VwGH vom 25.11.1999, 98/20/0353
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/20/0221
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/20/0447 E
98/20/0448 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, 1. über den Antrag des Bundesministers für Inneres auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der zur hg. Zl. 98/20/0353 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 202.992/0-I/03/98, und 2. über die zur hg. Zl. 98/20/0353 protokollierte Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen diesen Bescheid, betreffend Asylgewährung,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein. Er wurde nach den Feststellungen der belangten Behörde anlässlich seiner Grenzkontrolle von der Bundespolizeidirektion Schwechat zu den Gründen seiner Einreise befragt. Diese wurden niederschriftlich dahin festgehalten, dass er "beabsichtige, in Österreich einen Asylantrag zu stellen". Er erklärte, er "fürchte in Pakistan um (sein) Leben, aufgrund der politischen Lage". Am wurde er vor dem Bundesasylamt in Salzburg im Einzelnen zu seinen Fluchtgründen befragt. Mit Bescheid vom selben Tag wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß § 6 Z 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sei zulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung des Asylwerbers "stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben".
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass gemäß § 39 Abs. 3 AsylG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden dürften. Die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sei eine Rechtsbedingung für eine Entscheidung nach § 6 AsylG, wenn der Asylwerber über einen Flugplatz eingereist sei. Nach § 17 Abs. 1 AsylG seien Fremde, die - nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat - anlässlich der an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, dem Bundesasylamt vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass der Asylwerber am über den Flughafen Wien-Schwechat eingereist sei. Er habe anlässlich seiner Einreise bei seiner Befragung zum Ausdruck gebracht, dass er Schutz vor Verfolgung suche. Somit sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits bei seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion Schwechat einen Asylantrag gestellt habe, der an das Bundesasylamt weitergeleitet worden sei. Entgegen § 17 Abs. 1 AsylG sei der Asylwerber nicht dem Bundesasylamt vorgeführt worden, womit "ein wesentlicher funktioneller Aspekt des Systems des
sog. 'Flughafenverfahrens' durchbrochen" worden sei. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten sei spätestens mit der Ladung des Asylwerbers vom zur Einvernahme vor das Bundesasylamt sein Asylantrag als eingebracht anzusehen. Im gegebenen Fall habe die Behörde erster Instanz die Zustimmung des UNHCR zu der Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht eingeholt, weshalb der Bescheid des Bundesasylamtes als rechtswidrig aufzuheben sei.
Das Bundesasylamt habe seine Vorgangsweise im Berufungsverfahren damit gerechtfertigt, dass eine Zustimmung des UNHCR zur Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 AsylG lediglich dann erforderlich wäre, wenn nach "Anreise" eines Asylwerbers über einen Flughafen eine "Sicherung der Zurückweisung" verfügt worden sei. Bei solchen Asylwerbern hingegen, die über einen Flugplatz in das Bundesgebiet eingereist seien, und hinsichtlich der die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherung der Zurückweisung nicht vorlägen, wäre die Zustimmung des UNHCR zur Abweisung solcher Asylanträge gemäß §§ 4 und 6 AsylG nicht erforderlich.
