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VwGH vom 27.08.1998, 96/13/0165

VwGH vom 27.08.1998, 96/13/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der Bank Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien I, Opernring 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IIIa, vom , Zl. 11-93/2278/12, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989, Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum , 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, die ein Kreditinstitut betreibt, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung über die Jahre 1987 bis 1989 durchgeführt. Dabei stellte die Prüferin fest, daß in den Bilanzen zum bis 1989 unter dem Titel "Ausleihungen - Risken (neue Gestion)" Rückstellungen in folgender Höhe gebildet worden waren:

S 2,242.757,53

S 5,282.269,32

S 5,434.474,05

Nach den Feststellungen in der Niederschrift über die Schlußbesprechung war bei der Berechnung der Rückstellungen vom Gesamtobligo der Angehörigen freier Berufe abzüglich Einzelwertberichtigungen und Durchlaufposten ausgegangen worden. Begründet sei die Rückstellung damit worden, daß die Einbringlichkeit der Ausleihungen bei freien Berufen besonders gefährdet sei. Von der Prüferin wurde die Rückstellung nicht anerkannt, da pauschale Wertberichtigungen nicht zulässig seien.

Weiters wurde von der Prüferin ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin an der W GmbH & Co KG beteiligt gewesen sei. Für 1988 sei ein (ausgleichsfähiger) Verlust(anteil) in Höhe von S 500.000,-- festgestellt worden. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin eine Teilwertabschreibung der in der Handelsbilanz mit S 500.000,-- ausgewiesenen Beteiligung um S 499.999,-- auf S 1,-- vorgenommen. Die Teilwertabschreibung wurde von der Prüferin nicht anerkannt.

Schließlich wurde im Prüfungsverfahren festgestellt, daß die Beschwerdeführerin 1987 mit zwei Großkunden auf fünf Jahre befristete Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen und dabei einen bestimmten Vermögenszuwachs garantiert habe. Hiezu seien von der Beschwerdeführerin Rückstellungen gebildet und bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens als Schuldposten abgesetzt worden. Nach Auffassung der Prüferin entstehe die Zuschußverpflichtung der Beschwerdeführerin erst dann, wenn bei Vertragsablauf der garantierte Vermögenszuwachs nicht eingetreten ist. Die Rückstellungen seien daher als (nicht absetzbare) aufschiebend bedingte Lasten zu behandeln.

In der Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Abgaben- und Feststellungsbescheide wurde zur Rückstellung "Ausleihungen - Risken (neue Gestion)" unter Berufung auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KStG 1988 ausgeführt, es handle sich nicht um eine pauschale Wertberichtigung, sondern um eine pauschale Form der Einzelwertberichtigung. Die durch die gegenständlichen "Rückstellungen" abgedeckten Risken aus Ausleihungen seien höher als das allgemeine Ausfallsrisiko, das durch die Haftrücklage abgesichert werden solle. Bei einem Mitglied der freien Berufe seien ausreichende Sicherheiten im Normalfall nicht gegeben wie z.B. bei einem Industriebetrieb. Bei der Hauptzielgruppe der Beschwerdeführerin, nämlich den Mitgliedern des Ärztestandes (über 50 %) kämen Überziehungen auf Girokonten und Ratenrückstände in überdurchschnittlichem Ausmaß vor. Weiters seien in verstärktem Ausmaß Kreditverträge nach dem "Tilgungsaussetzungsmodell", bei dem während der Laufzeit des Kredites lediglich die Zinsen bezahlt würden, abgeschlossen worden. Als Besicherungen dienten vorwiegend die Vinkulierung von Versicherungsverträgen sowie die Haftung des Ehepartners als Bürge. Sachwertbesicherungen gebe es bei einem Großteil dieses Bereiches nicht.

Hinsichtlich der Beteiligung an der W GmbH & Co KG wurde in der Berufung ausgeführt, es werde verkannt, daß die Verlustzuweisung des laufenden Geschäftsjahres nicht zwangsläufig mit der Bewertung der Beteiligung konform gehen müsse.

Zur Rückstellung für "Vermögensverwaltung" vertrat die Beschwerdeführerin die Meinung, bereits im Jahr der Vertragsabschlüsse sei die Verpflichtung entstanden, einen bestimmten Vermögenszuwachs zu erzielen. Da dies zu den nachfolgenden Bilanzierungszeitpunkten nicht erreichbar erschienen sei, hätte in den Jahresabschlüssen eine entsprechende Vorsorge getroffen werden müssen.

In einer Stellungnahme der Prüferin wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin die Rückstellung "Ausleihungen" vom Gesamtobligo der Angehörigen der freien Berufe gebildet habe. Die Beschwerdeführerin habe selbst in der Berufungsschrift dargelegt, daß die geschilderten Risken nur bei Teilen der erfaßten Kredite vorgelegen seien.

