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VwGH vom 18.12.2002, 2002/17/0282

VwGH vom 18.12.2002, 2002/17/0282

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/17/0291

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der P KG in P, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, dieser im Verfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt, ebenda, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom , Zl. Gem-524161/13-2002- Sto/Shz, betreffend Anzeigenabgabe, und 2.) vom , Zl. Gem-524160/9-2002-Sto/Dr, betreffend Vorschreibung von Aussetzungszinsen i.A. Anzeigenabgabe (mitbeteiligte Partei jeweils: Landeshauptstadt Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die im Berufungsbescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates Linz vom vorgenommene Abgabenbemessung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlages betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Geschäftsgegenstand der Beschwerdeführerin ist die Vermietung von Verkaufsflächen in einem Einkaufszentrum in P an Unternehmer. Sie verbreitet unter der Bezeichnung "PN" eine Broschüre, in welcher sich Einschaltungen befinden, mit denen Waren und Dienstleistungen der Mieter der Beschwerdeführerin beworben werden.

Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz vom wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin, über ihre Anzeigenabgabepflicht im Wege eines Feststellungsbescheides zu entscheiden, nicht stattgegeben. Die erstinstanzliche Behörde verwies in der Begründung dieses Bescheides auf die Möglichkeit, die Frage der Abgabepflicht im Zuge eines Abgabenbemessungsverfahrens zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie die Auffassung vertrat, ihr komme zum einen ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über ihre Abgabepflicht mittels Feststellungsbescheides zu, zum anderen sei sie nicht abgabepflichtig.

Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde gemäß § 1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 17/1952 (im Folgenden: Oö AnzAbgG), in Verbindung mit der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Linzer AnzAbgO) gegenüber der Beschwerdeführerin für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in der Broschüre "PN" eine bereits fällig gewesene Anzeigenabgabe in der Höhe von S 2,153.666,-- vorläufig festgesetzt. Darüber hinaus wurde für die nicht fristgerechte Entrichtung der Abgabe ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 86.147,-- festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, es mangle an einer Hebeberechtigung der mitbeteiligten Landeshauptstadt, weil die Verbreitung der in Rede stehenden Prospekte erstmalig in der Gemeinde P erfolge. Von der Druckerei würden nämlich zunächst 1500 Exemplare dieser Prospekte in das Einkaufszentrum der Beschwerdeführerin geliefert und dort unverzüglich aufgelegt. Erst danach würden mit demselben LKW weitere Prospekte zur Verteilerfirma gebracht, welche sodann die weitere Verbreitung (auch auf dem Postweg) besorge. Mit dem Zugang dieser weiteren Prospekte an die Rezipienten (in Linz) sei im Allgemeinen erst am Montag zu rechnen.

Mit dieser Berufung war der Antrag verbunden, die Einhebung der Abgabe auszusetzen.

Diesem Antrag gab der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom statt.

Im folgenden Berufungsverfahren erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher sie die Abgabenpflicht unter anderem auch deshalb bestritt, weil es sich bei den in Rede stehenden Prospekten nicht um Druckwerke, sondern um Werbe- bzw. Flugblätter handle, die keinen redaktionellen Teil aufwiesen, sondern ausschließlich aus Werbung bestünden. Soweit es sich um Gemeinschaftswerbung handle, würden die Selbstkosten aus dem Werbebudget der Bestandnehmergemeinschaft des Einkaufszentrums der Beschwerdeführerin finanziert. Der Abgabentatbestand der entgeltlichen Veröffentlichung von Anzeigen in Druckwerken im Verständnis des § 2 Abs. 1 lit. a Oö AnzAbgG liege daher nicht vor, weil die Prospekte ausschließlich aus Anzeigen bestünden, es daher an einem Druckwerk fehle, in welches diese Anzeigen aufgenommen worden seien.

