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VwGH vom 25.06.1997, 96/15/0225

VwGH vom 25.06.1997, 96/15/0225

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/15/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde 1. des Dr. X und

2. der Dr. Y, beide in S, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt i S, gegen die Bescheide des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom , 1. Zl. 16/8/3-GA6-ZoW/96, und

2. Zl. 16/9/3-GA6-ZoW/96, betreffend Feststellung nach § 89 Abs. 5 FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 565,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreiben al Kanzleigemeinschaft eine Rechtsanwaltskanzlei in S.

Die Vorsitzende des Spruchsenates erließ an jeden der Beschwerdeführer einen Bescheid, mit dem, weil gegen die beiden Rechtsanwälte für den Zeitraum 1989 bis 1995 der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG bestehe, angeordnet wurde, in den Kanzleiräumlichkeiten sowie in der Privatwohnung jedes der Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Gegen die Hausdurchsuchungsbescheide erhoben die Beschwerdeführer Administrativbeschwerde, welche mit Bescheiden der belangten Behörde vom abgewiesen wurden. Dem Finanzamt sei durch detaillierte und fundierte Aussagen zur Kenntnis gebracht worden, daß die Beschwerdeführer in den letzten Jahren Honorare von jährlich rund 600.000,-- S vereinnahmt hätten, ohne die entsprechende Steuern abzuführen. Aus dieser Anzeige ergebe sich, daß die Schwarzeinnahmen anhand der Aufzeichnungen auf der Innenseite der Aktenumschläge der Handakten und auf den Karteikarten nachvollziehbar seien. Es sei demnach vorgekommen, daß Honorarnoten bloß über einen Teil des Entgeltes oder gar nicht erstellt worden seien. Da die Person, die diese Auskunft erteilt habe, konkrete Kenntnisse vom inneren Ablauf des Unternehmens der Beschwerdeführer habe und die Aussagen der Anzeigerin glaubwürdig erschienen, bestehe der begründet Verdacht der Abgabenhinterziehung. Dieser konkrete Verdacht habe die Behörde gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG zur Erlassung der Hausdurchsuchungsbefehle berechtigt. Da der begründete Verdacht darin bestehe, daß die Beschwerdeführer selbst Beteiligte des Finanzvergehens seien, bestehe kein generelles Beschlagnahmeverbot hinsichtlich ihrer Unterlagen als Rechtsanwälte; ein solches - normiert in § 89 Abs. 4 FinStrG - beziehe sich lediglich auf § 89 Abs. 3 lit. b FinStrG.

Die gegen diese Bescheide der belangten Behörde betreffend Hausdurchsuchung erhobenen Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtsho mit Erkenntnis vom , 96/15/0155, 0156, auf welches zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, als unbegründet ab.

Mit Bescheiden des Vorsitzenden des Spruchsenates vom wurde gegenüber den Beschwerdeführern gemäß § 89 Abs. 5 FinStrG festgestellt, daß die Akten Ablage Nr. 354/95, 388/95 und 109/90 zur Gänze nicht der Beschlagnahme unterliegen und aus den Akten Ablage Nr. 245/90 lediglich das Leistungsverzeichnis, eine undatierte Aufstellung über das Kapital aus einem Wechselzahlungsauftrag samt den aufgelaufenen Kosten und die diesbezügliche Karteikarte sowie aus den Akten Ablage Nr. 3/95 das Leistungsverzeichnis samt der diesbezüglichen Karteikarte der Beschlagnahme unterliegen.

Die Beschwerdeführer legten der Finanzstrafbehörde ein Schreiben der Sparkasse X vom vor, in welchem ausgeführt wird, in den Handakten befänden sich dem Geheimnisschutz des Bankwesengesetzes unterliegende Daten, wie Kontoauszüge und Kreditverträge. Die Kostenabrechnungen der Beschwerdeführer betreffend diese Akten könnte jederzeit bei der Sparkasse X überprüft werden.

