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VwGH vom 21.05.1997, 96/14/0101

VwGH vom 21.05.1997, 96/14/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl. 43.564-4/95, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH vorsätzlich hinsichtlich der Monate Februar, März, April, Juni, August, September, Oktober und November 1992 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von S 201.237,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten zu haben. Er wurde deshalb wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verurteilt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der GmbH für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich und zuständig. Er habe gewußt, daß die dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen abzugeben bzw. entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten seien. Im Hinblick auf Zahlungsschwierigkeiten habe sich der Beschwerdeführer durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtabführung der Vorauszahlungen einen entsprechenden Steuervorteil verschaffen wollen. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers habe zu einer Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von S 201.237,-- geführt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Umsatzsteuererklärung 1992 eingereicht und in die Vorauszahlungen eine Zahlung vom über S 250.000,-- eingerechnet, sei entgegenzuhalten, daß eine Umsatzsteuererklärung 1992 vom Beschwerdeführer nicht eingereicht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei durch nichts belegt. Die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Die erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt nach Ablauf der Voranmeldungs- und Vorauszahlungsfrist des § 21 Abs. 3 UStG 1972 ändere nichts an der bewirkten Abgabenverkürzung. Die an die Vollstreckungsstelle geleistete Zahlung von S 250.000,-- sei ohne Verrechnungsweisung erfolgt und zur Deckung der ältesten verbuchten Abgabenverbindlichkeiten herangezogen worden.

Eine zur Straffreiheit führende Selbstanzeige des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Die aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen geänderten Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1989 bis 1991 vom hätten mit den gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen 1992 nichts zu tun. Die am erfolgte Zahlung von S 201.237,-- betreffe die gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, doch könne von einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG schon deshalb keine Rede sein, weil die Tat schon anläßlich der abgabenbehördlichen Prüfung - die Schlußbesprechung sei am erfolgt - vollständig aufgeklärt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß sowohl die Zahlung von S 250.000,-- am als auch die am erfolgte Zahlung von S 201.237,-- den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige darstelle.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Nach der Quittung vom zahlte der Beschwerdeführer an diesem Tag für die GmbH S 250.000,-- bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes. Diese Zahlung diente nach der Quittung zur Abdeckung des Rückstandes laut Rückstandsausweis vom . Dieser Rückstandsausweis enthielt keine Umsatzsteuerbeträge für 1992, sodaß mit der Zahlung vom keinerlei Information an das Finanzamt betreffend die hinsichtlich verschiedener Monate des Jahres 1992 erfolgte Verletzung der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die damit verbundene Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen verbunden war. Es liegt daher in dieser Zahlung keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG. Außerdem stellt diese Zahlung keine Entrichtung der verkürzten Abgaben gemäß § 29 Abs. 2 leg. cit. dar.

Auch der am erfolgten Zahlung von S 201.237,-- kommt nicht der Charakter einer zur Straffreiheit führenden Selbstanzeige zu. Der Prüfungs- und Nachschauauftrag vom bezog sich u.a. auf eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer ab . In dem gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht vom wird unter Tz 15 die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die oben genannten Monate des Jahres 1992 dargestellt und unter Tz 16 der sich daraus ergebende Mehrbetrag von S 201.237,-- ermittelt. Bereits bei der am in Gegenwart des steuerlichen Vertreters der GmbH erfolgten Schlußbesprechung wurde dieses Ergebnis der Umsatzsteuernachschau 1 bis 12/1992 bekanntgegeben. Aufgrund der Ergebnisse dieser Umsatzsteuernachschau wurde mit Bescheid vom die Umsatzsteuervorauszahlung für 11/1992 mit S 201.237,-- festgesetzt.

Bei dieser Sachlage kann von einer in der Zahlung vom gelegenen Selbstanzeige keine Rede sein. Die Straffreiheit konnte zudem schon deshalb nicht eintreten, weil die Selbstanzeige bereits bei Beginn der finanzbehördlichen Nachschau betreffend Umsatzsteuer ab hätte erstattet werden müssen (§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG) und die Tat spätestens bei der Schlußbesprechung vom ganz entdeckt war, wobei dies dem Beschwerdeführer, der sich dem Prüfer gegenüber mit Zahlungsschwierigkeiten verantwortet hatte, bekannt war (§ 29 Abs. 3 lit. c leg. cit.).

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.