Aus einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom geht hervor, dass Eigenwerbung der einzelnen Bestandnehmer nach dem Kostendeckungsgrundsatz abgegolten werde und das Werbemittel nicht gewinnorientiert sei. Weiters geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass den Prospekten der Beschwerdeführerin auch ein Flugblatt eines anderen Unternehmens (S) beigeschlossen worden sei. Schließlich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ab dem Abgabenjahr 1994 auch in P abgabepflichtig sei.

Am erließ der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt eine Berufungsvorentscheidung, in welcher der Berufung in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides keine Folge gegeben wurde. Demgegenüber wurde der Berufung in Ansehung der Abgabenbemessung Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis bei einer Gesamtberechnungsgrundlage von S 7,334.604,85 eine Anzeigenabgabe von S 733.460,50 und für den Zeitraum vom bis bei einer Gesamtberechnungsgrundlage von S 16,355.726,05 und einer Abgabenschuld von S 1,635.572,60 unter Berücksichtigung einer 50 %igen Bruchteilsfestsetzung mit der Gemeinde P eine Anzeigenabgabe von S 817.786,30 festgesetzt. Es ergebe sich sohin eine Gesamtnachforderung an Anzeigenabgabe von S 1,551.246,80; ein darüber hinaus im erstinstanzlichen Bescheid vom vorgeschriebener Abgabenbetrag von S 602.419,20 sei abzusetzen.

Für den nachgeforderten Abgabenbetrag von S 1,551.246,80 wurde ein 4 %iger Säumniszuschlag in der Höhe von S 62.050,-- festgesetzt; der erstinstanzlich darüber hinaus vorgeschriebene Säumniszuschlag von S 24.097,-- sei abzusetzen.

Aus Anlass dieser Berufungsvorentscheidung verfügte der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Ablauf der mit seinem Bescheid vom gewährten Aussetzung der Einhebung eines Abgabenbetrages von S 2,239.813,--.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurden der Beschwerdeführerin aus Anlass der Verfügung des Ablaufes der mit erstinstanzlichem Bescheid vom gewährten Aussetzung durch den Bescheid vom für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen in der Höhe von S 61.261,08 vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde auf Grund des eingebrachten Vorlageantrages der Beschwerdeführerin eine mit der Berufungsvorentscheidung vom idente Berufungsentscheidung erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge, hob den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Landeshauptstadt.

Tragender Grund dieser Aufhebung war, dass die Berufungsbehörde zu Unrecht jene Kostenersätze in die Bemessungsgrundlage einbezogen habe, welche für die Mitverteilung der Flugblätter des oben erwähnten Unternehmens (S) geleistet worden seien.

Eine gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2001/17/0195, zurück, weil es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin durch die allein bindende tragende Begründung dieses Vorstellungsbescheides fehlte.

Mit dem im zweiten Rechtsgang des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde dem "Antrag auf Entscheidung über die Berufung" teilweise Folge gegeben. Dieser Teil des Spruches wurde als Punkt 1. bezeichnet. Sodann wurde dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Abgabenerhebungsberechtigung der mitbeteiligten Landeshauptstadt (gegenüber der Beschwerdeführerin) keine Folge gegeben (Punkt 2. des Spruches). Des Weiteren setzte die Berufungsbehörde die Anzeigenabgabe für den Zeitraum vom bis ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 7,334.604,85 mit S 733.460,50 und für den Zeitraum vom bis ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 16,135.745,10 und einer Abgabenschuld von S 1,613.574,51 unter Berücksichtigung einer 50 %igen Bruchteilsfestsetzung mit der Gemeinde P mit S 806.787,25 fest. Die Berufungsbehörde sprach aus, dass sich aus dieser Festsetzung eine Gesamtnachforderung an Anzeigenabgabe von S 1,540.247,75 ergebe. Ein darüber hinaus vorgeschriebener Abgabenbetrag von S 613.418,25 sei abzusetzen (Spruchpunkt 3.).

