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Fortsetzung der Unterbringung, Verhältnismäßigkeit der Behandlung
iFamZ 2020/96
§ 32a UbG, § 35, 36 Abs 3 UbG
LG Klagenfurt , 1 R 23/20g
Nach § 32a UbG ist bei der Prüfung, ob die Unterbringung fortzusetzen oder aufzuheben ist, abzuwägen, ob die Dauer und Intensität der Freiheitsbeschränkung im Verhältnis zur erforderlichen Gefahrenabwehr angemessen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, ob durch eine zeitlich begrenzte Fortführung der Unterbringung, insbesondere durch einen zu erwartenden und nur im Rahmen der Unterbringung erreichbaren Behandlungsfortschritt, die Wahrscheinlichkeit wesentlich verringert werden kann, dass der Kranke in absehbarer Zeit nach der Aufhebung der Unterbringung neuerlich in seiner Freiheit beschränkt werden muss.
Führen paranoid psychotische Denkveränderungen in ungünstiger Kombination mit immer wiederkehrendem Alkoholkonsum zu extremer Anspannung und Gewaltbereitschaft, die sich auch schon in der Vergangenheit als verbale und tätliche Auseinandersetzung manifestiert hat und ist damit zu rechnen, dass die betroffene Person die orale Medikation wieder absetzen würde und es dadurch zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes kommt und damit verbunden erhebliche Verletzungsfolgen zu erwarten sind, erweisen sich die für die betr...