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VwGH vom 23.07.1998, 98/20/0175

VwGH vom 23.07.1998, 98/20/0175

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/01/0275 E

98/01/0372 E

98/01/0373 E

98/01/0375 E

98/01/0440 E

98/01/0441 E

98/01/0444 E

98/01/0475 E

98/20/0184 E

98/20/0253 E

98/20/0420 E

99/01/0238 B

99/01/0239 B

99/01/0244 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 201.749/0-VII/19/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages gemäß § 4 AsylG 1997 (mitbeteiligte Partei: AM, geboren am , Aufenthalt unbekannt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte - seinen Angaben nach Palästinenser - reiste am unter Umgehung der Grenzkontrolle aus der Slowakischen Republik in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am Asyl und wurde dazu am vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Asylantrag des Mitbeteiligten "ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen".

In der Begründung dieses Bescheides wurden die Ergebnisse der Einvernahme vom - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - dahingehend zusammengefaßt, daß der Mitbeteiligte angegeben habe, er sei am von Budapest kommend in Bratislava eingetroffen, wo er sich zwei Monate lang bei einem Freund aufgehalten habe. Am sei er mit einem Pkw zur slowakisch-österreichischen Grenze gereist, habe diese außerhalb der Grenzkontrollstelle überquert und seine Fahrt nach Wien fortgesetzt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sei dem Mitbeteiligten vorgehalten worden, es werde davon ausgegangen, daß er sich vor seiner illegalen Einreise nach Österreich in der Slowakischen Republik aufgehalten habe. Dies sei ein Staat, der alle Voraussetzungen erfülle, um von einem sicheren Drittstaat sprechen zu können, sodaß einer Rückschiebung aus der Sicht der Behörde nichts entgegenstehe. Der Mitbeteiligte habe geantwortet, er habe "dem nichts hinzuzufügen".

Daran anschließend traf das Bundesasylamt folgende

Feststellungen zum Sachverhalt:

"Ihre Staatsangehörigkeit ist ungeklärt.

Sie reisten nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in der Slowakischen Republik am illegal unter Umgehung der Einreiseformalitäten in Österreich ein.

Zur Slowakischen Republik ist folgendes festzustellen:

Die Slowakische Republik hat am die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und am die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 MRK abgegeben.

In der Slowakischen Republik besteht gesetzlich ein Asylverfahren nach den Grundsätzen der GFK, welches den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A 2 der GFK übernommen hat und ist eine Refoulement-Prüfung im Sinne des Art. 33 GFK innerstaatlich verankert.

Des weiteren ratifizierte die Slowakische Republik das

6. Zusatzprotokoll zur MRK. Ein Schubabkommen zwischen Österreich und der Slowakischen Republik existiert ebenfalls."

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt:

"Aufgrund Ihrer differenzierenden Angaben und die Überprüfung durch die BH Bruck an der Mur kann ihre Identität nicht geklärt werden kann.

Ihre Angaben betreffend dem Aufenthalt in der Slowakischen Republik sind in sich schlüssig und es ist glaubwürdig, daß Sie nach längerem Aufenthalt in der Slowakischen Republik illegal in Österreich eingereist sind.

Aufgrund der von der Slowakischen Republik ratifizierten Abkommen, geht die Behörde davon aus, daß es sich dabei um einen sicheren Drittstaat handelt. Diese Ansicht bestätigten Sie, indem Sie, nachdem Ihnen dieser Umstand mitgeteilt wurde, lediglich angaben, Sie hätten dem nichts hinzuzufügen".

In rechtlicher Hinsicht würdigte das Bundesasylamt den Sachverhalt - nach einer Wiedergabe der Inhalte des § 4 Abs. 1 bis 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 (im folgenden: AsylG) - wie folgt:

"§ 4 Abs. 3 AsylG stellt die Vermutung dar, daß Staaten, die ein gewisses Maß an völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen sind (GFK, MRK) und den dadurch vorgegebenen Standard in ihrer Rechtsordnung umgesetzt haben, in der Regel sichere Drittstaaten sind. Es ist sohin betreffend eines Staates, der diese Kriterien erfüllt, ohne konkreter und spezifischer Behauptung des Betroffenen demnach einer unmittelbaren Gefahr im Drittstaat ausgesetzt zu sein, von gegebenem Schutz im sicheren Drittstaat auszugehen.

Sie waren vor Ihrer Einreise nach Österreich in der Slowakischen Republik aufhältig.

Mit der Slowakischen Republik besteht kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages.

Sie haben für die Slowakische Republik weder eine unmittelbare Gefahr behauptet noch konnte die Behörde eine die Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG erschütternde Feststellung treffen.

Es besteht für Sie die Möglichkeit, in der Slowakischen Republik Schutz vor Verfolgung zu finden.

Ihr Asylantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte innerhalb der Frist des § 32 Abs. 1 AsylG Berufung.

Die Berufung langte am (einem Dienstag) bei der belangten Behörde ein, womit die viertägige Entscheidungsfrist des § 32 Abs. 3 AsylG zu laufen begann.

Am führte die Berichterin bei der Berufungsbehörde ein Telefongespräch mit dem im Vorlagebericht des Bundesasylamtes angeführten Sachbearbeiter, in dem sie sich nach den in bezug auf die Slowakische Republik - etwa betreffend das slowakische Asylgesetz - herangezogenen Informationsquellen erkundigte. Als Ergebnis dieses Telefongespräches wurde der Berichterin per Telefax ein Botschaftsbericht vom Februar 1997 übermittelt, worin eine Äußerung eines UNHCR-Mitarbeiters über die "Übereinstimmung der slowakischen Gesetzeslage mit der Genfer Konvention" und die "gute Aufnahme" von Flüchtlingen in der Slowakei wiedergegeben war.

Mit einem Telefax vom selben Tag übermittelte der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) der Berichterin eine dreiseitige Stellungnahme zur Anwendbarkeit des Konzepts sicherer Drittstaaten auf die Slowakische Republik.

Mit dem am - dem letzten Tag der Entscheidungsfrist - gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997, im Senat beschlossenen angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:

"Gemäß § 32 Abs. 2 AsylG wird der Berufung von ... gegen den

Bescheid ... stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die

Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen."

In der Begründung wurde zunächst der Gang des erstinstanzlichen Verfahrens dargestellt. Nach einer Wiedergabe von Inhalten des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung führte die belangte Behörde aus, sie habe

"neben der Einsichtnahme in amtsbekannte Informationsquellen folgende (durch die viertägige Entscheidungspflicht eingeschränkte) Ermittlungsschritte getätigt:

Bezüglich der Slowakischen Republik als sicheren Drittstaat wurde beim UNHCR, Regionalbüro Wien, eine schriftliche Stellungnahme angefordert, welche am beim unabhängigen Bundesasylamt eingelangt ist. Weiters wurde beim Leiter der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes eine telefonische Anfrage durchgeführt."