Der Vorsitzende des Spruchsenates erließ in der Folge gegen jeden der Beschwerdeführer einen Bescheid mit Ausfertigungsdatum vom , mit welchem gemäß § 89 Abs. 5 FinStrG festgestellt wurde, daß - mit Ausnahme der in den Bescheiden vom getroffenen Feststellung und mit Ausnahme der "Sparkassenakten" - hinsichtlich aller sichergestellten Handakten sämtliche Abrechnungen, Honorarnoten, Quittungen, Leistungsverzeichnisse, Zettel von "Schwarzgeldzahlungen" und Karteikarten sowie die Buchhaltungsunterlagen der Beschlagnahme unterliegen. Die Bescheidbegründung führt aus, in den Kanzleiräumlichkeiten der Beschwerdeführer sei am eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden; es seien dabei neben Buchhaltungsunterlagen und Kontoblättern auch Handakten beschlagnahmt und über Antrag der Beschwerdeführer unter Siegel genommen sowie dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorgelegt worden. Der Vorsitzende habe über einige Handakten bereits mit Bescheid vom abgesprochen. Dem Strafverfahren liege eine Anzeige aus dem Jahr 1995 zugrunde, nach welcher die Beschwerdeführer jährlich Honorar von ca. 600.000,-- S "schwarz" kassieren würden. Dabei erfolge die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarif und finde sich das Kostenverzeichnis auf den Aktendeckeln. Es würden zwei Karteikästen existieren, einer für die abgeschlossenen Fälle, einer für die laufenden. Bis vor drei Jahren - so die Anzeige - sei im Fall von Schwarzzahlungen auf den Karteikarten der Vermerk "oB", eine Abkürzung für "ohne Beleg", angebracht worden. In den aktuellen Akten würden sich hingegen Zettel finden, auf welchen die Schwarzzahlungen vermerkt seien; diese Zettel würden nach Abschluß des Falles vernichtet. Wenn auf dem Aktendeckel keine Zahlung vermerkt sei, dann sei "schwarz" gezahlt worden. Ob die Leistungen einer Causa ordnungsgemäß abgerechnet und verbucht und sohin versteuert worden seien, lasse sich wie folgt feststellen: Alle Vorgänge und Zahlungen seien auf der Innenseite der Aktenumschläge sowie auf der Karteikarte vermerkt worden. Wenn in den erledigten und bereits archivierten Akten solche Eintragungen im Aktenumschlag bzw auf der Karteikarte gänzlich fehlten, sei das gesamte Honorar ohne Rechnung kassiert worden. Oft sei es auch vorgekommen, daß nur über einen Teil der Zahlung Honorarnoten erstellt worden seien und der Großteil des Honorars ohne Beleg kassiert worden sei. In früheren Jahren seien dabei die kassierten Beträge zu einem Akt eingetragen un mit dem Vermerk "oB" versehen worden. Der genannten Anzeige sei für das Jahr 1994 eine Liste - sie bezeichnet sich als keineswegs vollständig - von "Schwarzgeldfällen" vorgelegt worden. Ausgehend von dieser Liste sei am eine Sichtung der angeführten Akten durchgeführt worden. Dabei habe sich ergeben: In den Akten Ablage Nr. 236/91 habe sich im Leistungsverzeichnis ua der Vermerk ": S 3000,- oB v. Schwester von M.A." und im Karteiblatt als einzige Eintragung der im wesentlichen gleichlautende Vermerk gefunden. In den Akten Ablage Nr. 51/92 finde sich im Leistungsverzeichnis die Eintragung " 50.000,- oB, : 14.500,- (o.b.) und 14.500,- (o.b.), in der Karteikarte finde sich lediglich die Eintragung " 2.000,-

