VwGH vom 19.03.2003, 2002/16/0190
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Mag. Dr. F, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. ZRV 210/1-3/2001, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. ZRV 210/2-3/2002, betreffend Zoll,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb das Hauptzollamt Linz (HZA Linz) dem Beschwerdeführer für insgesamt 122 unfallbeschädigte, im Zeitraum bis bei verschiedenen Zollämtern zum freien Verkehr abgefertigte Personenkraftwagen gemäß § 174 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 Zollgesetz 1988 (ZollG) iVm § 3 Abs. 2 ZollG die Eingangsabgabenschuld an Zoll von S 2,114.853 und Einfuhrumsatzsteuer von S 3,118.616 vor. Gleichzeitig wurde der Säumniszuschlag von S 104.669 festgesetzt. Dies mit der Begründung, dem Bescheid seien die Ermittlungsergebnisse des HZA Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz zugrunde gelegt worden. Bei den Importen von 122 Kraftfahrzeugen sei es auf Grund von Unterfakturierungen anlässlich der Einfuhr zur Festsetzung eines geringeren Eingangsabgabenbetrages gekommen. Für die Bemessung der Eingangsabgaben sei der Zollwert zu schätzen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Wertzollgesetz 1980 (WZG) sei mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union aufgehoben worden und es bleibe ungeklärt, aus welchen Gründen dieses Gesetz noch angewendet werde. Primäres Bewertungskriterium nach dem System des WZG sei der tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis, in der Regel also der Rechnungspreis. Sollte dieser Preis aus bestimmten Gründen nicht feststellbar sein, kämen eine Reihe weiterer Bewertungskriterien zur Anwendung und erst zuletzt die Schätzung, wenn die sonstigen Bewertungskriterien nicht angewendet werden könnten. Das HZA Linz habe diese Bestimmungen verletzt, weil die Bewertungsmaßstäbe der §§ 3 bis 7 WZG in keiner Weise berücksichtigt worden seien. Die Ermittlungen seien vom HZA Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz geführt worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müssten die Ermittlungen in erster Linie in Deutschland geführt werden. Das HZA Linz hätte Einsicht in den Gerichtsakt nehmen und den Widerruf der Angaben des Beschwerdeführers während der über ihn verhängten Untersuchungshaft berücksichtigen müssen. Dort habe der Beschwerdeführer in glaubwürdiger Weise dargelegt, auf Grund welcher Umstände es zu einem Geständnis gekommen sei. Dieses Geständnis sei bezüglich einer Reihe von Geschäftsfällen objektiv gar nicht richtig, weil es mit unbedenklichen Urkunden im Widerspruch stehe. Der Beschwerdeführer habe das Geständnis völlig willenlos bloß im Bestreben abgegeben, eine Aufhebung der Untersuchungshaft zu erreichen und die bestehende Suizidgefahr bei seiner Gattin zu beseitigen, nachdem ihm vom ehemaligen Zollbeamten auch in Gegenwart des einschreitenden Anwalts versprochen worden sei, die Aufhebung der Untersuchungshaft zu veranlassen, sobald ein Geständnis abgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer halte es für unzulässig, die im gerichtlichen Strafverfahren im Rahmen der Voruntersuchung erstattete Anzeige als Schätzungsgrundlage für das Zollfestsetzungsverfahren zu verwenden, weil der Inhalt dieser Anzeige bloß im Zusammenhang mit den übrigen Ergebnissen der gerichtlichen Voruntersuchung gewertet werden könne. Bezüglich einer Reihe von Geschäftsfällen stehe fest, dass die überwiegend in Österreich ohne Berücksichtigung der Unterlagen der deutschen Verkäufer gewonnenen Erhebungsergebnisse objektiv unrichtig seien. Das Hauptzollamt Linz habe gegen eine Reihe von Zeugen, welche die Richtigkeit der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Kaufverträge bestätigt hätten, Strafanzeige wegen angeblicher Falschaussage vor einer Verwaltungsbehörde eingebracht. Diese Verfahren hätten mit einer einzigen Ausnahme mit Freisprüchen für die Angezeigten geendet, weil vom Sachverständigen bestätigt worden sei, dass die vereinbarten Kaufpreise den üblichen Verkehrswerten entsprächen und kein Hinweis gefunden worden sei, dass höhere als schriftlich vereinbarte Kaufpreise bezahlt worden seien. Es sei verfehlt, die Schätzung auf nicht weiter geprüfte Angaben österreichischer Fahrzeugabnehmer abzustellen. Eine Vielzahl dieser Abnehmer habe diese Fahrzeuge nicht für den Eigenbedarf, sondern zu Erwerbszwecken angeschafft. Eine ganze Reihe von Personen hätten laufend