VwGH vom 27.09.1990, 90/16/0067
Betreff
GC gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11 - 1183/36/89, betreffend Stundungszinsen (Erbschaftssteuer)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den hg. Akten Zl. 89/16/0020 und Zl. 90/16/0101 ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem in der nunmehrigen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG dargestellten Sachverhalt - im wesentlichen folgendes:
Auf Grund des letzten Willens ihres am verstorbenen Vaters hatten u.a. die Beschwerdeführerin und ihr Bruder (Beschwerdeführer im hg. Verfahren Zl. 90/16/0101) je einen Erwerb von Todes wegen gemacht.
Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die ihr gegenüber mit vorläufigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA) vom erfolgte Festsetzung von Erbschaftssteuer in der Höhe von S 939.544,-- hatte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) mit am zugestellter Berufungsentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Berufungsentscheidung gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem - schon hier auch gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten - Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0020, als unbegründet abgewiesen.
In gleicher Weise wie ihrem Bruder (allerdings für die ihm
gegenüber noch nicht rechtskräftig festgesetzte
Erbschaftssteuerschuldigkeit in der Höhe von S 1,503.166,--)
war der Beschwerdeführerin ihre oben angeführte
Erbschaftsteuerschuldigkeit vom FA mehrmals gestundet worden,
und zwar mit 1. (am zugestelltem) Bescheid
vom bis , 2. (am
zugestelltem) Bescheid vom bis ,
3. (am zugestelltem) Bescheid vom
bis ... längstens , 4. (am
zugestelltem) Bescheid vom bis
längstens , 5. (am
zugestelltem) Bescheid vom bis ... längstens
, und 6. (am zugestelltem)
Bescheid vom bis zwei Wochen nach Erledigung
ihres Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, längstens bis
.
Mit Bescheid vom setzte das FA gegenüber der Beschwerdeführerin - in gleicher Weise wie gegenüber ihrem Bruder im Zusammenhang mit dessen Erbschaftsteuerschuldigkeit mit gesondert ausgefertigtem Bescheid - für die um S 50.000,-- verminderte Erbschaftsteuerschuldigkeit Stundungszinsen im Betrag von insgesamt S 133.542,-- fest, wobei es in dem diesem Bescheid angeschlossenen Stundungszinsenberechnungsblatt die jeweiligen Zeiträume (je ab Zustellung des betreffenden Bescheides bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten, also im Fall 6. unter Bedachtnahme auf die Zustellung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom am bis zum
29. Dezmber 1988, und zwar bei geändertem Tageszinssatz mit dementsprechend weiterer Unterteilung), durchgehend die Bemessungsgrundlage von S 889.544,--, jeweils die Anzahl der Tage, den Tageszinssatz und die dementsprechend berechneten Stundungszinsen anführte.
Gegen diesen Bescheid des FA vom bracht die Beschwerdeführerin - in gleicher Weise wie ihr Bruder in bezug auf die ihm gegenüber erfolgte Festsetzung von Stundungszinsen mit gesondert ausgefertigtem Bescheid - rechtzeitig Berufung ein. Darin und in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erachtete sie sich lediglich dem Grunde nach durch die Festsetzung von Stundungszinsen beschwert.
Die zuletzt erwähnte Berufung der Beschwerdeführerin wies
die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Beschluß vom , B 1489/89-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom zunächst an ihn gerichteten Beschwerde - in gleicher Weise wie die Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführerin gegen die ihn im vorliegenden Zusammenhang betreffende Berufungsentscheidung der belangten Behörde (mit Beschluß vom , B 1488/89-3) - abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin - in gleicher Weise wie ihr Bruder im hg. Verfahren Zl. 90/16/0101 - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Festsetzung der Stundungszinsen dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt sei. Ergänzend bringt die Beschwerdeführerin in dem ihr aufgetragenen Mängelbehebungsschriftsatz vom - abgesehen von einer noch anzuführenden Ausnahme - ganz allgemein vor, die Berechnung der Höhe der vorschriebenen Stundungszinsen sei weder für sie und möglicherweise auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Stundungszinsen dem Grunde nach - wörtlich im wesentlichen gleichlautend wie ihr Bruder in dem hg. Verfahren
Zl. 90/16/0101 - bekämpft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen und gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/16/0101, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführerin gegen die ihn betreffende Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , Zl. GA 11 - 1383/35/89, als unbegründet abgewiesen hat, verwiesen. Schon im Hinblick auf dieses Erkenntnis bedarf es keiner Erörterung des Antrages der Beschwerdeführerin, das Verfahren über ihre Beschwerde bis zur Entscheidung über die ihres Bruders auszusetzen.