=> bar 750, 1.250 i.U<". In den Akten Ablage Nr. 334/91 finde sich in der Karteikarte keine Eintragung, während das Leistungsverzeichnis eine Reihe von Zahlungseingängen, jeweils mit dem Vermerk o.B., aufweise. In den Akten Ablage Nr. 104/94 finde sich im Leistungsverzeichnis die Eintragung "KV DM 1.500 = ÖS 10.500,-", die in der Karteikarte nicht aufscheine. In mehreren Akten (etwa Ablagen Nr. 414/93, 406/93, 407/93, 12/95) finde sich weder im Leistungsverzeichnis noch in der Karteikarte der Vermerk eines Zahlungseinganges, obwohl die Mehrzahl der Leistungen erbracht worden sei. Der Vorsitzende des Spruchsenates gehe daher davon aus, daß die Sichtung der in der Anzeige namentlich angeführten Handakten den bereits bei Einleitung des Strafverfahrens und bei der Durchführung der Hausdurchsuchung zugrundeliegenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer bestätigt habe. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführer, "oB" bedeute "ohne Berechnung" und solle lediglich einen Kostenüberblick verschaffen, nachdem dem Klienten ein Honoraranteil quasi als Rabatt nicht berechnet worden sei, schlage nicht durch. Abgesehen von Standesvorschriften sei darauf zu verweisen, daß sich in den Akten Ablage Nr. 334/91 nur Eintragungen mit solchen Vermerken fänden; auch zeige der in den Akten Ablage Nr. 236/91 verwendete Zusatzvermerk "v. Schwester von M.A." deutlich, daß es sich nicht um einen Honorarnachlaß, sondern (nach der Verdachtslage) um einen Geldeingang handle. Es hätten sich auch, wie in der Anzeige ausgeführt, mehrere Handakten gefunden, die keinerlei Eintragungen über Honorareingänge aufwiesen; diesbezüglich bestehe de Verdacht, es habe sich um "Schwarzgeldzahlungen" gehandelt, auch wenn keineswegs die Möglichkeit verkannt werde, daß ein Rechtsanwalt ohne Kostenvorschuß tätig werde und seine Honorarforderung von vornherein aussichtslos erscheine bzw in der Folge nicht erfüllt werde. Im Verfahren Ablage Nr. 104/94 sei im Leistungsverzeichnis ein Kostenvorschuß von DM 1.500,-- vermerkt, der sich aber nicht auf der Karteikarte finde. Aus dem Leistungsverzeichnis in den Akten Ablage Nr. 59/95 ergebe sich, daß den Beschwerdeführern ein der Höhe nach unbekannter Geldbetrag aus einem Deposit ausgefolgt worden sei. Der Vorsitzende des Spruchsenates gelange daher zu der Auffassung, daß di im Spruch angeführten Unterlagen - auch unter Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 RAO - der Beschlagnahme unterlägen. Der Beschlagnahme unterlägen allerdings nicht die Sparkassenakten. Aufgrund des Schreibens der Sparkasse vom sei anzunehmen, daß bei dieser Mandantschaft die in der Anzeige aufgezeigte Möglichkeit der Abgabenhinterziehung nicht bestanden habe

Die Buchhaltungsunterlagen und die Kontoblätter würden sich auf die beschlagnahmten Teile der Handakten beziehen. Die beschlagnahmten Versicherungsordner seien nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 89 Abs. 5 FinStrG, da sich die "Behauptung" der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 5 FinStrG nicht auf diese Ordner beziehe.

In den Verwaltungsstrafakten findet sich ein Protokoll einer Amtshandlung vom , bei welcher die Sparkassenakten an die Beschwerdeführer ausgefolgt worden seien.

In den Verwaltungsstrafakten findet sich weiters das Protokoll über die Amtshandlungen vom 6., 9. und , welche der Erstellung von Kopien jener Aktenteile dienten, die als der Beschlagnahme unterliegend erkannt worden sind. Es seien demnach von den betroffenen Handakten der Aktendeckel, die Leistungsübersicht und die weiteren, im Bescheid vom genannten Aktenteile kopiert worden. Dabei habe der Vorsitzende des Spruchsenates jeden einzelnen Handakt zur Hand genommen, den Inhalt entfernt und den Aktendeckel samt dem daran angehefteten Leistungsverzeichnis an zwei Finanzbedienstete zur Erstellung einer Kopie weitergegeben. In der Zeit bis zur Rückgabe der Aktendeckel habe der Vorsitzende festgestellt, ob sich im jeweiligen Akt Unterlagen befänden, die nach dem Bescheid vom der Beschlagnahme unterlägen. Gegebenenfalls seien auch diese Unterlagen kopiert worden. Im Zuge de Amtshandlung vom habe der Vertreter der Beschwerdeführer die "ungesichtete Herausgabe jener Akten" beantragt, bei welchen die L-Bank Auftraggeber gewesen sei; es sei nämlich Vergleichbarkeit mit den bereits herausgegebenen Akten des Mandanten Sparkasse X gegeben und es lägen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 89 Abs. 3 und 4 FinStrG nicht vor. Die Akten betreffend den Mandanten L-Bank seien aufgrund dieses Ersuchens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer "vorläufig nicht eingesehen und ausgesondert" worden

Im übrigen sei nach dem Erstellen der Kopien eine Retournierung von Handakten an die Beschwerdeführer erfolgt.

