VwGH vom 10.07.1996, 96/15/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 564-6/96, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, der im maßgebenden Zeitraum unbestritten alleiniger Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten M-GmbH war, gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 80 ff BAO zur Haftung für die bei dieser Gesellschaft aushaftenden Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob ungeachtet der feststehenden Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der GmbH insoweit nicht von einem Abgabenausfall ausgegangen werden kann, als es sich bei den ausständigen Abgaben um Abzugssteuern (Lohnsteuer und Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 EStG 1988) handelt, für die die GmbH bloß haftete, deren Einhebung bei den (eigentlichen) Abgabenschuldnern (Musikern) aber unterblieb. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid auf dem Boden der dort getroffenen Sachverhaltsfeststellung, im vorliegenden Fall hätten die Schuldner der haftungsgegenständlichen Abgaben mangels Verwirklichung eines entsprechenden Tatbestandes nicht herangezogen werden dürfen, die Rechtsansicht, die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers habe nicht zur Voraussetzung, daß die Einhebung der Abgaben bei den Schuldnern der Abzugssteuern erfolglos geblieben sei. Ohne die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu bestreiten, vertritt die Beschwerde demgegenüber die Meinung, die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH für bei dieser nicht einbringliche Haftungsschuldigkeiten setze den Ausfall der Abzugssteuern nicht nur bei der GmbH, sondern darüber hinaus auch bei den (eigentlichen ) Schuldnern dieser Abgaben voraus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Obgleich sowohl der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug als auch der Schuldner der einem Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988 unterliegenden Einkünfte als Steuerschuldner anzusehen ist, darf er von den Abgabenbehörden nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe die Fälle des § 83 Abs. 2 und des § 100 Abs. 3 leg. cit.), deren Erfüllung von der Beschwerde im vorliegenden Fall nichteinmal behauptet wird, herangezogen werden. In derartigen Fällen darf bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Steuerentrichtung nur der zum Steuerabzug Verpflichtete als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden. Da die Haftungsbestimmung des § 9 BAO an dieser Konstruktion nicht rührt, ist der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des Schuldners der Abzugssteuern nicht gegeben sind, vertretenen Rechtsansicht beizupflichten, daß von einem Abgabenausfall iS dieser Gesetzesstelle nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn die Abzugssteuern bei den Schuldnern derselben uneinbringlich sind. Die von der Beschwerde insofern behauptete Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid daher nicht an.
Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht "über den zweiten Teil der Berufung über die Höhe des angewendeten Steuersatzes" im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, verkennt sie, daß Einwendungen gegen die Höhe der Abgaben, die vom gemäß § 82 und § 100 Abs. 2 EStG 1988 Haftungspflichtigen einzubehalten und abzuführen gewesen wären, in einem Berufungsverfahren betreffend die Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/15/0095, und das dort zitierte Vorerkenntnis.)
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.