VwGH vom 22.10.2002, 96/14/0059

VwGH vom 22.10.2002, 96/14/0059

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/13/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerden des E S in S, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg-Kropp-Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl 434/67-10/F-1995, betreffend Nachsicht aushaftender Abgabenschulden sowie gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl 10/7/1-BK/F-1996, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1985,

Spruch

1.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Nachsicht aushaftender Abgabenschulden wird als unbegründet abgewiesen;

2.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 664 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf die hg Erkenntnisse vom , 86/14/0193, und vom , 91/14/0129, 93/14/0015, 93/14/0082 (idF nur: Erkenntnis vom bzw vom ), verwiesen, mit denen klargestellt wurde, dass der vom Beschwerdeführer am angeschaffte, zur Gänze betrieblich genutzte Kraftwagen der Type Mercedes 280 SE (in der Folge: Mercedes) nicht als so genannter "Fiskal-Lkw" zu beurteilen ist, dass das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung nicht zu einer unbilligen Härte des Einzelfalles führt, die die Nachsicht aushaftender Abgabenschulden rechtfertigt, und dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 43/91, betreffend eine vom Beschwerdeführer erhobene Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel darstellt, sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiert, wobei in dieser Entscheidung keineswegs über die Frage, ob der "Fiskal-Lkw"-Erlass dem Gesetz entsprochen hat, als Hauptfrage entschieden worden ist, weswegen keine Wiederaufnahmegründe iSd § 303 Abs 1 lit b und c BAO vorliegen.

Wie sich aus den eben erwähnten Erkenntnissen, weiteren hg protokollierten Beschwerden, aus vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden und den vorgelegten Administrativakten ergibt, vertritt der Beschwerdeführer ungeachtet der bereits ergangenen Entscheidungen die Ansicht, der Mercedes sei als "Fiskal-Lkw" steuerlich anzuerkennen, weswegen er seit dem Jahr 1981 jene Abgabenschulden (samt Nebengebühren) nicht mehr entrichtet, die wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" vom Finanzamt vorgeschrieben worden sind.

Am beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht aushaftender Abgabenschulden, deren Höhe er in der Folge mit rund 64.000 S angab, wobei er im Wesentlichen die Ansicht vertrat, er habe der bisherigen Verwaltungsübung und einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes vertrauend den Mercedes nur deswegen gekauft, weil dieser als "Fiskal-Lkw" steuerlich anzuerkennen sei. Die sich aus der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" resultierenden Abgaben müssten daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nachgesehen werden.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag unter Hinweis auf die Ausführungen im Erkenntnis vom , mit der Begründung ab, die Vollziehung gesetzlicher Bestimmungen allein führe zu keiner Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden.

In der dagegen am erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, der beantragten Nachsicht aushaftender Abgabenschulden sei aus "zweifellos" vorliegenden Billigkeitsgründen zu entsprechen.

Am beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht weiterer aushaftender Abgabenschulden von rund 67.000 S, wobei er sein Vorbringen im Antrag vom unter Hinweis auf die nunmehr erlassenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1990 wiederholte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der bereits im Bescheid vom gegebenen Begründung ab.

In der dagegen am erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der am erhobenen Berufung.

Trotz Kenntnis der Ausführungen im Erkenntnis vom beantragte der Beschwerdeführer am die Nachsicht weiterer aushaftender Abgabenschulden von rund 600.000 S, wobei er zunächst weitwendig darlegte, auf Grund welcher betrieblicher Überlegungen er den Mercedes angeschafft habe. Nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens behauptete der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom "wegen sachlich bedingter Unbilligkeit für eine Nachsichterteilung grünes Licht gegeben". Die von ihm erzielten Umsätze gingen ebenso laufend zurück wie die erzielten Gewinne. Die Entrichtung aushaftender Abgabenschulden wäre nur durch Veräußerung von Vermögen, was zu dessen Verschleuderung führen würde, möglich. Es sei daher iSd Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes unter Berücksichtigung des von der Abgabenbehörde verletzten Grundsatzes von Treu und Glauben sowohl sachlich als auch persönlich unbillig, aushaftende Abgabenschulden einzuheben.

In einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom führte der Beschwerdeführer als Betreff Folgendes an:

"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit b und c BAO

hinsichtlich der Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre

1981 bis 1990 (10 Jahre) wegen hervorgekommener neuer Beweismittel für einen

neuen Sachverhalt hinsichtlich Nachsicht wegen Verletzung des Grundsatzes von

Treu und Glauben auf Grund nachträglich als unrichtig erkannter Rechtsauskünfte

zwecks Entscheidung über die Anschaffung des Fiskal-Lkw Mercedes im Jahr 1980"

