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VwGH vom 09.04.1997, 96/13/0208

VwGH vom 09.04.1997, 96/13/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. L in W, vertreten durch DDr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 7-1489/1/96, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Aussetzung der Einhebung vom , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer entsprechende Abgabenbescheide. Dagegen erhob der Beschwerdeführer nach Ablauf der mehrmals verlängerten Frist Berufung, welche mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs 1 BAO zurückgewiesen wurde. Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, damit die "eingelangte Berufung rechtsgültig wird". Näheres sei den beigelegten zwei Bestätigungen über den Krankenstand zu entnehmen. Mit einer weiteren Eingabe gleichen Datums stellte der Beschwerdeführer unter Anschluß einer Kopie dieses Wiedereinsetzungsantrages einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des "geforderten", in der Folge nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselten Betrages. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom mit der Begründung zurück, daß die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits am erledigt worden sei. Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung und begründete diese mit einer gleichzeitig gegen den Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages eingebrachten Berufung. Da ein tatsächlich unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis zur Versäumung der Frist geführt habe, werde auf Grund seiner Berufung dem Antrag auf Wiedereinsetzung letztlich stattgegeben werden. Damit gelte seine "Berufung als eingebracht", das Berufungsverfahren sei deshalb noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ersuchte um neuerliche Aussetzung der Einhebung des "geforderten", in gleicher Weise wie im Antrag vom aufgeschlüsselten Betrages.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom nach Erlassung einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung und einem rechtzeitigen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrages über die Berufung gegen die Abgabenbescheide schon entschieden gewesen sei, weshalb eine Berufung, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhänge, nicht vorgelegen sei. Die Zurückweisung sei daher zu Recht erfolgt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf meritorische Erledigung seines Antrages auf Aussetzung der Einhebung der genannten Abgaben verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Kostenzuspruch.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß die ursprünglich erhobene, gegen die Abgabenfestsetzung gerichtete Berufung erledigt, nämlich zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer räumt - zu Recht - auch ein, daß diese Berufung gegenständlich nicht entscheidend sein könne.

Allerdings habe der Beschwerdeführer "neuerlich eine Berufung eingebracht und dies mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden". Über diese Berufung sei noch nicht rechtskräftig entschieden, weil die Abgabenbehörde erster Instanz den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen habe. Sollte die "Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages rechtskräftig abgewiesen" werden, wäre materiell auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag "vorgebrachte" Berufung erledigt. Da dies aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht der Fall gewesen sei, sei die Annahme der "Abgabenbehörde erster Instanz", die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung der Abgaben im Sinne des § 212 a BAO in Form eines offenen Berufungsverfahrens wären nicht gegeben, unrichtig.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf eine "mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung" stützt, setzt er sich insoweit mit der Aktenlage in Widerspruch. Danach wurde mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nämlich KEINE Berufung verbunden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob von der Erledigung einer solchen, tatsächlich nicht eingebrachten Berufung die Höhe einer Abgabe auch nur mittelbar im Sinne des § 212 a Abs. 1 BAO abhing.

Der Beschwerdeführer meint aber auch, von einer endgültigen Erledigung eines Rechtsschutzgesuches (wobei damit im Beschwerdefall offenbar die verspätet eingebrachte Berufung gemeint ist) könne nur dann ausgegangen werden, wenn auch ein wegen Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes verspätetes Rechtsschutzgesuch nicht bloß durch Zurückweisung wegen Fristversäumung erledigt sei, sondern ein "in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag" stehendes Rechtsschutzgesuch insofern erledigt sei, als über den Wiedereinsetzungsantrag endgültig entschieden oder nach Wiedereinsetzung die Berufung endgültig abgewiesen worden sei.

Diese Ansicht findet insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem ein Rechtsschutzgesuch (eine Berufung) NICHT mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden war, sondern die Berufung mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen und erst danach ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, im Gesetz keine Deckung. Die EINBRINGUNG eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt mangels einer normierten Hemmung noch keine Rechtsstellung des Antragstellers, wie er sie bei allenfalls positiver Erledigung des Antrages hat. Sie ist lediglich der Beginn eines eigenen Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, daß der Antragsteller in den Verfahrensstand, in welchem er sich vor Fristversäumung befand, zurückversetzt wird. Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte. Bis dahin bleibt aber die Rechtswirkung eines im Hinblick auf die Fristversäumung ergangenen Zurückweisungsbescheides, mit welchem die Berufung jedenfalls erledigt wurde, bestehen. Damit ist aber der belangten Behörde zuzustimmen, daß der gegenständliche Antrag mangels offener Berufung nicht die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe zumindest mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig war, zum Gegenstand hatte (vgl auch Stoll, BAO, Kommentar, 2976). Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Entscheidung über einen mit der Berufung gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung war.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (die in der Beschwerde - in eventu - erhobene Verfahrensrüge wird nicht näher ausgeführt), weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.