Schließlich schrieb die Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin auf Grund der nicht fristgerechten Entrichtung eines Abgabenbetrages von S 1,540.247,75 einen 4 %igen Säumniszuschlag in der Höhe von S 61.610,-- vor. Sie sprach aus, dass der im erstinstanzlichen Bescheid darüber hinaus vorgeschriebene Betrag von S 24.537,-- abzusetzen sei.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Abgabenpflicht sei nur dann erforderlich, wenn eine Klärung derselben über ein Festsetzungsverfahren nicht möglich sei. Vorliegendenfalls werde aber ohnedies eine Abgabenfestsetzung vorgenommen.

Bei den in den Prospekten aufscheinenden Einschaltungen handle es sich um Anzeigen, die nicht von der Beschwerdeführerin veranlasst worden seien. Diese sei nicht in erster Linie im eigenen Interesse tätig geworden, vielmehr sei die Aufnahme dieser Anzeigen im Namen und auf Rechnung der jeweils werbenden Unternehmer (Mieter der Beschwerdeführerin) eingeschaltet worden. Bei diesen Prospekten handle es sich jedenfalls um Medienwerke, sodass es unbeachtlich sei, ob sie einen redaktionellen Teil enthielten oder nicht.

Ferner sei von einer erstmaligen Verbreitung des Druckwerkes auch in Linz auszugehen, weil in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nach Art und Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben hätten. Ein solcher Fall liege hier vor:

Zunächst erfolge die Auflage von 2000 Stück der Prospekte freitags im Einkaufszentrum der Beschwerdeführerin in P. Weitere Exemplare in einer Größenordnung von 180.000 Stück würden sodann zum Verteilungsunternehmen gebracht. Davon seien rund 80.000 Stück für Linzer Haushalte bestimmt, an welche sie per Post übersendet würden. Der Rest werde an Umlandgemeinden von Linz übersendet.

Mit Ausnahme der für die Beilage eines Flugblattes für ein näher genanntes Unternehmen geleisteten Beiträge seien der Abgabenbemessung jene Entgelte zu Grunde gelegt worden, die von "Fremdfirmen" für Werbeeinschaltungen in dem genannten Prospekt entrichtet worden seien. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ab auch in P abgabepflichtig gewesen sei, sei für den Zeitraum von Jänner 1994 bis Dezember 1997 eine Abgabenteilung zwischen der mitbeteiligten Landeshauptstadt und der Gemeinde P vorzunehmen gewesen.

Da die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Abgabe nicht am Fälligkeitstag entrichtet habe, sei aus dem Grunde des § 164 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, Wiederverlautbarungskundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 107/1996 (im Folgenden: Oö LAO), ein 4 %iger Säumniszuschlag zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen und ihre bisher eingenommenen Rechtsstandpunkte aufrecht erhielt. Ergänzend brachte sie vor, die Veröffentlichung der Anzeige in den gegenständlichen Prospekten sei nicht nur nicht gewinnorientiert, die von den darin beworbenen Unternehmungen geleisteten Kostenbeiträge führten sogar zu einer Unterdeckung von etwa S 1,5 Mio pro Jahr.