In einer daran anschließenden punkteweisen Auseinandersetzung mit der Berufung führte die belangte Behörde u.a. aus, nach § 4 AsylG komme es - im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage nach § 2 Abs. 2 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 - nicht mehr darauf an, ob der Asylwerber vor dem Betreten des Bundesgebietes in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei. Zu prüfen sei vielmehr, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Möglichkeit verfüge, von Österreich kommend in dem Drittstaat Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 4 AsylG zu finden. Das Bundesasylamt habe sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 4 AsylG erfüllt seien, noch von der alten Rechtslage leiten lassen. Dies sei schon daraus ersichtlich, daß dem Mitbeteiligten im Zuge der Einvernahme sein (in der Vergangenheit liegender) Aufenthalt in der Slowakischen Republik vorgehalten worden sei. Aufgrund der "richtigen Feststellungen (die Slowakei als Mitgliedstaat der GFK und MRK hat ein Asylverfahren und eine Refoulement-Prüfung innerstaatlich verankert)" und der Tatsache, daß der Mitbeteiligte sich in der Slowakischen Republik aufgehalten habe, habe das Bundesasylamt geschlossen, er könne dort ("auch pro futuro") Schutz vor Verfolgung finden. Eine derartige "automatische" Bejahung des Vorliegens der Regelvermutung gemäß § 4 Abs. 3 AsylG "bzw." Schlußfolgerung, "daß somit § 4 Abs. 1 AsylG gegeben" sei, lasse die geltende Rechtslage aber nicht zu. Die Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG stelle "lediglich einen Aspekt der in Abs. 2 und 3 festgelegten Definition von 'Schutz vor Verfolgung' dar" und die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 definierten Kriterien durch den Drittstaat sei "wiederum nur ein wichtiger Teil der umfassenden zukunftsorientierten Prognose", die die Behörde nach § 4 Abs. 1 AsylG zu treffen habe. Die Behörde unterliege in bezug auf die Feststellung, ob der Asylwerber im Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden könne (§ 4 Abs. 1 AsylG), der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 39 AVG und könne die Verpflichtung, die umfassende zukunftsorientierte Prognose treffen zu müssen, nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Regelvermutung nach § 4 Abs. 3 AsylG umgehen.

Die Mitwirkungspflicht einer Partei beziehe sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Umstände, die in ihrer persönlichen Sphäre gelegen seien und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen könne. Durch die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers werde die Behörde aber nicht ihrer Verpflichtung enthoben, über den auch ohne seine Mitwirkung feststellbaren maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. Aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht in bezug auf "die gesamte Prüfung des § 4 AsylG" könne auch die Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG nur zum Tragen kommen, wenn sie nicht durch eine konkrete, in seiner Sphäre gelegene (gemeint wohl: in seiner Sphäre gelegene Umstände betreffende) Behauptung des Betroffenen "und/oder" amtsbekannte Informationsquellen widerlegt werden könne. Sobald ein konkretes Faktum auftrete, das die Regelvermutung widerlege, sei "Abs. 2 materiell zu prüfen".

Der Mitbeteiligte habe vorgebracht, daß er zwei Monate lang in der Slowakischen Republik illegal aufhältig gewesen sei und dort keinen Asylantrag gestellt habe ("aus welchen Gründen auch immer"). Aufgrund "dieser konkreten Behauptung" hätte das Bundesasylamt nach Ansicht der belangten Behörde die Verpflichtung gehabt, zu prüfen, ob in Verbindung mit den amtsbekannten Informationsquellen, zu denen jedenfalls das slowakische Flüchtlingsgesetz zähle, die Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG "in diesem Fall ... widerlegt" werde. Diese Prüfung habe das Bundesasylamt unterlassen. Es sei insbesondere seiner Verpflichtung, das slowakische Flüchtlingsgesetz und dessen Inhalt bei den amtswegigen Ermittlungen zu berücksichtigen, nicht nachgekommen, wie sich bei der oben genannten telefonischen Anfrage ergeben habe.

Diesen Ausführungen folgte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Wiedergabe einerseits von Inhalten des slowakischen Flüchtlingsgesetzes vom und andererseits der die 24 Stunden-Frist für die Stellung von Asylanträgen nach diesem Gesetz betreffenden Teile der Stellungnahme des UNHCR vom . Danach werde die erwähnte Frist von den slowakischen Behörden "in der Regel dahingehend ausgelegt, daß ein Asylantrag innerhalb von 24 Stunden nach erstmaliger Einreise zu stellen" sei. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen von UNHCR sei es "daher nicht gewährleistet, daß ein Asylwerber, welcher in die Slowakische Republik ab- bzw.

zurückgeschoben wird, Zugang zu einem Asylverfahren erhält".

Die letzten Absätze in der Begründung des angefochtenen

Bescheides lauteten wie folgt:

"Festgestellt wird, daß aufgrund der konkreten Behauptung des

Berufungswerbers (illegale Einreise sowie illegaler Aufenthalt in der Slowakei und keine Asylantragstellung innerhalb von 24 h nach der illegalen Einreise) iVm dem amtsbekannten slowakischen Flüchtlingsgesetz das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zwingender Weise von einer Widerlegung der Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG ausgehen hätte müssen. In der Folge hätte eine materielle Prüfung aller Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG vorgenommen werden müssen.

Nicht festgestellt werden kann, ob dem Asylwerber in der Slowakei tatsächlich noch "ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offensteht". Das bereits vormals zitierte Schreiben des UNHCR deutet jedoch auf das Gegenteil hin. Dieses Kriterium stellt eines der in Abs. 2 des § 4 AsylG festgelegten Kriterien dar, welche kumulativ vorliegen müssen.

Nach § 32 Abs. 2 AsylG soll der unabhängige Bundesasylsenat offenkundig der sonst gegebenen Verpflichtung einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) enthoben sein, einen von der Behörde erster Instanz mangelhaft oder gar nicht erhobenen Sachverhalt selbst zu ermitteln - was innerhalb der dem unabhängigen Bundesasylsenat zur Verfügung stehenden Frist von vier Arbeitstagen auch nur in eingeschränktem Maße möglich ist. Daher hat sich der Unabhängige Bundesasylsenat im gegenständlichen Berufungsverfahren auf jene Ermittlungstätigkeit beschränkt, die für die Beurteilung notwendig erschien, ob die vom Bundesasylsenat Außenstelle Linz durchgeführten amtswegigen Ermittlungen ausreichend waren und ob die darauf gestützte rechtliche Schlußfolgerung, die Slowakei sei ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG, zu Recht angenommen wurde. Darüber hinausgehend wurde nicht abgesprochen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - gemäß § 38 Abs. 5 AsylG zulässige und auch rechtzeitige - Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde haben in Beantwortung einer Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu den darin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des beschwerdeführenden Bundesministers für Inneres, "den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben", umschreibt mangels einer anderslautenden Erklärung in der Beschwerde zugleich den Umfang der Anfechtung im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGG.

Die für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgebenden Bestimmungen des AsylG lauten:

"Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention abgegeben hat.

(4) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn die Asylwerber EWR-Bürger sind oder

den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder

den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.

(5) Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.

Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 32. (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der §§ 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß § 8 ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß § 8 enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.

(3) Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig."

Mit Erkenntnis vom , G 31/98 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof die Wendung "§ 4 und" in § 32 Abs. 1 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben. Dies ist im vorliegenden Fall noch nicht zu berücksichtigen, weil gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ein wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles - ein solcher liegt hier nicht vor - weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Letzteres ist in dem Erkenntnis vom , G 31/98 u.a., nicht geschehen.

1.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den in § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG vorgesehenen Zurückverweisungsspruch gefaßt, im letzten Absatz der Bescheidbegründung aber deutlich gemacht, daß die Frage, ob der Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 4 AsylG unzulässig sei, damit nicht entschieden, sondern vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein solle. Auch hierauf - und zwar vorrangig, weil es zunächst um die Klärung dieser Prozeßvoraussetzung ginge - bezieht sich daher der Auftrag zur "neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides" im Spruch der angefochtenen Entscheidung.

1.2. Daß ein solches Vorgehen der Berufungsbehörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG nicht rechtmäßig sei, wurde in der vorliegenden Amtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Mit Beschluß vom hat der Verwaltungsgerichtshof die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher aufgefordert, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

1.3. Der beschwerdeführende Bundesminister führte in seiner Stellungnahme sinngemäß aus, er habe die Befugnis der belangten Behörde zu kassatorischen Entscheidungen dieser Art zunächst deshalb nicht in Frage gestellt, weil er es als den Regelfall angesehen habe, daß es bei Aufhebung des Bescheides im weiteren Verfahren der Feststellung in der Person des Asylwerbers gelegener Sachverhaltselemente bedürfen werde, und eine Auslegung angestrebt worden sei, die der belangten Behörde "in der Mehrzahl der Fälle" eine Einhaltung der Frist ermöglichen würde. "Mittlerweile" sei die beschwerdeführende Partei von der Rechtswidrigkeit derartiger Entscheidungen "jedenfalls" für jene Fälle überzeugt, in denen die belangte Behörde - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde aus nicht in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen nicht folgen will. Es werde daher der "Eventualantrag" gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen dieser Rechtswidrigkeit aufzuheben.

1.4. Demgegenüber meint die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme, sie habe zwar "im Falle eines (völlig) mängelfreien erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens" über die Drittstaatsicherheit "an sich" zu entscheiden; hingegen habe sie "im Falle eines mit qualifizierter Mangelhaftigkeit behafteten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens" kassatorisch zu entscheiden. Der Berufung sei in einem solchen Fall stattzugeben, weil die in § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG erwähnte "Feststellung (gemeint: die auf das Ermittlungsverfahren gestützte rechtliche Schlußfolgerung)" "als Ergebnis" des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nicht zutreffe.

Dies finde Bestätigung in der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom u.a. geäußerten (vorläufigen) Rechtsauffassung, mit der erwähnten "Feststellung" sei die der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt "zugrunde gelegte Ansicht" gemeint, der Asylantrag sei gemäß § 4 AsylG unzulässig. Die Vorgangsweise der belangten Behörde setze - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - auch nicht voraus, daß unter der "Feststellung" nur die Gründe dafür zu verstehen seien. Das Gesetz meine auch diese Gründe. Daß die Berufungsbehörde "über die Drittstaatsicherheit an sich" abzusprechen habe, ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage.

"Sache" des Berufungsverfahrens sei die Rechtmäßigkeit der auf § 4 AsylG gestützten Zurückweisung des Asylantrages und nicht dessen Berechtigung. Die Prüfung dieser "Sache" beziehe sich "hier geradezu zwingenderweise darauf, ob die aus dem Ermittlungsverfahren resultierende Feststellung von der Behörde erster Instanz zu Recht oder zu Unrecht angenommen wurde. Ausgehend davon, daß in § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG der belangten Behörde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung auferlegt wird, ist der in leg. cit. zweiter Satz vorgesehenen Zurückverweisung - je nach Ergebnis der Überprüfung - sowohl ein (bloß) kassatorischer als auch ein über die Drittstaatsicherheit an sich absprechender, meritorischer Charakter zu unterlegen".

In verfassungskonformer Interpretation der Prüfungsverpflichtung "in Verbindung mit der viertägigen Entscheidungsfrist" sei die belangte Behörde zur kassatorischen Entscheidung schon dann berechtigt, "wenn die Entscheidung der Behörde erster Instanz offensichtlich nicht zutrifft". Auf § 4 AsylG gestützte Bescheide könnten "nur dann einer Berufung standhalten, wenn sie vollständig nachvollziehbar sind, sodaß von einer offensichtlich richtigen Entscheidung (d.h. die Feststellung als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens) gesprochen werden" könne. Die Stellungnahme der Bundesregierung in dem schon erwähnten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof spreche "implizit" für die Richtigkeit dieser Auffassung. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (gemeint: zu § 38 AsylG) sei "die Möglichkeit der Zurückverweisung dort, wo dies aus zeitlichen Gründen notgedrungen erforderlich ist (§ 32) erweitert" worden.

Die abschließenden Ausführungen der belangten Behörde in diesem Abschnitt ihrer Stellungnahme lauten wie folgt:

"Seine vorläufige Ansicht, die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung unterlaufe den vom Gesetzgeber intendierten Beschleunigungszweck, begründet der Verwaltungsgerichtshof vor allem damit, daß sich nicht abschätzen ließe, nach wievielen Rechtsgängen die erwähnte 'Feststellung' von der Behörde erster Instanz aufgegeben oder (aufgrund ihrer schließlich ausreichenden Begründung) von der belangten Behörde bestätigt werden würde. Diese Ansicht beruht aber offensichtlich auf der Prämisse, die Behörde erster Instanz würde sich auch nach Eingang einer Behebung mit bloßem kassatorischen Charakter, in deren Begründung der qualifizierte Mangel aufgezeigt wurde, beharrlich weigern, ein nunmehr ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren - in Abstandnahme vom aufgezeigten Mangel - durchzuführen, und weiterhin keinen begründeten Bescheid gem. § 4 AsylG erlassen. Diese Prämisse ist unzulässig, weil überhaupt kein Grund ersichtllich ist, weshalb die Behörde erster Instanz in der ihr zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist nicht in der Lage sein sollte, Bescheide gem. § 4 AsylG derart zu begründen, daß sie einer Überprüfung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde grundsätzlich standzuhalten vermögen; was nach h.o. Rechtsansicht dazu führt, daß die belangte Behörde 'meritorisch' über die Drittstaatsicherheit zu entscheiden hat.

