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VwGH vom 20.11.1997, 96/15/0059

VwGH vom 20.11.1997, 96/15/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des A R, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-17/1995-4, betreffend Haftung für Lustbarkeitsabgabe und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem "Haftungsbescheid" des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom wurden dem Beschwerdeführer "gemäß § 2 Abs. 4 der (Grazer) Lustbarkeitsabgabeordnung 1987" die vom Verein J nicht entrichtete Lustbarkeitsabgabe für Mai bis Oktober 1992 von 254.400 S und ein Säumniszuschlag von 5.088 S zur Zahlung vorgeschrieben. Gemäß § 2 Abs. 4 der genannten Verordnung hafte neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet sei, ohne selbst Unternehmer zu sein. Da die aushaftende Lustbarkeitsabgabe vom Verein nicht termingemäß entrichtet worden sei, sei die persönliche Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 172 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung geltend zu machen gewesen.

Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid. Gemäß § 4 Abs. 4 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung seien der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber der benützten Räume oder Grundstücke zur Anmeldung verpflichtet. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber der Räume und sohin nicht zur Anmeldung verpflichtet gewesen. Er hafte daher nicht für die Lustbarkeitsabgabe.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber von Räumen gewesen, in denen Veranstaltungen abgehalten worden seien. Im Hinblick auf die Veranstaltungen sei der Verein J Unternehmer gewesen. Die Heranziehung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 4 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung sei zu Unrecht erfolgt. "Eine Heranziehung zur Haftung hätte nur nach § 57 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung erfolgen können."

In der Folge erging der Bescheid des Magistrates Graz vom , mit welchem der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines J "gemäß §§ 7 (1), 57 (1) und 172 der Stmk. Landesabgabenordnung 1963, i.d.g.F." für die vom Verein J nicht entrichtete Lustbarkeitsabgabe für Mai bis November 1992 von 254.400 S und einen Säumniszuschlag von 5.088 S zur Haftung herangezogen wurde. Begründend führte die Behörde aus, die schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung auferlegten Pflichten sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, daß er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Abgabenschuld zu sorgen. Die Abgabenforderung, die beim Primärschuldner uneinbringlich sei, errechne sich aus monatlich 4.800 S für jeweils 5 Geldspielapparate (von Mai bis August 1992), sechs Geldspielapparate (von Juni bis Oktober 1992) und drei Geldspielapparate (für November 1992).

Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid. Der Heranziehung zur Haftung stehe die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 7. (richtig wohl: 17.) Juni 1993 entgegen. Im übrigen könne ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden. Dem Verein J sei mit Bescheid vom Lustbarkeitsabgabe für Mai bis Oktober 1992 vorgeschrieben worden. Die Berufung des Vereins sei erst mit Bescheid vom abgewiesen worden; die Zahlungsverpflichtung sei sohin nicht vorhersehbar gewesen. Der Verein J sei aufgrund des Beschlusses seiner Generalversammlung aufgelöst worden. Diesen Beschluß habe der Beschwerdeführer nicht beeinflussen können.

