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VwGH vom 25.02.2002, 2002/17/0021

VwGH vom 25.02.2002, 2002/17/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der D GmbH in Gründung in Wien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG in 1015 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht vom , Zl. W00468/2001-0290, betreffend Konzession zur Erbringung von Dienstleistungen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Maßgabe des am geschlossenen Gesellschaftsvertrages sind E und S Gesellschafter mit Stammeinlagen von jeweils EUR 69.000,--. Mit einem Gesellschafterbeschluss vom wurden E und S zu kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt.

Am beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch E und S, die Erteilung einer Konzession zur gewerblichen Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Dienstleistungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 WAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, § 20 Abs. 1 Z 3 WAG sehe als eine Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession vor, dass die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet seien und die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hätten. Auf Grund der näher dargelegten Erwägungen sei davon auszugehen, dass E und S, welche als Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin vorgesehen seien, derzeit nicht über die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen erforderliche Erfahrung verfügten.

Dieser Bescheid wurde nach Maßgabe des darüber ausgestellten Rückscheines nach Zustellversuchen an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin am 16. und am durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wird in diesem Rückschein der angegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am zur Post gegebene Beschwerde.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird vorgebracht, die Vertreter der Beschwerdeführerin, E und S, hätten sich im Zeitpunkt der Zustellversuche und der postamtlichen Hinterlegung urlaubsbedingt nicht an der Abgabestelle aufgehalten. Die Rückkehr aus dem Urlaub sei erst am erfolgt. Die Behebung der hinterlegten Sendung beim Zustellpostamt habe am stattgefunden. Die gegenständliche Beschwerde sei daher rechtzeitig.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer Konzession im beantragten Umfang bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 WAG verletzt.

Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Im Zuge der Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eidesstättige Erklärungen der E und des S vor, in welchen die Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestätigt werden.

In einer zum Beschwerdevorbringen eingeholten Stellungnahme legte das Zustellpostamt eine Übernahmebestätigung vor, aus der die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch E am hervorgeht. Im Übrigen teilte das Postamt mit, dass eine Ortsabwesenheit nicht gemeldet wurde. Sonstige, dem Beschwerdevorbringen widersprechende Wahrnehmungen gab das Zustellpostamt auf die diesbezügliche Anfrage nicht bekannt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Unter anderem auf Grund des aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. A 2001/0174 gestellten Antrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 269/01-13 und Folgezahlen (hier: G 331/01), folgende Bestimmungen des WAG als verfassungswidrig auf:


