VwGH vom 30.04.2002, 2002/17/0036

VwGH vom 30.04.2002, 2002/17/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des G R in Graz, vertreten durch Mag. Walter Messner, beeideter Wirtschaftsprüfer in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8/1-K 259/2000-2, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. A 8/1-K 259/2000- 3, betreffend die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid und den gleichfalls mitvorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher umschriebenen Liegenschaft im Gebiet der Landeshauptstadt Graz verpflichtet, diese mit einer Hauskanalanlage zu versehen und an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der Magistrat der Stadt Graz verpflichtete hierauf den Beschwerdeführer mit Bescheid vom für den Anschluss der umschriebenen Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal einen Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 71.227,20 (inkl. Umsatzsteuer) zu entrichten. Für die Berechnung wurde eine verrechenbare Fläche von 227,32 m2 zum Einheitssatz von S 284,85 (exkl. Umsatzsteuer) zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Kellergeschoss auf Grund falscher Planunterlagen als Vollgeschoss verrechnet worden sei. In einem weiteren Schreiben ergänzte der Beschwerdeführer seine Berufung im Wesentlichen dahin, dass ihm durch die Vorgangsweise der Behörden die Möglichkeit genommen werde, von der Förderfähigkeit von Hausanschlussleitungen nach dem Umweltförderungsgesetz (direkt oder indirekt) zu profitieren.

Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, änderte aber den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass für den Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal auf Grund einer vom Beschwerdeführer auch beantragten Neuberechnung ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von brutto 5.194,52 EUR (S 71.478,15) vorgeschrieben werde. Richtigerweise sei von einer verbauten Grundfläche von 114,067 m2 auszugehen; unter Berücksichtigung des Geschossfaktors auf Erdgeschoss und Obergeschoss mit zwei ergebe sich somit eine der Berechnung zu Grunde zu legende Fläche von 228,13 m2, welche mit dem Einheitssatz von 20,70 EUR je Quadratmeter (ohne USt) den nunmehr vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag (unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer) ergebe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem "subjektiven Recht auf indirekte Gewährung einer Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz 1993", in seinem Recht auf "richtige und ordnungsgemäße Berechnung der verbauten Grundfläche als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages" und in seinem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens hinsichtlich der Ermittlung der angefochtenen Bemessungsgrundlage sowie generell in seinem Recht auf rechtsrichtige Festsetzung des Kanalisationsbeitrages verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer sich in seinem "subjektiven Recht auf indirekte Gewährung einer Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz 1993" verletzt erachtet, ist ihm in Ansehung dieses Beschwerdepunktes zu entgegnen, dass er sich hier - der Beschwerdebegründung nach - (nur) gegen die Höhe des Einheitssatzes wendet; er geht nämlich in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Landeshauptstadt Graz Mittel nach dem Umweltförderungsgesetz in Anspruch hätte nehmen können, wodurch sich die von dieser aufzuwendenden Mittel und damit der Einheitssatz verringert hätten.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des heranzuziehenden Einheitssatzes sind beim Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Beschwerdefall jedoch nicht entstanden.

Strittig ist nach den weiteren Beschwerdeausführungen allein noch die richtige Ermittlung der Geschossanzahl.

Die belangte Behörde hatte das Gesetz vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71 idF LGBl. Nr. 80/1988, anzuwenden. Nach dessen § 2 Abs. 1 ist ein Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für die eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. § 4 leg. cit. regelt die Höhe des Kanalisationsbeitrages. Dessen Abs. 1 hat für den Beschwerdefall Bedeutung. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in m2) mal Geschossanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0051, mwN), kommt es nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut bei der Vervielfachung des Einheitssatzes nur auf die verbaute Grundfläche (in m2) einerseits und die Geschossanzahl andererseits an, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist. Die Fläche der Geschosse spielt dabei keine Rolle. Für alle Geschosse außer für Dach- und Kellergeschoss gilt somit jeweils der Multiplikator eins; Dach- und Kellergeschoss sind nicht mit der Geschosszahl eins sondern je mit einer halben Geschosszahl zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang offensichtlich davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschosse bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, da sich das angeschlossene Objekt eindeutig in starker Hanglage befinde, wäre es richtigerweise als Keller- und nicht als "Erdgeschoss" einzuordnen; er verweist in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0108.

Die belangte Behörde hat zu diesem Vorbringen bereits darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom nur das in diesem Erkenntnis angeführte "Gutachten eines Baumeisters" zitiere, die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht zutreffend erkannt habe. Die belangte Behörde verweist weiters auf das Steiermärkische Baugesetz 1995 und die darin enthaltene Definition des Begriffes Keller als "bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt"; die Überprüfung des hier vorliegenden Planes ergebe, dass das gegenständliche Wohnobjekt mit dem untersten Geschoss an der Westseite zur Gänze sowie an der Süd- und Nordseite zum überwiegenden Teil über dem Geländeniveau liege, allein die Ostseite befinde sich mehrheitlich unter demselben. Das unterste Geschoss sei daher im Sinne der erwähnten Definition nicht als Keller zu bezeichnen und damit die verbaute Grundfläche dieses Geschosses als Vollgeschoss zu werten. Demnach lägen insgesamt zwei Vollgeschosse vor.

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0186, mwN) zum Ausdruck gebracht hat, dass die spezifischen baurechtlichen Vorschriften, die auf den Geschossbegriff abstellen (Abstandsvorschriften, Bebauungsdichtevorschriften), für die Auslegung der abgabenrechtlichen Bestimmung im Kanalabgabengesetz nicht heranzuziehen seien, entspricht doch die Definition des Begriffs "Keller", die die belangte Behörde zu Grunde gelegt hat, dem normalen Sprachgebrauch; es ist auch kein mit dem Kanalabgabengesetz verfolgter Zweck ersichtlich, der - zumindest im Beschwerdefall - eine andere Auslegung erfordern würde.

In dem vom Beschwerdeführer bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0108, ging es um die Frage, was als "verbaute Grundfläche" anzusehen sei. Im dort zu entscheidenden Beschwerdefall war der Grundriss des Kellergeschosses größer als der Grundriss des Erdgeschosses, ein Teil der über den Grundriss des Gebäudes hinausgehenden Kellerdecke bildete die Basis für eine von zwei Seiten des Gebäudes begrenzte nicht überdachte Terrasse. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unter der Erdoberfläche befindliche Gebäudeteile (wie z.B. Keller) diese nicht bedeckten und somit nicht zur verbauten Grundfläche zählten; dies auch dann nicht, wenn auf Grund der Hanglage an einer Kellergeschossseite die Garagenzufahrt und ein weiterer Zugang in das Kellergeschoss vorhanden sei, weil eine an der Stirnseite des Kellergeschosses befindliche Zufahrt oder ein Zugang an der Kellergeschosseigenschaft nichts änderten. Sei die Fläche der unter der verbauten Grundfläche liegenden Kellerräume größer als die der verbauten Grundfläche, dann sei bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages für das Kellergeschoss dennoch die verbaute Grundfläche des "Erdgeschosses" - nach dem Kanalabgabengesetz zur Hälfte - anzusetzen.

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die wiedergegebene Feststellung der belangten Behörde nicht bestritten; er hat vielmehr zusammen mit der Beschwerde Pläne vorgelegt, aus denen sich die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde ergibt. Im Hinblick auf die daraus ersichtliche "Hanglage" - nur deren rechtliche Bedeutung ist nach den Beschwerdeausführungen strittig - hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde in Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vorgenommene rechtliche Beurteilung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am