VwGH vom 21.05.1997, 96/14/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom , Zl. 70.253-7/96, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1986 bis 1989 und 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt einen Imbißstand und ermittelt den Gewinn aus dieser gewerblichen Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Anschluß an eine die Jahre 1986 bis 1989 umfassende abgabenbehördliche Prüfung und eine Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum 1 bis 12/1991 erließ das Finanzamt, zum Teil nach Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Abgabenbescheide, in denen gegenüber den bisher erklärten Bemessungsgrundlagen höhere, wegen mangelhafter Aufzeichnungen im Schätzungswege ermittelte Bemessungsgrundlagen angesetzt wurden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden in teilweiser Stattgebung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung die Bemessungsgrundlagen und die Abgaben für die im Spruch genannten Abgabenarten und Streitjahre festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Schätzungsberechtigung:
Die belangte Behörde verwies auf § 126 BAO (in der für die Streitjahre 1986 bis 1989 maßgebenden Fassung vor dem AbgÄG 1989, BGBl. Nr. 660) und führte - unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom , 86/14/0037 - aus, daß sich daraus für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Verpflichtung ergeben habe, die Betriebseinnahmen und -ausgaben laufend aufzuzeichnen. Falls diese Aufzeichnungen nicht dem § 131 Abs. 1 Z. 2 und 6 BAO entsprächen und die formellen Mängel der Aufzeichnungen geeignet seien, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, sei die Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs. 3 BAO gegeben. Durch das AbgÄG 1989, mit dem dem § 126 zwei weitere Absätze hinzugefügt worden seien, habe der bisherige Inhalt des § 126 (nunmehr § 126 Abs. 1) BAO keine Änderung erfahren. Nach der für das Streitjahr 1991 maßgebenden Fassung des § 131 Abs. 2 Z. 2 BAO sollen, soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Nach § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO in der für die Streitjahre 1986 bis 1989 anzuwendenden Fassung (vor dem AbgÄG 1989) sollten Kasseneinnahmen und -ausgaben mindestens täglich aufgezeichnet werden.
Laut Berufungsergänzung sei die Erfassung der Einnahmen in der Weise erfolgt, daß "nach Betriebsschluß täglich der Gesamteingang gezählt" und in das vom Beschwerdeführer "geführte Buch eingetragen" worden sei. Zusätzliche Aufzeichnungen seien - "weil nicht notwendig" - nicht geführt worden. Über Aufforderung, das erwähnte "Buch" vorzulegen, seien zunächst lose Blätter beigebracht worden, auf denen für die Jahre 1986 bis 1989 jeweils für einen Monat "die Tageseinnahmen" in einer Summe aufgelistet seien. Zu diesen in der Berufungsergänzung als "zusammenfassende Abrechnung" bezeichneten Blättern sei in der Vorhaltsbeantwortung vom ausgeführt worden, es handle sich dabei um Ablichtungen der Kassaaufzeichnungen, mit denen "ja die grundsätzlichen Feststellungen möglich" seien. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sämtliche "(Kassa)Aufzeichnungen, aus denen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben der Berufungsjahre ersichtlich sind", vorzulegen. In den hierauf beigebrachten Unterlagen seien jeweils die Monatssummen der oben angeführten Einnahmenaufzeichnungen ausgewiesen.