Nach dem Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, der Verein J habe nie Einnahmen erzielt, mit welchen die Steuern hätten gezahlt werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie den Haftungsbetrag (Lustbarkeitsabgabe zuzüglich Säumniszuschlag) auf 216.240 S herabsetzte. Den Bescheid vom , mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 4 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung zur Haftung herangezogen worden sei, habe die belangte Behörde mit Bescheid vom aufgehoben. Der Abgabenbehörde sei es untersagt, in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides erstmals ein anderes sachverhaltsmäßiges Verhalten einer Person anzunehmen und dieses einem anderen Tatbestand zu unterstellen. Es sei daher auch nicht zulässig, in einer Berufungsentscheidung die Haftung nach einem bestimmten Haftungstatbestand erstmals geltend zu machen, wenn es hiezu solcher Sachverhaltselemente bedürfe, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Daraus folge aber, daß die neuerliche Erlassung eines Haftungsbescheides unter Heranziehung eines anderen abgabenschuldrechtlichen Tatbestandes nicht dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft (der aufhebenden Entscheidung der belangten Behörde) zuwiderlaufe. Betreiber der Geldspielautomaten sei der Verein J gewesen. Die Vertretung des Vereines sei gemäß § 12 Abs. 1 der Vereinsstatuten dem Obmann oblegen. Aufgrund der Stellung als Obmann treffe den Beschwerdeführer die Haftung nach § 7 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung. Der Verein J habe sich mittlerweile aufgelöst. Ein Sicherstellungsverfahren habe bereits Ende November 1992 ergeben, daß die Abgabe beim Verein nicht eingebracht werden könne. Das Betreiben von Geldspielautomaten unterliege auch dann der Lustbarkeitsabgabepflicht, wenn es nicht in öffentlichen Räumen erfolge (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 94/17/0473). Es treffe nicht zu, daß die Zahlungspflicht nicht vorhersehbar gewesen sei. Trotz des anhängigen Verfahrens über die Berufung des Vereines gegen die Lustbarkeitsabgabenvorschreibung hätte der Beschwerdeführer für die zeitgerechte Entrichtung der Abgabe Sorge tragen müssen. Im gegenständlichen Haftungsverfahren wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen darzutun, weshalb er die Entrichtung der Abgabe durch den Verein nicht habe bewirken können. Er habe hiezu lediglich vorgebracht, daß der Verein nie Einnahmen erzielt habe. Da sich diese Behauptung betreffend das Fehlen von Einnahmen schon aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials als unzutreffend erweise, sei der Beschwerdeführer mit Vorhalt vom aufgefordert worden, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Zeitraum Mai bis November 1992 bekanntzugeben. Er habe auf diesen Vorhalt nicht reagiert. Nachdem der weitere Vorhalt vom ergangen sei, habe er lediglich die Körperschaftsteuererklärung des Vereins für das Jahr 1992 vorgelegt, in welcher ein Verlust aus Gewerbebetrieb von ca. 150.000 S ausgewiesen sei. Die belangte Behörde nehme an, daß der Verein J im betroffenen Zeitraum über Einnahmen verfügt habe. Der Verein habe nämlich im Zeitraum vom bis zum Getränkeabgabe in Höhe von 8.575 S einbezahlt und in diesem Zusammenhang die Bemessungsgrundlage für den Verkauf alkoholischer Getränke mit ca. 55.000 S und jene für den Verkauf alkoholfreier Getränke mit ca. 60.000 S bekanntgegeben. Die G-OHG habe bekanntgegeben, daß sie dem Verein "sämtliche Einrichtungen und Geräte inklusive Lokal" um den Betrag von monatlich 30.000 S vermietet habe. Der Verein müsse die Einnahmen für die Entrichtung dieses Bestandzinses erzielt haben. Zudem sei eine Dienstnehmerin des Vereins am in den Räumlichkeiten des Vereins befragt worden und habe angeben, die täglichen Einnahmen würden ca. 800 S betragen. Aus einem im Anschluß an eine Kassenpfändung im Zuge des erwähnten Sicherstellungsverfahrens erstellten Amtsvermerk eines Magistratsbeamten ergebe sich, daß die Tageslosung des Vereins zwischen 800 S und 2.000 S betrage. Es liege eine Quittung des Magistrates vom über die Einzahlung der Tageslosung vom in Höhe von 2.130 S vor. Im übrigen ergebe sich aus dem Schreiben des Vereines vom , daß er drei Geldspielautomaten von GS gemietet habe; daraus sei zu schließen, daß er ein Mietentgelt habe bezahlen müssen. Der Verein habe auch diverse Betriebskosten für den Betrieb der Apparate und des Vereinslokales entrichten müssen. Es sei sohin davon auszugehen, daß Mittel für die Entrichtung von Lustbarkeitsabgabe vorhanden gewesen seien. Im übrigen habe der Beschwerdeführer keine Zustimmung zur Einsichtnahme der Behörde in die den Verein betreffenden Steuerakten des Finanzamtes erteilt; aus den Akten wären allenfalls die Einnahmen- und Ausgabenpositionen zu ersehen gewesen. Zur Uneinbringlichkeit der Abgabe habe das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers geführt, weil er nicht ausreichend dafür Sorge getragen habe, daß die Abgabe zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werde. Er habe sich über die Entrichtung der Abgabe überhaupt keine Gedanken gemacht. Wie sich aus dem bereits durchgeführten Sicherstellungsverfahren und den in diesem Zusammenhang gesetzten Exekutionsschritten ergebe, könne die Abgabe beim Verein nicht eingebracht werden. Der erstinstanzliche Haftungsbescheid gehe von Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 254.400 S zuzüglich Säumniszuschlag aus. Dieser Abgabenbetrag enthalte auch den 20%igen Kriegsopferzuschlag. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , G 230-232/1993, das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz, LGBl. 38/1950, als verfassungswidrig aufgehoben. Aus diesem Grunde sei der Haftungsbetrag um den Kriegsopferzuschlag auf den Betrag von 212.000 S (zuzüglich Säumniszuschlag von 4.240 S) zu reduzieren. Die Geltendmachung der Haftung entspreche im übrigen gesetzmäßiger Ermessensübung.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung haften die in den §§ 57 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 57 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung und den dieser Bestimmung gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung nach dieser Bestimmung hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.