Fahrzeuge angekauft, diese im privaten Bereich, also ohne Gewerbeberechtigung, repariert und sodann wieder weiterverkauft. Diese Personen hätten ein augenscheinliches Interesse, hohe Einkaufspreise zu behaupten, um auf diese Weise, wenn sie schon in ein Finanzstrafverfahren eingebunden wären, ihre Gewinnspannen zu reduzieren. Auf Grund dieser Überlegungen müsse der Schätzungsvorgang des Hauptzollamtes Linz als zumindest bedenklich eingestuft werden und diese Zollwerte könnten keine taugliche Grundlage für die Schätzung abgeben. Das Verfahren sei mangelhaft abgeführt worden, weil die Zuschätzungen in der überwiegenden Anzahl der Fälle ohne Beweisgrundlage erfolgt seien. Die Zoll- und Grenzwerte der Kraftfahrzeuge seien nach der Dienstvorschrift anlässlich der Eingangsabfertigung von den kontrollierenden Beamten zu prüfen. Wäre diese Dienstvorschrift eingehalten worden, wäre hervorgekommen, dass seitens der Zollämter zumindest eine oberflächliche Prüfung erfolgt sei, sodass Differenzen bei den Wertangaben von mehr als fünfzig-, sechzig- oder siebzigtausend Schilling völlig undenkbar seien. Bei der Beweisaufnahme seien eine Reihe von Umständen in unsachlicher Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet worden. Die Annahme einer Unterfakturierung sei auf Grund völlig ungeprüfter Aussagen von Käufern über angeblich über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehende Mehrzahlungen erfolgt. Dies ohne Prüfung der Ankaufsunterlagen in Deutschland, welche eine objektive Klärung ermöglicht hätten. Es seien Gutachter herangezogen worden, die bei Konkurrenzunternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt seien und deren Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden müsse. In Geschäftsfällen seien Mehrzahlungen angenommen worden, die auf Grund von Anzeigen des HZA Linz gegen die betreffenden Fahrzeugkäufer gerichtlich geprüft und in denen festgestellt worden sei, dass die schriftlichen Kaufverträge angemessene Kaufpreise aufwiesen. Es seien Zuschätzungen auch in Fällen vorgenommen worden, in denen vom Beschwerdeführer über Vorbesitzer und Versicherungsgutachten ein korrekter Verzollungsvorgang unter Beweis gestellt worden sei. Die Warenbeschau sei an der Grenze unter der ausdrücklichen Dienstanweisung erfolgt, beim geringsten Verdacht auf eine Unterfakturierung sofort das HZA Linz verständigen zu müssen. Ein derartiger Verdacht sei trotz der vielen Importfälle in Bezug auf den Beschwerdeführer in keinem einzigen Fall geäußert worden, obwohl an den unterschiedlichsten Grenzstationen abgefertigt worden sei. Die vorgelegten Sammelbeilagen seien in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl damit nicht nur eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung zu jedem einzelnen Geschäftsfall gegeben worden sei, sondern auch entsprechende Beweise beantragt worden seien. Die Richtigkeit der anlässlich der Verzollung vorgelegten Fakturen sei bislang überhaupt nicht geprüft worden, obwohl es sich dabei um die spezifische Unterlage dafür gehandelt habe, dass der Verzollung der zutreffende Zollwert zugrundegelegt worden sei.
Der Berufung wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid wurde wie folgt geändert:
"Es wird festgestellt, dass gemäß § 174 Abs. 3 lit. c i.V.m.
§ 3 Abs. 2 Zollgesetz (ZollG), BGBl. Nr. 129/1955 bzw. 644/1988 in der jeweils geltenden Fassung, für (den Beschwerdeführer) für gebrauchte unfallbeschädigte Personenkraftwagen (lt. Anlage 1) eine Abgabenschuld in der Höhe von insgesamt S 1,795.160,00 (Zoll S 1,777.146,00, AF-Beitrag S 18.014,00) kraft Gesetzes entstanden und gemäß § 175 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 3 ZollG zugleich mit ihrem Entstehen fällig geworden ist. Weiters wird gemäß §§ 217 bis 221 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 3.514,00 festgesetzt. Soweit die Abgabenschuld vor dem entstanden ist, ist für den Säumniszuschlag gemäß § 207 Abs. 2 i.V.m. § 208 BAO die Verjährung eingetreten. Die Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß § 181 Abs. 2 ZollG 1988 nicht nacherhoben."
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0117-8, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid von einer längeren als einer dreijährigen Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld ausgegangen, ohne dafür die nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG erforderlichen Feststellungen einer Hinterziehung dieser Abgaben zu treffen.
