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VwGH vom 04.09.2003, 2002/17/0256

VwGH vom 04.09.2003, 2002/17/0256

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E GmbH in K, vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 vom , Zl. VII-10/100/3, betreffend Vorschreibung der Tourismusbeiträge für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (vorläufigem) Bescheid vom schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin ausgehend von einem beitragspflichtigen Umsatz von EUR 870,-- für Mietwagenunternehmen und EUR 908.410,-- für Reisebüro den Tourismusbeitrag für das Jahr 1998 mit EUR 8.729,10 vor.

Das zuständige Finanzamt gab dem Amt der Tiroler Landesregierung den Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 mit EUR 24,978.098,24 bekannt.

Das Amt der Tiroler Landesregierung forderte die Beschwerdeführerin auf, den ihr übermittelten und mit datierten Vordruck betreffend die Erklärung nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Wirtschaftsjahr 12/97 bis 11/98 binnen einem Monat vollständig und richtig ausgefüllt zurückzustellen.

Die Beschwerdeführerin erklärte in dem zurückgestellten Vordruck neben anderen beitragspflichtigen Umsätzen einen "beitragspflichtigen Umsatz" von S 34,859.708,58 für Reisebüro und machte - lt. Vordruck - als Abzüge "Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1-7 UStG 1994 (Exporte, grenzüberschreitender Beförderungsverkehr)" S 3,849.914,14 und "sonstige Leistungen (§ 3a des UStG 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden" mit S 14,339.572,74, geltend.

Mit endgültigem Bescheid vom schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1998 - ausgehend von dem "beitragspflichtigen Umsatz" von EUR 540,-- für Buchhändler, EUR 136.150,-- für Wechselstube, EUR 3.855.240,-- (somit einschließlich der erklärten beitragsfreien Umsätze) für Reisebüros und EUR 3.180,-- für Verpachtung - den Tourismusbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 38.322,30 vor.

Mit der Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Mitteilung der teilweise fehlenden Begründung dieses Bescheides.

Mit Schreiben vom teilte das Amt der Landesregierung mit, der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom sei aufgrund der eingereichten Erklärung erstellt worden. Die in der Erklärung angeführten beitragspflichtigen Umsätze, die aus der Reisebüro-Veranstaltertätigkeit erzielt würden, seien zur Gänze beitragspflichtig. "Außertirolische" Umsätze würden in diesem Fall nicht anerkannt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der als beitragsfrei deklarierten Umsätze von insgesamt S 18,189.486,88, sodass sich ein beitragspflichtiger Umsatz von S 36,784.070,07 ergebe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, nach § 32 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 1991 bilde bei den Reisebüros die Summe der Bruttoerträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage. Die "Roherträge" aus den Besorgungsleistungen und die "Provisionen" aus den Vermittlungsleistungen seien daher zur Gänze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Im Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin den Antrag, die beitragsfrei erklärten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

Über telefonische Anfrage gab der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin mittels Fax vom neben anderen beitragspflichtigen Umsätzen für die Beitragsgruppe Reisebüro folgendes bekannt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Gesamtumsätze
davon 'Nichttiroler Betriebstätten'
Vermittlungsleistung Incoming (Provisionen)
S
12,167.130,84
S
0,00
Besorgungsleistung Incoming (Rohertrag)
S
42,050.523,27
S
7,461.813,44
Besorgungsleistung Outgoing (Rohertrag)
S
4,007.731,93
S
957.412,76"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die Bemessungsgrundlage des § 32 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 1991 sei als lex specialis zu § 31 Tourismusgesetz 1991 zu verstehen. Die Auffassung, § 32 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 1991 könne nur so verstanden werden, dass sich die Bemessungsgrundlage aus den beitragspflichtigen Umsätzen im Sinne des § 31 errechne, könne nicht geteilt werden. Mit der Regelung des § 32 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 1991, die nicht zwischen Erträgen aus in- und ausländischen Besorgungs- bzw. Vermittlungsleistungen unterscheide, ziele der Gesetzgeber auf den in Tirol entstandenen Nutzen der Reisebürokunden aus dem Tourismus ab, welcher wiederum die Vorraussetzung für die Inanspruchnahme des gesamten Geschäftszweiges der Beschwerdeführerin darstelle. Bei den im Bescheid angeführten Umsätzen aus Reisebürotätigkeit handle es sich um Erträge aus Besorgungsleistungen sowie um Provisionen aus Vermittlungsleistungen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1642/01-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1642/01-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht auf Nichteinbeziehung der von ihr als steuerfrei beantragten Umsätze in die Bemessungsgrundlage des Tourismusbeitrages 1998 verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24/1991, ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Gemäß § 32 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 1991 bildet bei den Reisebüros und den Reiseleitern die Bemessungsgrundlage die Summe der Bruttoerträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.

Die belangte Behörde hat bei der Vorschreibung des Tourismusbeitrages an die Beschwerdeführerin bei der Beitragsgruppe Reisebüro als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtigen Umsatz) nicht den "Umsatz" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, sondern nach § 32 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 1991 die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen und in Tiroler Betriebstätten erwirtschafteten "Provisionen" und "Roherträge" für die Vorschreibung des Tourismusbeitrages herangezogen. Während in den Fällen der Bemessung des Tourismusbeitrages nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 1991 der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist, von dem bestimmte, dort näher genannte Umsätze und Beträge abzuziehen sind, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für Reisebüros nach § 32 Abs. 3 Tiroler Tourismusgesetz 1991 aus der Summe der Bruttoerträge. Ein Abzug bestimmter Umsätze von den Bruttoerträgen, die ein Bruchteil der Umsätze sind, ist nach den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 in diesen Fällen nicht normiert. Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, auch in den Fällen der Bemessung des Tourismusbeitrages für Reisebüros wären bestimmte "Umsätze" aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, dann verkennt sie die Rechtslage.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am