Diese Auffassung des Bundesasylamtes sei jedoch nicht richtig. Das Asylgesetz gebrauche den Begriff der "Anreise" im Sinne einer Einreise bis zum Stadium der Grenzkontrolle. § 1 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 definiere die Einreise als das Betreten des Bundesgebietes. Vor diesem Hintergrund ergebe sich klar, dass Fremde, die im Sinne der §§ 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 AsylG über einen Flugplatz "anreisen", bereits "eingereist" seien. Damit sei die These des Bundesasylamtes nicht haltbar, dass die Einreise erst nach Wegfall der rechtlichen Voraussetzungen der Sicherung der Zurückweisung vorläge. Das Rechtsinstitut der Sicherung der Zurückweisung betreffe nach § 19 Abs. 1 AsylG "vorgeführte" Asylwerber und sei nicht nur an der Grenzkontrolle, sondern - im Gegensatz zur Sicherung der Zurückweisung nach § 53 FrG - auch "im Bereich des Bundesasylamts" zulässig. Damit treffe die Sicherung der Zurückweisung auch Fremde, die bereits im Sinne des § 1 Abs. 2 FrG "eingereist" seien. Daran ändere auch nichts, dass § 17 Abs. 2 AsylG von der "Gestattung der Einreise nach dem zweiten Hauptstück des Fremdengesetzes" spreche. Die "Gestattung der Einreise nach dem zweiten Hauptstück des Fremdengesetzes" sei begrifflich von der Einreise zu trennen und stehe sachlich der "Grenzkontrolle" näher als dem Begriff der "Einreise". Die Gestattung der Einreise nach dem zweiten Hauptstück des Fremdengesetzes dürfe nicht in dem Sinne verstanden werden, dass bis zur Gestattung der Einreise keine Einreise vorliege; vielmehr sei die Gestattung der Einreise im Sinne der Gestattung der weiteren Einreise (Weiterreise) zu verstehen. Die Bestimmung des § 39 Abs. 3 AsylG könne demnach auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Zustimmung des UNHCR nicht einzuholen wäre, wenn hinsichtlich des Fremden nach seiner Anreise über einen Flugplatz die Sicherung der Zurückweisung verfügt worden sei, weil auch solche Fremde bereits im Sinne des § 1 Abs. 2 FrG "eingereist" seien, womit diese ebenfalls vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst seien. Es bestehe demnach keine Notwendigkeit, die Bestimmung des § 39 Abs. 3 AsylG "teleologisch" im Sinne der Auffassung des Bundesasylamtes auf die durch eine Sicherung der Zurückweisung betroffenen Asylwerber zu reduzieren. Auch aus § 39 Abs. 3 letzter Satz AsylG ergebe sich kein Hinweis für das Zutreffen der Rechtsansicht des Bundesasylamtes. Die Bestimmung spreche darin lediglich von einer "allenfalls verfügten Sicherung der Zurückweisung". Damit sei klargestellt, dass nicht in allen Verfahren, die der Zustimmung des UNHCR unterliegen,
"eine Sicherung der Zurückweisung (aktuell) verfügt sein bzw. verfügt worden sein muss. Wie die Regierungsvorlage verlangt auch die Bestimmung des § 39 Abs. 3 AsylG die Zustimmung des UNHCR, wenn der Asylwerber über einen Flugplatz eingereist ist, unabhängig davon, ob sich der Asylwerber (noch) auf dem Flugplatz befindet oder (noch) der Sicherung der Zurückweisung nach § 19 Abs. 1 AsylG unterliegt. Es ist insbesondere - wie dies im vorliegenden Fall gehandhabt wurde - nicht zulässig, rechtswidrigerweise von der Vorführung des Asylwerbers nach § 17 Abs. 1 AsylG abzusehen, und damit die Anwendbarkeit der Sicherung der Zurückweisung nach § 19 Abs. 1 zu verhindern, den Inhalt des § 39 Abs. 3 so umzudeuten, dass - entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung - eine 'Einreise' nicht vorliege, um so die Rechtsbedingung der Zustimmung des UNHCR zu umgehen und in weiterer Folge dennoch mit einer Zurückweisung gemäß § 4 AsylG oder einer Abweisung nach § 6 leg. cit. vorzugehen".
Es sei auch nicht unsachlich, Asylwerber, die über einen Flugplatz eingereist sind, hinsichtlich des Erfordernisses der Zustimmung des UNHCR im Rahmen des beschleunigten Verfahrens anders zu behandeln als solche, die über den Land- bzw. Wasserweg eingereist sind. Die Asylwerber, die über einen Flughafen eingereist sind, unterlägen hinsichtlich der möglichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen einem höheren Risiko, weil deren Sicherheit im Falle der Abschiebung in weiter entfernt gelegene Zielstaaten "in der Regel wesentlich schwieriger zu prognostizieren" sei.
Da der Bescheid des Bundesasylamtes infolge seiner unrichtigen Rechtsauffassung aufzuheben sei, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Feststellung gemäß § 8 AsylG.