Mit einem im dritten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurden der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 160 Abs. 9 Oö LAO in Verbindung mit Art. 1 Oö Euroumstellungsgesetz, LGBl. Nr. 126/98, für den Zeitraum vom bis Aussetzungszinsen in der Höhe von EUR 4.005,10 vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Lauf der Aussetzungszinsen beginne mit dem Einlangen des Aussetzungsantrages bei der Abgabenbehörde (dies sei der gewesen) und ende mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung (dies sei am der Fall gewesen). Ausgehend von der im Berufungsbescheid vom hervorgehenden Abgabennachforderung von S 1,540.247,75 (EUR 111.934,17), einem Zinssatz von 3,5 % im Zeitraum zwischen und und von 3 % für den restlichen Zeitraum bis errechnete die belangte Behörde einen Zinsenbetrag von EUR 4.005,10.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass eine Vorschreibung der Aussetzungszinsen insolange nicht zu erfolgen gehabt hätte, als die Frage der Abgabenbemessung nicht endgültig geklärt sei.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides schilderte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens und gab den Wortlaut des § 1 Abs. 1 und 2 lit. a sowie des § 2 Abs. 4 lit. a Linzer AnzAbgO wieder. Die belangte Behörde teilte in diesem Zusammenhang die Auffassung der Berufungsbehörde, wonach die Prospekte auch im Bereich der mitbeteiligten Landeshauptstadt erstmalig verbreitet wurden, zumal die Zeitdifferenz zwischen dem Zugänglichmachen der Prospekte in P bzw. in Linz die im Rahmen einer solchen Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen nicht überschritten hätten. Auch sei der Einwand der Beschwerdeführerin unzutreffend, wonach es sich bei den Prospekten nicht um Druckwerke handle. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö AnzAbgG bzw. gemäß § 2 Abs. 3 Linzer AnzAbgO seien Druckwerke alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigte Schriften, Bilder oder Musikwerke. Demnach stellten die von der Beschwerdeführerin verbreiteten Prospekte zweifelsohne Druckwerke im Sinne dieser Bestimmungen dar. Ob es sich dabei auch um Druckwerke im Sinne des § 1 Z 4 des Mediengesetzes handle, könne dahingestellt bleiben. Ebenso sei es bedeutungslos, ob die Verbreitung der Prospekte mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge oder nicht. Gleichfalls sei die Auffassung der Berufungsbehörde zu billigen, wonach ein Feststellungsantrag vorliegendenfalls zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen sei, zumal die Klärung der strittigen Rechtsfrage im Wege der Erlassung eines Abgabenbescheides möglich gewesen sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde auch die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid nach Schilderung des Verwaltungsverfahrens aus, die Vorschreibung der Aussetzungszinsen durch die Berufungsbehörde sei nicht verfrüht erfolgt, zumal es sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Folge des anlässlich der Berufungsvorentscheidung vom verfügten Ablaufes der Aussetzung nach § 160 Abs. 5 Z 1 Oö LAO gehandelt habe. Der letztendlich sehr wohl gegebenen Abhängigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen von der Höhe der tatsächlich zustehenden Abgabe, deren Zahlung aufgeschoben worden sei, trage § 160 Abs. 9 zweiter Satz Oö LAO Rechnung. Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung seien die Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung der Herabsetzung des Abgabenbetrages neu zu berechnen.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid vom richtet sich die zur hg. Zl. 2002/17/0282 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erklärt, den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze anzufechten. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung einer Anzeigenabgabe mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des erstangefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Gegen den zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die zur hg. Zl. 2002/17/0291 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Festsetzung von Aussetzungszinsen in Ermangelung der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des zweitangefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragte.

Auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstattete jeweils Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. § 1, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 lit. a Oö AnzAbgG in der in den Jahren 1992 bis 1997 in Kraft gestandenen

Fassung lauteten:

"§ 1

Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.

(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,

a) die Erscheinungsort des Druckwerkes ist;

...

§ 2

Gegenstand der Abgabe

(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung

oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)

a) in Druckwerken,

b) mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,

c) durch den Rundfunk,

soweit sie nicht Gegenstand des Ankündigungsabgabe-Gesetzes vom , LGBl. Nr. 18 aus 1950, sind.

(2) Druckwerke im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke.

(3) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist

a) die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt;

...

§ 4

Ausmaß und Berechnung der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe.

(2) Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist - soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlass der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. ...

...

§ 5

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist

a) der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmer bezw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird (§ 4 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a),

...

verpflichtet."

§ 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, § 2 und § 4 Abs. 1 Linzer AnzAbgO

lauten:

"§ 1 (1) Für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken oder für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk wird eine Abgabe nach den Bestimmungen dieser Abgabenordnung erhoben.

(2) Die Stadt Linz ist abgabeberechtigt

a) wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist,

...

