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VwGH vom 17.11.1993, 90/17/0418

VwGH vom 17.11.1993, 90/17/0418

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des Peter T in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-850/1984-12, betreffend Kanalisationsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den Akten A 10/3 - K II 5540-1969, A 4 L-W/K-614/1975 und A-3-777/1977 des Magistrates Graz ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Im September 1964 trat die "Metallwarenfabrik Franz T" an den Bürgermeister-Stellvertreter der Landeshauptstadt Graz mit der Bitte heran, ob nicht die Möglichkeit bestünde, daß der Privatkanal am "X-Weg" der Stadtgemeinde Graz zur Verfügung gestellt und damit die Möglichkeit geschaffen werde, die Straßenentwässerung und die Abwässer der angrenzenden Häuser anzuschließen.

Am richtete die "Metallwarenfabrik Franz T" an den Magistrat Graz folgendes Schreiben:

"Im Zuge der Besprechung im Büro der Firma T mit Herrn Senatsrat H, Herrn Ing. W und Herrn Franz T, wird nachstehendes festgehalten:

Die Firma T übergibt unter nachstehenden Bedingungen dem Magistrat Graz den ihr gehörenden Kanal für öffentliche Zwecke.

1) Der Magistrat verpflichtet sich, die Straße X-Weg, sowie den Parkplatz für den Gasthof T in staubfreien Zustand zu richten, sofern die Kosten nicht höher sind, als der Kanal bei einer Neuanlage kosten würde und der Stadtsenat seine Zustimmung gibt.

2) Der Eigentümer erklärt sich bereit, eine Servitutsrecht für den auf seinem Grundstück liegenden Kanal einzuräumen, nach dem die Gemeinde berechtigt ist, jederzeit den Kanal zu räumen, das heißt das Grundstück zu betreten und auch den Kanal, soferne es erforderlich ist, zu reparieren.

3) Die Stadtgemeinde Graz erklärt sich bereit, das Grundstück in altem Zustande wieder herzustellen. Der Kanal geht nach Erfüllung obiger Bedingungen in das Eigentum der Gemeinde Graz über."

In der Sitzung vom faßte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz folgenden Beschluß:

"Die Übernahme des Privatkanals der Firma T im Bereiche des X-Weges in das öffentliche Schwemmkanalnetz sowie die Einräumung der für die Übernahme und Erhaltung des Kanals notwendigen Berechtigungen zugunsten der Stadt Graz sowie zugunsten jener Personen, die künftighin an den gegenständlichen Kanal ihre Hauskanäle anschließen werden - wobei die Stadt Graz als Gegenleistung die Staubfreimachung des X-Weges und des im Eigentum der Firma T verbleibenden Parkplatzes auf ihre Kosten übernimmt - wird unter den in der Beilage angeführten wesentlichen Bedingungen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bilden, genehmigt."

In den erwähnten "Wesentlichen Bedingungen" heißt es:

"1. Die Fa. Franz T übergibt den auf dem Grundstück Nr. 203/11 der EZ 1581, KG Y, auf ihre Kosten errichteten Kanal in der Länge von ca. 140 m in das öffentliche Schwemmkanalnetz.

2. Die Fa. T räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr. 203/11 der KG Y der Stadt Graz zwecks Erhaltung und Reinigung des gegenständlichen Kanals das Recht ein, das genannte Grundstück jederzeit betreten und befahren zu können (Schlammwagen, Spülwagen).

...

Die Fa. T erklärt ausdrücklich, für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr. 203/11 der KG Y zum gegebenen Zeitpunkt über Verlangen die notwendigen Dienstbarkeitsbestellungsverträge zu unterfertigen.

...

8. Alle für die Übernahme des Kanals noch zusätzlich erforderlichen Bedingungen sind einvernehmlich zwischen dem städt. Kanalbauamt, der Abtlg. Liegenschaftsverkehr und der Fa. T festzulegen."

Am unterfertigte Franz T unter Beifügung der Firmenstampiglie folgenden Beisatz zu den genannten Bedingungen:

"Die obigen Bedingungen werden vollinhaltlich u. rechtsverbindl. angenommen."