Weiters ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die angefallenen Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 89/17/0173).

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider neuerlich über die Haftung des Beschwerdeführers abgesprochen worden.

Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung ergeben sich daraus, daß die "entschiedene Sache" durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 481).

Die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom betrifft (wie vorher der erstinstanzliche Bescheid vom ) ausschließlich die Haftung (bzw. Gesamtschuld) eines zur Lustbarkeitsanmeldung Verpflichteten nach § 2 Abs. 4 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem Spruch, aber auch aus der Begründung dieser Berufungsentscheidung, auf die zur Auslegung des in Rechtskraft erwachsenen Spruches abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 10074/A). In dieser Begründung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht als Schuldner iSd § 2 Abs. 4 der Lustbarkeitsabgabeordnung herangezogen worden; die Abgabenbehörde erster Instanz hätte allerdings die Vertreterhaftung geltend machen können.

Der angefochtene Bescheid betrifft hingegen die Haftung nach § 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, eine aus der schuldhaften Verletzung von Vertreterpflichten abzuleitende Ausfallshaftung. Die Rechtskraft des Bescheides vom steht sohin dem mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abspruch über die Haftung nach § 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung nicht entgegen.

Die Berufungsvorentscheidung, mit welcher zunächst über die Berufung gegen den Bescheid vom abgesprochen worden ist - in der Beschwerde wird auch auf diese verwiesen - vermag ohnedies keine Rechtswirkungen zu entfalten. Sie gehört nämlich nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom geltend gemachte Haftungsbetrag ergebe sich daraus, daß pro Monat und Geldspielapparat ein Abgabenbetrag von 4.800 S, das sind 4.000 S Lustbarkeitsabgabe und 800 S Kriegsopferzuschlag, angesetzt worden sei. Der angefochtene Bescheid "enthält nur mehr S 4.000,- pro Geldspielapparat und Monat, dies mit der Begründung, daß der Kriegsopferzuschlag rechtswidrig war und ist". Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, daß die Haftungsinanspruchnahme eine einheitliche Vorschreibung sei, die nicht teilweise, sondern nur insgesamt aufgehoben werden könne.

