § 146 Abs. 2 WAO geregelt. Demnach hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Der Spruch des Abgabenbescheides hat darüber hinaus die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung zu enthalten. Die für die Geltendmachung von Haftungen besondere Norm des § 171 WAO sieht dem gegenüber vor, dass im Haftungsbescheid der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftpflicht begründet, aufzufordern ist, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Erforderlich ist demnach nur der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet. Damit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lediglich der Hinweis auf die §§ 7 und 54 WAO erfasst. Dieser Anforderung entspricht der angefochtene Bescheid zweifellos. Die Normen, auf die sich die Abgabenschuld gründet, sind nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstellen weder im Haftungsbescheid noch im Abgabenbescheid zwingend anzuführen. Die in § 171 WAO normierte Verpflichtung zum Hinweis auf die die Haftungspflicht begründende gesetzliche Vorschrift verfolgt erkennbar den Zweck, den Haftungspflichtigen von der entsprechenden Gesetzeslage in Kenntnis zu setzen, um ihn an der Verfolgung seiner Rechte nicht zu hindern. Dieser Sinn der Vorschrift macht aber eine Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Grundlage der Abgabenschuld betreffen, entbehrlich. Geht nämlich einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Dem Haftenden ist ja ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid gesondert eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0144). Im Beschwerdefall liegt ein Abgabenbescheid nicht vor. § 17 VGSG sieht die Selbstbemessung der Vergnügungssteuer durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe vor. Damit gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt (§ 149 WAO). Diese Abgabenschuld wurde anhand der Vergnügungssteuererklärung der Primärschuldnerin, wobei die Erklärung für die Monate August 1993 und Jänner bis Mai 1994 im Rahmen einer Revision (Nachschau) erstattet wurden, ermittelt. Der solcherart festgestellten Abgabe kann der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger mit einer Berichtigung der Abgabenerklärung gemäß § 193 Abs. 3 WAO begegnen. Der Rechtsschutz des Beschwerdeführers ist daher in jeder Hinsicht gegeben, ohne dass es einer Anführung der gesetzlichen Grundlagen für die Abgabenschuld bedürfte.
Letztlich macht der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil einerseits eine Vermietung in Wien 4, Wiedner Hauptstraße, nicht stattgefunden habe, die Betriebsstätte Wien 21, Leopoldauer Straße, verpachtet gewesen sei und die "sonstige Betriebsstätten" zu unbestimmt sei.
Auch damit kann der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dartun. Nach den obigen Ausführungen sieht die WAO die Anführung eines Ortes im Spruch nicht vor. Das Vergnügungssteuergesetz sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass nachstehend aufgezählte veranstaltete Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen. Weder der Festsetzung der Steuerschuld und Haftung in § 13 leg. cit. noch der Festsetzung der Steuerschuld nach § 17 leg. cit. kann entnommen werden, dass der Veranstaltungsort unter näherer Anschrift zu nennen ist. Es genügt, dass die veranstaltete Vergnügung in Wien stattgefunden hat. Dieser Anforderung entsprechen auch die Vergnügungssteuererklärungen der Primärschuldnerin, die jeweils nur die Anschrift ihres Sitzes anführt und nicht den ihrer Betriebsstätten. Ebenso wenig wird eine ziffernmäßige Zuordnung der erklärten Steuerschuld an einzelne Betriebsstätten gefordert.
Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass für die belangte Behörde, die bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Beschwerdeausführungen einer Überprüfung zuzuführen. Steuerschuldner der in all ihren Betriebsstätten entstandenen Vergnügungssteuer ist die Primärschuldnerin. Eine Aufgliederung der Steuerschuld und Zuordnung an einzelne Betriebsstätten ist nicht erforderlich. Ob einzelne Betriebsstätten verpachtet wurden, ist daher für die Behörde, die sich an die Vergnügungssteuererklärung halten durfte, unerheblich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am