VwGH vom 25.09.1992, 90/17/0331

VwGH vom 25.09.1992, 90/17/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde 1. des WR in F, 2. des JR (geboren 1945) in F, 3. der MR in F, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-256/1, betreffend Ausgleichsabgabe für fehlende Abstellplätze (mitbeteiligte Partei: Stadt Bludenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Punkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt Bludenz vom wurde dem JR (sen., geboren 1908) und der MR (der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin) die baupolizeiliche Bewilligung für den Umbau des Hauses N-Gasse auf den Liegenschaften Bp. nn1 und nn2, je KG Bludenz, erteilt. Punkt 19 der in den Spruchpunkt I. dieses Bescheides aufgenommenen "Baupolizeilichen Vorschreibungen" lautet:

"19. Die Zahl der Autostellplätze (Abstell- und Einstellplätze) hat sich nach den Bestimmungen der Garagenverordnung, LGBl. Nr. 31/1976 zu richten. Da die zusätzlich erforderliche Anzahl (Geschäft 2 APl., Wohnung 2 APl, 2 EPl.) nicht erreicht wird, ist gemäß § 13 Baugesetz eine Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze in einem eigenen Bescheid vorzuschreiben."

Punkt II. des Spruches des genannten Bescheides lautet:

"II. Gemäß § 12 Absatz 7 Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 i. d.g.F., wird eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von ZWEI Einstellplätzen und VIER Abstellplätzen zugelassen."

JR sen. ist am verstorben.

Mit dem an JR (sen.) und MR gerichteten Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei "auf Grund der von der Stadtvertretung der Stadt Bludenz am beschlossenen Verordnung über die Einhebung einer Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen und Abstellplätze in der Fassung des Stadtvertretungsbeschlusses vom ... gemäß § 13 Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 i. d.g.F., in Verbindung mit § 12 leg. cit. und § 4 Garagenverordnung, LGBl. Nr. 31/1976," für den mit Bescheid vom bewilligten Umbau des genannten Wohn- und Geschäftshauses die Ausgleichsabgabe für fehlende Kfz-Stellplätze mit S 207.000,-- fest.

Dagegen erhoben die "ruhende Verlassenschaft nach dem am verstorbenen JR ..., vertreten durch die Erben WR, JR und MR" und MR Berufung.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenkommission der Stadt Bludenz diese Berufung als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die Vorarlberger Landesregierung der in gleicher Weise erhobenen Vorstellung gegen den Bescheid der Abgabenkommission vom keine Folge. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Vorstellungswerber am zugestellt.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom , AZ. A 223/88, rechtskräftig seit , wurde das Nachlaßvermögen des JR, geb. 1908, der Witwe MR und den Kindern WR und JR (geb. 1945) zu je einem Drittel eingeantwortet.

Mit Beschluß vom , B 527/89-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom in gleicher Weise wie die Vorstellung erhobene Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Parteienbezeichnung wie im Kopf dieses Erkenntnisses ersichtlich richtig. Nach dem Inhalt ihres Vorbringens erachten sie sich durch die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe für fehlende Garagen- und Abstellplätze in Höhe von S 207.000,-- in ihren Rechten verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (AbgVG), gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers, welche sich aus Abgabenvorschriften ergeben, auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Auch verfahrensrechtlich tritt (treten) der (die) Gesamtrechtsnachfolger in die Position ein, in der sich der Rechtsvorgänger befunden hat. Sohin sind die Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger der Verlassenschaft nach JR sen. in das Verfahren insoweit eingetreten, als es den Letztgenannten betraf (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/17/0065, und vom , Zl. 84/17/0155, sowie die im erstgenannten Erkenntnis angeführte weitere Lehre und Rechtsprechung). Die insofern unzutreffende Parteienbezeichnung im angefochtenen Bescheid ist für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die hier erfolgte Richtigstellung saniert.

Davon zu unterscheiden ist freilich die Frage, ob das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in rechtmäßiger Weise (auch) mit der Verlassenschaft nach JR sen. geführt wurde. Die Frage ist zu verneinen.

Nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 80, und Stoll, BAO Handbuch, Seite 42, beide zu dem mit § 7 AbgVG inhaltsgleichen § 19 BAO, sowie die dort jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2601, 2602, 2658, 2559, 2660/80, und den Beschluß vom , Zl. 81/16/0065, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof übrigens auch ausgesprochen, werde ein Bescheid an eine GesmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Handelsregister gelöscht sei, handle es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen sei. Dieser Bescheid könne auch nicht vom Rechtsnachfolger angefochten werden (Beschluß vom , Zl. 88/14/0243). Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, daß eine Verletzung subjektiver Rechte durch diese ins Leere gegangene Bescheide (Nichtbescheide) nicht möglich, die dennoch (in den beiden erstgenannten Fällen von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde daher zurückzuweisen ist.

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, daß der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt Bludenz vom hinsichtlich des bei dessen Erlassung bereits verstorbenen JR sen. ins Leere ging und Rechte der Verlassenschaft nach ihm nicht verletzen konnte. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte daher die namens der Verlassenschaft erhobene Berufung als unzulässig zurückweisen müssen.