Mit dem jetzt angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und änderte die Abgabenfestsetzung wie folgt:
"(Der Beschwerdeführer) hat durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben in den Anmeldungen lt. Berechnungsblättern bewirkt, dass die darin angemeldeten zollpflichtigen Waren unter Festsetzung eines geringeren Eingangsabgabenbetrages vom Zollamt ausgefolgt worden sind (Anlagen 1 u. 2).
Gemäß § 174 Abs. 3 lit. c i.V.m. § 3 Abs. 2 Zollgesetz (ZollG), BGBl. Nr. 129/1955 bzw. 644/1988 i.d.g.F., ist daher für (den Beschwerdeführer) hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Eingangsabgabenbetrages eine Abgabenschuld in der Höhe von ATS 1,483.112,-- d.s. EUR 107.781,95 kraft Gesetzes entstanden und gemäß § 175 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 2 ZollG gleichzeitig fällig geworden (Anlagen 1 u. 2).
Gemäß § 181 Abs. 2 ZollG wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht nacherhoben
Gemäß § 7a Außenhandelsförderungsbeitragsgesetz 1984 i.d.F. des BGBl. Nr. 661/1994 wird der AF-Beitrag nicht nacherhoben.
Die angeschlossenen Berechnungsblätter sind Spruchbestandteil (= Anlage 1, Seiten 1-6 und Anlage 2, Seiten 1-5).
3.) Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, im Zuge von Ermittlungen sei dem HZA Linz zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer gebrauchte unfallbeschädigte Pkws aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich importiert habe, bei denen die tatsächlich bezahlten Kaufpreise höher gelegen seien, als jene, die in den zur Verzollung vorgelegten Anmeldungen erklärt und in den als Verzollungsunterlagen angeschlossenen Kaufverträgen bzw. Rechnungen ausgewiesen worden seien. Dazu einvernommen habe der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Vernehmung vom eingeräumt, dass es bei der Einfuhr von Unfallfahrzeugen zu Unterfakturierungen gekommen sei. Allerdings könne er nicht mehr sagen, in welcher Höhe bei der Einfuhr der Fahrzeuge unterfakturiert worden sei, weil er über die tatsächlichen Kaufpreise und die tatsächlich erzielten Kauferlöse keine Aufschreibungen geführt habe. Er habe auch über keine zweite Buchhaltung verfügt und die in den Verkaufsunterlagen nicht erfassten Verkaufserlöse wiederum zum Kauf von anderen Fahrzeugen verwendet. Ebenso wenig habe er den tatsächlichen Gewinn buchhalterisch erfasst, noch sonstige Aufzeichnungen geführt und die Geldbeträge nach Bedarf verwendet. Zu Unterfakturierungen sei es insbesondere deshalb gekommen, weil die deutschen Verkäufer meistens darauf bestanden hätten, den über dem im Gutachten aufscheinenden Restwert hinausgehenden Kaufpreis ohne Rechnung zu bekommen. Dies deshalb, weil die deutschen Verkäufer auf einen höheren Verkaufserlös als den festgestellten Restwert Versicherungsabzüge zu erwarten gehabt hätten. Im Übrigen seien die Unterfakturierungen hauptsächlich in den Jahren 1988 und 1989 erfolgt. Ausschließen könne er eine Unterfakturierung lediglich bei bestimmten (im angefochtenen Bescheid näher genannten) Firmen. Für einige Fahrzeuge habe der Beschwerdeführer in der Niederschrift seine Angaben über die Unterfakturierung zu konkretisieren vermocht und eingeräumt, in weiteren 48 Importfällen eine Unterfakturierung vorgenommen zu haben. Vor dem Landesgericht Ried/Innkreis habe der Beschwerdeführer am die vorher zitierten Angaben als Ausfluss seines freien Willens vollinhaltlich bestätigt und eingesehen, Fehler begangen zu haben, weil er Unterfakturierungen vorgenommen und noch während der Erhebungen des HZA Linz mit seinen Kunden Kontakt aufgenommen habe. In einem umfangreichen Ermittlungsverfahren habe das HZA Linz insgesamt 122 Fälle an Unterfakturierungen festgestellt und einen Eingangsabgabenbetrag von insgesamt S 5,233.469 zuzüglich Säumniszuschlag von S 104.669 nachgefordert. Die Abgabenbehörde habe mit Recht davon ausgehen können, dass die vom Beschwerdeführer am unter dem Eindruck des Beweisergebnisses gemachte geständige Verantwortung der Wahrheit am nächsten komme. Diese Annahme entspreche nicht nur einem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, sondern auch der Erwägung, dass der Beschwerdeführer seinem Geständnis