Gegenstand der Abgabe

§ 2 (1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)

a) in Druckwerken,

...

soweit sie nicht Gegensand der Ankündigungsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz sind.

(2) Für den Begriff der 'Anzeige' im Sinne dieser Ordnung ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung im Inseratenteil oder eingestreut im sonstigen Text einer Zeitung oder eines Druckwerkes handelt oder ob die Verlautbarung im Rundfunk im Rahmen einer Reklamesendung oder eingestreut in eine sonstige Sendung erfolgt. Es ist auch gleichgültig, ob die Anzeige die äußere Form eines Inserates hat oder ob es sich um einen Aufsatz oder um eine Notiz handelt. Schließlich ist es auch gleichgültig, ob die Entgeltlichkeit kenntlich gemacht wird oder nicht und ob das Entgelt pauschal oder für den Einzelfall entrichtet wird.

(3) Druckwerke im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke.

(4) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist die Gemeinde Linz dann,

a) wenn die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig in Linz erfolgt;

...

§ 4 (1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe beträgt

10 v. H. des Entgeltes. ..."

§ 160 Abs. 1, 5 und 9 Oö LAO lautet:

"§ 160

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen soweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

...

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in

einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung

oder ihrem Widerruf (§ 218). Der Ablauf der Aussetzung ist

anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

1. Berufungsvorentscheidung oder

2. Berufungsentscheidung oder

3. anderen das Berufungsverfahren abschließenden

Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des

Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche

Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf

Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter

Instanz (§ 205) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen

Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine

Aussetzung der Einhebung bewilligt, tritt bis zum Ablauf der

Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der

Aussetzung ein.

...

(9) Für Abgabenschulden sind Aussetzungszinsen in Höhe von 1%

über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten,

1. solang auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der

Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,

Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden

(§ 177 Abs. 6) oder

2. wenn infolge einer Aussetzung der Einhebung ein

Zahlungsaufschub eintritt.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

II. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:

Die Beschwerdeführerin hat erklärt, diesen Bescheid in vollem Umfang anzufechten. Die Beschwerde richtet sich daher (formell) auch gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die im Instanzenzug erfolgte, als Zurückweisung zu deutende Nichtstattgebung des Antrages, über die Frage der Anzeigenabgabepflicht im Wege eines Feststellungsbescheides zu entscheiden. Die in diesem Zusammenhang von den Verwaltungsbehörden vertretene Rechtsauffassung ist jedoch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden:

So gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0053).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellung gegen den Spruchpunkt 2. des Berufungsbescheides vom richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

In Ansehung der in Spruchpunkt 3. dieses Bescheides vorgenommenen Abgabenbemessung bestreitet die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Hebeberechtigung der mitbeteiligten Landeshauptstadt, weil die in Rede stehenden Prospekte nicht erstmalig im Verständnis des § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG bzw. jenem des § 2 Abs. 4 lit. a Linzer AnzAbgO in Linz verbreitet worden seien.

Darauf ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö AnzAbgG sind die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen u.a. in Druckwerken einzuheben. § 2 Abs. 1 Oö AnzAbgG umschreibt zunächst den Gegenstand der Abgabe dahingehend, dass ihr die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken unterliege. Der primäre Abgabentatbestand hinsichtlich der Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken ist dem § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. a Oö AnzAbgG zu entnehmen. Er ist verwirklicht, sobald das die Anzeige enthaltende Druckwerk erstmalig verbreitet wird.

Erhebungsberechtigt ist diejenige Gemeinde, in welcher die Verbreitung erstmalig erfolgt. Dabei ist der Ort, in dem die Verbreitung erfolgt, jener Ort, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmalig" nicht "zuerst", sondern "auf einmal", weswegen es darauf ankommt, dass eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/17/0173, und vom , Zl. 2001/17/0203).