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat Graz (Kanalbauamt) der Mag.Abt. 12/L mit, es sei festgestellt worden, daß die Firma T eine Erweiterung des Gebäudes nach Osten vorgenommen habe, wodurch Teile des Kanales und ein Schacht unter dem Fußboden dieses Gebäudes zu liegen gekommen seien. Durch dieses Bauvorhaben seien wesentliche Bestimmungen der Servitutseinräumung übergangen worden, nämlich die freie Zugänglichkeit des Kanales für Reinigungs- und Erhaltungszwecke.

Laut Schreiben des Magistrates Graz, Abt. 10/3

- Baupolizeiamt, vom ist der Bauwerber (Franz T) im Herbst 1969 verstorben.

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat Graz, Baurechtsamt, Herrn Peter T, Frau Käthe T und Frau Hannelore T - offenbar als Rechtsnachfolgern des Franz T - gemäß den §§ 57 und 62 Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, für das Grundstück Nr. 203/11, EZ 1581, KG Y, die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines nicht unterkellerten, eingeschoßigen Zubaues zum bestehenden Betriebsgebäude unter den im Beiblatt "Allgemeine Vorschreibungen" in den Punkten 8, 10, 12, 21 enthaltenen Auflagen. Das genannte Beiblatt findet sich im Akt nicht.

Mit Schreiben an die Mag.Abt. 4 L/W vom teilte der Magistrat Graz mit, daß der Erweiterungsbau der Firma T nach wie vor über dem gegenständlichen Kanal stehe, aber der überbaute Schacht, auf Betreiben der Mag.Abt. 10/3 freigelegt worden und nunmehr zugänglich sei.

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Benützung des genannten Zubaus mit Wirkung vom erteilt.

Mit Bescheid des Magistrates Graz vom wurde unter anderem dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bescheide vom und vom sowie darauf, daß für dieses "anschlußpflichtige" Bauwerk ein Kanalisationsbeitrag zu leisten sei, "gemäß §§ 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. 40/1971, in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , A8-400/29-1971, i.d.F.

d. Gemeinderatsbeschlusses vom , GZ.: A 8 - 750/15 - 1983 ... für den Anschluß" der oben genannten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von

S 47.223,-- vorgeschrieben. Als Grundlage der Abgabenfestsetzung wurde hiebei "folgendes Produkt aus verbauter Grundfläche mal Geschoßanzahl herangezogen, wobei dieses mit einem Einheitssatz von S 169,32 vervielfacht wird:

(incl. 10 % USt.)

Zubau: ......................................... 278,90 m2".

Dagegen erhob (nur) der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin im wesentlichen - soweit für vorliegenden Rechtsstreit noch von Bedeutung - vor, er habe, von der Z-Straße ausgehend, einen Kanal errichtet, weil ihm dieser als Voraussetzung zur Erteilung einer Widmungsbewilligung von seiten der Behörde genannt worden sei. An diesen Kanal seien in der Folge zumindest teilweise ohne sein Wissen, Wollen und Zutun Liegenschaften im "X-Weg" angeschlossen worden. In der Zwischenzeit sei dieser Kanal gleich einem "Widmungskanal" in das öffentliche Kanalnetz übernommen worden. Dem Beschwerdeführer stehe aus diesem Grund ein gebührenfreier Anschluß zu.

In einer hiezu von der Mag.Abt. 8 - Finanzabteilung eingeholten Stellungnahme der Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt vom heißt es, im Zuge der gewerbe- und baurechtlichen Verhandlung hinsichtlich Betriebstättengenehmigung für die Firma Franz T im Jahre 1955 sei die Schwemmkanalisierung bis vorgeschrieben worden. Es handle sich um einen Privatkanal der Firma T am "X-Weg", welcher im Jahre 1965 in die Erhaltung der Gemeinde übernommen worden sei. Im gegenständlichen Fall sei lediglich ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde erster Instanz der Berufung keine Folge und führte hiezu im wesentlichen aus, bei dem in der Berufung genannten "Widmungskanal" handle es sich um einen Privatkanal, der 1965 in die Erhaltung der Gemeinde übernommen worden sei. Ein gebührenfreier Anschluß sei rechtlich nicht möglich. Für den gegenständlichen Zubau sei lediglich ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben worden.

