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Zurückweisung einer Überweisung Hinterlegungsgrund für den Zahler?
Die Zahlung mit Buchgeld, wenn nicht schon ursprünglich vereinbart, ist eine Leistung an Zahlungs statt, die des Einverständnisses des Gläubigers bedarf. Macht er von der Möglichkeit Gebrauch, einer Überweisung nicht zuzustimmen, kann dies für sich allein nicht als Annahmeverzug bzw als „Unzufriedenheit“ iSv § 1425 ABGB qualifiziert werden.
Aus der Begründung:
Im Erlagsantrag wurde vorgebracht, die Erleger schuldeten der Erlagsgegnerin „an Schadenswiedergutmachung … € 100.000“. Der Betrag sei auf das Konto des RA der Erlagsgegnerin überwiesen worden; dieser habe die Verweigerung der Annahme mitgeteilt und den Betrag rücküberwiesen.
Die Erleger zeigen in ihrem Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Erlagsantrags durch die Vorinstanzen keine erhebliche Rechtsfrage auf: […]
2.1 Der Erlag durch den Schuldner nach § 1425 ABGB setzt voraus, dass die Schuld nicht bezahlt werden kann, „weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist“ oder sie aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. [...]
2.3 „Unzufriedenheit“ des Gläubigers als Erlagsgrund meint Fälle, in denen der Gläubiger die Leistung nicht als dasjenige annehmen will, als d...