Die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde hätte ihrerseits diesen Umstand aufgreifen und zum Anlaß der Aufhebung des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts machen müssen. Dies auch hinsichtlich der nunmehrigen Drittbeschwerdeführerin MR, weil sie gemäß § 5 lit. a AbgVG hinsichtlich der gegenständlichen abgabenrechtlichen Leistung Gesamtschuldnerin (Mitschuldnerin zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) war, die Heranziehung eines oder mehrerer Gesamtschuldner zur Abgabenentrichtung eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 8 AbgVG darstellte (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0013) und die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde (zum Unterschied von der Abgabenbehörde zweiter Instanz) nicht befugt war, Ermessen zu üben (Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 10 571/A, und vom , Slg. Nr. 12 441/A).

Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß es erforderlich war, auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Nur der Vollständigkeit halber sei hiezu jedoch folgendes ausgeführt:

Gemäß § 12 Abs. 7 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), können Erleichterungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 6 (zur Schaffung von erforderlichen Garagen und Abstellplätzen) von der Behörde gewährt werden, wenn die Schaffung von Garagen oder Abstellplätzen auf dem Baugrundstück unmöglich, unzulässig oder unwirtschaftlich wäre.

Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ist die Gemeinde ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung in den Fällen des § 12 Abs. 7 für jede fehlende Garage und jeden fehlenden Abstellplatz einmalig eine Ausgleichsabgabe bis zu dem sich nach Abs. 3 (gemeint offenbar: Abs. 4; vgl. hiezu Feurstein,

Das Vorarlberger Baugesetz2, Bregenz 1991, Seite 44, Anmerkung 4 zu § 13) ergebenden Höchstausmaß zu erheben. Die Abgabepflicht trifft den Eigentümer eines Bauwerkes, der auf dem Grundstück oder in dessen Nähe (§ 12 Abs. 3) die vorgeschriebenen Garagen oder Abstellplätze nicht schaffen kann.

Gegenstand dieser Abgabe ist sohin das Fehlen von Garagen oder Abstellplätzen, obwohl eine generelle Rechtspflicht zu ihrer Errichtung bestand, diese aber durch eine Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 7 BauG beseitigt wurde (vgl. Sausgruber, Das Vorarlberger Finanzrecht, Bregenz 1977, Seite 194; Feurstein, a.a.O., Seite 43, Anmerkung 2 zu § 13).

Die Rechtslage ist also hier keine wesentlich andere als nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 und des § 41 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957 i.d.F. LGBl. Nr. 7/1975, wonach als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Vorschreibung und Einhebung der Ausgleichsabgabe der Ausspruch in der Baubewilligung gilt, um wieviel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0107, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Auch nach § 9 Abs. 3 und 4 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, ist die Verwirklichung des Abgabentatbestandes, was den Umfang der Schaffung von Abstellmöglichkeiten anlangt, ausschließlich vom korrespondierenden, rechtskräftig gewordenen Befreiungsbescheid abhängig gemacht (Erkenntnis vom , Zlen. 83/17/0112, 0113). Sowohl nach der Tiroler wie nach der Wiener Rechtslage ist sohin bei Festsetzung der Ausgleichsabgabe vom Inhalt des Befreiungsbescheides auszugehen (Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0070) bzw. es ist die Abgabenbehörde an die baubehördliche Feststellung darüber, daß das bewilligte Bauvorhaben um eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen hinter dem gesetzlichen Ausmaß zurückbleibt, gebunden (Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0006).

Nichts anderes kann für die Rechtslage nach den oben zitierten Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes gelten. Der Abgabenbescheid erster Instanz war daher nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil er von der in Punkt II. des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides festgesetzten Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von Einstell- und Abstellplätzen ausging. Eines gesonderten diesbezüglichen Bescheides bedurfte es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht.

Unrichtig ist auch die Beschwerdebehauptung, den Beschwerdeführern (bzw. dessen Rechtsvorgänger) sei nicht erkennbar gewesen, daß die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe zu erwarten sei; in Punkt 19. der "Baupolizeilichen Vorschreibungen" des Baubewilligungsbescheides wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen.

Was aber die behauptete Zusage des Bürgermeisters anlangt, eine Ausgleichsabgabe werde nicht vorgeschrieben werden, ist darauf zu verweisen, daß Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0128, sowie auch das Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0328, sowie die dort jeweils angeführte Lehre).

Keine dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdefall gegeben; insbesondere sieht das Vorarlberger Baugesetz keine derartigen Vereinbarungen vor. Eine allfällige Abschreibung (Löschung oder Nachsicht) der fälligen Abgabenschuldigkeit nach den § 101 f AbgVG kam jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die angebliche Zusage des Bürgermeisters VOR Ergehen des Baubewilligungsbescheides und damit auch VOR Entstehung des gegenständlichen Abgabenanspruches erfolgt sein soll.

Was schließlich rechtens wäre, wenn die Bauwerber im vorliegenden Fall die Baubewilligung nicht ausgenützt hätten, braucht nicht untersucht zu werden, weil das Bauvorhaben unbestrittenermaßen durchgeführt wurde.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.