VwGH vom 21.02.2007, 2002/17/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. der DM,
2. des LM, beide in Salzburg, 3. des FR in F, 4. der EV, 5. der MZ, 6. des HP, 7. der MP und 8. des GR, alle in Salzburg, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/49564/2000/14 (BBK/49/2000), betreffend Vorschreibung eines Beitrages für die Errichtung eines Hauskanalanschlusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde den Miteigentümern der Liegenschaft L-Platz 2 (darunter sämtliche Beschwerdeführer dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) anlässlich der Errichtung eines Hauskanalanschlusses zum Hauptkanal im W-Weg zur ungeteilten Hand ein Herstellungsbeitrag in der Höhe von S 31.210,-- vorgeschrieben.
1.2. Die Miteigentümer erhoben Berufung, in der sie insbesondere geltend machten, dass das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude schon an einen öffentlichen Kanal angeschlossen sei und somit keine Anschlussverpflichtung nach § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz in Betracht komme. Im Sinne des § 10 Abs. 3 Anliegerleistungsgesetz könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Einmündungsverpflichtung nach § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz in Betracht komme.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung (und damit auch die Berufung der beschwerdeführenden Parteien) als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1988, aus, aus § 10 Abs. 3 Anliegerleistungsgesetz ergebe sich, dass die Gemeinde im Zusammenhang mit der Herstellung der Hauptkanäle zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes in Betracht komme, zugleich auch die Hauskanäle soweit herzustellen habe, als sie im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche lägen. Die Berufungswerber meinten, dass der Hauskanal deshalb nicht herzustellen gewesen sei, weil die Liegenschaft im Wege eines über eine weite Strecke verlaufenden privaten Hauskanals bereits einen Anschluss an den Hauptkanal in der G-Straße besitze. Dem hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung entgegen, dass das Anliegerleistungsgesetz darauf abziele, dass der Anschluss an jenen Hauptkanal erfolge, der in einer direkt angrenzenden Verkehrsfläche oder zumindest nahe liegenden Verkehrsfläche verlaufe. Aus den Stellungnahmen des Kanal- und Gewässeramtes ergebe sich, dass die provisorische Entwässerung in den Hauptkanal in der G-Straße vorhanden sei, dass die Abwasserentsorgung über eine solch weite Strecke jedoch technisch nicht zielführend, sondern als Zwischenlösung anzusehen gewesen sei. Dies ergäbe sich auch aus dem Widerrufsvorbehalt, den die "Einbau-Erlaubnis" vom enthalte. Die von der Stadt Salzburg im Zusammenhang mit dem genannten Privatkanal erteilte zivilrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme der gesamten Breite des W-Weges sei mit Wirkung vom widerrufen worden. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der oben genannten Beschwerdeführer. Sie machen die Verletzung im Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 10 und 11 Anliegerleistungsgesetz in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz zur Entrichtung eines Herstellungsbeitrages für die Errichtung eines Hauskanalanschlusses verpflichtet zu werden, geltend.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. §§ 10 und 11 Salzburger Anliegerleistungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1988, (in der Folge: Sbg ALG) lauteten:
Hauskanalanschluss
§ 10
(1) Wenn es aus hygienischen Gründen in einer Gemeinde notwendig ist, soll die Gemeinde mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge treffen und die für den Anschluss von Bauten erforderlichen Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - schaffen. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat.
(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Werden Hauptkanäle hergestellt, so sind zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs 3 des Bautechnikgesetzes in Betracht kommt, zugleich von der Gemeinde Hauskanäle so weit herzustellen (Hauskanalanschlüsse), als sie im Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, in welcher oder entlang welcher der Hauptkanal zur Errichtung kommt. Der Hauskanalanschluss ist so zu gestalten, dass bei der Herstellung des übrigen Hauskanales keine Beeinträchtigung der Verkehrsfläche erfolgen kann. Hiebei ist die Inanspruchnahme des Grundes des Einmündungsverpflichteten im notwendigen Ausmaß zu dulden. Bei der Bestimmung der Lage des Hauskanalanschlusses ist berechtigten Wünschen der Einmündungsverpflichteten möglichst Rechnung zu tragen. Der Einmündungsverpflichtete hat bei der Herstellung des übrigen Hauskanales nach den Weisungen der Baubehörde an den im Bereiche der Verkehrsfläche bestehenden Teil anzuschließen.
