VwGH vom 10.06.2002, 2002/17/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des JP in Wien, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Zieglergasse 28, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - P 36/01, betreffend Vorschreibung einer Abwassergebühr für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer für ein näher genanntes Grundstück eine endgültige Abwassergebühr für den Zeitraum vom bis in der Höhe von S 502.320,--, sowie für den Zeitraum vom bis in der Höhe von S 996.450,--, insgesamt sohin von S 1,498.770, vorgeschrieben. Dabei ging die erstinstanzliche Behörde von einer Verbrauchsmenge im erstgenannten Zeitraum von
27.600 m3, im zweitgenannten Zeitraum von 54.750 m3, sowie jeweils von einem Abgabensatz von S 18,20 je m3 aus. Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer ergab sich die vorgeschriebene Abwassergebühr.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, die in Rede stehenden Einleitungen seien zwecks Sanierung des Grundwassers auf behördliche Anordnung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in Kenntnis darüber befunden, dass hiefür Kosten auflaufen würden. Die Durchführung der Entsorgung sei durch die Firma G erfolgt. Verursacher der Kontaminierung sei die Firma B gewesen. Dieser sei die Abgabe daher auch vorzuschreiben. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm die Entrichtung der Abgabe auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse hart treffen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien der Berufung keine Folge. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes, LGBl. Nr. 2/1978 (im Folgenden: KKG), unterliege die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz in einen öffentlichen Kanal der Gebührenpflicht. Nach § 11 Abs. 2 KKG sei die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen. Außer in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG sei gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. Gebührenschuldner der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolge. Dies sei vorliegendenfalls der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft. Kontaminiertes Grundwasser sei auch als Abwasser im Verständnis des § 11 Abs. 1 KKG zu qualifizieren. Darauf, wer die Verunreinigung des Grundwassers zu verantworten habe, komme es demgegenüber nicht an. Die der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Einleitungsmenge sei in Anwendung des § 145 WAO geschätzt worden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Darin bestritt er zum einen das Vorliegen einer Gebührenschuld dem Grunde nach, zumal weder ein Fall des § 12 Abs. 1 Z 1 noch ein solcher des § 12 Abs. 1 Z 2 KKG vorliege. Im Übrigen wendete sich der Beschwerdeführer gegen die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Schätzung der Abwassermenge. Darüber hinaus führte er Gründe dafür an, weshalb die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgabe für ihn mit einer unbilligen Härte verbunden wäre. Mit diesem Vorlageantrag verband der Beschwerdeführer auch den Antrag, die Abgabe gemäß § 182 Abs. 1 WAO nachzusehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens beschaffte die belangte Behörde den Schlussbericht der Firma G vom betreffend die Sanierung der vorschreibungsgegenständlichen Liegenschaft. Mit Note vom hielt sie dem Beschwerdeführer Folgendes vor:
"Im Schlussbericht der G vom über die Sanierungsarbeiten auf dem Betriebsgelände der ehemaligen Tankstelle in ... , sind unter anderem folgende Feststellungen enthalten:
'Im Dezember 1996 wurde eine Unterwasserpumpe mit einer Förderleistung von max. ca. 3,0 l/s. (180 l/min) in den Brunnen P (Name des Beschwerdeführers) eingebaut und diese in Betrieb genommen. Das abgepumpte Wasser wurde vorerst über den Benzinabscheider abgeleitet. In zweiwöchentlichen Abständen wurden Pumpproben entnommen und auf den Gesamt-KW-Gehalt im Wasser analysiert. Außerdem wurde in etwa 1-monatigen Abständen eine Wasserprobe aus dem Brunnen Pfarrhof entnommen und auf den Gesamt-KW-Gehalt im Wasser analysiert. Ab Mai 1998 wurde das abgepumpte Grundwasser auch auf BTX analysiert.
Am wurde dann der neue Sanierungsbrunnen in Betrieb genommen und auch dieser in zweiwöchentlichen Intervallen beprobt.
In weiterer Folge wurde im Brunnen P und im Sanierungsbrunnen Grundwasser kontinuierlich abgepumpt und somit die notwendige Absenkung des Grundwasserspiegels hergestellt. Während im Brunnen P eine seitens der Tankstelleninhaber installierte Unterwasserpumpe eingebaut ist, wird der Sanierungsbrunnen durch eine Unterwasserpumpe der Fa. G betrieben. Die Lage beider Brunnen kann der Beilage 1, Lageplan, Plan Nr. 1023-01, entnommen werden.