Jeder der Beschwerdeführer brachte eine mit datierte Administrativbeschwerde gegen den an ihn ergangenen Bescheid vom (Zustellungsdatum ) ein. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, der Vorsitzende habe die Feststellung nach § 89 Abs. 5 FinStrG getroffen, ohne die im Spruch angeführten Unterlagen im einzelnen zu sichten. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei so weit gefaßt, um den in der Anzeige angeführten Schwarzgeldbetrag von jährlich 600.000,-- S verifizieren zu können. I übrigen sei die Vollziehung des Bescheides bereits weitgehend erfolgt und zwar in der Form, daß die Akten anläßlich verschiedener Amtshandlungen vom Vorsitzenden des Spruchsenates in Anwesenheit von zwei Finanzbeamten gesichtet und von den Finanzbeamten fotokopiert worden seien. Eine rechtmäßige Sichtung hätte vom Vorsitzenden allein erfolgen müssen. Zudem seien die erstinstanzlichen Bescheide deshalb rechtswidrig, weil keine Maßnahmen angeordnet worden seien, welche di Identität der Klienten schützen würden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde des Erstbeschwerdeführers ab, mit dem zweitangefochtenen Bescheid jene der Zweitbeschwerdeführerin. Zur Begründung wird in den Bescheiden wortgleich im wesentlichen ausgeführt, es sei bereits vor Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide am eine umfangreiche Aktensichtung durchgeführt worden, sodaß feststellbar gewesen sei, welche Aktenteil auch der noch nicht eröffneten Akten der Beschlagnahme unterlägen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei die nachfolgende Sichtung der Akten vom Spruchsenatsvorsitzende allein vorgenommen worden; die Beamten der Finanzbehörde hätten nur hinsichtlich der vom Vorsitzende aussortierten Aktenteile die Kopiertätigkeit durchgeführt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer unterlägen die Namen der Klienten nicht der Verschwiegenheitspflicht. Zudem dürften nach § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einer selbst in Verdacht stehenden Person auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Beweismittel beschlagnahmt werden und könne die Kenntnis der Klienten für das Beweisverfahren durchaus von wesentlicher Bedeutung sein. Die Buchhaltungsunterlagen und die Kontoblätter würden sich auf die beschlagnahmten Teile der Handakten beziehen. Die beiden Versicherungsordner seien nicht Gegenstand der Maßnahme nach § 89 Abs. 5 FinStrG gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , B 2634, 2635/96 die Behandlung der gegen diese Bescheide der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluß vom hat er die Beschwerde gemäß Art. 14 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer im Recht auf Nichtbeschlagnahme von Handakten, Abrechnungen, Honorarnoten, Quittungen, Leistungsverzeichnissen, Karteikarten und Buchhaltungsunterlagen verletzt. In der Beschwerde wird zunächst - entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde 96/15/0155, 0156 - vorgebracht:

Die Behörde stütze ihren Verdacht auf die Anzeige vom einer ehemaligen Kanzleiangestellten der Beschwerdeführer. In dieser Anzeige werde dargetan, daß die Beschwerdeführer jährlich rund 600.000,-- S "schwarz" kassiert hätten