In seinem als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend im wesentlichen vor, daß der genannte Privatkanal erst im Jahr 1982, das heißt erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung für den Zubau, in die Erhaltung der Gemeinde übergeben worden sei.

Mit Vorhalt vom , betrieben mit weiterem Vorhalt vom , wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, mit geeigneten Unterlagen die Höhe und den Zeitpunkt der von ihm erbrachten Leistungen bekanntzugeben. Laut Aktenvermerk vom erklärte der Beschwerdeführer an diesem Tage laut telefonischer Rücksprache, er werde versuchen, Unterlagen zu finden, aus denen die Höhe der Kosten für den Kanalbau ersichtlich seien. Eine Vorlage solcher Unterlagen erfolgte jedoch nicht.

Über Anfrage des Magistrates Graz, Mag.Abt. 8

- Finanzabteilung, übermittelte die Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt mit Schreiben vom eine Ausfertigung des den gegenständlichen Kanal betreffenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrages, der von den Vertretern der Stadt Graz am , von den im Vertrag genannten Miteigentümern der Liegenschaft EZ 1581, KG Y, am (Käthe T (Beschwerdeführer) bzw. (Hannelore M) unterfertigt wurde (vgl. hiezu auch die Aktenvermerke vom 2. April und sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom im Akt A 4L-W/K-614/1975 des Magistrates Graz). Bei dem in der Beschwerde genannten handelt es sich um den Tag der Überbeglaubigung hinsichtlich der letztgenannten Unterschrift.

Die wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages lauten:

"DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG

abgeschlossen zwischen der Stadt Graz, im folgenden kurz "Stadt" genannt, einerseits und Herrn Peter T, sowie Frau Käthe T und Frau Hannelore T (handschriftlich korrigiert: M), Inhaber der Metallwarenfabrik Franz T, G, U-Straße, im folgenden kurz "Liegenschaftseigentümer" genannt, anderseits, aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , GZ: A 12 L - K 614/5 - 1967 (Zahl des Rechtsamtes: A 3 - 777/1 - 1977), wie folgt:

§ 1

Herr Peter T sowie Frau Käthe T und Frau Hannelore T (handschriftlich korrigiert: M) sind je zu einem Drittel grundbücherliche Eigentümer der EZ 1581 KG Y, bestehend u.a. aus dem Grundstück Nr. 203/11 Acker.

Die Liegenschaftseigentümer übergeben nunmehr den auf ihre Kosten auf dem Grundstück Nr. 203/11 der EZ 1581 KG Y errichteten Kanal in der Länge von ca. 140 m an die Stadt und übernimmt diese diesen Kanal in das öffentliche Schwemmkanalnetz.

§ 2

Als Gegenleistung verpflichtet sich die Stadt auf ihre alleinigen Kosten den X-Weg und den Parkplatz der Metallwarenfabrik Franz T staubfrei auszubauen und zwischen Fahrbahn und Parkplatz eine Entwässerungsmulde anzulegen, wobei die Niederschlagswässer durch Regeneinläufer, die an den zu übernehmenden Kanal anzuschließen sind, abgeleitet werden.

Die vertragschließenden Teile stellen übereinstimmend fest, daß nach Durchführung aller dieser Arbeiten der X-Weg von der Stadt zu erhalten ist, während der Parkplatz inklusive Entwässerungsmulde in der weiteren Erhaltung der Liegenschaftseigentümer verbleibt.

§ 3

Die Liegenschaftseigentümer räumen für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr. 1581 KG Y der Stadt Graz die Dienstbarkeit der Duldung, des Bestandes und Betriebes eines Kanales über das vorgenannte Grundstück ... ein und nimmt die Stadt diese Dienstbarkeit ausdrücklich an.

..."

Mit weiterem Vorhalt vom teilte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer mit, von der Magistratsabteilung 10/1 - Straßen- und Brückenbauamt sei der Finanzabteilung über Anfrage mitgeteilt worden, daß die in § 2 des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages vereinbarten Leistungen von der Stadt Graz zur Gänze erbracht worden seien. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, bis bekanntzugeben, ob die vom Straßen- und Brückenbauamt getroffenen Feststellungen richtig seien.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor, die Behauptung im Vorhalt vom entspräche nicht den Tatsachen. Richtig sei vielmehr, daß zwar der X-Weg auf Kosten der Stadt staubfrei ausgebaut worden sei, jedoch nicht der Parkplatz der Metallwarenfabrik Franz T.