Zusammenfassend ergebe sich somit, daß die Erfassung der Einnahmen nicht durch Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsfälle erfolgt sei, sondern "bei Betriebsschluß der Gesamteingang" gezählt und in ein "Kassabuch" eingetragen worden sei. Abgesehen davon, daß selbst das Ergebnis dieser Zählung infolge der Rundungen auf S 10,-- unrichtig festgehalten worden sei, könne bei einer Zählung des bei Betriebsschluß noch vorhandenen Bargeldes mittels "Kassasturz" nur noch der Kassaendbestand, nicht aber die jeweilige Tageslosung festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen reichten nicht aus, um die (Tages)Einnahmen ausgehend vom Kassaendbestand durch Rückrechnung zu ermitteln. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn auch der jeweilige Anfangsbestand, sämtliche Einnahmen und Ausgaben eines Tages sowie die Entnahmen und Einlagen festgehalten worden wären. Da dies nicht geschehen sei, könne von einer lückenlosen und nachvollziehbaren Einnahmenerfassung nicht ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere für die Jahre 1986 bis 1989, in denen der Beschwerdeführer ein vollständiges Kassabuch mit Bestandsverrechnung zu führen gehabt hätte. Aber auch für das Streitjahr 1991, in dem zufolge § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO (idFd AbgÄG 1989) nur mehr die Bareinnahmen und Barausgaben in geeigneter Weise täglich festzuhalten gewesen seien, sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner benötige nämlich dann ein (vollständiges) Kassabuch, wenn er - wie hier - die Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln erfasse, sondern durch "Kassasturz" bzw. durch Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittle. Diesfalls habe er ebenfalls täglich den End- und Anfangsbestand, die Barausgänge und die nicht erfolgswirksamen Bareingänge zu erfassen. Ein solches Kassabuch sei auch im Jahr 1991 nicht geführt worden. Dies wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn der Beschwerdeführer alle Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten hätte. Im Wege einer solchen "Grundlagensicherung" hätte jeder einzelne Geschäftsfall festgehalten werden müssen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen; die Betriebseinnahmen eines Tages seien von ihm nicht einzeln erfaßt worden.
Im übrigen stelle die Verbuchung von Tageslosungen in runden Summen unabhängig davon, aus welchem Grund eine den Tatsachen entsprechende Feststellung des Kassenstandes unterblieben sei, einen materiellen Buchführungsmangel dar, der zur Schätzung berechtige. Auf die Höhe der Rundungsdifferenzen komme es nicht an, insbesondere wenn die Losungen täglich gerundet würden und andere Aufzeichnungen für die Losungsermittlung nicht vorlägen. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch im Streitfall Rundungen teilweise auf volle S 100,-- vorgenommen worden seien, worauf die Eintragungen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hinsichtlich einer Reihe von Tagen hindeuteten. Aus den festgestellten, die Kassabuchführung betreffenden schwerwiegenden Buchführungsmängeln sei die Schätzungsberechtigung in allen Streitjahren gegeben.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, daß sich aufgrund der vorhandenen Aufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen durch Rückrechnung vom Kassaendbestand "problemlos" die Einnahmen eines Tages ermitteln ließen. Die geführten Aufzeichnungen seien daher ausreichend, sodaß keine Schätzungsberechtigung der Behörde bestehe. Im übrigen stehe es dem Abgabepflichtigen frei, die Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen. Dies sei durch die Ausführungen in der Berufung sowie durch die Schriftsätze vom und vom geschehen. "Es wäre daher ein leichtes gewesen, sämtliche Einnahmen und Ausgaben eines Tages zu errechnen".
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine Rückrechnung auf die Tageseinnahmen ist anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen entgegen seiner Auffassung nicht möglich, da Anfangsbestand, Barausgänge und Einlagen nicht aufgezeichnet wurden. Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde den Versuch unternommen, anhand einzelner Tage zu demonstrieren, wie er sich allein aus der Notiz gerundeter Beträge, die den Kassaendbestand hinsichtlich der einzelnen Betriebstage darstellen sollen, eine "Rückrechnung" auf die Tageseinnahmen vorstellt. Schon im Hinblick auf die fehlende Überprüfbarkeit der Betriebseinnahmen war die belangte Behörde im Grunde des § 184 BAO zur Schätzung berechtigt. Es kann daher dahinstehen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die notierten Beträge gerundet hat und ob nicht bereits aufgrund dieser Rundungen die Schätzungsberechtigung gegeben wäre.
