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VwGH vom 20.02.1998, 96/15/0169

VwGH vom 20.02.1998, 96/15/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der V-Gesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B B3-10/96, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Tätigkeit der beschwerdeführenden GmbH bestand im wesentlichen darin, daß sie eine Liegenschaft erwarb, auf dieser ein Gebäude (Geschäftszentrum) errichtete und dieses Objekt einer OHG vermietete. In den Streitjahren war FG Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Am schloß die Beschwerdeführerin einerseits mit FG und andererseits mit der FG-GmbH Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Aufgrund dieser Verträge sollten FG und die FG-GmbH an Gewinn und Verlust des Betriebes der Beschwerdeführerin sowie an ihrem Vermögen samt den stillen Reserven und dem Firmenwert beteiligt sein. Nach dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen ergebe sich der Firmenwert, an welchem die stillen Gesellschafter beteiligt seien, aus den Mietverträgen mit der OHG, aufgrund derer die OHG den wesentlichen Teil ihrer Erträge abzuliefern habe.

Die stille Gesellschaft trat dem Finanzamt gegenüber als Mitunternehmerschaft (atypische stille Gesellschaft) auf. Im Verfahren betreffend Gewerbesteuer dieser atypisch stillen Gesellschaft für die Jahre 1988 bis 1990 vertrat die belangte Behörde im Bescheid (Berufungsentscheidung) vom die Auffassung, aus den Vertragsbestimmungen über das Ausscheiden der stillen Gesellschafter sei deren Beteiligung am Firmenwert nicht feststellbar. Zudem ergebe sich aus den von der Gesellschaft vorgelegten Berechnungen ein über den Substanzwert des Gebäudes hinausgehender Mehrwert nicht. Des weiteren sei das Eingehen einer auf zehn Jahre limitierten Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft, wenn innerhalb der Vertragsdauer mit keinem Gesamtgewinn gerechnet werden könne, nicht fremdüblich. Die stillen Gesellschafter seien daher nicht als Mitunternehmer, sondern als Darlehensgeber der Beschwerdeführerin anzusehen. Gegen diesen Bescheid wurde die unter Zl. 96/15/0062 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben.

Das Finanzamt erließ in der Folge gegenüber der Beschwerdeführerin Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993. Bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb versagte es der Verlustzuweisung an FG und an die FG-GmbH die Anerkennung; FG und die FG-GmbH seien nicht atypisch stille Gesellschafter (Mitunternehmer) sondern bloß Darlehensgeber.

Die Beschwerdeführerin berief gegen diese Bescheide. Es liege eine atypisch stille Gesellschaft vor, die Verlustanteile des FG und der FG-GmbH dürften daher nicht ihr zugerechnet werden. Unter Hinweis auf die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu Zl. 96/15/0062 begehrte sie die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 Abs. 1 BAO.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung ab. Sie ging nicht vom Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (in der Form einer atypisch stillen Gesellschaft) aus, wobei sie hiezu begründend auf die Berufungsentscheidung vom verwies. Die belangte Behörde führte weiters aus, der Partei komme ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung nach § 281 BAO nicht zu. Im übrigen erschiene eine Aussetzung der Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht als tunlich. Das von der Beschwerdeführerin als präjudiziell angesehene Verfahren zu Zl. 96/15/0062 betreffe ausschließlich Gewerbesteuer einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft; da der Gewerbeertrag einer solchen Gesellschaft aufgrund der gewerbesteuerlichen Kürzungsbestimmungen maximal Null Schilling betrage und sohin nicht zu einer Gewerbesteuerbelastung führe, werde es möglicherweise nicht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde kommen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf den steuerlich richtigen Ausweis des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens und des Verlustes aus Gewerbebetrieb verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der angefochtene Bescheid die Körperschaftsteuer betrifft, spricht er darüber ab, daß das Einkommen im jeweiligen Streitjahr Null Schilling beträgt. Weil die belangte Behörde eine Mitunternehmerschaft (in Form der atypisch stillen Gesellschaft) nicht anerkannt hat, hat sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jedem Streitjahr mit Verlusten festgestellt. Die Beschwerdeführerin hält hingegen Einkünfte von

Null Schilling bzw. geringere Verluste für richtig. Ein steuerlicher Nachteil ergibt sich aus einer solchen Abweichung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0135). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der angefochtene Bescheid zivilrechtliche Konsequenzen, etwa eine Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung an FG bzw. die FG-GmbH nicht herbeizuführen.

Soweit der angefochtene Bescheid die Gewerbesteuer betrifft, spricht er darüber ab, daß der Gewerbeertrag negativ ist (Jahre 1991 und 1993) bzw. Null Schilling beträgt (Jahr 1992). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber für das Jahr 1991 einen Gewerbeertrag von Null Schilling, für das Jahr 1992 einen negativen Gewerbeertrag und für das Jahr 1993 einen negativen Gewerbeertrag, der den mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten unterschreitet, für richtig. In Anbetracht des Umstandes, daß für Jahre ab 1994 die Gewerbesteuer nicht mehr erhoben wird (Art. VII Z. 1 Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818), erwächst der Beschwerdeführerin aus einer allfälligen zu niedrigen Festsetzung des gewerbesteuerlichen Fehlbetrages in den Streitjahren kein Nachteil.

Die Beschwerdeführerin wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Aussetzung der Entscheidung nach § 281 BAO sei im übrigen darauf verwiesen, daß der Partei ein Rechtsanspruch auf eine solche Aussetzung nicht eingeräumt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/17/0067, und vom , Zl. 92/14/0131).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.