Am teilte der Magistrat Graz, Abteilung 10/1


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-
Straßen- und Brückenbauamt, der Magistratsabteilung 8
-
Finanzabteilung mit, daß sich der Parkplatz der Metallwarenfabrik laut Aussage des Beschwerdeführers innerhalb des eingezäunten Geländes befinde. Diese Fläche sei nicht asphaltiert und auch nicht entwässert. Der X-Weg und der anschließende Parkplatz seien - wie im Dienstbarkeitsvertrag vorgeschrieben - asphaltiert und entwässert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz, nachdem ein erster Berufungsbescheid vom mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0188, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden war, die Berufung als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte hiezu - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - im wesentlichen aus, zwischen der Stadt Graz und den Grundeigentümern der Parzelle 203/11, KG Y, sei ein Dienstbarkeitsbestellungsvertrag abgeschlossen worden, nach dem die Stadt Graz den auf diesem Grundstück errichteten Kanal in der Länge von ca. 140 m in das öffentliche Schwemmkanalnetz übernehme. Als Gegenleistung habe sich die Stadt Graz verpflichtet, auf ihre Kosten den X-Weg und den Parkplatz der Metallwarenfabrik Franz T staubfrei auszubauen und zwischen Fahrbahn und Parkplatz eine Entwässerungsmulde anzulegen, wobei die Niederschlagswässer durch Regeneinläufer, die an den zu übernehmenden Kanal anzuschließen seien, abgeleitet würden. Die wesentlichen Bedingungen dieser Vereinbarung seien von Franz T mit der Stadt Graz bereits am rechtsverbindlich vereinbart worden und es habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den hiezu erforderlichen Stadtsenatsbeschluß am gefaßt. Vom Straßen- und Brückenbauamt des Magistrats der Stadt Graz sei festgestellt worden, daß der X-Weg und der anschließende Parkplatz gemäß dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag asphaltiert und entwässert sei. Die von der Stadt Graz zu erbringenden Gegenleistungen für die Übernahme des Privatkanals seien daher erbracht worden. Eine nochmalige Einrechnung der Kanalherstellungskosten in den Kanalisationsbeitrag sei nicht mehr möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß ihm ein Kanalisationsbeitrag für die Liegenschaft U-Straße nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 (KAbgG), in der hier anzuwendenden Fassung VOR der am in Kraft getretenen Kanalabgabengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 80 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0051), werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt Graz mit der Verordnung ihres Gemeinderates vom , A 8-400/29-1971, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 11/1971 (Kanalabgabenordnung), in der hier anzuwendenden Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , A 8-715/3-1981, Gebrauch gemacht.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei Neulegung öffentlicher Kanäle der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten, wobei die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage entsteht. Gemäß Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle entsteht bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.

Nach § 3 KAbgG sind von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages jene Liegenschaften ausgenommen, für welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kanalisationsbeitrag (Einschlauchungsgebühr, Anschlußgebühr) an die Gemeinde geleistet worden ist. Sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung sind in den Kanalisationsbeitrag einzurechnen.

Gemäß § 4 Abs. 1 KAbgG bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages grundsätzlich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2). Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zugrunde zu legen.

Mit Artikel I Z. 2 der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40, wurde bestimmt, daß die in der Stammfassung des § 1 KAbgG nach den Worten "Die Gemeinden des Landes Steiermark" enthaltene Wortfolge "mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz" zu entfallen habe. Die genannte Novelle ist nach ihrem Artikel II Abs. 1 mit in Kraft getreten.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Grazer Kanalabgabenordnung richten sich Abgabeberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Befreiung von der Abgabepflicht, die Person des Abgabepflichtigen und die Fälligkeit nach den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 5 des KAbgG.

