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VwGH vom 27.03.2002, 96/13/0148

VwGH vom 27.03.2002, 96/13/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H in W, vertreten durch Dr. Hubert Dostal, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom , GA 11- 93/2311/07, betreffend Umsatzsteuer für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betrieb im Streitzeitraum in Wien, F-Gasse, eine der zahlreichen Filialen ihres Unternehmens.

Die Räumlichkeiten dieser Filiale hatte die V AG als Miteigentümerin der Liegenschaft mit einem mit beginnenden Mietvertrag der I GesmbH vermietet. In diesen Mietvertrag ist die Beschwerdeführerin "nach Erwerb" der I GesmbH sodann eingetreten. Der Mietvertrag sah eine Laufzeit bis vor. Die V AG veräußerte 1975 ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, auf der die Räumlichkeiten der von der Beschwerdeführerin betriebenen Filiale lagen, an Dkfm. H. T.

Am übergab die Beschwerdeführerin durch einen ihrer Geschäftsführer dem damaligen Prokuristen der N GesmbH, P. K., einen Scheck über 13,200.000 S und erhielt dafür eine Rechnung. Diese war auf Geschäftspapier der N GesmbH ausgefertigt, an die Beschwerdeführerin gerichtet, "für die Überlassung unserer Mietrechte an dem Geschäftslokal in 1100 Wien, F-Straße, Top Nr. 4 und 4a" ausgestellt und lautete auf den Betrag von 11,000.000 S zuzüglich 20 % MwSt (2,200.000 S).

Ein mit 23. Mai bzw. gefertigter Mietvertrag zwischen Dkfm. H. T. und der Beschwerdeführerin über diese Geschäftsräumlichkeiten trat seinen Bestimmungen zufolge mit in Kraft und wurde auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin macht u.a. die auf der erwähnten Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 2,200.000 S als Vorsteuer geltend.

Im Zuge einer u.a. die Voranmeldungszeiträume September 1989 bis August 1990 umfassenden Umsatzsteuernachschau (Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 1 BAO) verweigerte der Prüfer die Abzugsfähigkeit u.a. der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 2,200.000 S als Vorsteuer. Durch verschiedene Aussagen (des H.P. K. (damals Einzelprokurist der N GesmbH), der C. K. (damals alleinige Geschäftsführerin der N GesmbH), des Ing. J. N. (eines Angestellten der N GesmbH), des Dkfm. H. T. (des Eigentümers der fraglichen Liegenschaft)) sei hervorgekommen, dass die N GesmbH nicht im Besitz des Vormietrechts gewesen sei, auf das verzichtet worden war, weswegen die den streitigen Vorsteuerbetrag ausweisende Rechnung gelegt worden sei. Da das Vormietrecht niemals "in der Verfügungsmacht der N GesmbH" gestanden sei, habe es von dieser GesmbH auch nicht an die Beschwerdeführerin übertragen werden können. Daher liege der in Frage stehenden Rechnung vom mit dem Firmenkopf N GesmbH keine Leistung der N GesmbH zu Grunde. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch die Beschwerdeführerin fehle demnach. Wenn auch die Aktenlage darauf hinweise, dass der Leistungsaustausch zwischen Ing. J. N. und der Beschwerdeführerin erfolgt sei, berechtige die vorliegende Rechnung mit dem Briefkopf N GesmbH nicht zum Vorsteuerabzug durch die Beschwerdeführerin, weil der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers fehlten.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ einen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid, womit es die Umsatzsteuer für 1990 entsprechend festsetzte.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüfung unvollständig sei und der von der Betriebsprüfung negierte Leistungsaustausch stattgefunden habe. So habe Dkfm. H. T. in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in einem (der Berufung beigelegten) Schriftsatz vom mitgeteilt, dass die N GesmbH "Anspruch auf die Mietrechte ab an dem Geschäftslokal (derzeit noch Vormietrecht)" habe. Nach monatelangen Verhandlungen habe sich die N GesmbH bereit erklärt, gegen eine einmalige Ablösezahlung von 11,000.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer auf ihr Vormietrecht zu verzichten. Gegen diese Zahlung und gegen eine weitere Zahlung von 500.000 S an Dkfm. H. T. als einmaligen Anerkennungsbetrag sei dieser bereit gewesen, einen neuen langfristigen Mietvertrag abzuschließen.

