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VwGH vom 17.12.1996, 96/14/0037

VwGH vom 17.12.1996, 96/14/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 536/20-10/F-1995, betreffend Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom hinsichtlich des Abgabenrückstandes von 21.033 S die Bewilligung der Entrichtung in monatlichen Raten von 900 S. Er begründete den Antrag damit, daß er in den Jahren 1993 und 1994 Verluste erwirtschaftet habe und erst für das Jahr 1995 mit Gewinnen rechne. Seine Gattin sei nicht in der Lage gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden; er sei daher zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Diese Umstände hätten zur Folge, daß seine Existenz gefährdet sei. Nicht gefährdet sei jedoch die Einbringlichkeit der Abgaben, weil er gerne bereit sei, die Ratenzahlung durch Abtretung seiner Forderungen gegenüber der A-GmbH in Wien abzusichern.

Das Finanzamt bewilligte sodann mit Bescheid vom die Abstattung des Abgabenrückstandes in elf Monatsraten zu je 1.700 S und einer Abschlußzahlung von

2.333 S.

In der Berufung begehrte der Beschwerdeführer, es möge seinem Antrag entsprechend die Entrichtung in monatlichen Raten zu jeweils 900 S bewilligt werden. Er sei gezwungen, seine bisherige Wohnung zu räumen und müsse daher eine neue Wohnung suchen. Er müsse monatlich Kreditrückzahlungen in Höhe von 3.600 S leisten, eine Möglichkeit zur Ausweitung des Kreditrahmens bestehe nicht. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei aber - wie bereits in der Eingabe vom geschildert - keinesfalls gefährdet.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, daß der Abgabenrückstand Umsatzsteuer betreffe, die der Beschwerdeführer nicht an das Finanzamt abgeführt, sondern für private Bedürfnisse verwendet habe.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, auch wenn der Abgabenrückstand Umsatzsteuer betreffe, könne die Behörde die begehrte Zahlungserleichterung gewähren. Er verwies erneut darauf, daß die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, weil er bereit sei, den Rückstand zu 100 % durch Forderungsabtretungen abzusichern.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung dahingehend, daß sie das Zahlungserleichterungsansuchen abwies und aussprach, für die Entrichtung des aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von 17.433 S stehe eine Nachfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe seine wirtschaftliche Notlage dargelegt. Die wirtschaftliche Notlage könne aber nur dann zur Bewilligung einer Zahlungserleichterung führen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet werde. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, eine Gefährdung der Einbringlichkeit sei nicht gegeben; er habe aber eine entsprechende Glaubhaftmachung unterlassen. Er habe wiederholt angeboten, die Abgabenschuld durch die Abtretung von Forderungen zu besichern. Dies allein reiche jedoch nicht aus, die Gefährdung der Einbringung auszuschließen. Es sei nämlich nicht bekanntgegeben worden, welche konkreten Forderungen zur Abtretung angeboten würden; weiters sei unklar, ob der Schuldner die Forderungen anerkenne und ob die Forderungen "frei von anderen Zessionen" seien. Diese Umstände hätte der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb darlegen müssen. Aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Ausschöpfung des Kreditrahmens und aus den angeführten Zahlungsverpflichtungen ergebe sich die Gefährdung der Einbringlichkeit. Da diese Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen werden könne, fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0200).

Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es sodann im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/13/0018).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Bewilligung der Zahlungserleichterung verweigert, weil der Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben habe, welche konkreten Forderungen zur Abtretung zur Verfügung stünden und ob diese Forderungen vom Schuldner anerkannt würden und "frei von anderen Zessionen" seien. Deshalb habe er nämlich nicht glaubhaft gemacht, daß keine Gefährdung der Einbringung gegeben sei.

Gemäß § 222 Abs. 1 BAO erfolgt die Bestellung einer nach den Abgabenvorschriften zu leistenden oder vom Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheit durch Erlag von Geld oder von bestimmten Wertpapieren. Gemäß § 222 Abs. 3 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete eine Sicherheit nach Abs. 1 nicht oder nur schwer beschaffen kann, eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstück, mittels einer Bankgarantie, durch zahlungsfähige inländische Bürgen (§ 1357 ABGB), durch Verpfändung von Bankdepots oder durch Abtretung von Forderungen gegen zahlungsfähige inländische Schuldner zulassen.

Zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können vom Abgabepflichtigen entsprechende Sicherheitsleistungen angeboten werden, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung zulässig wird (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 222 Tz. 2). In einem solchen Fall hat die Sicherheitsleistung vor der (letztinstanzlichen) Entscheidung über das Zahlungserleichterungsansuchen zu erfolgen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sein müssen. Die Sicherheitsleistung durch die Abtretung von Forderungen erfolgt durch ein Rechtsgeschäft (§§ 1392 ff ABGB). Wenn die Behörde die in einem Verfahren betreffend Zahlungserleichterung angebotenen Sicherheitsleistungen nicht zuläßt, hat sie dies in dem das Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid zu begründen.

Der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt bei Begünstigungsbestimmungen wie jener des § 212 BAO in den Hintergrund. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch, daß die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist - aus eigenem darzulegen und glaubhaft zu machen. Soweit es in diesem Zusammenhang um das Anbieten von Sicherheitsleistungen geht, ergibt sich aber auch aus dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht, daß der Steuerpflichtige bereits von sich aus sämtliche Eigenschaften des Sicherungsgutes und sonstige dieses betreffenden Umstände initiativ darlegen müßte. Wenn der Steuerpflichtige das Sicherungsgut bezeichnet hat, hat daher die Behörde - soweit sie ausschließlich wegen der Einbringlichkeitsgefährdung die Voraussetzungen des § 212 BAO als nicht erfüllt erachtet - den Steuerpflichtigen anzuhalten, die für die Beurteilung der Sicherheitsleistung im Einzelfall erforderlichen Informationen vorzulegen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Abtretung von Forderungen gegen einen namentlich bezeichneten inländischen Schuldner angeboten. Die belangte Behörde hat - abweichend von der Begründung des Finanzamtes - ausschließlich deshalb das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen, weil der Beschwerdeführer keine entsprechenden Informationen über die abzutretenden Forderungen vorgetragen hat. Sie hat dabei Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie es unterlassen hat, den Beschwerdeführer zur Konkretisierung dieser Forderungen aufzufordern. Der Beschwerdeführer vermag allerdings die Relevanz dieses Verfahrensfehlers nicht aufzuzeigen, weil er die abzutretenden Forderungen auch in der Beschwerde nicht konkret beschreibt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.