dadurch besonderes Gewicht verliehen habe, dass er selbst vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Ried/Innkreis die Richtigkeit und Freiwilligkeit des Geständnisses bestätigt und nochmals zum Ausdruck gebracht habe, Unterfakturierungen vorgenommen zu haben. Seine sachlichen und detaillierten Ausführungen vor den Organen der Zollbehörde und deren unbefangene Bestätigung vor Organen des Landesgerichtes Ried/Innkreis hätten zudem deutlich gemacht, dass sich der Beschwerdeführer während der Vernehmungen keineswegs in einem willenlosen, psychisch und physisch gebrochenen Zustand befunden habe, wie im späteren, unter rechtsfreundlicher Vertretung erfolgten Widerruf behauptet werde. Vielmehr sei der Beschwerdeführer durch zielorientiertes Verhalten und eingehende Recherchen bemüht gewesen, an Hand von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen seine geständige Verantwortung zu untermauern. Darüber hinaus sei in den Fällen auch durch ausländische Fahrzeugkäufer dokumentiert, dass es bei den Geschäftsabwicklungen zu Malversationen des Beschwerdeführers gekommen sei. Aufschluss über die erfolgte Unterfakturierung hätten zudem auch jene Fälle gegeben, in denen bereits der ausländische Vorverkaufspreis des beschädigten Fahrzeuges höher gelegen sei, als der vom Beschwerdeführer erklärte Grenzwert (z.B. ON 2, 4, 5, 8, 32, 48, 76, 91). Auch habe sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kunden wiederholt bemüht, die Unterfakturierungen mit Vorgängen beim Fahrzeugimport (ON 39, 77) oder mit Begebenheiten in seiner Buchhaltung (ON 65 - 67, 75) zu verschleiern und die Käufer zu unrichtigen Zeugenaussagen zu veranlassen (z.B. ON 9, 23, 28, 33, 39, 53, 54, 74). Im Hinblick auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung und der großen Anzahl aktenkundiger Malversationen sei es dem Beschwerdeführer überhaupt nur mehr in den näher beschriebenen Fällen der Einvernahme vom möglich bzw. erinnerlich gewesen, Datails zum Tathergang zu schildern (ON 1 - 6, 9, 11 - 13, 15, 17 - 20, 33, 39). Die Abgabenbehörde sehe daher keine Veranlassung, die Angaben der inländischen Fahrzeugkäufer über die Kaufumstände (Unterfakturierungen) und die tatsächlichen (höheren) Kaufpreise in Zweifel zu ziehen. Habe doch der Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass es auch bei den Weiterverkäufen zu Unterfakturierungen gekommen sei. Nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Schätzungsgrundsätze könne das Gutachten des näher bezeichneten Sachverständigen durchaus annäherungsweise Aufschluss über den Fahrzeugimportpreis geben, wenn weder der Beschwerdeführer noch inländische Fahrzeugkäufer konkrete Aussagen über das Vorliegen und das Ausmaß einer Unterfakturierung machen könnten. Im Ergebnis der Beweiswürdigung könne sich die Abgabenbehörde nicht nur auf das Geständnis des Beschwerdeführers, sondern auch auf die Aussagen der inländischen Fahrzeugkäufer und auf jene Buchhaltungsunterlagen und aktenkundigen Ermittlungsergebnisse stützen, die für sich und in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen dokumentierten, dass der Beschwerdeführer die Abgabenverkürzung nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv zu vertreten habe, da er wissentlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben in den Warenerklärungen bzw. Anmeldungen und in den Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes jeweils unter Anschluss unterfakturierter Rechnungen oder Kaufverträge bewirkt habe, dass die unfallbeschädigten zollpflichtigen Fahrzeuge unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt worden seien. Unter Bedachtnahme auf die Aussage des Beschwerdeführers vom seien von der Abgabennachforderung nunmehr allerdings nur jene Fälle erfasst, in denen neben dem Ermittlungsergebnis des HZA Linz auch die Zeugenaussagen der Fahrzeugkäufer über manipulierte Preisgestaltungen und/oder das Gutachten des Sachverständigen über den tatsächlichen Einstandspreis den Schluss der Unterfakturierung zuließen. In den übrigen Fällen sei zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Abgabennachforderung Abstand genommen worden (ON 43, 60, 75, 78, 82, 90, 99, 100, 108, 120).
