VwGH vom 31.10.1991, 90/16/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der Dr. S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11 - 1240/17/89, betreffend Wiedereinsetzungsantrag (Grunderwerbsteuer), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 88/16/0006, 0007, ÖStZB 1/2/1990, S. 29 - 31, verwiesen. Dieses Erkenntnis betrifft zwar auch den hier in der Folge zu erörternden Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin, in erster Linie aber den diesen Wiedereinsetzungsantrag betreffenden Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom , auf Grund dessen in Verbindung mit dem zitierten hg. Erkenntnis (§ 63 Abs. 1 VwGG) die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag auf die Finanzlandesdirektion für ... (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 311 Abs. 2 BAO übergegangen war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Wiedereinsetzungsantrag ab, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Beschwerdeführerin habe mit Kaufvertrag vom eine bestimmte Liegenschaft erworben. Gegen den am erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid habe die Beschwerdeführerin die mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesene Berufung eingebracht. Am habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und diesen damit begründet, sie habe am - noch vor ihrer Abreise in den Schiurlaub - einen Vorlageantrag in den Postkasten geworfen. Da dieser Antrag aber offenbar auf dem Postlauf in Verlust geraten sei, liege für sie ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, weshalb sie gehindert gewesen sei, die Frist für den Vorlageantrag einzuhalten.
Anschließend zitierte die belangte Behörde aus Walter, Die Wiedereinsetzung in der Bundesabgabenordnung im Lichte interner Prozeßrechtsvergleichung, ÖJZ 23/1961, S. 617 ff, und ÖJZ 24/1961, S. 650 ff, wörtlich dessen Ausführungen auf S. 618 I. 3. Abs. und unter Anm. 23.
Weiters führte die belangte Behörde folgendes aus:
Die Jahresfrist des § 309 BAO (in der Fassung des 2. AbgÄG 1987) mache deutlich, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf das Erreichen des Verfahrenszieles (Verfahrensendes) eine zeitliche Eingrenzung rechtspolitisch nach wie vor für unverzichtbar halte.
Die Bemühungen der Beschwerdeführerin, in ihrer Stellungnahme vom aus der Einführung des Begriffes "minderer Grad des Verschuldens" auf eine "allgemeine wesentliche Lockerung" in der Spruchpraxis zu schließen, müsse als undifferenziert abgelehnt werden. Die Frage der Anwendbarkeit des § 308 Abs. 1 BAO (in der Fassung des 2. AbgÄG 1987) sei nicht bedeutsam, weil die belangte Behörde den Verlust der Eingabe auf dem Postwege nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis werten könne.
Die Spruchpraxis (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/16/0119, und vom , Zlen. 1711, 1712/64) sei nicht - wie die Beschwerdeführerin fordere - unhaltbar, sondern entspräche den in der österreichischen Rechtsordnung verankerten Grundsätzen. Die Zeugenaussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin beziehe sich ausschließlich auf den Nachweis der Postaufgabe und stelle daher kein taugliches Beweismittel für das Einlangen (des Vorlageantrages bei der Behörde) dar.
§ 31 PostG regle die Haftung der Post bei bescheinigten Sendungen (es folgt ein wörtliches Zitat aus Schaginger-Trpin, Postgesetz und Postordnung, Wien 1958, S. 140 Abs. 3 erster Satz).
Das ZustG zwinge die Behörde, die die einwandfreie Zustellung nicht nachweisen könne, zu einem neuerlichen Zustellvorgang, da nur das stärkste Beweismittel, nämlich der Urkundenbeweis, als geeignet angesehen werde, eine Zustellung einwandfrei zu belegen (es folgt ein Zitat aus Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Bd., Wien 1987, S. 927, letzter Satz der Anm. 17).
Was im Sinne der Erfordernisse einer nachvollziehbaren geordneten Verwaltung für die Behörde gelte, müsse auch für eine antragstellende Partei im Verfahren gelten. Es hieße die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung ad absurdum führen, könnte die bloße Behauptung einer Verfahrenshandlung so bedeutsame Folgen, wie die Rechtskraftdurchbrechung, herbeiführen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof sei im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens gemäß § 46 VwGG der Verlust "am" Postweg infolge der Bestimmung des § 24 VwGG irrelevant.