Die Kanzleiangestellte habe bei Dienstantritt eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung unterfertigt. Die Beschwerdeführer hätten die Angestellte nicht von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden. Die Finanzstrafbehörde habe gewußt, daß die Anzeige vom für sich allein die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht rechtfertige; sie habe daher die Anzeigerin für den zu einem "Gespräch" eingeladen und sie dabei davon überzeugt, daß hinsichtlich ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung keine Probleme bestünden. Aufgrund dieses "Gespräches" habe die Anzeigerin ihre Anzeige konkretisiert un das Schreiben vom verfaßt, in welchem ausgeführt werde "Bezugnehmend auf unser gestriges Gespräch in obiger Angelegenheit übersende ich ihnen in der Beilage die gegenständliche Liste. Hinzu fügen möchte ich noch, daß diese Aufstellung keinesfalls vollständig ist, sondern nur einige Namen nennt, die mir zum Zeitpunkt der Erstellung gerade eingefallen sind." Als Beilage zu diesem Schreiben finde sich eine Aufstellung, welche die Namen von Klienten samt Behauptungen über nicht erfaßte Honorarzahlungen dieser Personen enthalte. Erst diese Konkretisierung habe die Finanzstrafbehörde zur Einleitung der Finanzstrafverfahren und zur Erlassung der Hausdurchsuchungsbefehle veranlaßt. Voraussetzung für einen Hausdurchsuchungsbefehl sei gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG ein begründeter Verdacht. Der begründete Verdacht liege deshalb nicht vor, weil die Anzeige vom nicht ausreichend konkret gewesen sei, die späteren Aussagen der Anzeigerin aber einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 9 RAO darstellten. Auch se die Anzeigerin von der Verschwiegenheitsverpflichtung, die sich aus der von ihr unterschriebenen Verpflichtungserklärung ergebe, nicht entbunden worden. Die unsubstantiierten Ausführungen in der Anzeige vom wären für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles nicht ausreichend konkret gewesen, weil andere Gründe, wie wirtschaftlich auffälliger Lebenswandel, "nennenswerte Mehrergebnisse bei Betriebsprüfungen" oder finanzstrafrechtliche Vorstrafen, nicht vorgelegen seien. Erst die Konkretisierung der Anzeige habe die Finanzstrafbehörde zur Einleitun des Finanzstrafverfahrens und zur Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles veranlaßt. Es sei damit aber die Verschwiegenheitsverpflichtung der Anzeigerin durch Organe des Finanzamtes nicht beachtet worden. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe damit das durch § 104 FinStrG und § 9 Abs. 3 RAO normierte Beweisthemenverbot umgangen und auf dieser Grundlage die Hausdurchsuchungsbefehle erlassen. § 104 FinStrG normiere für Rechtsanwälte und deren Angestellte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses umfasse nicht nur solche Tatsachen, die dem Rechtsanwalt und folglich seinen Hilfskräften von seinem Klienten selbst mitgeteilt worden seien, sondern alles, was im Rahmen der dem Rechtsanwalt übertragenen Vertretung vorgehe. Es erstrecke sich auch auf den Namen des Klienten und auf Art und Umfang der Vertretungstätigkeit. Es spiele keine Rolle, daß § 104 FinStrG in § 98 Abs. 4 FinStrG nicht erwähnt sei; aus den gesetzlichen Vorschriften über Zeugnisverweigerungsrechte sei nämlich ein entsprechendes Beschlagnahme- und Verwertungsverbot abzuleiten. Zudem sei zu beachten, daß der Eingriff im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK dem verfolgten Zweck angemessen sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsat entsprechen müsse. Die im Hausdurchsuchungsbefehl getroffene Umschreibung der Beweismittel sei wesentlich zu weit gefaßt. Jedenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, sämtliche Akten der Kanzlei zu beschlagnahmen. Die belangte Behörde habe übersehen, daß dort, wo ein Rechtsanwalt von derartigen Maßnahmen betroffen sei, ein Eingriff in das Berufsgeheimnis vorliege.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Begründung unter Umgehung eines Beweisthemenverbotes erlangt werde, dürfe nicht erlassen werden; aus diesem Grunde sei aber auch die Feststellung nach § 89 Abs. 5 FinStrG rechtswidrig. Bei der Entscheidung darüber, welche Aktenbestandteile der Beschlagnahme unterlägen, habe der Vorsitzende des Spruchsenates auch die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes und daher auch den Schutz der Namen der Klienten zu berücksichtigen und zu diesem Zweck entsprechende Schutzanordnungen zu treffen. Ein Eingriff müsse auch stets im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig sei. Im übrigen hätte es jedenfalls genügt, lediglich jene Akten zu beschlagnahmen, die in der Mitteilung der seinerzeitigen Kanzleiangestellten vom konkret genannt sind. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, daß die Kopiertätigkeit nur hinsichtlich der vom Spruchsenatsvorsitzenden aussortierten Aktenteil von Finanzbediensteten durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführer verweisen aber darauf, daß keine Maßnahmen angeordnet worden seien, die die Identität ihrer Klienten schützten. Die Finanzbehörde verfüge nunmehr nicht nur über die gesuchten Belege, sondern auch über die Namen der Klienten. Eine rechtmäßige Sichtung der Akten hätte durch den Vorsitzenden des Spruchsenates allein erfolgen müssen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werden im Zuge der Hausdurchsuchung die gesuchten Beweismittel vorgefunden, so sind sie zufolge § 96 FinStrG zu beschlagnahmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Diese Gesetzesstelle ordnet im übrigen die Anwendung der für die Beschlagnahme geltenden Bestimmungen an.