Der Beschwerdeführer behauptete, die Begründung im Erkenntnis vom , wonach der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt werde, falls die Abgabenbehörde von einer erlassmäßigen Regelung bzw von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung abweiche, weswegen die Einhebung aushaftender Abgabenschulden nicht unbillig sei, sei insofern aktenwidrig, als das Finanzamt durch einen Organwalter eine für den Einzelfall gültige, verbindliche, somit vertrauensbegründende Auskunft erteilt habe, wonach der Mercedes als "Fiskal-Lkw" zu beurteilen sei. Dies habe der die Auskunft erteilende Organwalter, der im Zug eines Finanzstrafverfahrens als Zeuge vernommen worden sei, bestätigt. Bei Zweifel ob der Richtigkeit seiner Behauptung werde die neuerliche Einvernahme dieses Organwalters beantragt. Das Nachsichtsverfahren möge daher auf Grund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel wieder aufgenommen werden. Aus einer in den Akten des Administrativverfahrens befindlichen Niederschrift über die gegen den Beschwerdeführer gemäß § 135 FinStrG durchgeführte mündliche Verhandlung geht hervor, dass der genannte Organwalter im Herbst 1980 die telefonische Auskunft erteilt habe, der Mercedes sei als "Fiskal-Lkw" zu beurteilen. Hinsichtlich der weiteren Begründung zur Gewährung der beantragten Nachsicht aushaftender Abgabenschulden verwies der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen im Antrag vom .

Das Finanzamt sah die Anträge vom und vom als einen einheitlichen Antrag an, den sie mit der bereits dargestellten Begründung und dem Hinweis, ein "Vertrauensschaden" liege nicht vor, mit Bescheid vom abwies. Im Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch einen Organwalter des Finanzamtes im Herbst 1980 habe die erlassmäßige Regelung bzw die - später als unrichtig erkannte - Verwaltungsübung bestanden, den Mercedes als "Fiskal-Lkw" zu beurteilen.

Das Finanzamt sah den Antrag vom auch als einen solchen auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1990 an, wies ihn jedoch mit Bescheid vom mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die im abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können.

In der gegen die Nichtgewährung der beantragten Nachsicht aushaftender Abgabenschulden erhobenen Berufung vom wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.

In der gegen die Nichtbewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1990 erhobenen Berufung vom wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Schreiben vom , wobei er insbesondere auf die Aussage des Organwalters des Finanzamtes anlässlich der gemäß § 135 FinStrG durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies.

Die belangte Behörde hob den Bescheid des Finanzamtes betreffend Nichtbewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1990 mit Bescheid vom auf, wobei sie zur Begründung hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1985 unter Hinweis auf § 305 Abs 2 BAO in der damals gültigen Fassung ausführte, die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1985 stehe dem Berufungssenat zu. Hinsichtlich der Jahre 1986 bis 1990 wies die belangte Behörde auf die mangelnde Rechtskraft der für diese Jahre erlassenen Abgabenbescheide hin.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde sowohl die Berufungen betreffend Nachsicht aushaftender Abgabenschulden als auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1985 ab.

Zur Nichtgewährung der beantragten Nachsicht aushaftender Abgabenschulden wies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen im Erkenntnis vom hin, wonach das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung nicht zu einer unbilligen Härte des Einzelfalles führe, die die Nachsicht aushaftender Abgabenschulden rechtfertige. Die belangte Behörde führte ergänzend aus, durch vom zuständigen Finanzamt erteilte unrichtige Auskünfte könne der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt werden, was uU die Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden zur Folge hätte. Dies könnte zur Gewährung einer Nachsicht aushaftender Abgabenschulden führen. Dem Beschwerdeführer sei vom Finanzamt insofern eine unrichtige Auskunft erteilt worden, als ihm der Inhalt eines im Herbst 1980 geltenden, jedoch zweifelsfrei rechtswidrigen Erlasses mitgeteilt worden sei. Eine besondere Vertrauenssituation zwischen dem Finanzamt und dem Beschwerdeführer sei damit nicht entstanden, weswegen der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt worden sei. Von einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden könne daher keine Rede sein. Eine Existenzgefährdung, die Voraussetzung für eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden wäre, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Mit den Ausführungen, die von ihm erzielten Umsätze gingen ebenso laufend zurück wie die erzielten Gewinne, die Entrichtung aushaftender Abgabenschulden wäre nur durch Veräußerung von Vermögen möglich, was zu dessen Verschleuderung führen würde, zeige der Beschwerdeführer weder seine Existenzgefährdung noch die Gefährdung seines Nahrungsstandes im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nachsichtsansuchen auf. Überdies habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Der bloße Hinweis auf eine sich verschlechternde wirtschaftliche Situation reiche für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden nicht aus, zumal Konjunkturschwankungen, die im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses lägen, keine Nachsicht rechtfertigten. Dem Beschwerdeführer sei bereits seit dem Jahr 1981 bekannt, dass der Mercedes nicht als "Fiskal-Lkw" zu beurteilen sei. Er habe sich jedoch beharrlich geweigert, die auf Grund dieser Beurteilung festgesetzten Abgaben zu entrichten bzw habe er für deren Entrichtung keine Vorsorge getroffen. Der Beschwerdeführer habe sich die ihn nunmehr treffende, über Jahre angesammelte Abgabenbelastung selbst zuzuschreiben. Schließlich zeige der Beschwerdeführer auch nicht auf, weswegen die Veräußerung von Vermögen zwecks Entrichtung bereits seit Jahren aushaftender Abgabenschulden einer unbilligen Vermögensverschleuderung gleich käme.