Die Abgabenbehörde trage die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssten, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, die Partei sei jedoch nicht von ihrer Offenlegungs-, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht befreit. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe den Abgabepflichtigen ungeachtet des Amtswegigkeitsgrundsatzes jedenfalls dann, wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzel hätten. Trete in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liege es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen. Ungeachtet der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren sei er wiederholt nicht bereit gewesen, daran mitzuwirken. So habe er mit Eingaben vom 8. August und mitgeteilt, dass er keine Angaben vor der Verwaltungsbehörde machen und ihrer Ladung nicht folgen werde, weil dies über den Umfang der Voruntersuchung hinausgehe und er mit dem Verdacht des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nichts zu tun habe. Dessen ungeachtet sei dem Beschwerdeführer mit Vorhalt des HZA Linz vom nochmals Gelegenheit gegeben worden, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu, insbesondere zu den Schätzungsgrundlagen zu äußern. In der Vorhaltsbeantwortung habe sich der Beschwerdeführer nur darauf beschränkt, seine Berufung aufrecht zu halten, weil seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Gemäß § 2 WZG sei der Zollwert der zu bewertenden Waren der Kaufpreis nach den Bestimmungen des § 3 WZG. Könne dieser Wert nicht nach § 3 WZG ermittelt werden, so sei er in der Reihenfolge der §§ 4 bis 7 WZG zu ermitteln. Könne der Zollwert nach den §§ 3 bis 7 WZG nicht ermittelt werden, so sei er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 WZG zu schätzen. In den Beschwerdefällen habe der Beschwerdeführer in der Frage des tatsächlichen Kaufpreises lediglich auf jene Rechnungen bzw. Kaufverträge zu verweisen vermocht, die gerade wegen der darin erfolgten Unterfakturierung Gegenstand dieses Abgabenverfahrens gewesen seien. Auch seine weiteren Hinweise auf Gutachten, Unterlagen über Vor- oder Nachverkäufe, DAT- bzw. Eurotax-Preislisten, Reparaturkosten- und Schadensvergleiche, etc. hätten keine Auskunft über die Höhe des zur Ausfuhr in das Zollgebiet tatsächlich vereinbarten Kaufpreises gegeben. In dieser Erkenntnis und in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Buchführung habe der Beschwerdeführer bereits in seiner geständigen Verantwortung vom in Abkehr von den unzutreffenden Verkaufsunterlagen angeregt, zur Ermittlung des tatsächlichen Grenzwertes vom Erlös der Weiterveräußerung den Rohgewinn und die entrichteten Eingangsabgaben abzuziehen. Eine Ermittlung des Zollwertes nach den §§ 3 bis 7 WZG sei ausgeschieden, sodass der Zollwert nach § 8 WZG iVm § 184 BAO zu schätzen gewesen sei. Der Zollwert habe einen Preis frei Grenze unverzollt zum Ausdruck zu bringen. Von den inländischen Verkaufspreisen seien daher die im § 6 Abs. 1 WZG genannten Abzüge wie Handelsspanne inländische Zölle und sonstige Eingangsabgaben vorzunehmen gewesen. Es seien die Gewinn- und Gemeinkosten auf Grund von Erfahrungswerten zu Gunsten des Beschwerdeführers mit 10 % des Nettoverkaufserlöses festgesetzt worden. Unangefochten finde sich dieser Berechnungsmodus selbst in den Rechenbeispielen des Beschwerdeführers mit einer 10 %igen Handelsspanne. Die Schätzungsergebnisse und -modalitäten ergäben sich aus den angeschlossenen Listen. Liste 1 enthalte jenes Schätzungsergebnis, dem der zeugenschaftlich glaubwürdig und schlüssig erhobene Inlandsverkaufspreis zu Grunde liege, abzüglich 32 % MwSt, 10 % Handelsspanne und 3 % AF-Beitrag. Liste 2 stütze sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer in der Niederschrift vom zum Zollwert einzelner Fahrzeuge gemachten Angaben, soweit diese glaubwürdig und schlüssig gewesen seien und nicht mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen im Widerspruch gestanden seien. Liste 3 stütze sich auf das Gutachten des Sachverständigen, soweit weder die Aussagen des Beschwerdeführers, noch jene der Fahrzeugkäufer Bewertungsmaßstäbe begründeten, die eine Schätzung des Zollwertes in flexibler Anwendung der in den §§ 3 bis 7 WZG aufgezeigten Bewertungsmodalitäten zuließen. Der Zollwert ergebe sich dort aus dem Mittelwert der vom Sachverständigen errechneten Einstandspreise. Die in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens EWG-Österreich festgelegten Wertgrenzen, bis zu denen Ursprungserklärungen auf dem Formblatt EUR.2 bzw. auf der Rechnung ausgestellt werden könnten, seien bis mit S 63.000,-- (DM 8.900,--), ab (richtig: 1988) mit S 65.000,-- (DM 9.200,--), ab mit S 71.000,-- (DM 10.000,--) und ab mit S 74.000,-- (DM 10.500,--) limitiert worden. Bei Überschreiten der bestehenden Wertgrenzen hätten daher die vorgelegten Ursprungsnachweise EUR.2 und Ursprungserklärungen auf der Rechnung nicht anerkannt werden können. Da die Zollschuld vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden sei, seien gemäß Anhang VI zum Beitrittsvertrag iVm § 120 Abs. 2 ZollR-DG für die Berechnung der Zollschuld weiterhin das WZG und ZollG 1988 sowie das Zolltarifgesetz 1988 anwendbar.
