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VwGH vom 20.11.1997, 96/15/0047

VwGH vom 20.11.1997, 96/15/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR-B 43/95, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer für den Rückstand von S 68.101,-- an Vergnügungssteuer der W-GmbH (für den Zeitraum von August bis November 1993) und Nebenansprüchen von S 2.374,-- (Säumniszuschlag, Mahngebühr, Pfändungsgebühr, Gerichtskosten sowie Barauslagen) gemäß § 7 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 21/1962 (WAO), zur Haftung herangezogen.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, der Abgabenanspruch resultiere aus dem Halten eines Münzgewinnspielapparates der Type "Magic Card", welcher vom 1. Juli bis zum in den Räumlichkeiten der Primärschuldnerin (W-GmbH) spielbereit für Dritte aufgestellt gewesen sei. Gemäß § 13 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. Nr. 43/1987 (VGSG), sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Gebe es zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer), so seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. Beim Halten von Apparaten würden auch der Inhaber der für das Halten des Apparates benützten Räume oder Grundstücke und der Eigentümer der Apparate als Mitunternehmer gelten. Die Vergnügungssteuer sei von keinem der beiden Gesamtschuldner geleistet worden. Auch bei der Apparateaufstellerin und -eigentümerin, der A-GmbH, sei die Einbringlichkeit infolge Zahlungsschwierigkeiten nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei seit August 1993 Geschäftsführer der W-GmbH; seine schuldhafte Pflichtverletzung bestehe darin, daß er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Vergnügungssteuer zu sorgen.

Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid. Als er die Geschäftsführung der W-GmbH übernommen habe, habe er feststellen müssen, daß eine Befriedigung einzelner Gläubiger nur unter Benachteiligung der anderen Gläubiger möglich sei. Es hätten sohin ausreichende Mittel gefehlt, um alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Nachdem er die finanzielle Situation erkannt habe, habe er den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der W-GmbH gestellt. Die Abgabenbehörde habe nicht dargetan, ob sie ihre Forderung im Konkurs angemeldet und zumindest einen Teil ihrer Forderung auf diese Art aus dem Vermögen der W-GmbH eingebracht habe. Die im Bescheid angeführten Zahlungsschwierigkeiten der A-GmbH würden nicht bedeuten, daß die Forderung bei dieser GmbH nicht eingebracht werden könnte. Die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der W-GmbH sei daher nicht gegeben. Es werde auch die Höhe der Haftung bestritten, weil sich die Haftung nach § 7 Abs. 1 WAO nur auf die Abgabe, nicht aber auf allfällige Nebengebühren beziehe.

Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen, es seien keine ausreichenden Mittel zur Tilgung der Abgabenschulden vorhanden gewesen, zur Vorlage monatlicher Liquiditätsaufstellungen auf.

Der Beschwerdeführer teilte der Behörde sodann mit Schreiben vom mit, die Buchhaltungsunterlagen der W-GmbH seien von den Strafvollzugsbehörden beschlagnahmt worden; nach seinem Wissensstand sei ein Großteil der Unterlagen vom Masseverwalter vernichtet worden. Die Liquiditätsaufstellungen könnten daher nicht vorgelegt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der W-GmbH gewesen. Über deren Vermögen sei mit Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom das Konkursverfahren eröffnet worden; damit stehe fest, daß die Abgabenrückstände bei ihr nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten. Daß bei der zweiten Primärschuldnerin der Rückstand ohne Schwierigkeiten einbringlich wäre, habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, da er keine Vermögenswerte angeführt habe, auf die der Abgabengläubiger bei einer Exekution erfolgreich greifen könnte. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 VGSG, wonach die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten sei. Er habe trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür erbracht, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Die Geltendmachung der Haftung entspreche der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, da bei Abstandnahme von der Haftung der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen würde. Im übrigen spreche nichts dafür, daß es unbillig wäre, einen seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzenden Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen. Weiters bestehe nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß primär eine andere Person zur Haftung heranzuziehen wäre. Die Haftung des Beschwerdeführers erstrecke sich entgegen dem Berufungsvorbringen auch auf Nebenansprüche.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG unterliegt das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten im Gebiet der Stadt Wien der Vergnügungssteuerpflicht. Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist dabei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. § 13 Abs. 1 VGSG regelt weiters, daß in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer gelten. § 14 Abs. 2 VGSG normiert, daß das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden ist. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Gemäß § 14 Abs. 3 VGSG hat sich der Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke davon zu überzeugen, daß eine Anmeldung erfolgt ist. Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0057) zu § 7 WAO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist erforderlich, daß die Verletzung von Vertreterpflichten zur Uneinbringlichkeit geführt hat. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Schuldhaft die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wegen derer ihm die Erfüllung unmöglich war.

Nach § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 40/1992 ist nicht mehr die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung, sondern der Umstand, daß die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Diese Schwierigkeiten der Einbringung müssen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein. Auch nach der neuen Fassung des § 7 WAO kann das tatbestandsmäßige Verschulden in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hält seine Rechtsprechung aufrecht, nach welcher eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten anzunehmen ist, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, aufgrund derer ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid lasse sich die Richtigkeit der Höhe der "angeblich aushaftenden Abgabenschulden" nicht überprüfen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Er hat im Verwaltungsverfahren gegen die Höhe des Haftungsbetrages - abgesehen von der Frage der Nebenansprüche - keine Einwendungen erhoben und behauptet auch in der Beschwerde nicht, der Haftungsbetrag würde nicht der noch aushaftenden Abgabenschuld entsprechen.