§ 89 Abs. 5 und 6 FinStrG idF der Finanzstrafgesetz-Novelle 1985, BGBl. 571/1985, lauten:

"(5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere

Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 5 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 5 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte."

Gegenstand des Bescheides nach § 89 Abs. 5 FinStrG ist die Feststellung, ob die in § 89 genannten Voraussetzungen der Beschlagnahme, insbesondere die Voraussetzungen der Beschlagnahme von Beweismitteln, auf die sich eine

gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit

erstreckt, vorliegen. Im Feststellungsbescheid nach § 89 Abs. 5 FinStrG ist aber nicht darüber abzusprechen, ob die Erlassung des Bescheides betreffend die Anordnung der Hausdurchsuchung rechtens war. Auf das die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchungsbefehle betreffende Beschwerdevorbingen war daher nicht einzugehen. Es wird aber darauf verwiesen, daß sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen in der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen die im Instanzenzug ergangenen Hausdurchsuchungsbefehle im Erkenntnis 96/15/0155, 0156, auseinandergesetzt hat.

In welchem Umfang im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit

erstreckt, bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme unterliegen, regelt § 89 Abs. 3 und 4 FinStrG.

Die belangte Behörde hat die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Teilen aus Handakten des Rechtsanwaltes sowie von Karteikarten und Buchhaltungsunterlagen auf § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG gestützt. Nach der genannten

Bestimmung unterliegen Beweismittel, auf die sich eine gesetzliche Verschwiegenheit erstreckt, bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme, soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigter in bezug auf das Finanzvergehen ist.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 24, 50, 51, 52, 89/83, 107/84, Slg. 10.291, hat zur Neufassung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 89 FinStrG durch die FinStrG-Nov 1985 geführt. In diesem Erkenntnis stellt der Verfassungsgerichtshof eine Äußerung des Max-Planck-Institutes für Ausländisches und Internationales Strafrecht dar, aus welcher sich eine Darstellung der Rechtslage in "repräsentativen" Unterzeichnerstaaten der EMRK ergibt. Demnach bestehe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK in sämtlichen der untersuchten Rechtsordnungen ein Zeugnisverweigerungsrecht von berufsmäßigen Parteienvertretern; grundsätzlich sei das Zeugnisverweigerungsrecht auch von einem entsprechenden Beschlagnahmeverbot begleitet. "Kein Beschlagnahmeverbot besteht in einigen Staaten lediglich dann, wenn derjenige, gegen den sich die Beschlagnahme richtet, selbst einer strafbaren Handlung verdächtig ist." Der Verfassungsgerichtshof gelangt zu der Auffassung, würde der Gesetzgeber die Beschlagnahme von Informationen, die vom Mandanten an seinen Rechtsbeistand überlassen worden sind, zulassen, würden damit das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK aber auch der Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG verletzt. Der Verfassungsgerichtshof bringt dabei zum Ausdruck, daß diese Grundsätze jedenfalls dann gelten, "wenn derjenige, gegen den sich eine Beschlagnahme richtet, nicht selbst Beschuldigter ist oder nur zum Zwecke der Umgehung des Geheimnisschutzes in das Strafverfahren einbezogen wird."