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1985 wies die belangte Behörde darauf hin, die Tatsache, dass der genannte Organwalter des Finanzamtes im Herbst 1980 die telefonische Auskunft erteilt habe, der Mercedes sei als "Fiskal-Lkw" zu beurteilen, sei bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen, weswegen vom Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs 1 lit b BAO ebenso keine Rede sein könne, wie von einer Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c leg cit. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Nachsicht aushaftender Abgabenschulden

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, aushaftende "Abgabenschulden ganz durch Abschreibung nachgesehen zu bekommen, wenn ihre Eintreibung nach Lage des Falles unbillig ist", verletzt.

Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die von ihm immer wieder behauptete Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weswegen die Einhebung aushaftender Abgabenschulden sachlich unbillig sei.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend Nachsicht aushaftender Abgabenschulden auf.

Wie bereits im Erkenntnis vom , auf dessen Entscheidungsgründe unter 1. gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist in der Einhebung wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" aushaftender Abgabenschulden keine sachliche Unbilligkeit zu erblicken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das seit Jahren stereotyp wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde habe den Grundsatz von Treu und Glauben insofern verletzt, als sie entgegen der von einem Organwalter des Finanzamtes im November (Herbst) 1980 erteilten erlasskonformen Auskunft den Mercedes steuerlich nicht als "Fiskal-Lkw" beurteilt habe, nicht veranlasst, von seiner bisher vertretenen Rechtsansicht abzugehen.

Der Beschwerdeführer erblickt die persönliche Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden darin, "dass trotz zumutbarer Sorgfalt Veräußerung von Vermögen droht, insbesondere Zwangsversteigerung und diese einer Verschleuderung meines Betriebes, welche eine sinkende war, im Verfahren dargetan habe, und mein nunmehriger Status als Pensionist zu berücksichtigen ist".

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend Nachsicht aushaftender Abgabenschulden auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, liegt eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden nur vor, wenn eine solche die Existenz des Beschwerdeführers bzw seiner Familie gefährdet oder die Entrichtung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere mit einer Verschleuderung seines Vermögens) verbunden wäre (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 95/15/0090). In Anbetracht der Interessenlage trifft den Beschwerdeführer auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht, er hat somit das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast zu tragen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 95/14/0102). Der Beschwerdeführer hat weder die Gefährdung seiner Existenz behauptet, noch konkret dargetan, die Entrichtung aushaftender Abgabenschulden wäre nur durch Verschleuderung seines Vermögens möglich. Der belangten Behörde kann nicht entgegentreten werden, wenn sie das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden nicht als gegeben erachtet hat. Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung einer ihm gehörenden Liegenschaft ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von rund 527.000 S als Sicherheitsleistung zur Vermeidung der angedrohten Zwangsversteigerung angeboten hat (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/14/0161).

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch weder aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden wäre, noch, welche Ermittlungen vermisst werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Nachsicht aushaftender Abgabenschulden erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

2. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1985

Der Beschwerdeführer behauptet, die Annahme der belangten Behörde, er habe im Antrag vom einen solchen auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1990 gestellt, stehe mit seinen Ausführungen nicht im Einklang. Vielmehr habe er "die Wiederaufnahme jedoch betreffend die Nachsicht einer Abgabenschuld aus den bereits geltend gemachten Nachsichtsgründen beantragt". Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "als die belangte Behörde entgegen den Bestimmungen des § 303 Abs 1 lit b und c BAO keinen Wiederaufnahmegrund für ein Nachsichtsverfahren gemäß § 236 Abs 1 BAO (Unbilligkeit) gegeben sah", verletzt.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hat er keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1990, sondern vielmehr in Verkennung der Verfahrenslage einen solchen auf Wiederaufnahme des nicht abgeschlossenen Verfahrens betreffend Nachsicht aushaftender Abgabenschulden gestellt (vgl den wörtlich wiedergegebenen Betreff im Schreiben des Beschwerdeführers vom ). Die belangte Behörde hat somit einen nicht gestellten Antrag abgewiesen. Durch diese Vorgangsweise kann der Beschwerdeführer jedoch in keinem Recht verletzt sein.

Wie sich aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt, kann nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein. Überdies muss bei Aufhebung eines angefochtenen Bescheides eine Besserstellung der Rechtsposition des Beschwerdeführers möglich sein (vgl beispielsweise den hg Beschluss vom , 97/15/0084).

Da der Beschwerdeführer durch die Abweisung eines nicht gestellten Antrages in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte, war die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1985 gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abzusehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am