Abs. 2 dieser Verordnungsstelle hat folgenden Wortlaut:

"(2) Als Zeitpunkt der erstmaligen Benützung von Baulichkeiten oder ihrer Teile gemäß § 2 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, gilt der Tag, an dem eine Ableitung von Abwässern in das öffentliche Kanalnetz tatsächlich erfolgt; dieser Zeitpunkt wird im Zuge der laufenden Bauüberwachung festgestellt. Sofern nicht eine frühere Benützung in diesem Sinne festgestellt wird, ist jedenfalls die Rechtskraft des Benützungsbewilligungsbescheides maßgebend."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung wird das Ausmaß des Kanalisationsbeitrages nach den Bestimmungen des § 4 KAbgG ermittelt.

Vorweg sei festgehalten, daß es sich im vorliegenden Fall ungeachtet der Worte "für den Anschluß der Liegenschaft ..." im erstinstanzlichen Bescheid um die Vorschreibung eines ERGÄNZUNGSBEITRAGES nach § 4 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 3 erster Satz KAbgG handelt, wie dies auch in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgehalten wird. Es ergibt sich dies klar aus der Bezugnahme auf die Bau- bzw. Benützungsbewilligung für den ZUBAU im erstinstanzlichen Bescheid sowie daraus, daß dort als Bemessungsgrundlage (nur) dessen verbaute Grundfläche herangezogen wird. Ob zuvor schon ein KANALISATIONSBEITRAG tatsächlich entrichtet wurde, ist für vorliegenden Rechtsstreit daher ohne Bedeutung.

In seiner Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, es stehe fest, daß die Benützungsbewilligung für den verfahrensgegenständlichen Zubau durch Bescheid vom mit Wirksamkeit erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch ausgeführt, daß der Privatkanal erst im Jahre 1982 in die Erhaltung der Gemeinde übergeben worden sei. Daraus ergebe sich aber, daß zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung für den Zubau der Privatkanal noch nicht übergeben gewesen sei und daher der Beschwerdeführer den Zubau über seinen Privatkanal entwässert habe. Die spätere Übergabe des Privatkanales an den Magistrat Graz könne keinesfalls die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages rechtfertigen. Der Beschwerdeführer stellt damit die Entstehung des Abgabenanspruches selbst in Frage.

Hiezu ist folgendes zu sagen:

Es ist davon auszugehen, daß der von der belangten Behörde erkennbar geltendgemachte Abgabentatbestand des § 2 Abs. 3 erster Satz KAbgG nach dem Gesetzeswortlaut NUR dann in Betracht kam, wenn der gegenständliche Zubau "in" einer anschlußpflichtigen Baulichkeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde. Nicht zulässig wäre es, diesen Tatbestand im Wege der Analogie auch auf die in Abs. 4 der genannten Gesetzesstelle erwähnten, außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegenen Liegenschaften auszudehnen; für sie ist als einziger Abgabentatbestand der freiwillige Anschluß an das öffentliche Kanalnetz genannt. Als solcher käme wohl auch der Anschluß über einen Privatkanal in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0140); eine auf § 2 Abs. 4 leg. cit. gestützte Beitragsvorschreibung kam jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil ihr angesichts der Errichtung des Privatkanals SPÄTESTENS im Jahre 1964 jedenfalls Verjährung entgegengestanden wäre.

Entscheidend dafür, ob im gegenständlichen Fall dem Grunde nach überhaupt eine Beitragspflicht besteht, ist also, ob die Baulichkeit, zu der der Zubau errichtet wurde, am Tag der von der belangten Behörde angenommenen Entstehung des Abgabenanspruches mit der Wirksamkeit der Benützungsbewilligung, das ist der , anschlußpflichtig war oder nicht.

Für die Beantwortung dieser Frage ist § 5 Abs. 1 erster Satz des gemäß den §§ 9 und 10 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, mit außer Kraft getretenen Kanalgesetzes 1955, LGBl. Nr. 70, maßgebend. Danach sind dort, wo ein öffentliches Kanalnetz besteht, umgebaut oder neu gebaut wird, die Liegenschaftseigentümer in bebauten und auch in unbebauten Gebieten verpflichtet, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zulassen.