In diesem Zusammenhang bleibt zu betonen, daß es ausschließlich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz abhängt, ob die § 4-Entscheidungen der belangten Behörde mit meritorischem oder kassatorischem Charakter getroffen werden.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die belangte Behörde entsprechend dem Zweck der Regelung immer 'meritorisch' über die Drittstaatsicherheit zu entscheiden habe (d.h. selbst bei eklatanter qualifizierter Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens), ist weiters entgegenzuhalten: Dies würde zu dem absurden Ergebnis führen, daß die Behörde erster Instanz als eine dem Art. 18 B-VG unterworfene Verwaltungsbehörde berechtigt wäre, ein Verfahren unter Verletzung der im AVG festgeschriebenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln, und daß die belangte Behörde dies in Form eines gänzlich neuen Ermittlungsverfahrens innerhalb von nur 4 Tagen sanieren müßte. Ein derart groteskes Ergebnis, daß die Behörde erster Instanz z.B. gar kein Ermittlungsverfahren durchzuführen bräuchte, kann dem Gesetzgeber aber keinesfalls als Intention bei der Normierung des § 32 AsylG unterstellt werden.

Abschließend ist festzuhalten, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde jedenfalls dem vom Gesetzgeber intendierten Beschleunigungszweck entspricht. Vielmehr steht diesem Zweck die vom Verwaltungsgerichtshof im o.a. Beschluß vorgezeichnete Option, die 4-tägige Entscheidungsfrist sei immer dann einfach zu überschreiten, wenn die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, entgegen."

Die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens leitet die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aber auch daraus ab, daß aufgrund einer am im Nationalrat beschlossenen, bisher nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des § 27 Abs. 1 VwGG ab dem auch nach Überschreitung einer kürzeren als der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG durch die oberste Behörde sogleich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sein werde. Bei diesem Gesetzesvorhaben müsse der Verfassungsausschuß des Nationalrates auch an die kurz zuvor eingeführte Entscheidungsfrist des § 32 Abs. 3 AsylG gedacht haben. Der Gesetzgeber habe diese daher "nicht als bloße Ordnungsvorschrift" angesehen, "die im Bedarfsfall auch überschritten werden dürfte". Nach Ansicht des Gesetzgebers handle es sich vielmehr um eine "mit zwingendem Charakter ausgestattete" Entscheidungsfrist "wie die im § 73 AVG normierte".

Schließlich macht die belangte Behörde auch geltend, die viertägige Entscheidungsfrist stehe in einem untrennbaren Konnex mit der zweitägigen Berufungsfrist, die zu vier (inzwischen erfolgreichen) Normprüfungsanträgen der belangten Behörde beim Verfassungsgerichtshof geführt habe. Sei eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich, so sei (gemeint offenbar: im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof) "mit Normprüfungsantrag vorzugehen".

2.1. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. In Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG § 66 AVG anzuwenden. Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen (§ 66 Abs. 1 AVG) und außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, "immer in der Sache selbst zu entscheiden" (§ 66 Abs. 4 AVG; vgl. dazu die auszugsweise Wiedergabe von Gesetzesmaterialien bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1239).

Für das Verfahren vor der belangten Behörde gelten außerdem - wie sich aus Art. 129c Abs. 1 B-VG, wonach der unabhängige Bundesasylsenat ein (weiterer) unabhängiger Verwaltungssenat ist, und aus Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG ergibt - die besonderen Bestimmungen der §§ 67a ff AVG über das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (vgl. dazu den Bericht des Verfassungsausschusses, 976 BlgNR 20. GP). Die belangte Behörde ist auch - wie die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern - keine Oberbehörde der Behörde erster Instanz, die ihrerseits im Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 67b AVG Parteistellung genießt.

Welche Beschränkungen sich daraus in bezug auf mittelbare Beweisaufnahmen ergeben, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht näher untersucht zu werden (vgl. zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern - mit zum Teil auf Art. 6 MRK gestützten Argumenten - Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 120 f). Die besondere Stellung der belangten Behörde und die Anwendbarkeit der "Besonderen Bestimmungen" des AVG "für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten" ändern aber nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 AVG, insoweit es danach die Pflicht der Berufungsbehörde ist, vor der Erledigung der Berufung für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zu sorgen und mit den in § 66 Abs. 4 AVG enthaltenen Einschränkungen reformatorisch zu entscheiden. Der Spielraum für eine Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ist dabei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - eher geringer und jedenfalls nicht größer (vgl. dazu Thienel, a.a.O, 75 f und 126 ff).

2.2. Die "Drittlandklausel" des Asylgesetzes ist nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz als negative Prozeßvoraussetzung "konstruiert" (686 BlgNR 20. GP, 17). Besteht Drittstaatsicherheit, so ist der Asylantrag gemäß § 4 AsylG ("Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit") als unzulässig zurückzuweisen (vgl. § 4 Abs. 1 und 5 AsylG und dazu die Erläuterungen, a.a.O.). In § 29 AsylG ("Bescheide") wird dieser Fall mit demjenigen des § 5 AsylG ("Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit") unter dem Oberbegriff der Zurückweisung "wegen Unzuständigkeit" zusammengefaßt. Auch § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG bedient sich dieser Terminologie.

Wurde ein Antrag zurückgewiesen, so ist "Sache" des Berufungsverfahrens - wie die belangte Behörde an einer Stelle richtig bemerkt - die Berechtigung dieser Zurückweisung (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O. 1273 ff, und bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 566 ff, wiedergegebene Rechtsprechung). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Berufungsbehörde den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. in diesem Sinne etwa das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0207). Eine solche Entscheidung der Berufungsbehörde erledigt - anders als eine Behebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG - die "Sache" des Berufungsverfahrens.

2.3. Vor diesem allgemeinen verfahrensrechtlichen Hintergrund - grundsätzliche Verpflichtung der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache, Entscheidungsbefugnis bei Bekämpfung einer Antragszurückweisung durch die Behörde erster Instanz - ist zu prüfen, ob § 32 AsylG für das abgekürzte Berufungsverfahren besondere Anordnungen trifft, die der dargestellten Rechtslage in den behandelten Punkten widersprechen und sie daher für den speziellen Bereich des abgekürzten Berufungsverfahrens verdrängen. Wäre dies der Fall, so könnte dies zu der Frage führen, ob die Abweichungen "unter dem Aspekt des Art. 11 Abs. 2 B-VG nicht tolerierbar" sind (vgl. dazu die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem die verkürzte Berufungsfrist nach § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG betreffenden, schon erwähnten Erkenntnis vom , G 31/98 u.a.).

2.3.1. Nach § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG ist der Berufung "stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der §§ 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft".

Diese Bestimmung knüpft an §§ 29 und 32 Abs. 1 erster Satz AsylG an, insoweit die Fälle der §§ 4 und 5 AsylG wieder unter dem Oberbegriff der "Unzuständigkeit" (von der in § 4 AsylG nicht die Rede ist) zusammengefaßt werden. Darüber hinaus wird nun in einer auf alle drei Fälle des abgekürzten Berufungsverfahrens bezogenen Formulierung von einer erstinstanzlichen "Feststellung" des Grundes der Abweisung ("der Antrag sei offensichtlich unbegründet") oder der Zurückweisung ("es bestehe ... Unzuständigkeit") gesprochen. Der Berufung ist stattzugeben, wenn diese "Feststellung"

"nicht zutrifft".