In dem zuerst zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei einem jährlich erscheinenden Druckwerk eine für die Frage der erstmaligen Verbreitung desselben übliche Zeitdifferenz auch dann noch vorliegt, wenn sich diese Verbreitung aus rein manipulativen Gründen über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen hingezogen hat. Im zweitgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift) ausgeführt, dass auch bei Vorliegen verschiedener Arten der Verbreitung von einem einheitlichen Verbreitungsvorgang auszugehen ist. Die "Art" einer solchen Verbreitung ist dann eben dadurch gekennzeichnet, dass sie über verschiedene Verbreitungskanäle erfolgt. Die Prüfung der Üblichkeit der Zeitdifferenzen im Verständnis der Vorjudikatur ist in einem solchen Fall einerseits unter Berücksichtigung des Umfanges der Verbreitung sowie andererseits unter Berücksichtigung der gewählten Art der Verbreitung über verschiedene Verbreitungskanäle zu prüfen.

Unzutreffend ist zunächst die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Verbreitung könne im Sinne der vorzitierten Judikatur "auf einmal" nicht an zwei verschiedenen Orten erfolgen. Gerade die Frage, ob die Verbreitung "auf einmal" an verschiedenen Orten erfolgt, ist Gegenstand der in der zitierten Vorjudikatur angestellten Erwägungen.

Die in Rede stehenden Prospekte wurden vorliegendenfalls in einem einheitlichen Vorgang, jedoch auf verschiedene Arten (über verschiedene Kanäle) verbreitet. Die Zeitdifferenz zwischen der Zugänglichmachung dieser (nach der Aktenlage monatlich erscheinenden) Prospekte an Adressaten in P bzw. in Linz im Ausmaß von bis zu drei Tagen war ausschließlich auf die infolge der Verbreitung über verschiedene Vertriebskanäle entstandenen Zeitdifferenzen zurückzuführen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, die Verbreitung dieser Druckwerke sei erstmalig sowohl in P als auch in Linz erfolgt.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin freilich die Annahme der belangten Behörde, es liege der Abgabentatbestand des § 2 Abs. 1 lit. a Oö AnzAbgG bzw. gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Linzer AnzAbgO vor.

Nach diesen Bestimmungen unterliegt der Abgabe die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken. Damit ist aber auch - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - vorausgesetzt, dass die Publikation auch unter Weglassung sämtlicher Anzeigen die Qualifikation eines Druckwerkes erfüllen muss. Die bloße Verbreitung von Anzeigen allein ist nach § 2 Abs. 1 lit. a Oö AnzAbgG bzw. nach § 2 Abs. 1 lit. a Linzer AnzAbgO nicht steuerpflichtig (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum ähnlichen Abgabentatbestand nach § 1 Abs. 1 des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1983, im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0214, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. weiters zur Vereinbarkeit des dort gewonnenen Auslegungsergebnisses mit der finanzverfassungsrechtlichen Situation vor Inkrafttreten der Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 15.954; die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , B 171/02, betreffen die finanzverfassungsrechtliche Situation nach der Novellierung des FAG durch das zuletzt genannte Bundesgesetz und den Abgabentatbestand nach § 1 des Werbeabgabegesetzes 2000, BGBl. I Nr. 29/2000).

Der Umstand, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Landeshauptstadt in zutreffender Auslegung des Abgabentatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit. a Oö AnzAbgG nur Anzeigen erfassen wollte, die in Publikationen erscheinen, die auch unter Weglassung der Anzeige die Qualifikation eines Druckwerkes erfüllen, zeigt sich besonders deutlich aus § 2 Abs. 2 Linzer AnzAbgO, wonach es für den Begriff "Anzeige" ohne Bedeutung sei, ob es sich um eine Einschaltung im Inseratenteil oder eingestreut im sonstigen Text einer Zeitung oder eines Druckwerkes handelt. Mit dieser Formulierung setzt der Verordnungsgeber implizit voraus, dass eine Anzeige nur dann vorliegt, wenn abgesehen vom Inseratenteil oder den eingestreuten Anzeigen auch ein sonstiger Text vorhanden ist, welcher die Eigenschaft der Publikation als Druckwerk erst begründet.