Hinsichtlich des Vorliegens von hinterzogenen Abgaben heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, als Abgabenerklärung sei die Anmeldung eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs. 1 BAO richte. Nach dieser Gesetzesstelle seien die für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Daraus folge, dass durch wissentlich unrichtige Angaben in Abgabenerklärungen die Tatbestandsmäßigkeit nach § 35 Abs. 2 FinStrG jedenfalls gegeben sei und zwar unabhängig davon, ob der Abfertigungsbeamte bei genauer Prüfung der Erklärungen die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis des wahren Sachverhaltes unter Verletzung der steuerrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die in den unterfakturierten Rechnungen ausgewiesenen falschen Werte in die Zollwert- und Warenerklärungen übernommen und dadurch den strafrechtlich verpönten Erfolg herbeigeführt. Das Element des Vorsatzes erstrecke sich lediglich auf die beim Täter vorhandene Vorstellung von der strafbaren Handlung, sowie darauf, dass er sie als unrechtmäßig erkannt habe oder erkennen habe müssen. Die Zurechnung der Tat zur Schuld setze bei Vorsatzdelikten lediglich voraus, dass der Täter im Zeitpunkt des Handelns die Geschehensmomente kenne und vom Unerlaubten seines Verhaltens im Rahmen der Grundordnung des Gemeinwesens wisse. Dies sei zweifellos auch beim Beschwerdeführer gegeben gewesen, dem als Käufer und Anmelder die tatsächlichen Kaufpreise die unfallbeschädigten Fahrzeuge bekannt gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus der Verantwortung des Beschwerdeführers vom , in der er eingeräumt habe, Unterfakturierungen vorgenommen zu haben. Diese Angaben machten deutlich, dass der Beschwerdeführer bei den in Rede stehenden Fahrzeugen vorsätzlich eine Verkürzung der darauf entfallenden Eingangsabgaben bewirkt habe. Für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens sei gemäß § 53 Abs. 2 lit. a FinStrG die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben, weil der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richte, den Betrag von S 500.000 übersteige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Abgaben verletzt.
Mit Bescheid vom berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 293 Abs. 1 BAO unter Beibehaltung des sonstigen Wortlautes zum "Punkt 2, Seite 2 erster Absatz" wie folgt:
"Gemäß § 174 Abs. 3 lit. c i.V.m. § 3 Abs. 2 ZollG, BGBl 129/1955 bzw. 644/1988 i.d.g.F., ist daher für (den Beschwerdeführer) hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Eingangsabgabenbetrages eine Abgabenschuld in der Höhe von ATS 1,452.602,-- d.s. EUR 105.564,70 kraft Gesetzes entstanden und gemäß § 175 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 3 ZollG gleichzeitig fällig geworden (Anlagen 1 und 2)."
In der Begründung heißt es, aus dem Berechnungsblatt ergebe sich in den Fällen ON 13 und ON 91 eine Zollschuld von ATS 16.731,40 bzw. ATS 13.778,80, obwohl rechtswirksame zollschuldbefreiende Ursprungsnachweise vorgelegen seien. Die Zollschuld weiche im Gesamtbetrag von S 30.510,20 vom erklärten Willen der Behörde ab und der Spruch des Bescheides sei daher gemäß § 293 Abs. 1 BAO und in den angeschlossenen Berechnungsblättern zu berichtigen gewesen. Dieser Bescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 86/11/0007, VwSlg. 12329/A/1986, bewirkt die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG nicht, dass dieser an die Stelle des fehlerhaften Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit. Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, zu Grunde zu legen. Nichts anderes kann für eine Berichtigung nach § 293 BAO gelten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0039).
In der Beschwerdesache stützte die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers, die Zeugenaussagen der Fahrzeugkäufer und das Gutachten eines Sachverständigen, wobei in den einzelnen Einfuhrfällen von einer Unterfakturierung nur dann ausgegangen wurde, wenn neben der Aussage des Beschwerdeführers auch die Zeugenaussagen der Käufer und/oder das Gutachten des Sachverständigen die Unterfakturierung bestätigten. In den übrigen Fällen wurde von der Abgabennachforderung an Zoll Abstand genommen.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Geständnis in einer Ausnahmesituation abgelegt, er habe sich erstmals in Untersuchungshaft befunden, sei fachärztlich behandelt worden und habe unter Depressionen gelitten, er habe das Geständnis widerrufen und es habe keine Erhebung bei den ausländischen Verkäufern gegeben, die Aussagen der inländischen Käufer und des Sachverständigen seien nicht geeignet, weil Rückschlüsse auf den Zollwert nach den "unabwägbaren" Reparaturkosten ungeeignet seien.