Das Wort "Feststellung" findet in den §§ 4 bis 6 AsylG nur insoweit Entsprechung, als nach § 5 Abs. 1 AsylG "mit" dem Bescheid über die Zurückweisung wegen vertraglicher Unzuständigkeit "auch festzustellen" ist, "welcher Staat zuständig ist". Demgegenüber kann mit dem Ausdruck "Feststellung" in § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG nur die Annahme des Ab- oder Zurückweisungsgrundes als solchen gemeint sein, und zwar unabhängig davon, ob sie im Spruch des Bescheides (mit den Wendungen "als offensichtlich unbegründet", "als unzulässig" oder - im Sinne der §§ 29 und 32 AsylG - "wegen Unzuständigkeit") oder nur in den Gründen zum Ausdruck kommt.

Daß die so verstandene "Feststellung" "nicht zutrifft", wird nach allgemeinem Sprachverständnis dann anzunehmen sein, wenn - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - der Asylantrag nicht "offensichtlich unbegründet" ist oder die "Unzuständigkeit" nicht "besteht". Damit scheint die Anordnung des Gesetzgebers in bezug auf die Überprüfung von Antragszurückweisungen wegen "Unzuständigkeit" den zuvor dargestellten, allgemeinen Grundsätzen über die "Sache" eines derartigen Berufungsverfahrens zu entsprechen, während in bezug auf Entscheidungen nach § 6 AsylG klargestellt wird, daß nur die offensichtliche Unbegründetheit Gegenstand der Überprüfung ist. Die Berufung kann demnach nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Asylantrag zwar nicht "offensichtlich", aber doch "unbegründet" sei.

Von klarstellender Bedeutung könnte die Bestimmung auch insofern sein, als sie vor allem für Fälle des § 6 AsylG zum Ausdruck zu bringen scheint, daß nur die "Feststellung" als solche zählt und die Berufung daher auch dann abzuweisen ist, wenn der Asylantrag aus anderen als den vom Bundesasylamt angenommenen Gründen offensichtlich unbegründet ist. §§ 4 und 5 AsylG werfen in dieser Hinsicht - soweit es um die Identität des vertraglich zuständigen Staates, aber auch des sicheren Drittstaates geht - spezielle Fragen auf, denen aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht weiter nachgegangen werden kann.

Ist der Berufung nach § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG stattzugeben, wenn die erstinstanzliche "Feststellung" "nicht zutrifft", so könnte dies schließlich auch bedeuten, daß eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebung des Bescheides damit ausgeschlossen und die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde in derartigen Fällen nicht, wie die belangte Behörde annimmt, um zusätzliche Kassationsmöglichkeiten erweitert, sondern umgekehrt unter Ausschluß auch des § 66 Abs. 2 AVG bei Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Berufung auf Entscheidungen in der "Sache" solcher Berufungsverfahren eingeschränkt ist. Dies würde im Schrifttum formulierten Vorstellungen über die Bedenklichkeit eines Vorgehens nach § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren vor unabhängigen Verwaltungssenaten entsprechen (vgl. Thienel, a.a.O.), braucht im vorliegenden Zusammenhang aber nicht untersucht zu werden, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung und Ermessensgründe dafür, daß diese nicht vor ihr selbst stattzufinden habe, gestützt hat.

2.3.2. Nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ist "in diesen Fällen" - nämlich bei Stattgebung der Berufung im abgekürzten Berufungsverfahren - "die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen".

Dieser Satz erinnert sprachlich an § 66 Abs. 2 AVG, hat damit aber inhaltlich - wenn der vorangegangene Satz die "Sache" des Berufungsverfahrens beschreibt - nichts zu tun. Er bringt nur zum Ausdruck, daß stattgebende Berufungsentscheidungen in Verfahren nach § 32 AsylG das Verfahren über den Asylantrag nicht beenden, also diesbezüglich nicht verfahrensbeendend sind, sondern die Erledigung des Asylantrages durch die Behörde erster Instanz - und zwar auf andere Weise als im Sinne der widerlegten "Feststellung" - nach sich ziehen (vgl. in bezug auf die Zurückweisungsfälle das Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0227: ersatzlose Aufhebung einer Formalentscheidung, um den Weg zur meritorischen Behandlung eines Antrages freizumachen). In bezug auf die Abweisung von Anträgen als "offensichtlich unbegründet" dient dies in ähnlicher Weise der Klarstellung wie die auf diese Fälle bezogene Formulierung im ersten Satz der Bestimmung: Ist der Asylantrag nicht "offensichtlich unbegründet", so ist er von der Berufungsbehörde nicht weiter zu prüfen, zumal ihm nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG im abgekürzten Berufungsverfahren auch gar nicht stattgegeben werden kann. Dem Bundesasylamt ist vielmehr eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Antrag aufzutragen. Hierauf bezieht sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Wendung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach "die Möglichkeit der Zurückverweisung dort, wo dies aus zeitlichen Gründen notgedrungen erforderlich ist (§ 32), erweitert" worden sei (686 BlgNR 20. GP, 30). Für den Fall der Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet ist die konstatierte Erweiterung der Zurückverweisungsbefugnis der Berufungsbehörde Ausdruck einer verfahrensrechtlichen Verselbständigung der Sachentscheidung über die "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages gegenüber einer sonstigen Sachentscheidung über den Asylantrag. Ohne diese Verselbständigung hätte die Berufungsbehörde nach Maßgabe des § 66 Abs. 4 AVG in einem solchen Fall stets über den Asylantrag als solchen zu entscheiden. Für den Fall einer erstinstanzlichen Zurückweisung hingegen bildet diese schon nach dem AVG stets die (verselbständigte) "Sache" des Berufungsverfahrens, über deren Umfang die Berufungsbehörde nicht hinausgehen darf. Erachtet sie die mit der Berufung bekämpfte Zurückweisung des Antrages als rechtswidrig, so hat sie die erstinstanzliche Formalerledigung nicht durch eine Entscheidung in der Sache des Verwaltungsverfahrens zu ersetzen (vgl. dazu die bereits zitierten Nachweise).

Für die Beantwortung der im vorliegenden Fall strittigen Frage, ob die belangte Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren "in der Sache selbst" (welche den Gegenstand dieses verselbständigten Verfahrensabschnittes bildet) entscheiden muß, ist aus der generellen Anordnung einer "Zurückverweisung" in § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG jedenfalls dann nichts zu gewinnen, wenn man nicht annimmt, die stattgebende Berufungsentscheidung hätte nie in einer ersatzlosen, sondern stets in einer - bezogen auf die "Sache" des abgekürzten Berufungsverfahrens - zurückverweisenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu bestehen. Ein solches Verständnis wird durch die im ersten Satz der Bestimmung definierte Voraussetzung dafür, wann der Berufung stattzugeben ist, zumindest nicht nahegelegt.

