VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0206

VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien I, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. Juni 20002, Zl. Jv 1373-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat mit Grundbuchsgesuch vom auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde vom und einer Pfandausdehnungsurkunde vom , die Einverleibung eines Simultanpfandrechtes auf einer weiteren Nebeneinlage, nämlich der EZ 1237 Grundbuch Neufeld an der Leitha, Bezirksgericht Eisenstadt, beantragt.

Gegen den diesen Antrag abweisenden Beschluss des Grundbuchsgerichtes erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das LG Eisenstadt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs mit Beschluss vom Folge und bewilligte die Eintragung wie beantragt. Vollzogen wurde die Eintragung mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes am .

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des BG Eisenstadt vom Eintragungsgebühr und Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, in dem sie darauf verwies, dass gemäß § 128 Satz 2 GBG die Wirkung der Eintragung so zu beurteilen sei, als ob sie im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuches erfolgt sei. Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge, wobei sie darauf verwies, dass mit dem Inkrafttreten der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle am die Begünstigungsregelungen für Simultanhypotheken und gleich zu behandelnde Pfandrechte in den Anmerkungen 7 und 8 zur TP 9 GGG enger gefasst worden seien. Die belangte Behörde wies ferner darauf hin, dass gemäß § 2 Z. 4 GGG die Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung entsteht, was im vorliegenden Fall erst nach dem Inkrafttreten der Novelle erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass auf den Zeitpunkt des Einlangens der Grundbuchseingabe () abzustellen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht im Kern seiner Problematik dem, der erst jüngst mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0154, entschieden wurde. Zur Vermeidung von weitwendigen Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und die dort zitierte hg. Vorjudikatur verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Da unter "Vornahme der Eintragung" gemäß § 2 Z. 4 GGG weder das Einlangen des Grundbuchsgesuches noch die Bewilligung, sondern nur der Vollzug der Eintragung zu verstehen ist, ist auch das Schicksal der jetzt vorliegenden Beschwerde besiegelt.

Auch der Verweis der Beschwerde auf die Bestimmung des § 128 GBG, wonach die Wirkungen einer vom Rechtsmittelgericht in Stattgebung des Rekurses bewilligten Eintragung so zu beurteilen ist, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Unter "Wirkungen der Eintragung" ist lediglich der Rang des mit der Eintragung erwirkten Rechtes zu verstehen (vgl. z.B. Dittrich/Angst/Auer, MGA Grundbuchsrecht4, Anm. 2 zu § 128 GBG); nichts hingegen sagt die zitierte Stelle über den Zeitpunkt des Vollzuges der Eintragung aus. Allein auf diesen kommt es aber nach § 2 Z. 4 GGG an.

Mit allen ihren übrigen Argumenten wird die Beschwerdeführerin auf die bereits oben zitierte hg. Judikatur verwiesen.

Das sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur bereits klar gestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am