Selbst wenn man die Anwendung des § 308 BAO auf den vorliegenden Fall für denkmöglich halte, so sprächen auch im Lichte der neueren Rechtsprechung mehrere Gründe dagegen.
Zu dem Begriff "minderer Grad des Versehens" habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber jedoch, wenn er die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt."
Die Beschwerdeführerin habe alle an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in ..., in der Folge: FA) gerichteten Eingaben eingeschrieben zur Post gegeben und damit erkennen lassen, sie sei sich der Bedeutung der nachweislichen Einbringung sehr wohl bewußt gewesen. Die Beschwerdeführerin, die nicht nur aus beruflicher Sicht als Ärztin, sondern auch als veranlagte Steuerpflichtige mit der Einhaltung von Terminen und Fristen habe vertraut sein müssen, habe im vorliegenden Fall die ihr zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem die Wiedereinsetzung ablehnenden Erkenntnis vom , Zl. 82/03/0055, zum Ausdruck gebracht, ein Urlaub könne kein unvorhergesehenes Ereignis sein und es sei Sache des Beschwerdeführers, den unabdingbaren Erschwernissen durch entsprechende Vorsorge entgegenzuwirken. Das Argument, die Urlaubsreise der Beschwerdeführerin habe die eingeschriebene Aufgabe erschwert, könne ebensowenig greifen wie das Argument, es wäre unzumutbar, das Einlangen beim FA zu überprüfen. Wenn durch die "einfache" Aufgabe der Eingabe das erhöhte Verlustrisiko zunächst in Kauf genommen worden sei, sei es nicht unzumutbar, nach Rückkehr vom Urlaub innerhalb der noch offenen Frist (vom 23. März bis ) das Einlangen zu kontrollieren bzw. den Antrag (neuerlich) zu stellen.
Die in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/14/0064, wiedergegebenen Grundsätze seien ebenso auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Demnach werte die belangte Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin als Sorgfaltsverletzung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermöge.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom an ihn gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom , B 1151/89-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Auf Grund des hg. Mängelbehebungsauftrages vom brachte die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde als eigenen Schriftsatz ein, und zwar mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO in der Fassung durch Abschnitt XV Art. I Z. 26 des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312 (in der Folge: 2. AbgÄG 1987), ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach den Erläuterungen zu der betreffenden Stelle der Regierungsvorlage zum 2. AbgÄG 1987 (108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, insbesondere S. 45 rechts Abs. 2) soll § 308 Abs. 1 BAO im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung der Änderung der ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135, und der Änderung des VwGG durch die VwGG-Novelle BGBl. Nr. 564/1985 hinsichtlich der Beachtlichkeit des Verschuldensgrades angepaßt werden. Dies würde dadurch, daß ein Versehen minderen Grades bei Versäumung einer Frist der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr entgegenstehen soll, zu einer Verbesserung der Parteistellung führen.
Die Neufassung des § 308 Abs. 1 BAO hat mangels einer anderslautenden Inkrafttretensregelung mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des 2. AbgÄG 1987 enthält, ausgegeben und versendet worden ist, somit am , ihre verbindende Kraft erlangt. Die Änderung der Rechtslage ist daher bei allen ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen, auch wenn die Versäumung der Frist - wie im vorliegenden Fall - vor dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt erfolgte oder wenn erst nach diesem Zeitpunkt über eine Berufung gegen einen Bescheid über die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages entschieden wird, selbst wenn dieser Bescheid vor dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ergangen ist (siehe z.B. Ellinger-Wetzel-Mairinger, Die Bundesabgabenordnung2, Wien 1988, S. 182, Abs. 2 der Anmerkungen zu § 308 BAO).