Die Verzichtsleistung sei nachweislich erbracht worden und die über das Entgelt für die Aufgabe des "Mietrechtes" zu Gunsten der Beschwerdeführerin erstellte Rechnung sei auf dem Briefpapier der Erbringerin der Leistung, der N GesmbH ausgefertigt worden. Die Rechnung sei von einem Vertretungsberechtigten, nämlich vom Einzelprokuristen der N GesmbH, Herrn P. K., der Beschwerdeführerin überbracht worden. Der Empfang des Schecks zur Bezahlung dieser Rechnung sei vom Einzelprokuristen, Herrn P. K, quittiert worden. Das Vormietrecht, auf dessen Ausübung die N GesmbH verzichtet habe, sei in deren Handelsbücher aufgenommen und der Erlös in deren Handelsbüchern verbucht worden.

J. N., der den Ausführungen der Betriebsprüfung zufolge Inhaber des Vormietrechts gewesen sein solle, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Er sei weder bei der Abgabe der Verzichtserklärung der N GesmbH auf ihr Vormietrecht zugegen gewesen noch sei sein Name während der Verhandlungen mit Dkfm. H. T. und der N GesmbH je erwähnt worden.

Die Aussage des J. N., dass die Überlassung seines vermeintlichen Vormietrechtes an die N GesmbH nicht durchgeführt worden, sondern nur geplant gewesen sei, stehe im Widerspruch zur Zeugenaussage des Dkfm. H. T..

Die Zeugenaussage der damaligen Geschäftsführerin der N GesmbH, C. K., dass die Zeugin über den Geschäftsvorfall nichts wisse, gehe auf die Frage, wem das Vormietrecht zum Zeitpunkt des Verzichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zugestanden sei, überhaupt nicht ein und lasse lediglich erkennen, dass Frau K. darüber nichts gewusst habe, woraus nicht geschlossen werden könne, dass das Vormietrecht nicht der N GesmbH zugestanden sei.

Die Zeugenaussage des P. K., dass er über gewisse Einzelheiten des Geschäftsvorfalles nichts wisse, lasse nur erkennen, dass P. K. bei seiner Aussage bemüht gewesen sei, sich als nicht informiert darzustellen. Auffällig sei der Widerspruch, der zwischen seiner Aussage und der Textierung der von ihm in seiner Eigenschaft als Einzelprokurist überbrachten Rechnung bestehe. Es könne wohl angenommen werden, dass P. K. den Text der Rechnung gelesen und sich darüber Gedanken gemacht habe, zumal er auch die Übernahme des zur Bezahlung der Rechnung bestimmten Schecks über 13,200.000 S eigenhändig schriftlich bestätigt habe.

Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im weiteren Berufungsverfahren wies der Prüfer unter Vorlage der entsprechenden Niederschriften in einer Stellungnahme zur Berufung darauf hin, dass der Prokurist der N GesmbH, P. K., ausgesagt habe, er habe nicht gewusst, dass "von der N GesmbH ein Mietrecht verkauft" worden sei. Er sei im Mai 1990 von Herrn J. N. zur Firma (Beschwerdeführerin) geschickt worden und habe dort einen Scheck über 13,200.000 S übernommen und quittiert. Bei der Firma (Beschwerdeführerin) sei auch Dkfm. H. T. anwesend gewesen, dem er diesen Scheck übergeben habe. Die damalige Geschäftsführerin der N GesmbH, C. K., habe auf die Frage, was sie über den Verkauf eines Mietrechts in Wien, F-Straße, im Mai 1990 wisse, geantwortet: "Darüber weiß ich nichts. Ich wusste auch nicht, dass die Firma N GesmbH in der F-Straße ein Mietrecht besaß." Ing. J. N. habe ausgesagt, dass er seit Mitte der 70er Jahre die Mietrechte an der Liegenschaft in Wien, F-Straße, besessen habe. Er habe sein Mietrecht an die N GesmbH verkaufen wollen und die N GesmbH hätte dieses Mietrecht an die Firma (Beschwerdeführerin) verkaufen wollen. Dieser Verkauf an die N GesmbH sei jedoch tatsächlich nicht durchgeführt worden, die Rechnung an die Firma (Beschwerdeführerin) auf dem Rechnungspapier der N GesmbH habe er selbst geschrieben. Auf die Frage, warum er die verantwortliche Geschäftsführerin, Frau C. K., von dem Vorhaben nicht informiert habe, habe er geantwortet, dafür habe keine Veranlassung bestanden, weil das Geschäft tatsächlich nicht abgewickelt worden sei. Dkfm. H. T. habe ausgesagt, dass Ing. J. N. ad personam seit 1976 das Vormietrecht an dem Bestandsobjekt F-Straße innegehabt und ihn im Jahr 1989 darüber verständigt habe, dass er dieses Vormietrecht an die N GesmbH abgetreten habe.

Weiters entgegnete der Prüfer den Berufungsausführungen, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kenntnis über das Bestehen eines Vormietrechts lediglich auf die Auskunft des Liegenschaftseigentümers (Brief des Dkfm. H. T. vom ) stützen könne. Es sei keine schriftliche Verzichtserklärung durch die N GesmbH abgegeben worden, sondern es liege lediglich eine schriftliche Bestätigung des Hauseigentümers Dkfm. H. T. vor, dass die N GesmbH gegen Bezahlung von 11,000.000 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer auf das Vormietrecht verzichten würde.

Der von der Beschwerdeführerin der Berufung beigelegte Brief des Ing. J. N. an Dkfm. H.T. vom (Verständigung über die Abtretung des Vormietrechts an die N GesmbH) stehe in offensichtlichem Widerspruch zu Ing. J. N.'s Aussage vom , dass der beabsichtigte Verkauf des Mietrechts tatsächlich nicht durchgeführt worden sei.

Von der belangten Behörde im weiteren Berufungsverfahren als Zeuge vernommen, gab Ing. J. N. an, dass zwischen der V AG einerseits und seinem Vater H. N. und ihm andererseits seiner Erinnerung nach im September 1975 in der Schweiz ein Vormietvertrag geschlossen worden sei, dessen Original - ohne dass er sich eine Ablichtung zurückbehalten habe - mit Schreiben vom der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei. Seine frühere Aussage, er habe die streitgegenständliche Rechnung mit dem Briefkopf der N GesmbH vom ausgestellt, widerrief der Zeuge, weil er vermute, dass er diese Aussage in Panik oder in Verwechslung gemacht habe. Gemeint hätte er damals die Rechnung an die N GesmbH, die er selbst geschrieben habe. Auf die Frage, warum er diese Rechnung (für die Überlassung des Vormietrechtes von ihm an die N GesmbH gegen einen Betrag von 12,960.000 S brutto) erst am , also erst sieben Monate später ausgestellt habe, obwohl die N GesmbH ihr Vormietrecht bereits im Mai 1990 an die Beschwerdeführerein veräußert habe, antwortete Ing. J. N., "weil die Betriebsprüfung für die Bilanzerstellung 1990 bei meinem Einzelunternehmen diese Form der Rechnungsausstellung verlangt" habe. Einen schriftlichen Vertrag zwischen ihm und der N GesmbH über die Übertragung des Vormietrechtes gäbe es nicht. Die bei seiner früheren Einvernahme am getroffene Aussage, das Geschäft sei tatsächlich nicht durchgeführt worden, widerrief der Zeuge, "weil" er "das Geld bekommen habe".