Daß die zuletzt genannten Voraussetzungen im Beschwerdefall vorlagen, hat die belangte Behörde offenbar stillschweigend angenommen (vgl. den Hinweis auf das "anschlußpflichtige" Bauwerk in der Präambel des erstinstanzlichen Bescheides). Auch in der Mitteilung des Magistrates Graz - Kanalbauamt an die Finanzabteilung vom hatte sich die Behauptung gefunden, es sei im Baubewilligungsbescheid der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz vorgeschrieben worden. In Wahrheit waren jedoch diese Hinweise durch den Inhalt der Baubewilligung, soweit er aktenkundig ist, nicht gedeckt; ein die Anschlußpflicht feststellender Bescheid hätte freilich Bindungswirkung auch für die Abgabenbehörden entfaltet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 86/17/0179, AW 86/17/0026, und vom , Zl. 93/17/0100, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Wäre hingegen die Anschlußpflicht lediglich in einer AUFLAGE zur Baubewilligung enthalten gewesen, hätte es sich um einen FREIWILLIGEN Anschluß gehandelt, weil keine Rechtspflicht bestand, das bewilligte Bauvorhaben auszuführen (Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0106).

Allerdings kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster Satz Kanalgesetz 1955 unabhängig davon und auch unabhängig von der Existenz des Privatkanales nach dem in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Lageplan nicht ohne weiteres verneint werden; das heißt, es ist nicht auszuschließen, daß die kürzeste Entfernung des VOR der Errichtung des Zubaues bestehenden Bauwerkes von dem Kanalstrang der öffentlichen Kanalanlage in der Z-Straße nicht mehr als 50 m betrug und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Anschluß gegeben waren. Diesfalls wären schon deshalb die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht nach § 2 Abs. 3 KAbgG gegeben gewesen. Feststellungen hierüber wurden von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen.

Sollten die genannten Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1955 jedoch auf Grund dessen nicht ohnehin gegeben gewesen sein, dann kam es darauf an, wann der Privatkanal TATSÄCHLICH an die Gemeinde Graz übergeben wurde. War dies vor dem der Fall, dann waren DAMIT die genannten Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Kanalgesetz offenbar gegeben, weil der Privatkanal ab dem Zeitpunkt der Übergabe als öffentlicher Kanal zu gelten hatte, die Entfernung des Bauwerks zu ihm jedenfalls unter 50 m betrug und auch die technischen Voraussetzungen für den Anschluß offenbar gegeben waren. Sollte die tatsächliche Übergabe des Privatkanales an die Gemeinde jedoch erst NACH dem erfolgt sein, dann konnte der Abgabenanspruch rechtens nicht auf § 2 ABS. 3 erster Satz KAbgG gestützt werden. Ein allenfalls auf ABS. 2 dieser Gesetzesstelle zu gründender Abgabenanspruch war jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Hiebei geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß im Sinne des § 1 KAbgG eine öffentliche Kanalanlage dann vorliegt, wenn sie von einer Gemeinde zur Ableitung von Abwässern errichtet und BETRIEBEN wird, wobei zum "Betrieb" zweifellos insbesondere die Wartung, Reinigung und Instandhaltung gehören wird. Entscheidend war also die tatsächliche Übergabe des Privatkanals in den BETRIEB der Gemeinde. Hingegen kam es entgegen der Auffassung der Streitteile NICHT auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vereinbarung über die Übergabe des Privatkanales an die Gemeinde zivilrechtlich wirksam wurde. Insbesondere ist die Einräumung der oben erwähnten Servitut durch schriftlichen Vertrag nicht von entscheidender Bedeutung, weil damit im Sinne des § 481 ABGB offenbar nur der Bestand der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit der Duldung, des Bestandes und Betriebes des Kanales über das gegenständliche Grundstück auch gegenüber Dritten gesichert werden sollte; inter partes bedurfte es der bücherlichen Einverleibung der Servitut nicht (vgl. Petrasch in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2, I, Rz 2 zu § 481). Auch über die Frage der tatsächlichen Übergabe des Kanals in den Betrieb der Gemeinde wurden in Verkennung der Rechtslage von der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in Wahrheit jedoch gleichfalls als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer weiters im Einklang mit seinem Vorbringen auf Verwaltungsebene geltend, daß der Parkplatz der Metallwarenfabrik Franz T nach wie vor in keiner Weise staubfrei ausgebaut worden sei. Die Kosten dieses staubfreien Ausbaues überstiegen bei weitem den vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag. Die Behörde hätte daher auch überprüfen müssen, in welcher Größenordnung sich die Kosten der noch zu erbringenden Gegenleistungen bewegten, da bei Nichtdurchführung dieser Arbeiten zumindest eine Anrechnung auf den Kanalisationsbeitrag hätte erfolgen müssen.