In der vorliegenden Beschwerde beantragt der Bundesminister für Inneres die Aufhebung dieses Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates als rechtswidrig, weil es der Zustimmung des UNHCR zur Abweisung des Asylantrages nach § 6 AsylG nicht bedurft habe. Die Regierungsvorlage zum Asylgesetz 1997 mache klar, dass § 39 Abs. 3 "besonderes für Verfahren auf Flugplätzen vorsieht". Auch die an verschiedenen Stellen "im Gesetz platzierten" Möglichkeiten der Verlängerung einer Konfinierung von Antragstellern - so auch in § 39 Abs. 3 letzter Satz AsylG - stellten klar, dass die Bestimmung des § 39 Abs. 3 leg. cit. dort zur Anwendung kommen solle, wo Personen über einen Flugplatz "anreisen", im Zuge der Grenzkontrolle einen Asylantrag stellen und eine Sicherung der Zurückweisung erfolgt. Jede andere Interpretation würde zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen, weil gleichheitswidrigen Ergebnis führen. Es sei nicht ersichtlich, warum bei Antragstellern, denen die Einreise über einen Flugplatz gestattet worden sei, und die überdies jedenfalls mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (auch bei Verfahren gemäß §§ 4, 5, 6 AsylG) ausgestattet seien, ein differenziertes Verfahrensregime durch Einbindung des UNHCR Platz greifen sollte, dies im Gegensatz etwa zu Personen, die die Landesgrenze illegal überschritten. Die Einführung eines verfahrensrechtlich besonderen Regimes durch die Miteinbeziehung des UNHCR nach § 39 Abs. 3 AsylG finde aus der Sicht des beschwerdeführenden Bundesministers dort seine Berechtigung, wo Verfahren
"im Transitbereich eines Flughafens geführt werden, zumal in diesem Bereich die Zurückweisung, welche durch das besondere Instrument im Asylgesetz auch zu sichern ist, als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt unverzüglich erfolgen kann, bzw. eine technische Umsetzung der Zurückweisung durch das internationale Zivilluftfahrtsabkommen dort raschest funktioniert, wo eine Einreise noch nicht erfolgt ist. All dies unterscheide Personen, deren Asylverfahren im Transit eines Flughafens geführt wird, von Personen, deren Asylverfahren nach gestatteter Einreise im Inland geführt wird. Nur damit ist aus Sicht des Bundesministers für Inneres erreicht, dass die Differenzierung in der Verfahrensführung nicht bloß aufgrund der formellen Einreiseart - hier über den Flughafen, sonst über die Landgrenze - erfolgt, da nach Ansicht des Bundesministers für Inneres einer Differenzierung bloß nach Art der Einreise keine sachliche Rechtfertigung zukommen kann".
Auch wenn das Fremdengesetz in seinem § 1 Abs. 2 die Einreise als "Betreten des Bundesgebietes" definiere, so sei in diesem Kontext jedenfalls zu berücksichtigen, dass gemäß § 53 FrG die Zurückweisung als "Hindern am Betreten des Bundesgebietes" konzipiert sei. Demgemäß sei konsequenterweise die Sicherung der Zurückweisung gemäß § 53 FrG eben als "Sicherung dieser Hinderung am Betreten des Bundesgebietes (an der Einreise)" zu verstehen. Es sei dem Asylgesetz 1997 nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Sicherung der Zurückweisung "ein anderes und eigenes Institut der Sicherung der Zurückweisung, im Vergleich zum FrG, schaffen wollte". Nur in diesem Sinn sei auch die im Fremdengesetz getroffene Unterscheidung zwischen Zurückweisung und Zurückschiebung aufrecht zu erhalten.
Die belangte Behörde beantragte in der fristgerecht eingebrachten Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit einem am überreichten, zur hg. Zl. 99/20/0221 protokollierten Schriftsatz beantragte der beschwerdeführende Bundesminister schließlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung seiner Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der Bundesminister bringt vor, ihm sei am der zur hg. Zl. 98/20/0283 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom zugestellt worden, nach dessen Begründung die Frist für die Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG in den Fällen der Eintragung des anzufechtenden Bescheides in das "Asylwerberinformationssystem" bereits mit dieser Eintragung beginne. Hiervon sei der Antragsteller bisher nicht ausgegangen, weshalb er die zur hg. Zl. 98/20/0353 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, erst am eingebracht habe. Der angefochtene Bescheid sei ihm vom Bundesasylamt erst am mit einem Bericht vorgelegt, allerdings von diesem schon kurze Zeit nach Zustellung an das Bundesasylamt am in das "Asylwerberinformationssystem" eingetragen worden.