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom auf, die von Ing. J. N. erwähnte Urschrift des nach dessen Aussage mit Schreiben vom der Beschwerdeführerin übermittelten Vertrages über die im Jahr 1975 erfolgte Einräumung des Vormietrechtes durch die V AG an dessen Vater sowie an ihn selbst vorzulegen. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sich weder die angeforderte Original-Vertragsurkunde noch das Schreiben vom in ihrem Besitz befänden. Eine Aufforderung zur Übermittlung des Originals sei damals nicht ausgesprochen worden. In Kenntnisnahme der Zeugenaussage des Ing. J. N. und des Schreibens des Dkfm. H.T. vom , wonach es sich bei seinem Schreiben vom an Ing. J. N. lediglich um die Bestätigung der Kenntnis und die Anerkennung des von der V AG eingeräumten Vormietrechtes gehandelt und selbst keine Rechtseinräumung dargestellt habe, sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass dieses Vormietrecht ursprünglich dem Ing. J. N. zugestanden (und diesem von der V AG eingeräumt) sei und dass Ing. J. N. es an die N GesmbH abgetreten habe, sodass die N GesmbH zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf dieses Recht habe verzichten können.

Mit den angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass "das streitgegenständliche Vormietrecht" nicht bestanden habe, weshalb die N GesmbH auf ein solches nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin habe verzichten können. Da somit die in der strittigen Rechnung beschriebene Leistung nicht erbracht worden sei, bestehe keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 des für das Streitjahr noch anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1972 müssen die Rechnungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unter anderem den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen enthalten.

Das Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen Leistung ist materielle Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers kommt es nicht an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/13/0043).

Ob die in der Rechnung nach Art und Umfang mit "Überlassung unserer Mietrechte am Geschäftslokal ..." beschriebene Leistung (im Folgenden untechnisch als "Vormietrecht" bezeichnet) erbracht wurde, ist auf der Ebene der Tatsachenfeststellung zu lösen. Die dabei von der belangten Behörde anzustellende Beweiswürdigung unterliegt nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als sie gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstößt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0031).

Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass das "Vormietrecht" nicht bestanden hat und die auf der Rechnung beschriebene Leistung nicht erbracht worden ist.

Die Beschwerde räumt zutreffend ein, dass unabhängig vom Vormietrecht einer anderen Person die N GesmbH ein Vormietrecht vom Liegenschaftseigentümer hätte erwerben können. Gerade eine solche Einräumung eines Vormietrechtes für die 1986 gegründete N GesmbH durch den Liegenschaftseigentümer Dkfm. H.T. (seit 1976) wurde aber von der belangten Behörde nicht festgestellt. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde ranken sich um die Frage, ob Ing. J. N. ein Vormietrecht besessen und wirksam der N GesmbH abgetreten habe.

Die belangte Behörde gelangte jedoch zum Ergebnis, dass Ing. J. N. kein Vormietrecht innegehabt habe und deshalb auf die N GesmbH kein Vormietrecht übergegangen sei. Im Kaufvertrag über die Liegenschaft zwischen der V AG und Dkfm. H. T. sei bei einem Kaufpreis von 4,700.000 S ein Vormietrecht - welches der Aussage des Ing. J. N. zu Folge um 3,000.000 S zuvor von seinem Vater und ihm von der V AG erworben worden sein soll - nicht erwähnt. Originalverträge über die Einräumung des Vormietrechtes an Ing. J. N. hätten nicht vorgelegt werden können. Dass Ing. J. N. diese Originale der Beschwerdeführerin gesandt haben will, ohne sich Ablichtungen zurückzubehalten, diese jedoch deren Erhalt nicht überprüft zu haben und diese Originale daher nicht vorlegen zu können behauptet, hat die belangte Behörde für unglaubwürdig erachtet.