2. Schätzungsmethode:
Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die vom Prüfer angewendete Methode, "durch Anwendung der Verkaufspreise auf die eingekauften Mengen an Wurstwaren auf die Erlöse hochzurechnen" und hiebei - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - Schwund, verbilligte Abgaben an bestimmte Personengruppen, Eigenverbrauch, auf Beilagen entfallende Umsätze, Gassenverkauf, Bosnabrote etc. zu berücksichtigen, sei geeignet, dem tatsächlichen Betriebsergebnis weitestgehend nahe zu kommen. Gerade die Heranziehung der Mengengrößen aus den Ein- und Ausgangsrechnungen, die - da nur wenige Warengruppen vorhanden seien - leicht nachvollzogen werden könnten, ermögliche die vom Beschwerdeführer angestrebte Berücksichtigung "verschiedenster Umstände", weil vom tatsächlichen Wareneinkauf ausgegangen werde, der wieder von den Besonderheiten des Betriebes abhängig sei.
Der Beschwerdeführer hält diese Begründung für nicht ausreichend und meint, daß diese Schätzungsmethode auf Schwund, Verderb, Witterungseinflüsse u.a. keine Rücksicht nehme. Die Behörde hätte "Vergleichsbetriebe heranziehen müssen, anstatt nur die einzelnen Bestandteile des Sortiments mit dem Verkaufspreis hochzurechnen".
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Begründung der belangten Behörde für die von ihr angewendete Schätzungsmethode schlüssig ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers verhindert diese Methode nicht die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände. Diese wurden vielmehr von der Behörde ausdrücklich berücksichtigt. Warum die vom Beschwerdeführer angestrebte Schätzung durch äußeren Betriebsvergleich dem tatsächlichen Betriebsergebnis näher hätte kommen können als die von der belangten Behörde angewendete Methode, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Schätzung durch äußeren Betriebsvergleich vorausgesetzt hätte, daß andere Betriebe vergleichbarer Art, Größe, Struktur und Lage vorhanden sind und eine einheitliche Marktlage vorherrscht. Daß dies der Fall gewesen ist und geeignete Vergleichsbetriebe vorhanden sind, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und kann auch nicht aufgrund der Aktenlage angenommen werden. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei der Schätzung vom tatsächlichen Wareneinkauf, der sich bei üblicher Gestion den Besonderheiten des Betriebes anpaßt, ausgegangen ist und nicht die Schätzung durch äußeren Betriebsvergleich vorgenommen hat.
3. Einzelheiten der Durchführung der Schätzung:
3.1. Zu der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gerügten unzureichenden Berücksichtigung des Schwundes wies die belangte Behörde auf die Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom hin, in der er ausgeführt habe, der bei Gastwirtschaften allgemein angenommene Schwund von 5 % sei zumindest zu verdoppeln. Dieser Vorhaltsbeantwortung seien vom Wirtschaftstreuhänder des Beschwerdeführers ausgearbeitete Kalkulationsübersichten für die Jahre 1992 bis 1994 angeschlossen worden. Darin seien - bei wesentlich höheren (Küchen)Umsätzen als im Berufungszeitraum - als "Schwund/Verderb" nur S 13.000,-- (1992 und 1993) bzw. S 10.000,-- (1994) angesetzt worden. Wenn den erstinstanzlichen Bescheiden demgegenüber ein Schwund von jährlich S 30.000,-- zugrunde gelegt worden sei, könne nicht ernsthaft behauptet werden, die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände hätten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Darüber hinaus sei die Annahme eines höheren Schwundes bei den eingekauften Wurstmengen allein deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nach seinen Angaben gegenüber dem Prüfer fast ausschließlich vakuumverpackte bzw. tiefgekühlte, somit nicht leicht verderbliche Würste verwende, sodaß der Schwund gering gehalten werden könne. Der Beschwerdeführer werde nur eine solche Menge von Würsten vorbereiten, die - den Erfahrungssätzen zufolge - an einem Tag bis zum Betriebsschluß auch tatsächlich verkauft werden könne. Die Anzahl der bei Geschäftsende bereits vorbereiteten, aber nicht mehr absetzbaren Würste könne daher gering gehalten werden. Die für den Schwund angesetzten Werte seien daher nicht zu ändern.