2.3.3. Ohne die Entscheidungsfrist des § 32 Abs. 3 AsylG wäre es daher nicht zweifelhaft, daß die Berufungsbehörde im abgekürzten Berufungsverfahren zumindest nach Maßgabe des § 66 Abs. 4 AVG darüber zu entscheiden hat, ob der Asylantrag "offensichtlich unbegründet" ist bzw. ob die vom Bundesasylamt angenommene "Unzuständigkeit" besteht.

Die Kürze der in § 32 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Entscheidungsfrist reicht nicht aus, um dieses Ergebnis in sein Gegenteil zu verkehren:

Einem Verständnis in dem Sinne, der Gesetzgeber müsse angesichts der Kürze dieser Entscheidungsfrist beabsichtigt haben, die Voraussetzungen des § 66 AVG für eine bloß kassatorische Berufungsentscheidung - über die schon erwähnte Verselbständigung des Verfahrensthemas der "offensichtlichen" Unbegründetheit hinaus - auszuschalten, steht zunächst entgegen, daß Kriterien, die an die Stelle dieser Voraussetzungen treten könnten, in § 32 Abs. 2 AsylG nicht enthalten sind. Theoretisch denkbare, im Gesetzestext aber nicht vorhandene Beifügungen zu der Formulierung "wenn die Feststellung ... nicht zutrifft" (etwa im Sinne einer Offensichtlichkeit dieses Zutreffens, eines Zutreffens "in der vorliegenden Form" oder auf der Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse) sind keine solchen Kriterien. Der Gesetzgeber müßte daher - wenn er die zuvor beschriebene Absicht gehabt haben sollte - von einer bindenden Regelung der Entscheidungsbefugnis im abgekürzten Berufungsverfahren abgesehen und der Berufungsbehörde in dieser Hinsicht Ermessen eingeräumt haben, von dem unter Berücksichtigung der Verfahrenszwecke des abgekürzten Berufungsverfahrens und der Gesichtspunkte des § 39 Abs. 2 AVG (möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) Gebrauch zu machen wäre. Eine solche Rechtslage entspräche derjenigen nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG, wobei die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unvermeidlichkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung entfiele. Aus § 32 Abs. 2 AsylG ergibt sich aber auch kein Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber diese Lösung angestrebt haben könnte. Es wird - im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 und 3 AVG - weder auf den Bestand unterschiedlicher Entscheidungsbefugnisse noch auf die Möglichkeit, zwischen ihnen nach Ermessen zu wählen, in irgendeiner Weise Bezug genommen. Auf die Absicht, von einer bindenden Regelung abzusehen (und der Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG eine weitere, nur durch Ermessensgründe determinierte hinzuzufügen), deutet nichts hin.

Wenn dessen ungeachtet eine derart kurze Entscheidungsfrist vorgesehen wurde, so ist dies - abgesehen von dem damit bezweckten Beschleunigungseffekt - nur damit erklärbar, daß der Gesetzgeber davon ausging, die (in bezug auf die Überprüfung meritorischer Antragserledigungen nach § 6 AsylG auf deren Voraussetzungen eingeschränkte) "Sache" eines derartigen Berufungsverfahrens werde sich nach Überwindung der allenfalls zu erwartenden Anfangsschwierigkeiten zumindest in der Mehrzahl der Fälle innerhalb dieser Frist erledigen lassen. Diese Erwartung erscheint in bezug auf §§ 5 und 6 AsylG auch nicht als unrealistisch, wobei bei einer Berufungsentscheidung nach § 6 AsylG auch in der Berufung vorgebrachte Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen sind, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt".

Erwiese sich die Einhaltung der Entscheidungsfrist in bezug auf Fälle des § 4 AsylG nur in der Anfangszeit und darüber hinaus nur in einer beschränkten Zahl von Fällen als besonders schwierig oder unmöglich, so gäbe dies auch in bezug auf Antragszurückweisungen nach § 4 AsylG nicht Anlaß, das dargestellte Verständnis des § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG in Verbindung mit § 66 AVG in Frage zu stellen. Dem Standpunkt der belangten Behörde - und in Wahrheit auch dem des beschwerdeführenden Bundesministers - liegt aber wohl die Vorstellung zugrunde, die Entscheidungsfrist sei grundsätzlich zu kurz, um eine seriöse Entscheidung über die Drittstaatsicherheit zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne schon U. Davy, ecolex 1997, 824). Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof in der schon zitierten Entscheidung vom , G 31/98 u.a., auf den "Schwierigkeitsgrad" derartiger Verfahren Bezug genommen.

Ist die Entscheidungsfrist zu kurz, so kann dem - solange sich der Gesetzgeber nicht zu ihrer Verlängerung entschließt - aber nicht mit einer Umdeutung der Vorschriften über die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde (im Sinne einer Verdrängung des § 66 Abs. 4 AVG durch die gedanklich um Beifügungen der schon erwähnten Art oder um die Einräumung von Ermessen ergänzte Formulierung in § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG) begegnet werden, wenn dies den Zielvorstellungen des Gesetzgebers noch größeren Schaden zufügen würde als die Überschreitung der Entscheidungsfrist, wo sie sich nicht einhalten läßt. Dies wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, weil die Pflicht der Berufungsbehörde zur meritorischen Entscheidung der Straffung des Verfahrens dient und eine Zurücknahme dieser Pflicht schon wegen der damit verbundenen neuerlichen (und möglicherweise auch mehrfachen) Eröffnung des Instanzenzuges zum gegenteiligen Ergebnis führt (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, a. a.O. 1307 f, wiedergegebene Rechtsprechung und Thienel, a.a.O. 127). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die belangte Behörde - wie dies etwa im Verhältnis des Verwaltungsgerichtshofes zu den Verwaltungsbehörden zutrifft - das Ermittlungsverfahren typischerweise nur mit erheblich größerem Zeitverlust durchführen könnte als die Behörde erster Instanz. Daß dies der Fall sein könnte, ist aber nicht erkennbar.

Hieraus ergibt sich, daß die Entscheidungsfrist des § 32 Abs. 3 AsylG zwar nicht weniger beachtlich ist als die (ebenso kategorisch formulierte) Höchstfrist des § 73 Abs. 1 AVG, daß praktische Schwierigkeiten ihrer Einhaltung aber ebenso wie im Falle der zuletzt genannten Frist (und zwar auch dann, wenn sie vergleichsweise häufiger auftreten sollten) keinen Anlaß zu einer Umdeutung der Vorschriften über die Entscheidungsbefugnisse einer Berufungsbehörde geben. Wie die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden kann, in einem solchen Fall vorzugehen hat, ergibt sich - implizit - aus der den Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren einschränkenden Bestimmung des § 55 Abs. 2 VwGG.