Dem auf diese Begründung gestützten Wiedereinsetzungsantrag war aus den im hg. Beschluss vom , Zl. 99/20/0253, dargestellten Gründen gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf den genannten Beschluss verwiesen.
II. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde:
Die §§ 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 39 Abs. 3 Asylgesetz 1997 (AsylG) lauten:
"§ 17. (1) Fremden, die - nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat - anläßlich der an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder einen Asylerstreckungsantrag stellen, sind dem Bundesasylamt vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind - sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück des Fremdengesetzes gestattet werden kann - zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Verlangen diese Fremden jedoch den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß in diesem Falle in die Entscheidung über ihre Einreise die Asylbehörden eingebunden werden und daß sie die Entscheidung im Ausland abzuwarten hätten. Für den Asylantrag ist ihnen in diesen Fällen von der Grenzkontrollbehörde ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular (§ 16 Abs. 2) auszuhändigen.
(3) Fremden, die in der Folge einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulars bei der Grenzkontrollbehörde stellen, ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen, die so abzufassen ist, daß sie im Staat des gegenwärtigen Aufenthalts als Nachweis der noch ausständigen Einreiseentscheidung verwendet werden kann. Außerdem hat sie den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen und den Fremden den Termin für die abschließende Grenzkontrolle bekannt zu geben. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylwerber sowie Fremde, denen die Einreise gemäß § 17 gestattet wurde, oder die im Inland einen Asylantrag stellen, dem Bundesasylamt zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Die Vorführung kann unterbleiben, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch sonst festgestellt werden kann.
§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.
§ 39. ...
(3) Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen der Flüchtlinge einlangt."
§ 39 Abs. 3 erster Satz AsylG in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 lautet:
"Anläßlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden."
In den Erläuterungen 1494 BlgNR 20. GP heißt es zu dieser Novelle:
"Die Änderung in § 39 Abs. 3 erster Satz dient der Klarstellung des Begriffes des 'Flughafenverfahrens'. Die Einfügung der Wortfolge 'anläßlich der Grenzkontrolle gestellte' legt nunmehr unmißverständlich den Personenkreis fest, auf den sich Flughafenverfahren beziehen können. Jene Fremden, die zwar über einen Flugplatz eingereist sind - etwa sichtvermerksfrei oder mit einem Einreise- oder Aufenthaltstitel - und im Anschluß im Inland einen Asylantrag stellen, sind keine Fälle für ein 'Flughafenverfahren' unter Einbindung des Flüchtlingshochkommissärs der Vereinten Nationen."
§ 1 Abs. 2,§ 52 Abs. 1 erster Satz und § 53 Abs. 1 FrG lauten:
"§ 1. (2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.
§ 52. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 6 und 42).
§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten."
Die Auffassung des beschwerdeführenden Bundesministers, es bedürfe einer "teleologischen Interpretation der Norm des § 39 Abs. 3 AsylG" dahingehend, dass der dort verwendete Begriff "einreisen" im Sinne von über einen Flughafen "anreisen" verstanden werden müsse, weil sonst entgegen dem Gesetzeszweck die über einen Flughafen angereisten und von einer verfügten Sicherung der Zurückweisung betroffenen Asylwerber vom Erfordernis der Zustimmung des UNHCR bei Abweisung ihres Asylantrages nach den §§ 4, 6 AsylG nicht erfasst wären, ist nicht zu teilen.