Seit der FinStrG-Nov 1985 ist das Beschlagnahmeverbot bei gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Regelung findet sich in § 89 Abs. 3 FinStrG und läßt ausnahmsweise ua dann die Beschlagnahme von Beweismitteln zu, wenn die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person selbst im Verdacht eines Finanzvergehens oder einer Begünstigung in bezug auf ein solches steht (vgl. Plückhahn, SWK 1986 A V 1). Nach der in Rede stehenden Regelung des § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG unterliegen von einer Verschwiegenheitspflicht umfaßte Beweismittel bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten nur dann der Beschlagnahme, "soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigter in bezug auf das Finanzvergehen ist". Der Begriff "Beteiligter" läßt sich dabei anhand des mit "Behandlung aller Beteiligten als Täter" überschriebenen § 11 FinStrG auslegen; nach dieser Bestimmung begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Die Bezeichnung "Beteiligter" ist daher als Oberbegriff für sämtliche in § 11 FinStrG angeführten Täterschaftsformen anzusehen (vgl. Harbich, Zur Auslegung des § 89 Abs. 3 FinStrG, ÖJZ 1993, 196). Ein Anwendungsfall des § 89 Abs. 3

lit. a FinStrG liegt sohin auch dann vor, wenn begründeter Verdacht besteht, daß der Rechtsanwalt unmittelbarer Täter in bezug auf ein Finanzvergehen ist.

Das vermöge einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierte Beweismaterial kann folglich bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten ua dann konfisziert werden, wenn er im Verdacht steht, in Beziehung auf das Finanzvergehen unmittelbarer Täter zu sein

(vgl. Harbich, aaO, unter Bezugnahme auch auf die ErlRV zur Finanzstrafgesetz-Novelle 1995, 668 BlgNR 16. GP; in diesem Sinn auch der über die gegenständliche Beschwerde ergangene B 2634, 2635/96). Dieser Auslegung des § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG steht auch § 9 RAO nicht entgegen.

Gemäß § 9 Abs. 2 RAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in ...

behördlichen Verfahren nach Maßgabe der

verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese

Verschwiegenheit. Nach Abs. 3 leg. cit. darf das Recht des

Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit durch ... behördliche

Maßnahmen, insbesondere ... dadurch, daß die Herausgabe von

Schriftstücken ... aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt

werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.

Sowohl durch die Aufrechterhaltung verfahrensrechtlich spezifischer Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes als auch durch die Anordnung der Priorität der jeweiligen Verfahrensvorschriften vor den in Rede stehenden sondergesetzlichen Bestimmungen über die Reichweite der beruflichen Verschwiegenheitspflicht wird im gegebenen Zusammenhang auf das FinStrG zurückverwiesen (vgl. zur StPO 16 Os 15, 16/91). Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ist daher an der normativen Regelung des § 89 FinStrG zu prüfen.

§ 9 Abs. 2 und 3 RAO bezweckt nicht, die Aufdeckung strafrechtswidrigen Verhaltens eines Rechtsanwaltes hintanzuhalten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 91/14/0126, und vom , 92/15/0090, ausgesprochen, diese Norm diene nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes oder gar deren Hinterziehung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 92/15/0090, zum Fall der Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Bestimmung des § 89 Abs. 3 lit. b iVm § 89 Abs. 4 FinStrG erkannt, der Umstand, daß sich aus den beschlagnahmten Unterlagen Namen von Mandanten des Rechtsanwaltes und die für diese erbrachten Leistungen ergeben, stehe der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Sinne der genannten Bestimmung nicht entgegen. In gleicher Weise steht es aber auch einer auf § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG gestützten Beschlagnahme nicht entgegen, daß der Behörde Namen von Mandanten und der entsprechende Leistungsumfang bekannt werden.

Zu Recht ist sohin die belangte Behörde davon

ausgegangen, daß sich im Fall eines begründeten Verdachts gegen die Beschwerdeführer die Beschlagnahme auf § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG stützen kann. Ob sich die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme (allenfalls für einen Teil der Unterlagen) auch aus der Bestimmung des § 89 Abs. 3 lit. b iVm § 89 Abs. 4 FinStrG ergäbe, kann dahingestellt bleiben.