Kostentragung für Hauptkanäle
§ 11
(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ..."
§ 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes, BGBl. Nr. 75/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 26/1994, lautet:
"Abwasserbeseitigung
§ 34
(1) ...
...
(3) Wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963) besteht, sind die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung können von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Antrag gewährt werden, wenn aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder wenn es für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. Eine solche Ausnahme bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Wahrung der hygienischen und wasserwirtschaftlichen Belange. Darüber hinaus ist eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nicht zulässig. Soweit es für die technisch und hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer oder der Niederschlagswässer erforderlich ist, kann die Einleitung der Niederschlagswässer in eine Kanalisation vorgeschrieben werden."
2.2. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass für das beschwerdegegenständliche Grundstück nach Fertigstellung des öffentlichen Kanals im W-Weg eine Anschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz bestand, sodass auch die Abgabepflicht nach § 10 Sbg ALG verwirklicht war.
Die Beschwerdeführer sind dieser Annahme der belangten Behörde mit dem Hinweis auf den bereits bestehenden Kanalanschluss der Liegenschaft entgegen getreten.
2.3. Wie sich aus § 34 Abs. 3 zweiter Satz Bautechnikgesetz (nunmehr eindeutig) ergibt, besteht die Anschlussverpflichtung nach § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz bei nachträglicher Errichtung einer Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten (der Verwaltungsgerichtshof hat eine solche Verpflichtung in dem von den Beschwerdeführern genannten hg. Erkenntnis vom , Zlen. 81/06/0178, 0179, im Wege der Auslegung auch für die frühere Rechtslage, vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1983, angenommen). Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind auf die Fälle eingeschränkt, dass aus technischen Gründen übermäßige Aufwendungen notwendig wären, die einem Grundeigentümer nicht zugemutet werden können, oder die Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Betriebsführung notwendig ist und keine hygienischen und wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 10 Sbg ALG iVm § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz ausgesprochen, dass eine Einmündungsverpflichtung nach dieser Gesetzesstelle "nicht in Betracht" komme, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gegeben seien. Liege eine rechtskräftige Entscheidung hierüber noch nicht vor, so sei diese Frage von der Abgabenbehörde als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0223).
In diesem Zusammenhang kann der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, dass kein Ausnahmetatbestand vorliege, im Ergebnis nicht entgegen getreten werden.
Selbst wenn man im Anschluss an das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 81/06/0178, 0179, davon ausgehen kann, dass auch über die in § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz umschriebenen Ausnahmetatbestände bei Vorliegen eines bereits bestehenden Anschlusses an eine öffentliche Kanalanlage, der auch fortbestehen kann und nicht wie im Beschwerdefall künftig nicht mehr benützt werden kann, eine Ausnahme zu gewähren wäre (und insofern die Überlegungen der belangten Behörde zu § 10 Sbg ALG, aus welchem sie ein Gebot zum Anschluss an einen nächstgelegenen öffentlichen Kanal ableiten möchte, zu kurz greifen), ist für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Widerruf der Zustimmung zur Benützung des Grundes der Landeshauptstadt Salzburg für die Ableitung der Abwässer in den entfernter liegenden Kanal bewirkt, dass keine anderweitige gesicherte Abwasserbeseitigung vorliegt. Auch wenn der Gesetzgeber somit, was in der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Materialien zutreffend aufgezeigt wird, auch nach der Novelle des Jahres 1983 offensichtlich die im hg. Erkenntnis vom vertretene Auffassung, dass eine Anschlussverpflichtung bei bereits bestehendem Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht entstehe, als Inhalt des Gesetzes verstanden wissen wollte, liegt im Beschwerdefall kein Sachverhalt vor, der jenem in den genannten Erkenntnissen vergleichbar wäre. Die von den Beschwerdeführern genannten hg. Erkenntnisse zu § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz ändern somit nichts daran, dass im Beschwerdefall die von der belangten Behörde angenommene Anschlussverpflichtung bestand.
Die belangte Behörde konnte daher zusammengefasst zu Recht davon ausgehen, dass eine Anschlussverpflichtung nach § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz bestand.
2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführer in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am