Wenn daher die belangte Behörde aus dem Schreiben des Ing. J. N. an Dkfm. H. T., er habe das Vormietrecht der N GesmbH "abgetreten", und dem Schreiben des Dkfm. H. T. an die Beschwerdeführerin, dem Abschluss eines Mietvertrages mit ihr stünde ein Vormietrecht der N GesmbH entgegen, folgerte, dass mangels Bestehens eines von Ing. J. N. "abgetretenen" Vormietrechtes - die "tatsächliche Abtretung" wird durch eine spätere Aussage des Ing. J. N. ohnehin in Zweifel gestellt - zum Ergebnis kommt, dass der N GesmbH von Dkfm. H. T. kein Vormietrecht eingeräumt worden ist, ist dies als nicht unschlüssig zu erkennen. Erging doch die ersichtliche Erklärung des Dkfm. H. T., die N GesmbH sei im Besitz eines Vormietrechtes, im Zusammenhang mit einer ihm gegenüber erklärten "Abtretung" des Vormietrechtes des Ing. J. N., welches den behördlichen Feststellungen zufolge jedoch nicht bestanden hat.

Für die Nichteinräumung eines Vormietrechtes durch Dkfm. H. T. an die N GesmbH durfte die belangte Behörde auch die Aussagen des damaligen Prokuristen der N GesmbH und der damaligen Geschäftsführerin dieser Gesellschaft heranziehen, welche von einer solchen Einräumung nichts gewusst hatten. Damit widersprachen sie auch einer im "Überlassen" bzw. in der Nichtausübung eines vermeintlichen Vormietrechtes bzw. im Verzicht auf ein solches Recht bestehenden Leistung der N GesmbH.

Soweit die Beschwerdeführerin die Erklärungen des Dkfm. H. T. hervorhebt, dass der N GesmbH ein Vormietrecht zugestanden sei, kann sie das Beweisergebnis der belangten Behörde nicht erschüttern. Ergibt sich diese Aussage des Dkfm. H. T. - wie erwähnt - doch im Zusammenhang mit einer von ihm gesehenen "Abtretung" des Vormietrechtes des Ing. J. N.. Eine vom Bestehen eines solchen früheren Vormietrechtes unabhängige - von der Beschwerdeführerin selbst als "originär" bezeichnete - Einräumung eines Vormietrechtes der N GesmbH durch Dkfm. H. T., wofür auch keine wirtschaftliche Erklärung vorhanden wäre, kann darin nicht erblickt werden.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entrichtung des für die Aufgabe dieses Rechtes geleisteten Entgeltes und der Umstand, dass erst dadurch der Abschluss eines (neuerlichen) Mietvertrages im Jahr 1990 ermöglicht worden sei, ändert daran nichts. Denn die Forderung allein des Vermieters, ein Hindernis für den Abschluss eines (neuen) Mietvertrages auszuräumen - hätte ein solches rechtlich wirksam bestanden -, wäre nicht Gegenstand eines Leistungsaustausches zwischen der N GesmbH und der Beschwerdeführerin (in diesem Zusammenhang sind offenbar auch die Ausführungen in der Gegenschrift zu sehen, wonach es sich bei der strittigen Zahlung in Wahrheit um eine Mietzinsvorauszahlung gehandelt habe).

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas für sich gewinnen, wenn sie auf die steuerliche Behandlung des Entgeltes für den angeblichen Verzicht auf das Vormietrecht bei der N GesmbH und die steuerliche Behandlung des Entgeltes für die "Abtretung" des vermeintlichen Vormietrechtes durch Ing. J. N. an die N GesmbH bei diesem hinweist, hat sie doch bei der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt, dass diese steuerliche Behandlung anlässlich einer Betriebsprüfung bei Ing. J. N., dementsprechend nach den angeblichen Entgeltflüssen, vorgenommen wurde. Während die Beschwerdeführerin die tatsächliche Leistungserbringung durch eine steuerliche Behandlung gestützt sieht, durfte sich die belangte Behörde durch den Umstand, dass eine steuerliche Behandlung dort nicht vorgesehen gewesen und erst im Zuge der Betriebsprüfung erfolgt sei, in der Ansicht bestärkt sehen, dass die fragliche Leistung von der N GesmbH nicht erbracht worden ist.

