VwGH vom 25.06.2002, 2002/17/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der B AG in Wien, vertreten durch Wulf Gordian Hauser KEG, Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, Seilerstätte 18-20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA RV/137-06/11/97, betreffend Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Finanzamt für Körperschaften die Vergütung von Energieabgaben (sowohl für Erdgas als auch für elektrische Energie) in der Höhe von S 1,651.153,--. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils am 30. September endet. Bei Berechnung des beantragten Vergütungsbetrages ermittelte die Beschwerdeführerin den Nettoproduktionswert nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz ausgehend von den Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Energieabgabenvergütungsgesetzes 1996 bzw. des Elektrizitätsabgabegesetzes 1996 und des Erdgasabgabegesetzes 1996 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96, somit für die Monate Juni bis September 1996. Die für Juni bis September 1996 entrichteten Energieabgaben wurden sodann gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz 1996 diesem aliquoten Nettoproduktionswert des gesamten Wirtschaftsjahres, multipliziert mit 0,35 %, gegenübergestellt.
Das Finanzamt für Körperschaften setzte mit Bescheid vom den Vergütungsbetrag, abweichend vom Antrag der Beschwerdeführerin, lediglich mit S 1,111.802,-- fest. Begründend führte das Finanzamt für Körperschaften aus, dass der für die Rückvergütung maßgebliche Nettoproduktionswert auf Basis des Gesamtjahresumsatzes des Wirtschaftsjahres 1995/96, also vom bis , zu ermitteln wäre.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie insbesondere aus, dass der Nettoproduktionswert für das Wirtschaftsjahr 1995/96 nur auf Grund der Umsätze ab Inkrafttreten der Energieabgabegesetze bzw. des Energieabgabenvergütungsgesetzes zu berechnen sei. Der (im Gesetz enthaltene) Hinweis auf die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG zwinge nicht zu einer "Ganzjahresbetrachtung", wie sie von der Abgabenbehörde zugrunde gelegt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz und dem Hinweis auf das Inkrafttreten des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes aus, in § 8 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz sei normiert, dass dieses Gesetz auf Vorgänge nach dem anzuwenden sei. Strittig sei die Berechnung des Nettoproduktionswertes für das Jahr des Inkrafttretens der zitierten Gesetze. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass lediglich der Zeitraum vom 1. Juni bis zur Ermittlung des Nettoproduktionswertes heranzuziehen sei und stütze sich dabei auf das Inkrafttreten des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit . Diese Rechtsansicht sei jedoch durch den Gesetzestext nicht gedeckt. In § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz werde festgelegt, dass die Energieabgaben pro Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in einem bestimmten Ausmaß vergütet würden. Analog dazu sei auch der Nettoproduktionswert des Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres heranzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Energieabgaben das ganze Jahr hindurch zu bezahlen gewesen seien. Eine Ausnahme von der Bestimmung bezüglich des Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres sei im genannten Gesetz nicht normiert. Auch im Wege der Auslegung könne aus der Inkrafttretensbestimmung keine Ausnahme betreffend die Nettoproduktionswertberechnung abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 3102/97-9, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf richtige Festsetzung der Energieabgabenvergütung, insbesondere durch die verfehlte Berechnung des Nettoproduktionswertes für das Wirtschaftsjahr 1995/96, geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Berechnung des Nettoproduktionswertes nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG), BGBl. Nr. 201/1996, für das Wirtschaftsjahr 1995/96 der beschwerdeführenden Partei strittig.
Gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35 % des Unterschiedsbetrages zwischen
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
Nach § 4 Abs. 1 EnAbgVergG tritt dieses Bundesgesetz mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes in Kraft.
Das Erdgas- und das Elektrizitätsabgabegesetz wurden wie das EnAbgVergG unter BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) am verlautbart. Nach den "Inkrafttretensbestimmungen" des Erdgasabgabegesetzes (§ 7 Abs. 1) und des Elektrizitätsabgabegesetzes (§ 8 Abs. 1) sind diese Gesetze auf Vorgänge nach dem anzuwenden. Die Vergütung dieser Energieabgaben nach dem EnAbgVergG kann somit erst mit Beginn der Erhebung der Energieabgaben für Zeiträume ab dem erfolgen.
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0306, Slg. Nr. 7259/F, und sodann in einer Reihe weiterer Erkenntnisse die Auffassung vertreten, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz ausdrücklich nur die Vergütung der Energieabgaben für (volle) Kalenderjahre bzw. Wirtschaftsjahre regle, aber keine Bestimmung für "Rumpf"-Kalenderjahre (bzw. Wirtschaftsjahre) enthalte. Mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kam der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auffassung, dass im Falle der Vergütung der Energieabgaben für "Rumpf"-Jahre bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes im Sinne des § 1 Abs. 1 EnAbgVergG nur die Umsätze des "Rumpf"-Jahres heranzuziehen seien.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, welches mit dem endete, der Nettoproduktionswert gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG unter Heranziehung der Umsätze vom bis zu berechnen gewesen wäre.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am