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die Worte "mit eigener Rechtspersönlichkeit" in § 1 Abs. 1, die Worte "betreffend die Besorgung der Aufgaben gemäß § 2" in § 3 Abs. 3 erster Satz, § 3 Abs. 5, die Wortfolge "; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen" in § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 8 und die Worte "an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen" in § 21 Abs. 1 (alle in der Stammfassung)
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die Worte "den Bundesminister für Finanzen und" in Abs. 1 und die Worte "des Bundesministers für Finanzen," in Abs. 2 des § 24a idF BGBl. I Nr. 126/1998
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die Worte "BWA, die" im letzten Satz des § 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 63/1999 und
-
die Worte "der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG," im dritten Satz des § 29 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 2/2001.
Er sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Demgegenüber wurde § 28 Abs. 1 WAG in der Stammfassung nicht
als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin:
Gemäß Art. II Abs. 2 lit. A Z 28a EGVG hat die BWA das AVG anzuwenden.
Die Frage der persönlichen Rechtsfähigkeit - welche im Bereich des Verfahrensrechts Parteifähigkeit heißt - und der Handlungsfähigkeit von Beteiligten ist von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Parteifähigkeit bestimmt sich somit primär nach den Verwaltungsvorschriften. Nur wenn diese keine Bestimmungen enthalten, sind subsidiär die Normen des bürgerlichen Rechts maßgebend. Im Bereich des Verwaltungsverfahrens kann also auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt, Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zukommen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/19/0068).
Nach § 2 des Gesetzes vom , RGBl. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbHG) entsteht die GmbH "als solche" erst mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch. Die Vorgesellschaft, die mit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung durch notarielle Feststellung der Satzung im Gesellschaftsvertrag beginnt und mit der Eintragung in das Firmenbuch als dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft als juristische Person in diese übergeht, ist eine notwendige Vorstufe der GmbH. Die werdende GmbH im Zeitpunkt zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Firmenbuch bildet eine so genannte Vorgesellschaft, bei der es sich nach neuerer Ansicht um ein Gebilde sui generis handelt. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung kann die Vorgesellschaft selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, also etwa eigene Willenserklärungen abgeben. Nach überwiegender neuerer zivilrechtlicher Lehrmeinung kommt der Vorgesellschaft in zivilgerichtlichen Verfahren auch Parteifähigkeit zu (vgl. hiezu Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, Rz 3 zu § 2, sowie Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5, Rz 18, je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorgesellschaft wird durch die Geschäftsführer vertreten und umfasst in diesem Zusammenhang jedenfalls alle in den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs fallenden Erklärungen. Vertretungshandlungen der Geschäftsführer werden der Vorgesellschaft zugerechnet (vgl. auch hiezu Gellis, a.a.O.).
Unabhängig von der Frage, ob der Vorgesellschaft nach Zivilrecht Rechtsfähigkeit zukommt (was nach dem Vorgesagten nunmehr mehrheitlich vertreten wird) oder nicht, ergibt sich die (eingeschränkte) Parteifähigkeit einer in Gründung befindlichen GmbH im Verfahren zur Erlangung einer Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aber jedenfalls schon aus den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 19 Abs. 2 WAG bedarf die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen der Konzession der BWA. Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden. Gemäß § 20 Abs. 3 WAG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide, worunter im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 WAG auch jener betreffend die Konzessionserteilung gemeint ist, vorliegen.
Da sohin die Konzessionserteilung Eintragungsvoraussetzung ist und die GmbH als solche erst mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtsfähigkeit erlangt, ergibt sich, dass der Vorgesellschaft im Konzessionsverfahren als Antragstellerin Parteistellung zukommen muss (vgl. hiezu Frölichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 10 zu § 19 unter Hinweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Erteilung von Bankkonzessionen nach dem Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0170, sowie zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich der Konzessionserteilung nach dem BWG Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2, Rz 13 zu § 5).
Nach dem Vorgesagten hat die erstinstanzliche Behörde ihren Bescheid zu Recht an die Beschwerdeführerin adressiert. An der Vertretungsbefugnis der beiden (im Übrigen auch als Gesellschafter fungierenden) Geschäftsführer der Vorgesellschaft im Verfahren zur Erlangung der Wertpapierdienstleistungskonzession bestehen vorliegendenfalls keine Zweifel.
Der Beschwerdeführerin kam daher im Verwaltungsverfahren sowie im folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Parteifähigkeit zu.
II. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten eidesstättigen Erklärungen der E und des S geht dieser davon aus, dass diese Personen sich im Zeitpunkt der beiden Zustellversuche am 16. und nicht an der Abgabestelle aufhielten. E weilte demnach seit in Kärnten, S seit in der Türkei auf Urlaub. Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Rückkehr dieser Personen an die Abgabestelle erst am , die Behebung der hinterlegten Sendung aber am erfolgte.
In diesem Zusammenhang ergibt sich, dass die vom Zustellpostamt vorgelegte Übernahmebestätigung zwar das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Übernahme des Bescheides sei schon am erfolgt, nicht aber deren übriges Vorbringen, widerlegt.
Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 109 und 110 zu § 17 ZustG) ist davon auszugehen, dass die Abwesenheit der Vertreter der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle sie daran hinderte, im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Demnach wurde die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte, vorliegendenfalls also am , woraus sich die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ergibt. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme ist für den Zustellungszeitpunkt hier bedeutungslos.
An diesem Ergebnis vermag auch der in der Gegenschrift enthaltene Hinweis auf den bei Walter/Thienel, a.a.O., E. 72 zu § 17 ZustG wiedergegebenen Rechtssatz nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln die Unwirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann. Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin aber nicht bloß eine unsubstanziierte Ortsabwesenheit der vorgesehenen Geschäftsleiter behauptet, sondern diese Abwesenheit auch in Ansehung ihres Zeitraumes und ihres Grundes substanziiert. Sie hat ihre diesbezüglichen Behauptungen überdies durch eidesstättige Erklärungen der E und des S belegt, aus denen darüber hinaus auch die Urlaubsregionen hervorgingen. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall von den Sachverhaltsvoraussetzungen her nicht anwendbar.
III. Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerde:
In dem für die Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand das WAG in der Fassung durch Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 in Kraft.
§ 1, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 19 Abs. 2, § 21, § 24a und § 29 Abs. 1 WAG in dieser Fassung lauteten wie folgt, wobei die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen mit Fettdruck hervorgehoben werden:
"Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)

§ 1. (1) Zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben wird unter der Bezeichnung 'Bundes-Wertpapieraufsicht' (BWA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Der Sitz der BWA ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind auf die BWA nicht anzuwenden.

...