Schon diese Begründung zeigt, daß die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Schätzung habe auf Schwund, Verderb u.a. überhaupt keine Rücksicht genommen, am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbeigeht. Die Beschwerde enthält nichts, was die Überlegungen der belangten Behörde in bezug auf das Ausmaß von Schwund und Verderb von Ware als unrichtig erkennen ließe.
3.2. Zu der in der Berufung verlangten Berücksichtigung des "Gassenverkaufes" führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe dazu in der Vorhaltsbeantwortung vom vorgebracht, es handle sich dabei um Verabreichungen, bei denen Würste, Brot u.dgl. nicht zubereitet würden, sondern der Kunde die Ware roh übernehme, um sie zu Hause zuzubereiten. Der Gesamtumfang solcher Umsätze, bei denen sich ein um etwa 25 % verminderter Preis ergebe, bewege sich in der Größenordnung von 6 %. Diesem glaubwürdigen Einwand sei durch Berücksichtigung eines Abschlages in der eingewendeten Höhe Rechnung zu tragen.
Die belangte Behörde hat diesen Einwendungen, wie die Berechnung der Bruttoerlöse auf Seite 23 f des angefochtenen Bescheides zeigt, vollinhaltlich Rechnung getragen, sodaß auch die Beschwerdebehauptung, auf den Verkauf von unbearbeiteten Würsten habe die belangte Behörde trotz mehrfachen ausführlichen Vorbringens überhaupt keine Rücksicht genommen, am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbeigeht.
3.3. Zu dem im Berufungsverfahren erhobenen Vorwurf, der Prüfer habe "ohne konkrete Anhaltspunkte willkürlich Preise festgesetzt", führt die belangte Behörde aus, der Prüfer sei von den zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten, nämlich den gesicherten Preisen der Jahre 1982 und 1991/92 ausgegangen. Er habe bei den einzelnen Warengruppen eine moderate gleichmäßige Preissteigerung zugrunde gelegt und bei einigen Warengruppen nur alle vier Jahre eine Preissteigerung um nur S 1,-- angenommen. Es möge zutreffen, daß die Verkaufspreise nicht jeweils zu Jahresbeginn, sondern "verzahnt" (überwiegend im Sommer) angehoben worden seien, doch könne der Prüfer seiner Schätzung mangels konkreter Unterlagen in den einzelnen Jahren nur Durchschnittspreise zugrunde legen. Der Einwand, die Preisänderungen seien "erst im Sommer" erfolgt, gehe auch deshalb ins Leere, weil der Prüfer bei keiner einzigen Warengruppe eine jährliche Preissteigerung angenommen habe. Eine Preisveränderung habe sich somit auch bereits im Sommer eines Vorjahres ergeben können, in welchem der Prüfer für das ganze Jahr noch von einem unveränderten Verkaufspreis ausgegangen sei.
Der Beschwerdeführer meint dazu, die Vorgangsweise, Preiserhöhungen, die laut seiner Aussage immer erst im Sommer erfolgt seien, für das ganze Jahr zu berechnen, zeige, "wie ungenau die belangte Behörde bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse vorgegangen ist".
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde mangels Unterlagen und konkreter Angaben des Beschwerdeführers über Zeitpunkt und Ausmaß der Preiserhöhungen die Verkaufspreise nicht ermitteln konnte, sondern diese - ausgehend von den gesicherten Preisen der Jahre 1982 und 1991/92 - zu schätzen hatte. Jeder Schätzung ist die Möglichkeit des Abweichens von den tatsächlichen Verhältnissen immanent. Die belangte Behörde weist mit Recht darauf hin, daß die vorgenommene Schätzung der Verkaufspreise sich auch zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben kann. Daß die belangte Behörde bei der Schätzung der Verkaufspreise Umstände außer acht gelassen hätte, deren Berücksichtigung eine höhere Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen erbracht hätte, ist nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen.
3.4. Zur Berechnung der Umsätze aus Schinken-Käse-Toast führte die belangte Behörde aus, der Prüfer sei von der Mitteilung des Beschwerdeführers ausgegangen, daß für jeden Toast "zwei Blatt Schinken" verwendet worden seien. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Berufungsverhandlung bestätigt. Eine vom Prüfer vorgenommene Abwaage habe für zwei Blatt Schinken ein Gewicht von 3 dag ergeben. Dies sei auch in der Berufungsverhandlung nicht konkret widerlegt worden, sodaß die von diesem Ergebnis ausgehende Berechnung des Prüfers zutreffend sei.