Zu dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist folgendes zu bemerken:
Ganz abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren die Festsetzung der Stundungszinsen der Höhe nach in keiner Weise in Zweifel zog, machte die belangte Behörde durch Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den betreffenden erstinstanzlichen Bescheid auch die in dem erwähnten Stundeszinsenberechnungsblatt enthaltenen Aufstellungen und Berechnungen zum Inhalt ihrer Berufungsentscheidung.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind diese Aufstellungen und Berechnungen durchaus nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin scheint nämlich vor allem zu übersehen, daß gemäß § 212 Abs. 2 erster Satz BAO Stundungszinsen in Höhe von (zunächst 3 und gemäß Abschnitt IX Art. II Z. 3 des Abgabenänderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 557, wenn der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des betrifft) 4 % über den im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten sind, soweit Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von insgesamt S 50.000,-- übersteigen.
Stundungszinsen dürfen erst für die Zeit ab Wirksamkeit der Stundungsbewilligung (Bescheidzustellung) unter der Voraussetzung des tatsächlichen Hinausschiebens einer Zahlungsverpflichtung auf die Dauer der Zufristung verlangt werden. Der Zeitraum, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, beginnt mit dem Tag der Bewilligung (§ 97 BAO), keinesfalls aber vor Fälligkeit der in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben, und endet - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - mit dem festgestetzten Zahlungstag. § 212 Abs. 2 erster Satz BAO sieht eine Bindung an den für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß vor. Im Falle der Änderung des Diskontsatzes (der Bankrate) ändert (vermindert oder erhöht) sich auch der Stundungszinssatz entsprechend, ohne daß für laufende Zahlungserleichterungen ein besonderer Änderungsbescheid erlassen werden müßte. Die Veränderung des Diskontsatzes und die Anpassung des abgabenrechtlichen Stundungszinssatzes sind bei der bescheidmäßigen Anforderung der Stundungszinsen (die Berechnung erfolgt kontokorrentmäßig, tageweise) zu berücksichtigen (siehe z. B. Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Wien 1980, S. 516-519).
Die Höhe der jeweiligen Bankrate (Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank) wird im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Zusätzlich wird der sich daraus abzuleitende Prozentsatz für Stundungszinsen mit Erlaß des Bundesministers für Finanzen jeweils im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung kundgemacht. Aus den vom FA angewendeten Tageszinssätzen läßt sich der angewendete Zinssatz durch Berechnung des Jahreszinssatzes (Tageszinssatz x 365) sohin leicht nachprüfen.
Zu dem einzigen konkreten Vorwurf der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Höhe der festgesetzten Stundungszinsen, nämlich, es seien beispielsweise für das Jahr 1986 Stundungszinsen in der Höhe von S 56.459,-- und für das Jahr 1988 NUR Stundungszinsen in der Höhe von S 26.917,-- verrechnet worden, ist abschließend festzustellen, daß auch hier das erwähnte Stundungszinsenberechnungsblatt ausreichend Auskunft gibt, nämlich - ganz abgesehen von dem differenzierten Tageszinssatz - im Jahre 1986 einen Stundungszeitraum von insgesamt 290 Tagen und im Jahre 1988 bloß einen von 139 TagenÜ
Aus den dargelegten Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.