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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 172

Zu allgemein gehaltene Meldung und daher mangelhafte Dokumentation und Verständigung der Bewohnervertretung

iFamZ 2020/97

§ 6 Abs 2, § 7 Abs 2 HeimAufG

LG ZRS Wien , 43 R 28/20s

Die Formulierung, die Dauermedikation werde „bedarfsorientiert in wechselnder Dosierung“ verabreicht, eröffnet eine freie Handhabung der Medikamentengabe und kann daher schlichtweg nicht beurteilt werden.

Die Dokumentations- und Meldepflicht dient dazu, die spätere Unaufklärbarkeit von Sachverhalten zu vermeiden, weil sie die Ermittlung der im Rechtsschutzverfahren erforderlichen Tatsachengrundlagen erleichtert; diese Verpflichtung dient nicht zuletzt auch der Kontrolle solcher Maßnahmen durch den Bewohnervertreter und das Gericht. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn eine Meldung zu allgemein gehalten ist. Die Meldung muss den Grund für die Freiheitsbeschränkung in einer Weise anführen, dass beurteilt werden kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Freiheitsbeschränkung im Einzelfall vorliegen (vgl 7 Ob 249/11k).

Unterlagen im Rahmen der geführten Krankengeschichte könnten nur einem gerichtlichen Beweisverfahren unterzogen werden. Dessen Ergebnis kann aber nicht herangezogen werden, um den aufgezeigten Mangel der Meldung auszugleichen.

Anmerkung

Die Verletzung der Verständigungspflicht an die Bewohnervertretung bewirkt die Unzulässi...

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