3.1. Die vorgetragenen Gegenargumente führen zu keinen eindeutigen Ergebnissen. So scheint dem beschwerdeführenden Bundesminister eine Unterscheidung danach möglich zu sein, ob die fehlenden Feststellungen "in der Person des Asylwerbers gelegene" Sachverhaltselemente betreffen. Demgegenüber ist in den Ausführungen der belangten Behörde als Voraussetzung für eine Entscheidung über die Drittstaatsicherheit "an sich" von einem "(völlig) mängelfreien", als Voraussetzung für eine bloß kassatorische Entscheidung aber nur von einem "mit qualifizierter Mangelhaftigkeit behafteten" (im Original ohne Unterstreichung) erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren die Rede. Der Berufung soll weiters "schon dann" Erfolg einzuräumen sein, wenn die erstinstanzliche Entscheidung "offensichtlich nicht zutrifft". Das soll andererseits bedeuten, daß nur "offensichtlich richtige" Entscheidungen einer Berufung standhalten, was aber nicht das gleiche wäre. Zu der im hg. Beschluß vom u.a. erwähnten Möglichkeit, daß sich im Anschluß an ein mängelfreies erstinstanzliches Verfahren erst aus Neuerungen in der Berufung die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergibt, wird nicht Stellung genommen. Die Auffassung, § 32 Abs. 2 AsylG sei als Ersatz einer bindenden Regelung durch die Einräumung (im dargestellten Sinne determinierten) Ermessens zu verstehen, wird nicht vertreten.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes spiegelt sich darin der Umstand, daß eine Festlegung von Voraussetzungen für erweiterte Kassationsbefugnisse (bezogen auf die "Sache" des abgekürzten Berufungsverfahrens) oder die Einräumung eines diesbezüglichen Ermessens anstelle der bindenden Regelung des § 66 Abs. 4 AVG in § 32 AsylG auch nicht ansatzweise erkennbar ist.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde auch nicht zu folgen, wenn sie auf Ausführungen der Bundesregierung in einer Stellungnahme vor dem Verfassungsgerichtshof verweist, wonach der Berufung stattzugeben sei, wenn "die Entscheidung der Behörde erster Instanz zur Drittstaatsicherheit nicht offensichtlich zutrifft". Dem ist entgegenzuhalten, daß diese - vom Verfassungsgerichtshof in seinem schon zitierten Erkenntnis vom bei der Wiedergabe der "wesentlichen" Ausführungen weggelassenen - Sätze in der Stellungnahme der Bundesregierung dem Nachweis dienten, daß ein solches Berufungsverfahren "eine relativ schmale juristische Beurteilungsbasis" aufweise. Die erfolgreichen Normprüfungsanträge der belangten Behörde gründeten sich auf den genau gegenteiligen Standpunkt.

3.3. Die belangte Behörde meint, der Annahme eines Widerspruches zwischen dem vom Gesetzgeber verfolgten Beschleunigungszweck und bloß kassatorischen Berufungsentscheidungen liege die "unzulässige" Prämisse zugrunde, die Behörde erster Instanz werde sich "beharrlich weigern", ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, und auch im zweiten Rechtsgang keine Entscheidung treffen, die dem (nächsten) Berufungsverfahren standhalten könne. Dem ist entgegenzuhalten, daß schon die Vermehrung der Rechtsgänge als solche dem Beschleunigungszweck widerspricht.

Im unmittelbaren Anschluß an ihr eben dargestelltes Argument führt die belangte Behörde aus, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach über die Berufung meritorisch zu entscheiden sei, würde "zu dem absurden Ergebnis führen", daß die Behörde erster Instanz "berechtigt" wäre, "ein Verfahren unter Verletzung der im AVG festgeschriebenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln", und "ein derart groteskes Ergebnis", daß die erstinstanzliche Behörde "z.B. gar kein Ermittlungsverfahren durchzuführen bräuchte", könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Sie vermischen Rechtsfragen und tatsächliche Erwartungen und gründen sich in bezug auf letztere auf eine Prämisse der von der belangten Behörde zuvor als unzulässig bezeichneten Art, von der der Gesetzgeber bei der Schaffung des kassatorische Berufungsentscheidungen weitgehend ausschließenden Systems der Entscheidungsbefugnisse nach § 66 AVG nicht ausgegangen ist. Dies mag im Zusammenhang mit dem damals als Normalfall vorausgesetzten Weisungszusammenhang zwischen erstinstanzlicher und Berufungsbehörde zu sehen sein und sich in bezug auf Berufungsbehörden von der Art der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und der belangten Behörde nun insoweit hinterfragen lassen. De lege lata ist daraus für die belangte Behörde - ganz abgesehen von der im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden Nachteiligkeit kassatorischer Entscheidungen in besonders dringlichen Verfahren - aber kein Argument zu gewinnen, weil der Gesetzgeber die Pflicht zur Entscheidung in der Sache selbst, insoweit sie nach § 66 Abs. 4 AVG gegeben ist, in den "Besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten" (§§ 67a ff AVG) auch für die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern völlig unberührt gelassen hat (vgl. dazu schon oben).

3.4. Zu den Ausführungen der belangten Behörde über die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zunächst anzumerken, daß der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom davon ausgegangen ist, bei der Entscheidungsfrist des § 32 Abs. 3 AsylG handle es sich um eine Frist von der Art der in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Höchstfrist. Die Überschreitung der Frist von 6 Monaten durch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, eröffnet schon nach der geltenden Fassung des § 27 VwGG die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde, ohne daß dies davon abhinge, daß ein fristgerechter Abschluß des Verfahrens im Einzelfall möglich war. War dies nicht der Fall und die Überschreitung der Frist daher unverschuldet, so führt dies - jeweils auf einen solchen Einzelfall bezogen - zu einer bei objektiver Betrachtung meist nutzlosen Zusatzbelastung des Verwaltungsgerichtshofes (wohingegen eine Kostenbelastung des Rechtsträgers der belangten Behörde nach § 55 Abs. 2 VwGG vermeidbar ist). Der Gesetzgeber hat dies aus hier nicht näher zu untersuchenden Gründen in Kauf genommen.

Die Folgen dieser Systementscheidung könnten eine Zuspitzung erfahren, wenn der Gesetzgeber - um "konsequent" zu sein, wie es in der Begründung des entsprechenden Gesetzesvorhabens heißt - mit der im Bundesgesetzblatt noch nicht kundgemachten und im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu beachtenden Änderung in § 27 Abs. 1 VwGG künftig vorsehen sollte, daß auch im Falle kürzerer Entscheidungsfristen nach deren Verstreichen (und unabhängig von einem Verschulden der säumigen Behörde) sogleich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Gerade am Beispiel einer nur viertägigen Entscheidungsfrist könnte ein in diesem Sinne modifiziertes System an die Grenzen der praktischen Handhabbarkeit stoßen. Die Abwehr der damit verbundenen Mehrbelastung des Verwaltungsgerichtshofes kann als Gesichtspunkt für die Auslegung der Vorschriften über die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde aber zumindest insoweit nicht in Betracht kommen, als eine Verzögerung der Verfahrenserledigung wegen des zeitlichen Spielraumes für eine Nachholung der Bescheiderlassung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG nicht zu befürchten ist.

3.5. Da der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht ist, daß der Kürze der Entscheidungsfrist nicht die ihr von der belangten Behörde für den vorliegenden Fall beigemessene Bedeutung zukommt, ist auch ein diesbezüglicher Gesetzesprüfungsantrag aus Anlaß dieses Falles nicht in Erwägung zu ziehen.