Leitung der BWA

§ 3. (1) Die BWA wird von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Direktor geleitet. Der Direktor hat aus den Dienstnehmern der BWA einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Zum Direktor und zu dessen Stellvertreter dürfen nur in den Bereichen des Börse- und Kapitalmarktwesens fachkundige Personen bestellt werden. Die Funktionsperiode des Direktors und des Stellvertreters beträgt fünf Jahre; eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung einer Person zum Direktor der BWA ist die Funktion auszuschreiben. Die Ausschreibung hat der Bundesminister für Finanzen zu veranlassen. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann der BWA Weisungen betreffend die Besorgung der Aufgaben gemäß § 2 erteilen. Die Weisungen des Bundesministers für Finanzen haben schriftlich zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Direktor zu widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt. Die Zustimmung zur Bestellung des Stellvertreters ist zu widerrufen, sofern dieser im Falle der Verhinderung des Direktors eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt. Die Bestellung kann auch aus folgenden Gründen gemäß Z 1 bis 3 widerrufen werden:

1. Wenn ein wichtiger Grund wie insbesondere grobe

Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

Geschäftsführung vorliegt;

2. wenn der Direktor seine Funktion aus wichtigen

Gründen zurücklegt;

3. bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn der

Direktor infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

In allen Fällen des Widerrufs ist unverzüglich ein neuer Direktor (Stellvertreter) zu bestellen.

(5) Der Direktor hat dem Bundesminister für Finanzen jährliche Berichte und vierteljährliche Zwischenberichte über die Erfüllung der Aufgaben der BWA zu erstatten. Diese Berichte müssen jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes beim Bundesminister für Finanzen eingelangt sein.

...

Personal

§ 5. (1) Der Direktor ist berechtigt, Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Direktor ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden; die Kündigung des gemäß § 3 bestellten Stellvertreters bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Dienstnehmer der BWA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Organe der BWA und ihre Dienstnehmer unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses als Amtsgeheimnis gemäß § 38 Abs. 1 BWG.

Jahresabschluss

§ 6. (1) Die BWA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann. Das Handelsgesetzbuch - HGB, DRGBl. 1897 S 219, ist anzuwenden.

(2) Der Jahresabschluss ist dem Beirat und dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Das Geschäftsjahr der BWA ist das Kalenderjahr.

Kosten

§ 7. (1) 90 vH des Personal- und Sachaufwandes der BWA (Kosten der Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen) sind dem Bund von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten und den Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind die Aufsichtskosten demnach wie folgt aufzuteilen:


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1.
Meldepflichtige Institute 75 vH,
2.
Bund 10 vH,
3.
Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH,
4.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen 5 vH.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entfallenden Beträge sind von der BWA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von

Kostenvorschreibungen;

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen

für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die BWA, die Kostenpflichtigen und die Wiener Börsekammer haben dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

1. von der BWA Auskünfte über alle Vorgänge und die

Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu

verlangen und

2. jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und

Datenträger der BWA Einschau zu nehmen und hierzu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.

(2) Die Gebarung der BWA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(3) Die BWA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

...

§ 19. ...

(2) Die Erbringung der in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Abs. 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs. 3 BWG oder § 3 Abs. 3 VAG Anwendung finden.

...

§ 21. (1) Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung, wobei die Vollziehung der BWA an Stelle des im BWG genannten Bundesministers für Finanzen obliegt: § 6, § 7, § 10, § 20, §§ 39 bis 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 96.

(2) Ergibt sich für die BWA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

...

§ 24a. (1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat

gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1

genannten Bestimmungen, so hat die BWA unter gleichzeitiger

Verständigung des Bundesministers für Finanzen, der zuständigen

Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des

Institutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen

und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer

Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

...

§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit die von diesem der BWA erteilten Auskünfte für die von der BWA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, die Übernahmekommission sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen."

Zu prüfen war zunächst, ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war.

Nach der auf Grund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom bereinigten Rechtslage stellt "die BWA" eine unselbstständige Einrichtung des Bundes dar, die der vollen Ingerenz und damit der Verantwortung des Bundesministers für Finanzen unterliegt (vgl. Seite 54 des zitierten Erkenntnisses).

Da der vorliegende Beschwerdefall Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom war, ist die durch das zitierte Erkenntnis bereinigte Rechtslage anzuwenden. Demnach wäre der angefochtene Bescheid durch die Bundes-Wertpapieraufsicht als eine unselbstständige Einrichtung des Bundes zu erlassen gewesen. Auf Grund der Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof ergibt daher die von der Aufhebung unberührt gebliebene Zuständigkeitsbestimmung des § 19 Abs. 2 WAG die Zuständigkeit der "Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" - vgl. auch den ebenfalls unberührt gebliebenen Art. II Abs. 2 lit. A Z 28a EGVG idF BGBl. Nr. 753/1996 - als einer unselbstständigen (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Verwaltungseinrichtung des Bundes.

Tatsächlich hat die Bundes-Wertpapieraufsicht den angefochtenen Bescheid jedoch als eine Behörde erlassen, die nach den Bestimmungen des WAG in ihrer Fassung vor der Bereinigung der Rechtslage durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes organisiert war, also insbesondere als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren leitender Direktor in den hier in Rede stehenden Angelegenheiten nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterlag.

Gemessen an der hier anzuwendenden bereinigten Rechtslage steht aber der angefochtene Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht in deren bei seiner Erlassung bestandenen Organisationsform (einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) dem Bescheid einer unzuständigen Behörde gleich (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0364).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am