VwGH vom 27.09.2000, 96/14/0174
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in I, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der X GmbH in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 50.442-5/96, betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen im April 1996 wurde festgestellt, dass im Zuge der Konkursabwicklung über das Vermögen der X-GmbH (Gemeinschuldnerin) das gesamte Inventar vom Beschwerdeführer veräußert worden war. Die darüber von ihm im Namen der Gemeinschuldnerin gelegte Rechnung vom weise ein Entgelt von S 5,400.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (S 1,080.000,--) aus. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei nicht an das Finanzamt abgeführt worden.
Mangels entsprechender Erklärung und Entrichtung der Umsatzsteuer setzte das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Juni 1995 mit Bescheid vom gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 fest. Gleichzeitig wurde ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von 7 % der nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung (S 75.600,--) auferlegt.
Gegen die Verhängung des Verspätungszuschlages erhob der Beschwerdeführer mit der Begründung Berufung, es habe nicht im entferntesten die Absicht bestanden, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Die Entrichtung sei nur deshalb bislang unterblieben, weil die aus der Konkursmasse veräußerte Betriebsausstattung zu einem wesentlichen Teil unter Eigentumsvorbehalt gestanden sei und die Vorbehaltseigentümer über die Aufteilung des Verkaufserlöses noch keine Einigung erzielt hätten. Er habe die Kaufsumme zwischenzeitig treuhändig verwahrt und sei der Auffassung gewesen, dass erst nach Zustandekommen der Einigung zwischen den Vorbehaltseigentümern über die Aufteilung der Kaufsumme, für den jeweiligen Zahlungsempfänger im Umfang der Zuweisung, eine Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer entstehe. Nach erfolgter Aufteilung habe er beabsichtigt, die gelegte Rechnung zu stornieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, von einer rechtskundigen, beruflich entsprechend qualifizierten Person, die unter anderem die steuerliche Abwicklung eines Konkursbetriebes gegen Entgelt übernehme, dürfe erwartet werden, dass sie die Grundzüge des Abgabenrechtes beherrsche. Für einen Masseverwalter in Ausübung seiner Vertretungstätigkeit müsse daher jedenfalls erkennbar sein, dass eine in einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß § 11 UStG ausgewiesene Umsatzsteuer bereits auf Grund der Rechnungslegung, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtige, geschuldet werde und von der Kaufsumme einzubehalten und spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) abzuführen gewesen wäre. Auch angesichts der Größenordnung und steuerlichen Bedeutung des Vorganges könne sich der Beschwerdeführer nicht damit verantworten, er hätte die Steuerverpflichtung - bei Wahrung der ihm zumutbaren und nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt - nicht rechtzeitig erkennen können. Es sei ihm als gesetzlichem Vertreter und folglich der Vertretenen (Gemeinschuldnerin) zumindest fahrlässiges Handeln (Unterlassen) vorzuwerfen, was die Entschuldbarkeit im Sinne des § 135 BAO ausschließe. Die Bemessung des Verspätungszuschlages in Höhe von 7 % der Umsatzsteuernachforderung in Ausübung des Ermessens (gesetzlicher Rahmen bis 10 %) sei unbestritten und erscheine im Hinblick auf die Dauer der Fristüberschreitung gerechtfertigt.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 21 Abs. 1 bis 3 UStG 1994 hat der Unternehmer unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen Voranmeldungen einzureichen. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Entschuldbar ist eine Verspätung im Sinne des § 135 Abs. 1 BAO dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, d.h. wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl. das hg Erkenntnis vom , 94/14/0094).
Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band II, 1530, m.w.N. der Rechtsprechung).
Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen; der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber festzusetzen (Ritz, BAO-Kommentar, § 135 Tz 11).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er schon auf Grund der Rechnungslegung im Namen der Gemeinschuldnerin mit dem Entstehen einer entsprechenden Umsatzsteuerschuld auf Seiten der Gemeinschuldnerin habe rechnen müssen. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegen hält, die Rechnungslegung (mit Umsatzsteuerausweis) sei vom Käufer verlangt worden und er habe ohnehin beabsichtigt, die Rechnung in der Folge zu stornieren, behauptet er damit selbst einen Sachverhalt, der ihn jedenfalls dazu veranlassen musste, die umsatzsteuerlichen Folgen einer derartigen Vorgangsweise einer näheren Prüfung, allenfalls unter Zuhilfenahme einer fachkundigen Beratung, zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer bringt wie bereits im Verwaltungsverfahren vor, es sei "richtig, jedenfalls aber vertretbar" gewesen, erst nach erfolgter Einigung über die Aufteilung des Verkaufserlöses - die im Übrigen bis heute nicht erfolgt sei - sowie nach Vorlage entsprechender Rechnungen der Vorbehaltseigentümer über ihren Kaufpreisanteil eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag abzuführen.
Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Einwand die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung in Zweifel ziehen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren eine Lieferung seitens der Masse ebenso wenig in Abrede gestellt wurde, wie die Ausstellung einer Rechnung i.S.d. § 11 UStG. Die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise, über eine Lieferung der Konkursmasse abzurechnen, zugleich aber eine solche Lieferung als nicht gegeben anzunehmen, sondern die Lieferung den jeweiligen Aussonderungsgläubigern zuzurechnen, stellt sich keinesfalls als vertretbare Rechtsansicht dar.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Höhe des mit 7% der Bemessungsgrundlage festgesetzten Verspätungszuschlages. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Verhängung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bei Festsetzung des Verspätungszuschlages nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Stoll, a. a.O., 1525; Ritz, a.a.O., § 135, Tz 2).
Anders als der Beschwerdeführer sinngemäß meint, musste die belangte Behörde im Zuge ihrer Ermessensübung auch nicht von einem nur geringen Verschulden an der eingetretenen mehrmonatigen Verspätung bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ausgehen:
Der zugrunde liegende Vorgang, die Verwertung der Konkursmasse, fiel in den unmittelbaren Aufgabenbereich des zu diesem Zweck bestellten Masseverwalters, war von erheblichem Gewicht und wurde vom Beschwerdeführer als Masseverwalter in einer Weise abgewickelt (Rechnungslegung), die eine Steuerpflicht einsichtig entstehen ließ.
Angesichts dieser Umstände ist die Ermessensübung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfung von Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am