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sein Geständnis abzuschwächen versucht, ist auf die Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach er anlässlich der Einvernahme durch das Hauptzollamt Linz auch auf die Motive der deutschen Verkäufer für die Unterfakturierungen eingegangen ist und darüber hinaus Unterfakturierungen von bestimmten Unternehmen von vornherein ausgeschlossen hat. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Freiwilligkeit des Geständnisses bestätigt und auch vor dem Untersuchungsrichter nochmals zum Ausdruck gebracht, die Unterfakturierungen vorgenommen zu haben. Der Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Verfahren auf die Zusage, nach einem allfälligen Geständnis mit einer Entlassung aus der Untersuchungshaft dem Zustand des Freiheitsentzuges entrinnen zu können, ein inhaltlich falsches Geständnis abgelegt, ist die belangte Behörde mit schlüssiger Begründung nicht gefolgt.
Zu den Aussagen des Beschwerdeführers über die vorgenommenen Unterfakturierungen kommen überdies die Zeugenaussagen der Käufer. Diese Aussagen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs als Beweis untauglich, weil den Käufern durchaus auch der tatsächliche Einfuhrpreis der Kraftfahrzeuge bekannt gewesen sein konnte.
Auch ein nach den Importen und Reparaturen der Kraftfahrzeuge erstattetes Gutachten über den maßgeblichen "Einfuhrwert" kann als taugliches Beweismittel herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer erhebt auch den Vorwurf, die ausländischen Verkäufer seien nicht befragt worden. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang aber nicht einmal behauptet, dass im Fall der Einvernahme dieser Verkäufer, es in den von dem angefochtenen Bescheid erfassten Einfuhrvorgängen zu einer anderen Bemessungsgrundlage gekommen wäre.
Um einen Verfahrensmangel mit Erfolg geltend machen zu können, reicht es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, sein Vorliegen zu behaupten, sondern es ist vielmehr in der Beschwerde darzutun, dass die belangte Behörde unter Vermeidung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte gelangen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0351).
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde weder behauptet noch dargetan hat, dass im Fall der Einvernahme der Verkäufer ein für ihn günstigerer Bescheid zu erlangen gewesen wäre, zeigt er eine Wesentlichkeit des Verfahrensmangels nicht auf.
Mit seinem Beschwerdevorbringen vermochte der Beschwerdeführer somit eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen und die belangte Behörde konnte daher in den vom angefochtenen Bescheid erfassten 52 Einfuhrfällen mit Recht von unrichtigen Wertangaben in den anlässlich der Abfertigung zum freien Verkehr abgegebenen Erklärungen ausgehen.
Der Zollwert der eingeführten Waren wurde geschätzt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid kam eine andere Bewertungsmethode nach dem WZG nicht in Betracht. Die Schätzungsmethode wurde im angefochtenen Bescheid dargestellt.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass für die Ermittlung des Zollwertes der "Einfuhrzeitpunkt" maßgeblich und es unerheblich ist, welche Wertveränderungen Fahrzeuge nach der Einfuhr erfahren haben. Weiters sind bei der Zollwertermittlung die in den §§ 3 bis 7 WZG angeführten Ermittlungsmethoden vorrangig gegenüber der Schätzung nach § 8 WZG iVm § 184 BAO.
Die belangte Behörde hat schlüssig begründet, dass die anlässlich der Abfertigung der Kraftfahrzeuge zum freien Verkehr vorgelegten Unterlagen mit dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge infolge Unterfakturierung nicht übereinstimmten. Unterlagen über die tatsächlichen Kaufpreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt und wurden bei ihm auch nicht vorgefunden. Aus welchen Gründen eine andere Bewertungsmethode der Vorrang gegenüber der Schätzung im Beschwerdefall zwingend einzuräumen gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Da die Bewertungsmethoden der §§ 3 bis 7 WZG mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen ausschieden, waren die Zollwerte der Kraftfahrzeuge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu schätzen.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die von der Zollbehörde angewendete Berechnungsmethode, mit Hilfe der in Österreich stattgefundenen Weiterverkäufe der eingeführten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugwracks Rückschlüsse auf den Zollwert zu erlangen, sei wegen der völlig unwägbaren Reparaturkosten völlig ungeeignet. Er räumt dabei zwar ein, dass der Umfang dieser Reparaturen in bestimmten Fällen durch Fahrzeuggutachten einigermaßen genau abgeschätzt werden könnten, es mache aber einen großen Unterschied, auf welche Art und Weise diese Reparaturen durchgeführt worden seien, ob von Fachfirmen, Privaten und "Pfuschern", weil diesbezüglich kaum objektive Unterlagen zur Verfügung stünden.