Die Pumpleistung schwankte im Falle des Brunnens P anfangs zwischen ca. 1,0 l/s und ca. 3,0 l/s, ab Juli 1997 zwischen (richtig wohl: um) ca. 1,0 l/s. Diese relativ großen Schwankungen der Pumpleistung waren auf den Betrieb der Waschstraße zurückzuführen.
Nachdem die Tankstelle geschlossen wurde, kam es zu einer deutlichen Abnahme der Schwankungsbreite der Pumpleistung, wobei diese in weiterer Folge zwischen ca. 1,5 l/s und ca. 2,01 l/s pendelte.
Während der Bauzeit des M Marktes Ende September/Anfang Oktober 1999 musste die Pumpe abgeschaltet werden. Am wurde der Brunnen wieder in Betrieb genommen, wobei die Pumpleistung in weiterer Folge zwischen ca. 1,5 l/s und ca. 2,2 l/s pendelte.
Am wurde die Sanierungsanlage abgeschaltet, am jedoch wieder in Betrieb genommen, da die Kontrollmessungen wiederum erhöhte Kohlenwasserstoff-Gehalte aufwiesen. Am wurde der Brunnen neuerlich abgeschaltet und am nur mehr für eine Kontrollmessung in Betrieb genommen.
Im Sanierungsbrunnen betrug die Pumpleistung anfangs ca. 2,4 l/s, nahm dann leicht ab und schwankte in weiterer Folge zwischen ca. 1,0 l/s und ca. 1,5 l/s. Einige Male kam es zu einer Abnahme der Pumpleistung, bedingt durch Algenbildung. Nach erfolgter Säuberung des Brunnens bzw. der Ableitungen konnte wieder mit der erforderlichen Pumpleistung gefahren werden. Anfang Februar 1999 kam es zu einem Ausfall der Pumpe auf Grund eines technischen Defektes. Am wurde die Pumpe ausgetauscht und wieder in Betrieb genommen.
Da im Sanierungsbrunnen im Juni 1999 die Pumpleistung neuerlich auf 0,66 l/s abgenommen hatte, wurde dieser Brunnen am gereinigt und wieder angefahren. In weiterer Folge pendelte sich die Pumpleistung wieder bei ca. 1,1 l/s ein.
Nach einer kurzen Unterbrechung des Pumpbetriebes auf Grund des Baues des M Marktes wurde am der Sanierungsbrunnen wieder in Betrieb genommen. In weiterer Folge pendelte sich die Pumpleistung zwischen ca. 1,0 l/s und ca. 1,5 l/s ein und die Anlage war bis mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung auf Grund eines technischen Defektes durchgehend in Betrieb.'
Im Hinblick auf die Schwankungsbreite der Pumpleistung, den zeitweisen Ausfall der Pumpe und der zeitweisen Abnahme der Pumpleistung durch Algenbildung wird von einer durchschnittlichen Pumpleistung von 1,0 l/sec. im Bemessungszeitraum ausgegangen.
Danach ergibt sich folgende Abgabenbemessung:
1,0 l/s = 60,0 l/min. = 3.600,0 l/h = 86.400,0 l/Tag = 86,4
m3/Tag
- : 184 Tage x 86,4 m3 = 15.898 m3
15.898 m3 x ATS 18,20/m3 = ATS 289.344,-- (netto 263.040,-- + 10 %
Ust 26.304,--)
- : 365 Tage x 86,4 m3 = 31.536 m3
31.536 m3 x ATS 18,20/m3 = ATS 573.955,-- (netto 521.777,27 + 10 %
Ust 52.177,73)"
Auf diesen Vorhalt äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom teilweise Folge und setzte die Abwassergebühr für den Zeitraum vom bis mit S 289.344,-- und für den Zeitraum vom bis mit S 573.955,-- fest.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe unbestritten fest, dass über einen Sanierungsbrunnen zur Grundwassersanierung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Bemessungszeitraum Abwasser entnommen und in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet worden sei. Ein solcher Vorgang unterliege gemäß § 11 Abs. 1 KKG der Abgabepflicht. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0158, hin. Weiters teilte die belangte Behörde die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde in der Berufungsvorentscheidung, wonach der Beschwerdeführer vorliegendenfalls Gebührenschuldner sei, zumal das kontaminierte Grundwasser von seiner Liegenschaft aus in den öffentlichen Kanal eingeleitet worden sei. Schlussendlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Umstand, dass § 12 KKG für solche Fälle keine ausdrückliche Regelung für die Ermittlung der Abwassermenge vorsehe, schließe die Abgabepflicht nicht aus, vielmehr komme es auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge an, welche anhand der allgemeinen Schätzungsvorschriften des § 145 WAO zu ermitteln gewesen sei. In Ansehung der geschätzten Einleitungsmenge wiederholte die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Erwägungen im Vorhalt vom und verwies weiters darauf, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Vorhalt keine stichhaltigen Einwendungen erhoben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Er erachtete sich in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Unter dem erstgenannten Aspekt vertrat er mit näherer Begründung die Auffassung, die von seiner Liegenschaft aus in die Kanalisationsanlage eingeleiteten Wässer seien nicht als "Abwässer" im Verständnis des § 11 Abs. 1 KKG zu qualifizieren. Dies folge zum einen aus den Gesetzesmaterialien, zum anderen daraus, dass dieser Fall in § 12 Abs. 1 KKG nicht vorgesehen sei. Weiters wären die in Rede