Dieses Vorbringen könnte der Beschwerde freilich nicht zum Erfolg verhelfen. Wie oben dargestellt, unterscheidet § 3 KAbgG die Befreiung von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages für jene Liegenschaften, für welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kanalisationsbeitrag geleistet worden ist, und die Einrechnung von "sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung". Eine Befreiung nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß die Beiträge seinerzeit ALS ÖFFENTLICHE ABGABEN zur Vorschreibung gelangten (Erkenntnisse vom , Zl. 1885/70, und vom , Zl. 193/77). Eine ähnliche Unterscheidung treffen beispielsweise die §§ 14 und 15 der NÖ Bauordnung in der Stammfassung, LGBl. 8200-0, bzw. § 14 idF. LGBl. 8200-1; danach ist der Aufschließungsbeitrag jedenfalls nur einmal zu entrichten, während Eigenleistungen gemäß § 14 Abs. 5 leg. cit. anteilig anzurechnen sind. Eigenleistungen sind hiebei jene, die nicht in Befolgung eines ABGABENRECHTLICHEN LEISTUNGSGEBOTES erbracht wurden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0015). Eine ähnliche Bestimmung kennt auch die Tiroler Bauordnung in ihrem § 19 Abs. 8. Danach sind, soweit auf Grund PRIVATRECHTLICHER VEREINBARUNGEN mit der Gemeinde vom Eigentümer des Bauplatzes oder von einem seiner Rechtsvorgänger Aufwendungen für Anlagen zur Verkehrserschließung bereits erbracht worden sind, diese Aufwendungen bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0223).

In diesem Sinne ist auch § 3 des Stmk KAbgG zu verstehen; "sonstige Leistungen" im Sinne seines zweiten Satzes sind solche, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung und ohne Vorliegen eines abgabenrechtlichen Leistungsgebotes an die Gemeinde erbracht wurden. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof die Duldung der Benützung eines Grundstückes zur Durchleitung des Kanals und zur Durchführung der Kanalarbeiten als "sonstige Leistungen" anerkannt (Erkenntnis vom , Zl. 1312/57). Im Beschwerdefall könnten nun die Kosten der Errichtung des später der Gemeinde übergebenen Privatkanals - gleichgültig, wann sie aufgelaufen wären (Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0169) - wohl als "sonstige Leistungen zur Kanalherstellung" betrachtet werden, weil durch diese Übergabe der Privatkanal zu einem öffentlichen Kanal wurde;

grundsätzlich können ja unter "sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung" nur jene verstanden werden, die der Errichtung und Erweiterung der ÖFFENTLICHEN Kanalanlage zugute kamen (Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0401).

Dies würde freilich voraussetzen, daß diese Übergabe UNENTGELTLICH erfolgt wäre; denn in diesem Fall hätte sich die Gemeinde damit die Kosten der Herstellung eines öffentlichen Kanales in diesem Bereich erspart. Im Beschwerdefall verhält es sich jedoch anders: (Unter anderem) der Beschwerdeführer hat mit der Gemeinde eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen, laut welcher sich letztere als Entgelt für die Übertragung des Kanals zur Erbringung bestimmter Gegenleistungen verpflichtet hat. Die Sachlage ist damit keine andere, als wenn der Beschwerdeführer (etwa als Tiefbauunternehmer) auf Grund eines mit der Gemeinde geschlossenen Werkvertrages den Kanal für sie errichtet hätte. In Wahrheit liegt also im Beschwerdefall keine "sonstige Leistung ... zur Kanalherstellung" im Sinne des § 3 zweiter Satz KAbgG vor. Schon deshalb kam - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat - eine Einrechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Ob die Gemeinde die ihr aus dem Vertrag vom obliegenden Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat oder nicht, ist daher für den Beschwerdefall ohne rechtliche Bedeutung.

Aus den oben dargestellten Gründen war jedoch der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.