VwGH vom 17.12.1996, 96/14/0132
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , 50.335-5/96, betreffend ua Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben von 48.177 S. Mit Berufungsentscheidung vom wurde über die strittigen Abgaben entschieden, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben verfügte und dem Beschwerdeführer Aussetzungszinsen von 7.423 S vorschrieb.
Während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben war am Abgabenkonto des Beschwerdeführers durchgehend ein Guthaben in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, einen Antrag iSd § 212a Abs 8 BAO zu stellen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof steht in Streit, ob die Aussetzungszinsen trotz des am Abgabenkonto des Beschwerdeführers durchgehend ausgewiesenen Guthabens zu Recht vorgeschrieben worden sind.
Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf § 212a BAO die Ansicht, der Betrag von 48.177 S sei ab Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben aus der laufenden Kontogebarung herauszunehmen und bis zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben auf ein Evidenzkonto zu übertragen gewesen. Erst mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben habe der ausgesetzte Betrag iSd § 212a Abs 8 BAO mit dem auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers bestehenden Guthaben verrechnet werden dürfen. Eine vorzeitige Verrechnung habe der Beschwerdeführer ebenso wie die Rückzahlung des Guthabens nicht verlangt, weswegen die Aussetzungszinsen zu Recht vorgeschrieben worden seien.
Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, er habe der Abgabenbehörde den Betrag von 48.177 S während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben zur Verfügung gestellt. Diesen Betrag habe er im Kreditweg aufgebracht, weswegen es nicht rechtens sein könne, daß er nunmehr auch von der Abgabenbehörde zur Entrichtung von Zinsen herangezogen werde. Es wäre Sache der Abgabenbehörde gewesen, den ausgesetzten Betrag mit dem Guthaben auf seinem Abgabenkonto zu verrechnen, um so seine Belastung mit Zinsen hintanzuhalten.
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 212a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschulden ausdrücklich hingewiesen wurde.
Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs 3 letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach § 212a Abs 8 BAO, somit nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern (vgl das hg Erkenntnis vom , 91/14/0211).
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt, das auf seinem Abgabenkonto bestehende Guthaben zur Tilgung des ausgesetzten Betrages von 48.177 S zu verwenden. Dies hatte die Wirkung, daß der geschuldete, jedoch ausgesetzte Betrag ungeachtet eines bestehenden Guthabens unberichtigt aushaftete, weswegen sich die Vorschreibung der Aussetzungszinsen von 7.423 S als mit der Rechtslage im Einklang stehend erweist.
Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe der Abgabenbehörde den Betrag von 48.177 S während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben zur Verfügung gestellt und wegen der erforderlichen Fremdfinanzierung zweimal Zinsen entrichtet, nichts zu ändern. Denn es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, einen Antrag zu stellen, entweder das auf seinem Abgabenkonto bestehende Guthaben zur Tilgung des ausgesetzten Betrages zu verwenden oder das Guthaben mit anderen zu entrichtenden Abgaben zu verrechnen oder auch das Guthaben zurückzuzahlen, um so die ihm ingesamt auferlegte Zinsenbelastung zu verringern.
Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne konkret auszuführen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Mit dem bloßen Hinweis, es seien Tatsachen gemäß § 167 Abs 2 BAO nicht berücksichtigt worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, erübrigte es sich, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.