Erweist sich sohin im Falle eines begründeten

Verdachtes gegen den Parteienvertreter die Beschlagnahme von aufgrund einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierten Beweismitteln im Grunde des § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG als rechtmäßig, so erscheint es im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10291 bedenklich, wenn dadurch derjenige, dessen Schutz die Verschwiegenheitspflicht dienen soll, dieses Schutzes beraubt wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daher bei der gegebenen Konstellation, falls nicht ein Zusammenwirken von Parteienvertreter und Klient bei der Begehung der strafbaren Handlung vorliegt, vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK dem Beweisverwertungsverbot des § 98 Abs. 4 FinStrG die Bedeutung beizumessen, daß Beweismittel, die zur Information der berufsmäßigen Parteienvertreters hergestellt worden sind, trotz der Beschlagnahme nicht zum Nachteil des Klienten herangezogen werden dürfen.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens bleibt im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften von der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des begründeten Verdachtes gegen die Beschwerdeführer ausgegangen ist.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis 96/15/0155, 0156 mwN).

Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, daß die der Behörde vorliegenden Umstände die Annahme eines begründeten Verdachtes erlauben. Die Beschwerdeführer bringen aber vor, die Behörde habe die für die Annahme eines begründeten Verdachtes wesentliche Liste einzelner ihrer Klienten von einer in ihrer Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesenen ehemaligen Dienstnehmerin in Erfahrung gebracht. § 9 RAO stehe der Verwertung dieser Informationen entgegen.

Die Beschwerdeführer haben ein identes Vorbringen in der Beschwerde betreffend Hausdurchsuchung vorgebracht. Im Erkenntnis 96/15/0155, 0156, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Aussage von einem begründeten Verdacht gegen die Beschwerdeführer ausgehen konnte.

Es mag dahingestellt bleiben, ob in Dienstverträgen

rechtsverbindlich festgelegt werden kann, daß die Dienstnehmer im Fall des Verdachtes strafrechtlich

relevanten Verhaltens des Dienstgebers der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde keine Mitteilung machen dürfen (vgl. hiezu im übrigen den ObA 2165/96i). Das Gesetz steht jedenfalls einer Verwertung der - der Durchsetzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter dienenden - Aussage eines Dienstnehmers im Zuge des Strafverfahrens gegen den Dienstgeber nicht entgegen.

Die belangte Behörde konnte sohin aufgrund der ihr vorliegenden Aussagen von dem begründeten Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung durch die Beschwerdeführer ausgehen. Da die ihr vorliegende Liste von Fällen, in denen die ordnungsgemäße steuerliche Erfassung der Honorare unterlassen worden sei, bloß als demonstrative Aufzählung gedacht war, erweist sich die Beschwerdebehauptung, die Beschlagnahme könne nicht in einem über die in dieser Liste aufgeführten Vorgänge

hinausgehenden Ausmaß rechtens sein, als unzutreffend. Soweit die Beschwerde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anspricht, ist zu entgegnen, daß die Beschwerdeführer einem Berufsstand angehören, von dessen Mitgliedern in besonderem Maße erwartet werden kann, daß sie die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter respektieren (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 96/15/0155, 0156). Solcherart steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angesichts des begründeten Verdachts, daß durch strafbare Handlungen der Allgemeinheit in beträchtlichem Ausmaß Schaden zugefügt worden ist, der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme in keiner Weise entgegen.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, der Vorsitzende des Spruchsenates hätte die beschlagnahmten Unterlagen allein sichten müssen und nicht Finanzbeamte beiziehen dürfen, ist entscheidend, daß der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der Bescheid der belangten Behörde unterliegt. Es sei aber darauf hingewiesen, daß kein Verstoß gegen Beschlagnahmevorschriften darin erblickt werden kann, wenn der Vorsitzende des Spruchsenates die Unterlagen, die im Bescheid nach § 89 Abs. 5 FinStrG als der Beschlagnahme unterliegend festgestellt worden sind, von den anderen Gegenständen absondert und sich zur Herstellung von Kopien der Unterlagen der Hilfe von in der Finanzstrafsache zuständigen Finanzbediensteten bedient.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und

war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.