In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom wurde ausgeführt, bei den in Rede stehenden Angehörigen freier Berufe handle es sich fast ausschließlich um Ärzte, woraus sich z.B. auch Nachfolgeprobleme ergäben, sodaß sich auf Grund dieser Kundenstruktur eine noch geringere Risikostreuung ergebe. Es handle sich vor allem um Praxisgründer, die einen höheren Investitionsbedarf als sonstige Freiberufler hätten. Dazu käme, daß die Einkommen der Ärzteschaft schon seit längerem stagnierten. Zu der Rückstellung für Vermögensverwaltung wurde ausgeführt, es sei nicht die Verpflichtung, sondern lediglich das Ausmaß des Risikos zu den jeweiligen Stichtagen ungewiß gewesen.

In einem Schreiben vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß das erhöhte Risiko hinsichtlich der freien Berufe auch aus der Struktur der Einzelberichtigungen erkennbar wäre. Bei einem durchschnittlichen Anteil der Angehörigen freier Berufe von 55,7 % der Ausleihungen ergebe sich ein Anteil der Einzelwertberichtigungen von 76 %.

In der mündlichen Verhandlung wurde eine Liste der Überziehungen und Ratenrückstände der einzelnen Kunden überreicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, sämtliche Forderungen gegen Angehörige freier Berufe einheitlich zu berichtigen, erfülle nicht "die Kriterien für eine pauschale Form der Einzelwertberichtigung". Bei der Bildung seien nicht die Forderungen, bei denen es nach den vorgelegten Aufstellungen zu Überziehungen und Rückständen bei der Ratenzahlung gekommen sei, sondern sämtliche Forderungen gegen Angehörige freier Berufe als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. An Schadensfällen, für die nicht schon Einzelwertberichtigungen vorgenommen worden seien, seien 1987 S 192.884,34, 1988 S 19.502,17 und 1989 S 97.099,87 erfaßt worden. Eine "Einzelwertberichtigung für die von der Bw. gebildete Kategorie der Ausleihungen an Angehörige der Freien Berufe in pauschaler Form" sei daher nicht gerechtfertigt. Zur Beteiligung an der W GmbH & Co KG vertrat die belangte Behörde die Auffassung, Beteiligungen an Personengesellschaften bildeten keine eigenständigen Wirtschaftsgüter. Eine Teilwertabschreibung sei ausgeschlossen, zumal sich ansonsten Verluste bei einer Personengesellschaft doppelt auswirken würden. Zu der bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht anerkannten Rückstellung für "Vermögensverwaltung" verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt des Ablaufes der fünfjährigen Mindestvertragsdauer für eine Mindestauszahlung von S 6,000.000,-- bzw. S 50,000.000,-- garantiert habe. Im Zusammenhang mit Kursstürzen im Oktober 1987 habe die Beschwerdeführerin eine Vorsorge für die Wertminderung getroffen. Eine Verpflichtung entstand nach Auffassung der belangten Behörde erst dann, wenn bei Beendigung der Vertragsverhältnisse der garantierte Wertzuwachs nicht erreicht werden sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 3979/95-7, abgelehnt worden ist, erwogen:

1. Wertberichtigung der Ausleihungen an Angehörige freier Berufe:

Nach § 14 Abs. 3 KStG 1988 in der für die Streitjahre anzuwendenden Stammfassung des Gesetzes war eine pauschale Wertberichtigung von Kreditinstituten für Forderungen im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage überstieg.

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesstelle lauten auszugsweise (622 BlgNR 17. GP):

"Pauschal ist eine Wertberichtigung, wenn sie undifferenziert dem allgemeinen Kreditrisiko Rechnung trägt. Wird hingegen eine größere Zahl von Forderungen auf Grund konkreter bis zum Bilanzstichtag eingetretener Umstände (z.B. vorübergehende oder dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen) nach bestimmten Kriterien wie nach der Art der Forderung oder dem Grad der Gefährdung einheitlich mit einem niederen Ansatz bewertet, handelt es sich dabei nicht um eine pauschale Wertberichtigung, sondern um eine pauschale Form der Einzelwertberichtigung. Im Hinblick auf die Nahebeziehung zwischen der pauschalen Wertberichtigung und der pauschalen Einzelwertberichtigung werden hinsichtlich der Zuordnung strenge Beurteilungsmaßstäbe zu fordern sein."