Dass der Gesetzgeber die Zurück- bzw. Abweisung der Asylanträge nach den §§ 4, 6 AsylG der über einen Flughafen angereisten und von einer Sicherung der Zurückweisung betroffenen Asylwerber vom Erfordernis der Zustimmung des UNHCR erfasst wissen wollte, ergibt sich schon aus § 39 Abs. 3 letzter Satz leg. cit., wonach die "allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung jedenfalls bis zum Ende des Tages zulässig (ist), an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einlangt". Die Sicherung der Zurückweisung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG bezieht sich im Übrigen nicht auf (sämtliche) zum Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vorgeführte Asylwerber, sondern (lediglich) auf solche Asylwerber, die gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. - nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention) - aus dem Herkunftsstaat eingereist sind und aufgrund der Stellung eines Asylantrages bei der Grenzkontrolle dem Bundesasylamt vorgeführt wurden. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen § 19 Abs. 1 AsylG und § 17 Abs. 1 leg. cit. sowie aus der Wendung in § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG, wonach die dort angesprochenen vorgeführten Asylwerber dazu "verhalten" werden können, sich zur Sicherung einer Zurückweisung "während der der Grenzkontrolle folgenden Woche" an einem näher bestimmten Ort aufzuhalten. Demnach setzt diese Bestimmung eine erfolgte Grenzkontrolle voraus und es sind nach dem Sinn dieser Bestimmung auch nicht solche Asylwerber erfasst, die nach § 17 Abs. 3 leg. cit. eingereist und in der Folge allenfalls dem Bundesasylamt vorgeführt (worden) sind. Bei letzteren wurde vor Gestattung der Einreise ohnehin schon das Bundesasylamt zur Beurteilung der Frage beigezogen, ob ihr Asylantrag nicht als aussichtslos anzusehen sei. Die Sicherung der Zurückweisung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG steht in einer untrennbaren Beziehung mit der erfolgten Zurück- bzw. Abweisung des Asylantrages gemäß §§ 4, 5, 6 AsylG durch das Bundesasylamt und dem dadurch offen stehenden Verfahren nach § 32 AsylG. Auch aus dem Hinweis in den Materialien (siehe dazu weiter unten), dass die Sicherung der Zurückweisung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG "analog zu den einschlägigen fremdenrechtlichen Regelungen die Möglichkeit einer Konfinierung" vorsehen soll, ist abzuleiten, dass sich diese Norm entsprechend § 52 Abs. 1 FrG - der die Zurückweisung "bei der Grenzkontrolle" vorsieht - auf solche Asylwerber bezieht, die anlässlich der Grenzkontrolle einen Asylantrag stellen. Hinsichtlich solcher Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sind, sieht § 55 FrG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die "Zurückschiebung" vor.
Der Gesetzgeber des § 39 Abs. 3 leg. cit. (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) ging offensichtlich in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 FrG, der als "Einreise" das Betreten des Bundesgebietes definiert, davon aus, dass auch solche Asylwerber, die gemäß § 17 Abs. 1 AsylG angereist und hinsichtlich derer die Sicherung der Zurückweisung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG verfügt wurde, in das Bundesgebiet "eingereist" sind (vgl. dazu die Erläuterungen 686 BlgNR 20. GP, 25, wonach es erforderlich sei, "zumindest in der ersten Zeit nach der Anreise die Möglichkeit einer Bewegungsbeschränkung zur Verfügung zu haben. Dementsprechend wurde - analog zu den einschlägigen fremdenrechtlichen Regelungen - die Möglichkeit einer Konfinierung vorgesehen").
§ 52 Abs. 1 FrG (Zurückweisung) sieht vor, dass Fremde "bei der Grenzkontrolle am (allenfalls weiteren) Betreten des Bundesgebietes zu hindern" sind und § 53 Abs. 1 FrG, dass solche Fremde unter näheren Voraussetzungen einer Sicherung der Zurückweisung unterliegen können. Demnach bezieht sich sowohl die Zurückweisung als auch deren Sicherung auf im Sinne des § 1 Abs. 2 FrG "eingereiste" Fremde.