4. Die kassatorische Entscheidung, zu der die belangte Behörde nicht berechtigt war, belastet ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, die zu seiner Aufhebung führen muß.

5. Für das weitere Verfahren und zur Beantwortung der in der Amtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen ist noch folgendes auszuführen:

5.1. Der beschwerdeführende Bundesminister macht geltend, dem Bundesasylamt sei im Verfahren vor der belangten Behörde zu deren Annahme, der Drittstaatsicherheit des Mitbeteiligten im Sinne des § 4 AsylG stehe die nach der Auslegung durch die slowakischen Behörden auf die erstmalige Einreise bezogene Antragsfrist von 24 Stunden entgegen, kein Gehör gewährt worden. Wäre das Bundesasylamt gehört worden, so hätte es nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht, daß diese Frist (gemeint wohl: auch nach Ansicht der slowakischen Behörden) mit der neuerlichen Einreise des Mitbeteiligten in die Slowakische Republik wieder zu laufen begonnen hätte.

Diese Verfahrensrüge - auf deren Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht mehr eingegangen zu werden braucht - ist dem Grunde nach berechtigt:

Im Verfahren vor der belangten Behörde ist das Bundesasylamt gemäß § 67b AVG Partei, weshalb ihm - abgesehen von der hier nicht näher zu untersuchenden Frage nach der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung - vor der Heranziehung neuer Entscheidungsgrundlagen durch die belangte Behörde auch das rechtliche Gehör einzuräumen ist. Vor allem die Stellungnahme des UNHCR vom wäre dem Bundesasylamt daher vorzuhalten gewesen.

5.2. Im Vordergrund der vorliegenden Amtsbeschwerde steht aber die Kritik des beschwerdeführenden Bundesministers an den Rechtsausführungen der belangten Behörde über das Verhältnis des § 4 Abs. 3 AsylG zu den ersten beiden Absätzen dieser Bestimmung. Als "argumentatives Kernstück der Begründung des angefochtenen Bescheides" wird dabei die Ansicht der belangten Behörde bekämpft, Feststellungen über den Inhalt des slowakischen Flüchtlingsgesetzes wären noch notwendig gewesen, nachdem die Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG in bezug auf die Slowakische Republik schon festgestanden sei (wovon die belangte Behörde selbst ausgehe). Die "Verpflichtung aus Abs. 2, nämlich die Einzelfallprüfung" ergebe sich nach dem Gesetz und der Regierungvorlage (gemeint: im Falle einer mängelfreien Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 AsylG) erst dann, wenn der Asylwerber eine konkrete Gefährdungsbehauptung erhebe. Solle § 4 Abs. 3 AsylG nicht als überflüssig erscheinen, so müsse man diese Bestimmung als "Vermutung im engeren Sinne" deuten. Die "mängelfreie Feststellung gemäß Abs. 3" enthebe das Bundesasylamt daher "jeder weiteren Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf den Schutz im sicheren Drittstaat", solange der Asylwerber keine konkrete Gefährdungsbehauptung erhebe. Die bloße Aussage, im Drittstaat keinen Asylantrag gestellt zu haben, könne nicht als eine die Pflicht zu weiteren Ermittlungen auslösende Gefährdungsbehauptung qualifiziert werden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß eine "mängelfreie Feststellung" gemäß § 4 Abs. 3 AsylG nach dem insoweit klaren Inhalt dieser Bestimmung die Prüfung und Bewertung der Asylrechtslage des Drittstaates voraussetzt. Als Vermutung darüber, wie diese Rechtslage beschaffen sei, kann § 4 Abs. 3 AsylG daher nicht gedeutet werden. Nach der Art ihrer Voraussetzungen kann die Vermutung aber auch nicht darauf bezogen werden, daß die Bedingungen, an die die Rechtsordnung des Drittstaates die Schutzgewährung knüpft, im zu beurteilenden Einzelfall erfüllt seien. Gegenstand der Vermutung muß vielmehr sein, daß der Drittstaat den Schutz, den er nach seiner Rechtslage zu gewähren hat, auch tatsächlich gewährt. Ermittlungen über die Effektivität des in seiner Rechtsordnung vorgesehenen Schutzes - im besonderen über die Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften in der Praxis der Behörden und Organe des Drittstaates - sollen ohne Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Ermittlungen nicht stattzufinden haben, wenn sich der Drittstaat in der in § 4 Abs. 3 AsylG umschriebenen, spezifischen Weise rechtlich gebunden hat.

Die Widerlegung der Effektivitätsvermutung muß nach dem Gesetz - entgegen den insoweit mißverständlichen Erläuterungen der Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP, 17) - nicht das Ergebnis einer "Einzelfallprüfung" sein, und sie erfordert auch nicht immer eine "konkrete und spezifische Behauptung des Betroffenen". Die Vermutung kann vielmehr auch durch das Amtswissen der Behörde erschüttert oder schon widerlegt sein, und dies kann auf Gründen beruhen, die nicht nur den zu beurteilenden Einzelfall betreffen. Nach § 4 Abs. 2 AsylG trifft es - entgegen einer Formulierung in den Erläuterungen - auch nicht zu, daß nur "unmittelbare" Gefahren beachtlich wären.

Im vorliegenden Fall konnte die im slowakischen Recht vorgesehene Antragsfrist dem Bundesasylamt bei pflichtgemäßem Vorgehen daher nicht verborgen bleiben. Ließ sich die Frage, ob die Frist im Falle einer Zurückverbringung des Asylwerbers in die Slowakische Republik neu zu laufen beginnen würde, nach slowakischem Recht eindeutig bejahen, so war - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG - davon auszugehen, daß sich die slowakischen Behörden in ihrer Praxis auch daran halten würden. Gegenteilige Behauptungen des Asylwerbers oder das Vorliegen etwa eines UNHCR-Berichtes von der Art der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme mußten die Pflicht zur Klärung der zuletzt genannten Frage begründen. Ergab sich, daß nach slowakischem Recht oder nach der Praxis der slowakischen Behörden nicht von einem Neubeginn der Frist auszugehen war, so war auch die Aussage des Mitbeteiligten, in der Slowakischen Republik noch keinen (und somit nicht rechtzeitig einen) Asylantrag gestellt zu haben, nicht ohne Bedeutung. Der Mitbeteiligte wäre hiezu erforderlichenfalls auch von amtswegen zu befragen gewesen, weil § 4 Abs. 3 AsylG für eine Vermutung der Erfüllung derartiger Voraussetzungen im Einzelfall keine Rechtsgrundlage bietet.

Die Ansicht der belangten Behörde, das Bundesasylamt - in dessen Ausführungen die Antragsfrist nicht vorkam - habe sich mit diesen Fragen nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist daher zu teilen.

6. Da der mit der vorliegenden Amtsbeschwerde angefochtene Bescheid aus den unter den Punkten 1. bis 4. dargestellten Gründen nicht dem Gesetz entspricht, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am