Ganz abgesehen davon, daß es selbst dann keines verstärkten Senates im Sinne des § 13 VwGG bedarf, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines (bloß) formell ganz neuen - auch inhaltlich dem alten entsprechenden - Gesetzes ergeht (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0154, ÖStZB 15/1991, S. 323, mit weiteren Hinweisen), weist z.B. Pichler, Zur Wiedereinsetzungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, Anw 4/1990, S. 178 ff, - noch vor der im Verhältnis zu § 46 VwGG erfolgten gleichartigen Novellierung des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 durch Art. I Z. 22 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 357/1990 - zutreffend darauf hin, daß bei Betrachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wiedereinsetzungssachen (sowohl nach § 46 VwGG als auch nach §§ 71 f AVG 1950) zunächst ihre teils durch den Gesetzgeber beschleunigte Entwicklung dahin auffalle, daß in jüngerer Zeit Sachverhalte als Wiedereinsetzungsgründe anerkannt worden seien, die vor Jahren und Jahrzehnten nach der Rechtsprechung nicht solche gewesen seien.
Schon an dieser Stelle ist daher festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall von seiner zu § 308 Abs. 1 BAO in der früheren Fassung ergangenen Rechtsprechung - also z.B. von der in seinem (im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG die belangte Behörde keineswegs bindenden) Beschluß vom , Zl. 87/16/0088, mit dem die den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin betreffende Säumnisbeschwerde zurückgewiesen worden ist, geäußerten Rechtsansicht, wonach es darauf angekommen sei, das Einlangen des Vorlageantrages bei der Behörde glaubhaft zu machen - ohne verstärkten Senat abgehen kann.
Dem Wortlaut und dem Sinne des § 308 Abs. 1 BAO in der zitierten Fassung entsprechend soll das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindern, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet oder nur leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 ABGB bzw. nicht auffallend sorglos verschuldet (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 90/16/0197, 0229, mit weiteren Hinweisen) unvorhergesehen oder unabwendbar eintretendes Ereignis nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird.
Das im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag behauptete Ereignis ist nicht der Urlaub der Beschwerdeführerin, sondern der Verlust des erwähnten Vorlageantrages als nicht bescheinigte Sendung auf dem Postweg.
Ganz abgesehen davon, daß keine allgemeine Verpflichtung besteht, einen Vorlageantrag als bescheinigte Sendung aufzugeben, und die im § 31 PostG normierte Haftung der Post für den Verlust einer bescheinigten Sendung diesen noch nicht auszuschließen vermag, ist ein Ereignis unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte (objektives Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab) - siehe z.B. die nunmehr auch für die Auslegung des § 308 Abs. 1 BAO verwertbaren Ausführungen Faschings, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Wien 1990, Rz 579.
Aber selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin hätte durch die Aufgabe des Vorlageantrages als bescheinigte Sendung deren Verlust auf dem Postweg wegen der auf Grund der erwähnten Haftung gemäß § 31 PostG zu erwartenden erhöhten Sorgfalt der mit der Übernahme und Beförderung bescheinigter Sendungen betrauten Postbediensteten abwenden können, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin - auch unter Bedachtnahme auf ihren Beruf und die von ihr als veranlagte Steuerpflichtige zu erwartenden Kenntnisse - bei der behaupteten Postaufgabe des Vorlageantrages als nicht bescheinigte Sendung und durch die Unterlassung der (allgemein jedenfalls nicht vorgeschriebenen) Überprüfung des Einlangens dieses Antrages beim FA nach Rückkehr vom Urlaub bereits AUFFALLEND sorglos verhalten hätte.
Der Vollständigkeit halber wird zu der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und/oder in der von ihr erstatteten Gegenschrift angeführten Rechtsprechung folgendes bemerkt:
Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. 21. Jänner 1965, Zlen. 1711, 1712/64, 2. 20. Jänner 1983, Zl. 82/16/0119, ÖStZB 15/1983, S. 287, und 3. 25. Mai 1988, Zl. 86/13/0203, ÖStZB 24/1988, S. 554, betreffen nicht Wiedereinsetzungsanträge, sondern 1. eine Abweisung eines Ansuchens um nachträgliche Anerkennung eines Eigenjagdrechtes gemäß § 74 des Kärntner Jagdgesetzes 1961, LGBl. Nr. 54,
2. eine Zurückweisung einer Berufung, weil der Antrag auf Fristverlängerung nicht eingelangt war, und 3. die im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgte Verneinung des Einlangens einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/03/0055, betrifft einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 (in der Fassung vor der zitierten Novelle). Der damalige Beschwerdeführer, der in Kenntnis eines ihn betreffenden anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens seinen Rechtsvertreter schon im vorhinein ausdrücklich um eine Besprechung gebeten hatte, ob "Rechtsmittel gemacht werden soll", hatte vor Antritt einer Urlaubsreise nicht für die Lösung der Frage vorgesorgt, wie sein Rechtsvertreter auf die Erlassung eines Straferkenntnisses zu reagieren habe.