Gemäß § 213 Abs. 2 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Diese Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist durch die "Sache" beschränkt, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 4 zur gleichlautenden Bestimmung des § 289 BAO). Allerdings ist es ausgeschlossen, daß die Berufungsbehörde mit einer Einschränkung des Haftungsbetrages ihre Abänderungsbefugnis überschreitet.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst, es sei ihm in keiner Weise bekannt, welche Tätigkeit die Behörde zur Einbringlichmachung der Abgaben entfaltet habe.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren die Uneinbringlichkeit der Abgabe, von welcher bereits die Abgabenbehörde erster Instanz ausgegangen ist, nicht in Abrede gestellt hat. Die belangte Behörde durfte daher die auf Grund der Aktenlage außer Streit stehende Tatsachen ohne weitere Erörterung ihrer Entscheidung zugrundelegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung hat die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner zur Voraussetzung, nicht aber, daß Einbringungsschritte gegen den Primärschuldner gesetzt worden sind.

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde weiters gegen die Feststellung der belangten Behörde, der Verein J hätte über Mittel zur Entrichtung der Abgaben verfügt. Die belangte Behörde stütze sich auf eine Aussage des Vertreters der G-OHG betreffend eine vereinbarte Miete in Höhe von 30.000 S. Diese Aussage sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, in Wahrheit sei der Mietzins nie bezahlt worden. Die belangte Behörde stütze sich weiters auf eine in den Vereinsräumlichkeiten durchgeführte Amtshandlung vom , bei welcher die Dienstnehmerin des Vereins die Tageseinnahmen mit 800 S angegeben habe; diese Dienstnehmerin behaupte aber gegenüber dem Beschwerdeführer, sie sei niemals einvernommen worden und habe keine derartigen Angaben gemacht. Die belangte Behörde stütze sich auch auf einen nicht unterschriebenen und undatierten Aktenvermerk eines Beamten des Magistrates Graz. Auch dieser Aktenvermerk sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Dies gelte auch hinsichtlich einer Anfrage beim Finanzamt, auf welche sich die belangte Behörde stütze. Auch aus dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Schreiben des Vereines J vom könne nicht abgeleitet werden, daß Miete bezahlt worden sei. Schließlich werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht mangelnde Mitwirkung vorgeworfen, weil er bis zur Erlassung des Bescheides vom niemals zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung aufgefordert worden sei.

Hinsichtlich des Fehlens der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung trifft den Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/17/0124), die allerdings die Behörde dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht entbindet, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben. Diese Mitwirkungspflicht besteht im Haftungsverfahren unabhängig von einem entsprechenden Hinweis der Behörde.

Das Beschwerdevorbringen, die Aussagen des Vertreters der G-OHG sowie der Dienstnehmerin des Vereins J und der erwähnte Aktenvermerk seien dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, erweist sich als aktenwidrig. Wie die belangte Behörde zu Recht in ihrer Gegenschrift ausführt, hat sie im Vorhaltsschreiben vom den Inhalt dieser Aussagen und jenen des Aktenvermerkes dargestellt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge kein weiteres Vorbringen erstattet, sondern nur die Körperschaftsteuererklärung 1992 und den entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid vorgelegt; aus diesen Unterlagen waren aber die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des Vereines J nicht ersichtlich. Im genannten Vorhalt hat die belangte Behörde im übrigen darauf verwiesen, die Verantwortung des Beschwerdeführers mit dem Fehlen von Einnahmen erscheine auch deshalb unglaubwürdig, weil nach seinem eigenen Vorbringen getränkesteuerpflichtige Umsätze erzielt worden seien.

Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage zur Feststellung gelangt ist, dem Verein wären Mittel zur Begleichung der Lustbarkeitsabgabe (samt Säumniszuschlag) zur Verfügung gestanden, so kann dies nicht als das Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden.

Der Vorhalt der belangten Behörde vom enthält entgegen dem Beschwerdevorbringen auch das Ersuchen an den Beschwerdeführer um Zustimmung zur Einsichtnahme in den vom Finanzamt geführten Umsatz- und Körperschaftsteuerakt betreffend den Verein J. Es ist aber darauf zu verweisen, daß sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht darauf stützt, daß eine solche Zustimmung nicht erteilt worden ist.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, gelingt es der Beschwerde nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.