Wie bereits im Verwaltungsverfahren wendet sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde dagegen, daß die Haftung nach § 7 Abs. 1 WAO auch Nebenansprüche umfasse. Auf Vertreter iSd § 7 Abs. 2 WAO sei § 5 WAO nicht anwendbar.

Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: § 5 Abs. 2 WAO normiert, daß sich persönliche Haftungen iSd § 5 Abs. 1 WAO auch auf Nebenansprüche erstrecken. § 5 Abs. 1 WAO erfaßt alle Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften. § 7 Abs. 1 WAO ist zweifelsfrei eine Abgabenvorschrift; die Haftung nach dieser Gesetzesstelle erstreckt sich somit auch auf Nebenansprüche.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Haftung nach § 7 Abs. 1 WAO entspreche jener nach § 9 BAO und habe die Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Abgabenschuldner zur Voraussetzung. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. § 7 Abs. 1 WAO in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 normiert nämlich eine erweiterte Ausfallshaftung: die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muß lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein.

§ 7 Abs. 1 WAO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 führt die Einbringung nach Konkurseröffnung ausdrücklich als Beispielsfall erschwerter Einbringung an. Solcherart kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde angenommen hat, die Abgabe könne bei der W-GmbH nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden.

Im gegenständlichen Fall ist aber neben der W-GmbH als "Lokalinhaberin" auch die A-GmbH als Eigentümerin und Halterin des Glückspielapparates Gesamtschuldnerin der Vergnügungssteuer (§ 13 Abs. 1 VGSG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0066, zu § 7 WAO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 zu Recht erkannt, der Haftungspflichtige hafte nur unter der Voraussetzung, daß der unberichtigte Rückstand weder beim ursprünglichen Abgabenschuldner noch bei demjenigen einbringlich sei, der nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt als Gesamtschuldner in Betracht komme. Diese Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof für § 7 WAO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 mit der Maßgabe aufrecht, daß es darauf ankommt, ob die Abgabe bei allen Personen, die nach den Abgabenvorschriften uneingeschränkt Gesamtschuldner sind, nur erschwert eingebracht werden kann.

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er darauf hinweist, daß die belangte Behörde hinsichtlich der Einbringlichkeit bei der A-GmbH keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargetan, daß die Abgabe bei der A-GmbH ohne Schwierigkeiten einbringlich wäre, zumal er keine Vermögenswerte angeführt habe, auf die der Abgabengläubiger bei der Exekution greifen könne. Sie hat dabei übersehen, daß nach der WAO der maßgebende Sachverhalt von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 96/17/0066). Die Annahme der qualifizierten Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers im Haftungsverfahren bezüglich der Verschuldensfrage bedeutet keinesfalls, daß die Abgabenbehörde hinsichtlich der Schwierigkeiten der Einbringung bei der A-GmbH - der Beschwerdeführer war nicht deren Geschäftsführer - von der Ermittlungspflicht entbunden wäre. Dem angefochtenen Bescheid fehlen sohin die entsprechenden Feststellungen bzw eine Begründung, weshalb die Heranziehung der A-GmbH nur mit Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. Darauf hingewiesen sei, daß der erstinstanzliche Bescheid die Erwähnung enthält, bei der A-GmbH "in Liquidation" sei die Einbringlichkeit infolge Zahlungsschwierigkeiten nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid enthält derartige Feststellungen nicht. Selbst wenn sich aber die A-GmbH in Liquidation befinden sollte, ist darin (im Umstand der Liquidation an sich) genausowenig ein ausreichender Anhaltspunkt für eine erschwerte Einbringlichkeit zu erblicken wie in weder zeitlich noch betragsmäßig konkretisierten Zahlungsschwierigkeiten.

Im Ergebnis zu Recht zeigt der Beschwerdeführer auch auf, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides den Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung nicht zu tragen vermag. Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer nämlich als Pflichtverletzung die Mißachtung des § 17 Abs. 3 VGSG zur Last gelegt. Nach dieser Bestimmung ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung des Apparates (§ 14 Abs. 2 VGSG) und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

In der im Akt befindlichen Vergnügungssteueranmeldung vom , die von den Vertretern der W-GmbH und der A-GmbH unterzeichnet worden ist, haben die beiden Gesellschaften iSd § 14 Abs. 2 VGSG festgelegt, daß die A-GmbH die Steuerzahlungen leistet. Aufgrund dieser vom VGSG vorgesehenen "Agendenverteilung" ist sohin die Abgabenentrichtung (primär) nicht Sache der W-GmbH und sohin nicht Teil der Pflichten des Beschwerdeführers gewesen. Eine dem Beschwerdeführer vorwerfbare Pflichtverletzung hätte die belangte Behörde bei dieser Sachlage nur annehmen können, wenn sie die Feststellung getroffen hätte, der Beschwerdeführer hätte Anlaß zu der Annahme gehabt, die A-GmbH erfülle die in Rede stehende Verpflichtung nach dem VGSG nicht oder nur unvollständig.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist sohin nicht geeignet, eine Überprüfung dahingehend zuzulassen, ob die Voraussetzungen der Haftung gegeben sind. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Einbringung der Replik auf die Gegenschrift war im Beschwerdefall nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, weshalb der Ersatz der Stempelgebühren für diesen Schriftsatz nicht zuzusprechen war.