Das Erkenntnis vom , Zl. 84/14/0064, ÖStZB 23/1986, S. 412, betrifft einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 308 Abs. 1 BAO (in der Fassung vor der zitierten Novelle). Ein Verwaltungsjurist, der die Frist für die Einbringung von Anträgen auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten und Sonderausgaben versäumt hatte, war nach dem Tode seines Schwiegervaters nicht dispositionsunfähig gewesen.
Die jeweils zu § 46 Abs. 1 VwGG in der geltenden Fassung ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 86/11/0132, 0133, und vom , Zl. 86/14/0177, betreffen mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Fälle. Der erstgenannte Beschluß betrifft einen einen emeritierten Rechtsanwalt vertretenden Rechtsanwalt, der seine Kontroll- und Aufsichtspflicht gegenüber seiner Kanzleiangestellten gar nicht erkannt hatte. Der zweitgenannte Beschluß betrifft einen Arzt, der seine u.a. für ihn den Terminkalender führende Ehegattin nicht informiert hatte, wann die Zustellung einer Berufungsentscheidung erfolgt war, und der sich vor bzw. bei dem zwecks Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Rechtsvertreter geführten Gespräch nicht über die richtige Vormerkung im Terminkalender vergewissert hatte.
Bei ihren Zitaten aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2108/49, Slg. Nr. 1060/A, und dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 300, 301/64, Slg. 5074, ließ die belangte Behörde wesentliche Teile aus. Bei dem in der Slg. Nr. 1060/A veröffentlichten Erkenntnis findet sich nämlich abschließend folgende Aussage:
"Es stünde nichts im Wege, die angeblich in Verlust geratene Beschwerde zu rekonstruieren und in hg. Verhandlung zu ziehen, wenn es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, irgendwie den Beweis zu erbringen, daß die Beschwerde tatsächlich rechtzeitig der Post übergeben worden ist."
Mit dem zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes wurde im Zusammenhang mit einer durch Einwurf in einen Briefkasten zur Post gegebenen Sendung aber auch folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Eine Voraussetzung für den Eintritt dieses behaupteten Ereignisses ist also, daß die Sendung tatsächlich zur Post gegeben worden ist.
Gerade das konnte aber der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Wie sich aus Punkt III. ergibt, ist lediglich erwiesen, daß die Sendung am von der Ehegattin des Beschwerdevertreters einer seiner Kanzleikräfte zum Einwurf in den Postkasten übergeben worden ist. Die Ehegattin des Beschwerdevertreters war nicht in der Lage anzugeben, welche der Kanzleiangestellten die Sendung zum Einwurf in den Briefkasten übernommen hat. Es konnte auch kein Nachweis dafür erbracht werden, daß die Sendung tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen worden ist.
Da somit nicht erwiesen ist, daß die Sendung zur Post gegeben worden ist, kann das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Bereich der Post nicht als gegeben angesehen werden."
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - in dem durch die Beschwerdeführerin in ihrem am eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag gesteckten Rahmen - den im vorliegenden Fall maßgebenden Sachverhalt, ob sie den
erwähnten Vorlageantrag rechtzeitig am um ... als
nicht bescheinigte Sendung in den Postkasten ... geworfen hat
oder nicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse eines mängelfreien Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung festzustellen haben.
Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte im vorliegenden Fall auf Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ungeachtet der Parteienanträge von einer Verhandlung absehen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Leistungen betreffend Stempelgebühren waren - abgesehen von der ohnedies zuerkannten Beilagengebühr - nur für drei Ausfertigungen der Beschwerde und (im Sinne der von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 680 Abs. 3, zitierten Rechtsprechung) des erwähnten Mängelbehebungsschriftsatzes zuzuerkennen.