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen erkennbar davon aus, daß eine in diesen Erläuterungen erwähnte "pauschale Form der Einzelwertberichtigung" durch Kreditinstitute zulässig sei. Damit übersehen sie aber, daß den Gesetzesmaterialien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine selbständige normative Kraft zukommt, sondern vielmehr vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 90/13/0014, und vom , 90/13/0131). Wohl ist es denkbar, daß eine Einzelwertberichtigung von verschiedenen Forderungen bei tatsächlich gleichartigem Sachverhalt im Wege einer Schätzung (vgl. § 184 BAO) in gleichem Ausmaß vorgenommen wird, eine in den oben angeführten Materialien angesprochene "pauschale Form der Einzelwertberichtigung" stellt aber einen Widerspruch in sich dar. Nicht anders sind dabei die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 90/14/0242, zu verstehen, wonach eine "Pauschalvorsorge" auf Grund von Kontoüberziehungen und Tilgungsrückständen gegen § 14 Abs. 3 KStG 1988 verstößt.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die gesamten Ausleihungen an alle Angehörige freier Berufe durchgehend mit 0,5 % bzw. 1 % wertberichtigt worden sind. Die Auffassung, es handle sich bei dieser Wertberichtigung um eine zulässige Form der Einzelwertberichtigung, wird von der Beschwerdeführerin ausschließlich mit Ausführungen über berufliche Schwierigkeiten des Ärztestandes begründet. Sie hat dabei in der Berufung selbst ausgeführt, die Ärzte seien die "Hauptzielgruppe" mit "mehr als 50 %" Anteil. Schon damit steht aber fest, daß die Forderungen gegen alle Kreditnehmer aus freien Berufen keinesfalls nach einem gleichen Berichtigungssatz geschätzt werden konnten, da im Gesamtbetrag auch Forderungen gegen Angehörige anderer Berufe enthalten waren. Überdies zeigen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, daß selbst innerhalb der Berufsgruppe der Ärzte große Unterschiede im Finanzbedarf je nach der einzelnen ausgeübten fachspezifischen Tätigkeit besteht. Daß bei allen Kreditnehmern, die Angehörige freier Berufe sind, gleichartige Ausfallkriterien bestehen, kann keinesfalls angenommen werden. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf den Schadensverlauf selbst hingewiesen, der eine schätzungsweise Ermittlung von Wertberichtigungen in dem von der Beschwerdeführerin in ihren Bilanzen vorgenommenen Ausmaß ausschließt.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerdeschrift demgegenüber ausschließlich auf eine Darstellung der Unterschiede zwischen der Berufsstellung eines Arztes und dem Betrieb eines industriellen Unternehmens. Mit diesen Ausführungen kann aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht begründet werden, zumal in der Beschwerdeschrift selbst zugestanden wird, daß nicht jeder Einzelfall analysiert und bewertet worden ist.

2. Beteiligung an der W. GmbH & Co KG:

Beteiligungen an einer Personengesellschaft sind nicht etwa mit den Anschaffungskosten, sondern als Spiegelbild des für den Gesellschafter in der Personengesellschaft geführten Kapitalkontos mit dem Betrag dieses Kapitalkontos anzusetzen

(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Rz 156.2; Zorn in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Kommentar, § 6 Z. 2 EStG 1988, Tz 6). Eine Teilwertabschreibung ist damit ausgeschlossen, zumal sich sonst Verluste - was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angestrebt wird - sowohl über deren Ergebnisanteil als auch über den Ansatz der Beteiligung, somit doppelt, auswirken könnten, der Gewinn hingegen nur einfach erfaßt wird (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O.). Daß eine solche doppelte Erfassung von Verlusten dem Grundsatz der Erfassung des vom Steuerpflichtigen im Besteuerungszeitraum erzielten Einkommens widersprechen würde, liegt auf der Hand.

Auch auf das im § 5 EStG normierte Maßgeblichkeitsprinzip kann sich die Beschwerdeführerin dabei nicht mit Erfolg stützen, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 5 EStG zwingenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts Vorrang gegenüber handelsrechtlichen Grundsätzen zukommt.

3. Rückstellung für Vermögensverwaltung:

Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Faktum auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, wonach ungewisse Verbindlichkeiten durch Rückstellungen zu berücksichtigen seien.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin zunächst, daß das Maßgeblichkeitsprinzip bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht zum Tragen kommt. Vielmehr sind hiefür ausschließlich die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes, insbesondere des Ersten Teiles dieses Gesetzes sowie der §§ 57 ff BewG maßgeblich.

Zu Recht hat sich die belangte Behörde hinsichtlich der Frage, ob die zu den Bilanzstichtagen der Beschwerdeführerin drohenden Verluste aus den von ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen mit einem von ihr gegenüber den Vertragspartnern garantierten Mindestertrag zum Ansatz zu bringen sind, auf § 6 Abs. 1 BewG berufen. Danach werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt. Eine Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10, 156). Ist ein Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt.

Aus § 6 Abs. 1 BewG ergibt sich somit, daß insbesondere Verpflichtungen aus Garantieverträgen, Gewährleistungsverpflichtungen und andere Haftungen, aus denen der Steuerpflichtige noch nicht in Anspruch genommen worden ist, nicht abzugsfähig sind (vgl. das Erkenntnis vom , 93/13/0290). Da auch im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen noch nicht zur Leistung aus den von ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen in Anspruch genommen worden ist, war eine Berücksichtigung der in der Handelsbilanz ausgewiesenen Rückstellungen als Betriebsschulden im Sinne des § 64 BewG ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am