Der in § 39 Abs. 3 letzter Satz AsylG verwendete Begriff "allenfalls" weist darauf hin, dass eine Sicherung der Zurückweisung nicht hinsichtlich sämtlicher über einen Flughafen angereister Antragsteller zu erfolgen hat (siehe dazu auch § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG), dass aber die angesprochene Zustimmung des UNHCR auch in anderen Fällen - in denen keine Sicherung der Zurückweisung verfügt wurde - einzuholen ist. § 39 Abs. 3 erster Satz AsylG enthält keine Einschränkung auf Asylanträge von solchen Asylwerbern, deren Zurückweisung mit einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 AsylG gesichert wurde. Die vom beschwerdeführenden Bundesminister gewünschte "teleologische Reduktion" bedeutete demnach, dieser Bestimmung ein dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechendes Verständnis zu unterstellen.
Der beschwerdeführende Bundesminister ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auf den aktuellen Wortlaut des § 39 Abs. 3 erster Satz AsylG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 hinzuweisen, worin nunmehr auf "anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern" Bezug genommen wird, die "über einen Flugplatz eingereist sind". Diese Bestimmung besagt somit - entgegen dem vom Beschwerdeführer der hier anzuwendenden Bestimmung beigemessenen Verständnis - ebenfalls nicht, dass sich die erforderliche Zustimmung des UNHCR nur auf Asylanträge von solchen Asylwerbern beziehe, die von einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 AsylG betroffen sind.
Nach den "klarstellenden" Erläuterungen dieser Novelle soll die Zustimmung des UNHCR zur Abweisung von Asylanträgen gemäß den §§ 4 und 6 AsylG nicht bei solchen Fremden erforderlich sein, die zwar über einen Flugplatz eingereist sind, aber (erst) nach Verlassen des Grenzkontrollbereiches "im Inland einen Asylantrag stellen". Auch wenn die Erläuterungen dieser geänderten Fassung (1494 BlgNR 20. GP, 4) lediglich von einer "Klarstellung des Begriffes des Flughafenverfahrens" sprechen, so kann § 39 Abs. 3 erster Satz leg. cit. i.d.F. vor dieser Novelle nicht dahin verstanden werden, dass die Zustimmung des UNHCR lediglich bei solchen Asylanträgen erforderlich war, die nach Anreise bereits anlässlich der Grenzkontrolle gestellt wurden.
Auch wenn sich - nach den obigen Ausführungen - die Sicherung der Zurückweisung bei über einen Flughafen eingereisten Asylwerbern auf solche beschränkt, die anlässlich der Grenzkontrolle zu erkennen gegeben haben, dass sie in Österreich Schutz vor Verfolgung suchen, und deshalb dem Bundesasylamt vorzuführen waren, kann mangels diesbezüglicher Einschränkung des Erfordernisses der Zustimmung durch den UNHCR auch nicht angenommen werden, § 39 Abs. 3 erster Satz AsylG (alt) beziehe sich im Sinne der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 nur auf anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Asylanträge. Es ist nicht ersichtlich, warum eine gegen den Wortlaut des § 39 Abs. 1 erster Satz leg. cit. korrigierende Auslegung aufgrund eines angenommenen "verfassungskonformen" Auslegungsbedürfnisses gerechtfertigt sein sollte , zumal zwischen Asylwerbern, die nach Anreise über einen Flughafen anlässlich der Grenzkontrolle einen Asylantrag stellten und in der Folge - ohne Sicherung einer Zurückweisung - den Ausgang des Asylverfahrens im Inland abwarten dürfen, und solchen, die erst nach Verlassen des Grenzkontrollbereiches im Bundesgebiet einen Asylantrag stellen, eine sachliche Differenzierung mit Beziehung auf die Zustimmungsbedürftigkeit zur Abweisung ihres Asylantrages durch den UNHCR nicht gegeben erscheint. Unabhängig vom Zeitpunkt der Asylbeantragung sind solche Asylwerber von der potenziellen Zurück- bzw. Abschiebung in einen von Österreich weiter entfernt gelegenen und damit hinsichtlich der politischen und sozialen Verhältnisse allenfalls schwieriger zu prüfenden Zielstaat gleichermaßen betroffen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt somit im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, es sei eine Zustimmung des UNHCR gemäß § 39 Abs. 3 erster Satz AsylG zur Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 AsylG einzuholen gewesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am