Der Beschwerdeführer meint, daß aus der Vorgangsweise der Behörde sich deren Willkür ergebe, weil das Gewicht eines Schinkenblattes von dessen Dicke abhänge. Wenn sich die belangte Behörde mit der Abwaage von zwei Blatt Schinken begnüge, zeige dies, wie wenig sie bereit sei, die tatsächlichen Verhältnisse heranzuziehen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die vom Prüfer abgewogenen Schinkenblätter besonders dünn gewesen seien und das Ergebnis daher von den gewöhnlichen Verhältnissen stark abweiche. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht hat, welches Gewicht die Schinkeneinlage der Toasts regelmäßig aufweise und wie er dieses ermittelt habe, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das vom Prüfer ermittelte Ergebnis den Berechnungen zugrunde gelegt hat.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die belangte Behörde spreche ihm "offenbar grundsätzlich" die Glaubwürdigkeit ab, ist ihm zu erwidern, daß sich für diese Annahme aufgrund der Aktenlage kein Anhaltspunkt ergibt. Die Tatsache, daß die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die zum Teil mangelnde Größe der Würste vom Lieferanten bestätigt wurde, hat nicht zur Folge, daß die belangte Behörde in allen Punkten von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen hatte. In den meisten Punkten hat sie zudem ohnedies die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Wo dies nicht der Fall war, wurde dies schlüssig begründet. Die Beschwerde enthält keine konkreten Ausführungen, die die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erkennen ließen.
4. Auflösung des steuerfreien Betrages gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1972:
Die belangte Behörde führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe einen im Jahr 1987 gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1972 gebildeten steuerfreien Betrag in der Höhe von S 31.993,-- im Jahre 1990 mit S 11.025,-- bestimmungsgemäß verwendet, darüber hinaus aber den verbleibenden Restbetrag im Jahre 1991 weder bestimmungsgemäß verwendet noch gewinnerhöhend aufgelöst. Es sei vielmehr ein Investitionsfreibetrag im Jahre 1991 mit S 46.394,-- gewinnmindernd geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer vertrete dazu die Auffassung, die gewinnerhöhende Auflösung sei wegen Verjährung unzulässig. Dies sei verfehlt, weil hinsichtlich der von den Berufungen umfaßten Jahre im Hinblick auf die Bestimmung des § 209a BAO Verjährung nicht eingewendet werden könne. Zudem hänge die Zulässigkeit der gewinnerhöhenden Rücklagenauflösung nicht davon ab, ob hinsichtlich der Jahre der Rücklagenbildung Verjährung eingetreten sei.
Der Beschwerdeführer meint, daß erstmals im Berufungsverfahren, "also nach Eintritt der Verjährung", die gewinnmindernde Auflösung von der Behörde vorgenommen worden sei. Die entsprechende steuerliche Begünstigung sei seinerzeit geltend gemacht und erklärt worden. Sie sei daher den Abgabenbehörden bekannt gewesen, sodaß der Beginn des Laufes der Verjährungszeit nicht gehemmt gewesen sei.
Diese Ausführungen lassen außer acht, daß die gewinnmindernde Auflösung im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für 1991 vorzunehmen war, sodaß schon deshalb nicht erkennbar ist, warum die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Auflösung außerhalb der fünf Jahre dauernden Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO, die zufolge § 208 Abs. 1 lit. a leg. cit. mit Ablauf des Jahres 1991 begonnen hat, erfolgt sein soll. Auf das Jahr der Bildung des steuerfreien Betrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. dazu das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , 91/13/0145, mwN), sodaß weitere Ausführungen darüber entbehrlich sind, warum das Recht zur Abgabenfestsetzung auch hinsichtlich dieses Jahres noch nicht verjährt wäre.
5. Da sich nach dem Gesagten die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.