Ausgehend von diesem Verständnis hätte sich die belangte Behörde mit dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand auseinander zu setzen gehabt, die von ihr verbreiteten Prospekte enthielten keinen redaktionellen Teil, sondern hätten ausschließlich aus Anzeigen bestanden. Indem die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung das Fehlen entsprechender Feststellungen in dem mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheid nicht wahrgenommen hat und - ohne solche Feststellungen selbst zu treffen - die Vorstellung gegen die Abgabenbemessung abgewiesen hat, belastete sie den erstangefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Darüber hinaus erweist sich die Abweisung der Vorstellung gegen die im Berufungsbescheid vorgenommene Abgabenbemessung auch deshalb als rechtswidrig, weil - worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom hingewiesen hat - die erstinstanzliche Behörde in ihrem - die Sache des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens konstituierenden - Bescheid vom eine vorläufige Abgabenfestsetzung vorgenommen hat. Demgegenüber hat die Berufungsbehörde mit Bescheid vom eine endgültige Abgabenfestsetzung vorgenommen. Die Berufungsbehörde ist aber nicht befugt, auf Grund einer Berufung gegen einen vorläufigen Abgabenbescheid eine endgültige Abgabenfestsetzung vorzunehmen (vgl. hiezu das zur Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0072).

Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, diese Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zur Vornahme einer endgültigen Abgabenfestsetzung im Vorstellungsverfahren amtswegig aufzugreifen.

Von der erstgenannten inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Abgabenbemessung ist auch die im Spruchpunkt 4. des Berufungsbescheides vom vorgenommene Vorschreibung eines Säumniszuschlages mitumfasst.

Aus diesen Erwägungen war der erstangefochtene Bescheid, insoweit er die Vorstellung gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des Berufungsbescheides vom abwies, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist zum (lediglich bei Vorhandensein eines von den Anzeigen unterschiedenen Textteiles noch zu prüfenden) Einwand der Beschwerdeführerin, die Herausgabe des Prospektes diene vorwiegend ihren eigenen Interessen, sodass die in dem Prospekt aufscheinenden Einschaltungen nicht als "Anzeigen" im Verständnis des Oö AnzAbgG bzw. der Linzer AnzAbgO zu qualifizieren seien, Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Kärntner Anzeigenabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1947, sowie zum Wiener Anzeigenabgabengesetz im Wesentlichen ausgeführt, unter "Anzeige" sei eine von ihrem Auftraggeber veranlasste Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt und nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch davon ausgegangen, dass der Begriff der Anzeige im Sinne der zitierten Gesetze nicht erfüllt ist, wenn der Herausgeber eines Druckwerkes bei der Aufnahme der Einschaltung in erster Linie im eigenen Interesse vorgegangen ist (vgl. hiezu die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0294). Für den Bereich des Oö AnzAbgG übernimmt der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung insoweit, als es maßgeblich ist, dass die Verbreitung der Anzeige nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt. Ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse des abgabepflichtigen Verlegers oder Herausgebers des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, reicht nicht aus, um einer Einschaltung den Charakter einer Anzeige zu nehmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Einschaltungen, die ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung nach keine Leistungen der Beschwerdeführerin, die ihre Einnahmen aus Vermietungen von Flächen in ihrem Einkaufszentrum erzielt, bewerben, sondern vielmehr Waren und Dienstleistungen der dort eingemieteten Unternehmungen, durchaus als Anzeigen im Sinne der maßgeblichen oberösterreichischen Gesetzesbestimmungen anzusehen sind. Das mittelbare wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an Absatzsteigerungen ihrer Mieter und der damit allenfalls verbundenen Erhöhung des Mietwertes der von ihr zur Verfügung gestellten Verkaufsflächen vermag nicht zu bewirken, dass derartige Einschaltungen als Eigenwerbung der Beschwerdeführerin anzusehen wären. Nichts anderes gilt für "Gemeinschaftswerbung" aller dieser Mieter im Druckwerk der Beschwerdeführerin, wenn diese gleichfalls ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung nach zunächst der Steigerung von Umsätzen dieser Mieter und erst mittelbar den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin als Vermieterin dient.

III. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin als Vollzugsfehler lediglich, dass die Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung vom keinen Hinweis auf die Zulässigkeit eines neuerlichen Aussetzungsantrages gemäß § 160 Abs. 5 vierter Satz Oö LAO enthalten habe. Aus diesem Grunde erachtet die Beschwerdeführerin die Vorschreibung von Aussetzungszinsen auf Grund der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung für unzulässig.

Dieser den Abgabenbehörden (und durch Abweisung der Vorstellung damit auch der belangten Behörde) vorgeworfene Vollzugsfehler liegt jedoch nicht vor, zumal § 160 Abs. 9 letzter Satz Oö LAO die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nur für den Zeitraum vor der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ausschließt. Daraus ist e contrario zu schließen, dass die Bemessung von Aussetzungszinsen im Anschluss an die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung nicht unzulässig ist.

Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 160 Abs. 5 Oö LAO geltend. Zum einen rügt sie, dass es an Kriterien dafür fehle, in welchen Fällen das Ende der Aussetzung schon durch die Berufungsvorentscheidung zu verfügen sei bzw. in welchen Fällen dies erst anlässlich der Berufungsentscheidung zu geschehen habe. Weiters erachtet sie es als unsachlich, dass die Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung aus Anlass der Berufungsvorentscheidung dazu führe, dass Aussetzungszinsen vorgeschrieben werden könnten, welche sodann im Falle einer niedrigeren Neubemessung gemäß § 160 Abs. 9 zweiter Satz Oö LAO lediglich unverzinst zurückzuzahlen wären, wodurch dem letztendlich erfolgreichen Berufungswerber ein Zinsverlust entstünde.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die hier als verfassungswidrig gerügte Bestimmung des § 160 Abs. 5 Oö LAO nicht präjudiziell ist, hat der Verwaltungsgerichtshof doch vorliegendenfalls nicht zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid vom zu Recht oder zu Unrecht den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt hat, sondern lediglich, ob auf Grund dieser in Rechtskraft erwachsenen Verfügung Aussetzungszinsen vorgeschrieben werden durften.

Darüber hinaus bestehen aber auch keine Bedenken dahingehend, dass § 160 Abs. 5 Oö LAO unbestimmt wäre. Diese Bestimmung ist vielmehr so zu lesen, dass im Falle des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung der Ablauf der Aussetzung nach Abs. 5 Z 1 leg. cit. jedenfalls zu erfolgen hat. Die Bestimmung der Z 2 leg. cit. bezieht sich sodann auf Fälle, in denen eine Berufungsvorentscheidung entweder nicht ergangen ist oder aber ein neuerlicher Aussetzungsantrag bewilligt wurde.

Schließlich bestehen vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.020, auch keine Sachlichkeitsbedenken im Hinblick auf die nach dem Regelungssystem des § 160 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 Oö LAO bestehende Möglichkeit eines Zinsverlustes des erfolgreichen Berufungswerbers.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den zweitangefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zur Klarstellung wird jedoch in diesem Zusammenhang angeführt, dass im Falle einer Neubemessung der Anzeigenabgabe in einem allfälligen Ersatzbescheid der Berufungsbehörde der mitbeteiligten Landeshauptstadt auch eine Neubemessung der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen auf Basis des letztendlich vorgeschriebenen Abgabenbetrages durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde vorzunehmen sein wird. In gleicher Weise wäre der gänzliche Entfall der Abgabepflicht entsprechend zu berücksichtigen. IV. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Ansehung des erstangefochtenen Bescheides insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden können.

Wien, am