stehenden Wässer auch nicht als Abwasser im Verständnis des § 1 Abs. 3 Z 1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 186/1996 (im Folgenden: AEV), aufzufassen. Im Hinblick auf den Verkehrswert der kontaminierten Grundstücksfläche von nur S 2,6 Mio und dem bisherigen Sanierungsaufwand für diese Grundstücksfläche von S 2 Mio habe die vorgeschrieben Kanalgebühr in Höhe von S 863.299,-- konfiskatorischen Charakter. Unter dem zweitgenannten Aspekt vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die in der Wiener Kanalgebührenordnung festgesetzte Gebühr von S 18,20 je m3 sei zwar im Falle von Haushalts- und Betriebsabwässern sachlich, im zweiten Falle insbesondere deshalb, weil die Produktionskosten an Kunden bzw. Konsumenten weitergegeben werden könnten. Im Beschwerdefall seien jedoch auf Grund der leider immer wieder vorkommenden Kontaminationen Wassermengen in den Kanal eingeleitet worden, welche das bei einem durchschnittlichen Gewerbebetrieb übliche Volumen bei weitem überstiegen. Eine Überwälzung dieser Kosten an die Kunden sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, weshalb die Gebühr vorliegendenfalls als überhöht anzusehen sei.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1516/01-3, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab. Er führte insbesondere aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage, ob abgepumptes Grundwasser Abwasser im Sinne des KKG sei, nicht anzustellen. Soweit freilich behauptet werde, den den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften sei ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden, lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zumal die Vorschreibung einer Abwassergebühr nicht die Frage der Zumutbarkeit wasserpolizeilicher Aufträge betreffe - die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde mit Beschluss vom , B 1516/01-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Abwassergebühren in Ermangelung der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, hilfsweise auch in jenem auf Nachsicht der Abwassergebühr gemäß § 182 WAO, verletzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hierauf replizierte der Beschwerdeführer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14 und § 16 Abs. 1 KKG in der in den Jahren 1998 und 1999 in Kraft gestandenen Stammfassungen dieser Bestimmungen nach dem LGBl. Nr. 2/1978 lauteten:
"ABWASSERGEBÜHR
Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr
§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal).
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
Ermittlung der Abwassermenge
§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene,
nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien
Nr. 10, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im
Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959).
...
Gebührenschuldner
§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes ist der Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960) Gebührenschuldner.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. ...
...
Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren
§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden."
In den Materialien zur Stammfassung des KKG (Blg. Nr. 13/1977) heißt es (auszugsweise):
"Die bestehende Gebührenregelung, dass für jeden Sitzabort, gleichgültig, ob er an einen Kanal oder an eine Senkgrube angeschlossen ist, eine bestimmte jährliche Gebühr zu entrichten ist, widerspricht dem Verursacherprinzip und bedeutet eine Verschiebung der Gebührenbelastung von Großeinleitern zu den Hauseigentümern, die die Gebühr im Wege der Betriebskosten auf die Mieter überwälzen.
Die den Wasserabgebern erbrachte Leistung besteht in der Abfuhr der übernommenen Abwassermengen durch das Kanalsystem.
Eine der Leistung adäquate Gebührenregelung muss also auf die Menge des abgeführten Abwassers abstellen. Die Regelung des Entwurfes geht daher davon aus, dass die Kanalbenützungsgebühr nach der abgegebenen Schmutzwassermenge des jeweiligen Kanalbenützers berechnet werden soll. Regenwasser, welches durch den Kanalbenützer mengenmäßig nicht beeinflusst werden kann, soll nicht berücksichtigt werden.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der größte Teil der europäischen Großstädte und größeren Städte ihre Kanalgebühren nach der Abwassermenge bemessen. Als Schmutzwassermenge wird allgemein die von den Wasserwerken aus dem allgemeinen Leitungsnetz abgegebene und die dem Grundstück sonst zugeführte oder selbst gewonnene Wassermenge bestimmt. In der Regel ist die Schmutzwasserabgabe gleich dem der Liegenschaft zugeführten Frischwasser. Wird nachweislich eine die vorgesehene Toleranzgrenze übersteigende Wassermenge nicht in den Kanal eingeleitet, sollen jene Mengen der Gebührenbemessung nicht zu Grunde gelegt werden."