Letztlich ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin unbegründet, es würde gegen alle guten Sitten und gegen alle Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn einem Umsatz kraft Rechnungslegung (bzw. einer "Scheinrechnung") die Steuerpflicht zugeordnet, jedoch den jeweiligen Rechnungsadressaten der Vorsteuerabzug versagt würde (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , 98/13/0043).

Durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die in der Rechnung beschriebene Leistung des "Überlassens unserer Mietrechte" nicht erbracht worden ist, weil das Vormietrecht nicht bestanden hatte, dann erübrigen sich Überlegungen, ob der Begriff "Mietrechte" auch ein "Vormietrecht" umfasst, ob im "Überlassen" ein "Verzichten" gesehen werden kann, und ob die Beschwerdeführerin die tatsächliche Empfängerin der in der Rechnung beschriebenen Leistung gewesen sei.

Zur Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe außerhalb des bei ihr durchgeführten Betriebsprüfungs- und Nachschauverfahrens Feststellungen getroffen, diese wären der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1990 nicht zur Verfügung gestanden und daher hätte auf sie damals nicht Bedacht genommen werden können, somit hätte die belangte Behörde die Verwertung dieser Informationen unterlassen müssen, genügt der Hinweis auf § 280 BAO und die dazu ergangene hg. Rechtsprechung, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Erlassung einer Berufungsentscheidung auf alle das bei ihr anhängige Berufungsverfahren betreffenden Beweismittel Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0175).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, "die von uns mehrfach begehrte Akteneinsicht, um uns hinsichtlich des von der Finanzverwaltung verwerteten zusätzlichen Informationsmaterials auf den gleichen Wissensstand bringen zu können, wurde uns nicht gewährt", entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit, wann Akteneinsicht verwehrt worden sei und welche Beweismittel, die der Beschwerdeführerin durch Verweigerung der Akteneinsicht nicht zur Kenntnis gelangt wären, von der belangten Behörde herangezogen worden seien, um einen relevanten Verfahrensfehler aufzeigen zu können. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin Auskünfte über die umsatzsteuerliche Behandlung der N GesmbH an, welche ihr bis zur mündlichen Berufungsverhandlung vorenthalten worden seien. Abgesehen davon, dass sie nicht darlegt, welche Auskünfte sie verlangt habe, führt sie weder an, noch ist es der Niederschrift zu entnehmen, dass in der mündlichen Berufungsverhandlung solche Auskünfte verweigert oder ein von der Beschwerdeführerin erforderlich gesehener Vertagungsantrag eingebracht worden wären.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe zu ihrer Entscheidungsfindung Aussagen verschiedener Personen, die in anderen Verfahren getätigt worden wären (Dkfm. H. T., Ing. J. N., H.P. K., C. K.), herangezogen, obwohl jene Widersprüchlichkeiten in den Aussagen, auf die sie sich dabei gestützt habe, von den genannten Personen im Wesentlichen durch Widerruf bzw. nachträgliche Berichtigung ihrer ursprünglichen Aussagen aus der Welt geschafft worden sind, entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit, um als ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge vom Verwaltungsgerichtshof nachvollzogen werden zu können. Die Beschwerde legt nicht dar, welche Widersprüchlichkeiten in welchen Aussagen der genannten Personen sie ansprechen möchte und welche Aussagen widerrufen bzw. nachträglich berichtigt sein sollen.

Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde ihrem Antrag, Rechtsanwalt Dr. D. als in die Abwicklung der streitgegenständlichen Transaktion von Anfang an eingebundene rechtskundige Person zu hören, nicht gefolgt sei. Sie legt jedoch nicht dar, zu welchem Beweisthema ihr Rechtsanwalt hätte gehört werden sollen. "Um allfällige verbliebene Zweifel oder Unklarheiten beseitigen zu helfen", reicht zu einer ausreichenden näheren Bestimmung des Beweisthemas nicht aus.

Da die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am