Die belangte Behörde ist mangels vorgelegter oder vorgefundener Aufzeichnungen von den im Gutachten des Sachverständigen dargelegten, im Schätzungsweg festgestellten Reparaturkosten ausgegangen. Mit konkreten Angaben erhobene Einwendungen gegen diese Schätzungen wurden nicht vorgebracht. Mit den nur allgemein gehaltenen Behauptungen der Ungeeignetheit solcher Schätzungen vermochte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit dieser Methode der Wertermittlung nicht aufzuzeigen.
Die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (WVB) ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Zollfreiheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0151).
Dies gilt daher auch bei der Einfuhr von Fahrzeugen deutscher Marken. In den Fällen, in denen die Wertgrenzen für die zwingende Vorlage einer WVB überschritten wurden und eine solche WVB nicht vorgelegt wurde, war daher der Zollbetrag nachzuerheben. Wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, bei Überschreiten der diesbezüglichen Wertgrenzen von den jeweiligen Lieferanten die WVB anzufordern, dann lässt er weiter völlig unaufgeklärt, aus welchen Gründen er die "Anforderung" eines "Formulars EUR 1" unterlassen hat.
Im ersten Rechtsgang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0117-8, den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil Feststellungen zur Frage der Verjährung fehlten.
Bei hinterzogenen Eingangsabgaben beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Die belangte Behörde begründete nunmehr das Vorliegen von hinterzogenen Eingangsabgaben und die Verfolgungszuständigkeit des Gerichtes und damit das Gegebensein einer zehnjährigen Verjährungsfrist.
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 35 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln, zumal das Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren insoweit gleiche materiell-rechtliche Bedeutung hat und auch die Verfahrensgrundsätze insbesondere die Amtswegigkeit des Verfahrens, die gleichen sind, daher eine Bindung im Sinne des § 116 Abs. 2 BAO besteht. Wenn allerdings bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde noch nicht vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0056).
Der Beschwerdeführer bekämpft in der Beschwerde die Feststellungen über die Hinterziehung der Eingangsabgaben mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die MRK-Rechtsprechung und das "Fachgutachten 65".
Bezüglich des genannten Fachgutachtens (Fachgutachten Nr. 64 und 65, Beilagen zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 4/1981) wird auf Baldauf, Schätzungsberechtigung und Verjährung hinterzogener Abgaben, ÖStZ 1982, 134, hingewiesen, der im Ergebnis das genannte Fachgutachten widerlegt. Dem kann im Beschwerdefall gefolgt werden.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde keine Entscheidung in einem Strafverfahren getroffen, sondern als Vorfrage für das Abgabenverfahren die Rechtsfrage entschieden, ob eine Hinterziehung der Abgaben vorliegt und damit die zehnjährige Verjährungsfrist gegeben ist. Für das Abgabenverfahren gilt entgegen der Beschwerdebehauptung der Anklageprozess nach Art. 90 Abs. 2 B-VG nicht.
Durch die Beurteilung einer Vorfrage kann das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 518/62, Slg. 4610)
Für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2172).
Im Falle eines Kompetenzkonfliktes nehmen zwei oder mehrere Behörden die Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch oder lehnen sie ab. Dieselbe Sache liegt vor, wenn dieselbe Rechtsvorschrift auf denselben Sachverhalt als Hauptfrage angewendet wird. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde eine Vorfrage entschieden, sodass entgegen der Beschwerdebehauptung kein Kompetenzkonflikt vorliegen kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, die Anregung des Beschwerdeführers, zur Klärung dieser Frage den Verfassungsgerichtshof im Wege eines Normprüfungsverfahrens zu befassen, aufzugreifen.
Ein konkretes Vorbringen gegen die Feststellung der belangten Behörde, es handle sich um hinterzogene Eingangsabgaben, wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Ausgehend von hinterzogenen Eingangsabgaben und der Verjährungsfrist von zehn Jahren ist im Beschwerdefall keine Festsetzungsverjährung gegeben. Die behauptete lange Verfahrensdauer vermag an der innerhalb der Verjährungsfrist erfolgten Abgabenfestsetzung nichts zu ändern.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag auf "Abtretung" der Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof zur Klärung des behaupteten Kompetenzkonfliktes und zur Prüfung der "Verfassungsmäßigkeit" der Bestimmung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG, war mangels entsprechender Rechtsgrundlagen dafür als unzulässig zurückzuweisen.
Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am