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 3 Z 1 AEV lautet:
"§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
1. Abwasser;
...
4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, dass es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
...
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abwasser:
Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. ..."
§ 182 Abs. 1 WAO lautet:
"§ 182
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre."
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0158, in einem der Sache nach vergleichbaren Fall zum Begriff "Abwässer" im Verständnis des § 11 Abs. 1 KKG Folgendes ausgeführt:
"Die Vorschreibung der in Rede stehenden Abgaben erfolgt für abgegebene Abwässer. Im KKG und im UAG ist der Begriff 'Abwasser' nicht umschrieben und es wird diesbezüglich auch auf kein anderes Gesetz verwiesen. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist daher nicht von den Legaldefinitionen anderer Gesetze oder Verordnungen, sondern von dem Begriffsverständnis, das der Gesetzgeber dem KKG und dem UAG bei der Regelung der Abgabepflicht für die Inanspruchnahme der Kanalanlagen durch die Abwässerentsorgung hatte, auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Auslegungsregeln sind in diesen Vorschriften nach allgemeiner Auffassung unter dem Begriff 'Abwässer' jedenfalls verunreinigte Wässer zu verstehen."
Dass die vorliegendenfalls von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus eingeleiteten Wässer verunreinigt waren, hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Letzterer regt jedoch ein Abgehen von der in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Rechtsprechung an und verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Vor Erlassung des KKG sei die Kanalbenützungsgebühr nach Anzahl und Art der angeschlossenen Sitzaborte und Pissanlagen bemessen worden. Das Gesetz habe daher hinsichtlich der Einhebung einer Gebühr das von Menschen zu eigenen Zwecken benutzte Wasser vor Augen gehabt. Durch das KKG habe der Gebührentatbestand nicht erweitert werden sollen. Bei den von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus eingeleiteten Wässern habe es sich weder um der Liegenschaft zugeführtes Frischwasser, noch um zu eigenen Zwecken des Beschwerdeführers verwendete bzw. verschmutzte Wässer, noch um mengenmäßig durch den Beschwerdeführer bestimmbare Wässer gehandelt.
Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom vorgenommene Auslegung durchaus mit dem aus den wiedergegebenen Erläuterungen zum KKG hervorleuchtenden Gesetzeszweck im Einklang steht. So ergibt sich aus diesen Erläuterungen, dass die von der Bundeshauptstadt Wien den Abwasserabgebern erbrachte Leistung in der Abfuhr der übernommenen Abwassermengen durch das Kanalsystem gelegen ist, somit eine der Leistung adäquate Gebührenregelung auf die Menge des abgeführten Abwassers abstellen müsse. Eine Ausnahme besteht lediglich für das (nicht zum Schmutzwasser zählende und mengenmäßig nicht beeinflussbare) Regenwasser, welches im Übrigen durch seine mangelnde Verschmutzung geringere Entsorgungskosten entstehen lässt. Wie der Beschwerdeführer weiters selbst erkennt, diente das KKG insbesondere der Verwirklichung des Verursacherprinzips.
Alle diese Erwägungen sprechen aber dafür, kontaminiertes Wasser, welches im Zuge einer wasserrechtlich erforderlichen Sanierung des Grundwassers anfällt und in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, als "Abwasser" zu qualifizieren.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist die Menge solcherart in den Kanal eingeleiteten Wassers aus dem Gesichtspunkt des Abwassergebührenrechtes betrachtet durch den Grundeigentümer sehr wohl kontrollierbar, stünde es ihm doch vorbehaltlich gegenteiliger wasserpolizeilicher Bestimmungen und Aufträge frei, das kontaminierte Grundwasser entweder gar nicht, oder aber anders als durch Einleitung in den öffentlichen Kanal zu entsorgen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer aber auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage der Zumutbarkeit der Befolgung allfälliger anders lautender wasserpolizeilicher Aufträge im Abgabenbemessungsverfahren nicht zu relevieren ist.
Was schließlich das Argument anlangt, es handle sich bei den eingeleiteten Wässern nicht um davor der Liegenschaft zugeführtes Frischwasser, ist dem zu entgegnen, dass die Materialien diesen Fall bloß als Regelfall nennen, also abweichende Fallkonstellationen durchaus nicht ausschließen.
Da der Begriff der "Abwässer" im KKG ein eigenständiger, am Verursachungsprinzip orientierter Begriff des Kanalgebührenrechtes ist, war er auch nicht im Sinne der Begriffsdefinition in § 1 Abs. 3 Z 1 AEV auszulegen, welche Bestimmung überdies erst lange nach Inkrafttreten des KKG geschaffen wurde. Hingewiesen sei aber überdies darauf, dass aus wasserrechtlicher Sicht das hier eingeleitete Wasser wohl unter § 1 Abs. 1 Z 4 AEV zu subsumieren war, für welches vergleichbare wasserrechtliche Bestimmungen gelten.
Insoweit der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen führt, § 12 Abs. 1 KKG stelle eine abschließende Regelung für die Ermittlung der Abwassermenge dar, sind ihm gleichfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom entgegen zu halten, wo es heißt:
"Nach § 12 (richtig: 11) Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 (KKG) wird die Abwassergebühr und nach § 9 Abs. 1 UAG die Umweltabgabe auf Abwasser nach der Menge des abgegebenen Abwassers bemessen. Die Menge des tatsächlich abgegebenen Abwassers ist demnach für die Abwassergebühr und die Umweltabgabe auf Abwasser entscheidend. Davon zum Teil abweichend regeln § 12 KKG und § 9 Abs. 2 UAG, wie in bestimmten Fällen die Abwassermenge zu ermitteln ist und welche Abwassermengen jedenfalls in den öffentlichen Kanal als abgegeben gelten. In den nicht nach § 12 KKG und § 9 Abs. 2 UAG gesondert geregelten Fällen ist die Menge des tatsächlich abgegebenen Abwassers nach den allgemeinen für die Entrichtung dieser Abgaben geltenden Verfahrensbestimmungen zu ermitteln. Kann diese Menge nicht gemessen oder nicht berechnet werden, dann ist die Grundlage für die Abgabenerhebung nach § 145 WAO zu schätzen. Die auf diese Art ermittelte Abwassermenge ist der Bemessung der Abwassergebühr zugrundezulegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat daher die Vorschreibung der Abwassergebühr auch dann zu erfolgen, wenn die genannten Sonderregelungen der Ermittlung der Abwassermenge nicht anzuwenden sind."
Da das KKG in § 11 Abs. 2 eine allgemeine Regelung für die Ermittlung von Abwässern, für die die Sonderbestimmung des § 12 Abs. 1 leg. cit. nicht in Betracht kommt, enthält, stellt sich auf Basis der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis die Frage einer Lückenfüllung nicht, sodass auf die Erörterungen zur Zulässigkeit einer solchen in der Gegenschrift und der Replik nicht eingegangen werden musste.
Nach dem Vorgesagten war der Abgabentatbestand verwirklicht. Der von der belangten Behörde zulässigerweise im Schätzungsweg ermittelten eingeleiteten Menge tritt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr entgegen.
Insoweit der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 182 Abs. 1 WAO durch die belangte Behörde rügt, übersieht er, dass der angefochtene Bescheid lediglich die Bemessung der Abwassergebühr zum Inhalt hat. Bei einem derartigen, im Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheid sind aber ausschließlich die Bestimmungen des KKG anzuwenden gewesen. Für Billigkeitsmaßnahmen nach § 182 WAO, welche Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens sind, ist bei der Vorschreibung der Abgabe kein Platz (vgl. das zur vergleichbaren Bestimmung des § 236 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0098).
Vielmehr wird es Sache der erstinstanzlichen Behörde sein, über den Nachsichtsantrag des Beschwerdeführers nach § 182 Abs. 1 WAO abzusprechen.
Schließlich sei noch angemerkt, dass beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die von den Verwaltungsbehörden vorliegendenfalls angewendeten generellen Normen entstanden sind. Insbesondere erscheint der in der Kanalabgabenordnung vorgesehene Abgabensatz von S 18,20 je m3 nicht deshalb als unsachlich, weil es dem Beschwerdeführer im Einzelfall nicht möglich sein mag, diese Kosten der Sanierung seines Grundstückes auf andere zu überwälzen (im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen betreffend die Verantwortlichkeit der Fa B wäre eine Überwälzung freilich durchaus nicht ausgeschlossen). Die Anwendung des in Rede stehenden Abgabensatzes auch in seinem Fall findet ihre Rechtfertigung in dem sich nach der abgeführten Abwassermenge bemessenden Entsorgungsnutzen.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte auf Grund des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil die vorliegende Abgabenangelegenheit nicht zu den "civil rights" im Sinne dieser Bestimmung zu zählen ist (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1475).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am