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VwGH vom 14.12.1992, 90/15/0184

VwGH vom 14.12.1992, 90/15/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der B-GmbH & Co KG in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl 120-GA 5-DSt/89, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid. Das Finanzamt hatte anläßlich des Eintrittes einer Gesellschaft mbH als persönlich haftende (reine Arbeits)Gesellschafterin in die frühere Kommanditgesellschaft und des gleichzeitigen Wechsels der früheren Komplementärin in die Stellung einer weiteren Kommanditistin Gesellschaftsteuer in Höhe von S 258.310,-- festgesetzt (das sind 2 v. H. von S 12,915.517,-- als dem gemäß § 8 Z 1 lit c KVG heranzuziehenden Wert der Gesellschaftsrechte, nämlich der Kommanditanteile). Dies war unter Bezugnahme auf § 9 Abs 1 KVG im wesentlichen mit der Begründung erfolgt, die sich aus § 6 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 2 Z 1 KVG ergebende Gesellschaftsteuerpflicht sei unbestritten. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 4 KVG sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich für die ENTSTEHUNG der Gesellschaftsteuerschuld maßgebend, bilde aber keine spezielle Bewertungsvorschrift im Sinne des § 1 Abs 1 BewG. Da § 13 Abs 2 BewG nur für Aktien, Anteile an Gesellschaften mbH und für Genußscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert hätten, Bedeutung besitze, nicht aber auch für die Bewertung von Kommanditanteilen an einer GesmbH & Co KG, komme bei einem in dieser Rechtsform geführten Unternehmen "die Berücksichtigung des Ertragswertes durch Schätzung der Ertragsaussichten des Unternehmens" nicht in Betracht. Vielmehr sei zur Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsrechte an einer GesmbH & Co KG gemäß § 12 BewG von der Summe der Teilwerte des Betriebsvermögens (bei Betriebsgrundstücken nicht von deren Einheits-, sondern von deren Verkehrswert) auszugehen. Da bei aufrechtem Bestand eines Dienstverhältnisses für den Dienstnehmer weder ein Abfertigungsanspruch noch eine Anwartschaft darauf und also auch keine Schuld des Unternehmens bestehe, seien Abfertigungsrücklagen als gemäß § 6 Abs 1 BewG aufschiebend bedingte Lasten nicht als echte Schulden für Zwecke der Gesellschaftsteuerbemessung anzuerkennen. Abgesehen von den Betriebsgrundstücken und den Abfertigungsrücklagen liegen dem angefochtenen Bescheid die in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der beschwerdeführenden KG zum erklärten Besitz- und Schuldpostenansätze zugrunde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen

Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Z 1 lit c KVG wird die Gesellschaftsteuer, wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken ist, vom Wert der Gesellschaftsrechte berechnet. Das Kapitalverkehrsteuergesetz enthält keine eigene Bewertungsvorschrift für diesen Fall.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten die Bestimmungen des ERSTEN Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 gemäß dessen § 1 Abs 1 mit den dort angeführten, hier jedoch nicht bedeutsamen Einschränkungen für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben und also auch für die Gesellschaftsteuer (vgl hiezu beispielsweise das hg Erkenntnis vom , Zl 86/15/0032, und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung), was bedeutet, daß das Gesellschaftsvermögen für Zwecke der Gesellschaftsteuerbemessung zu TEILWERTEN anzusetzen ist (siehe hiezu das hg Erkenntnis vom ,

Zlen 88/15/0104, 0105); nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bewertungsgesetz sind Abfertigungsrücklagen bzw. Abfertigungsrückstellungen als gemäß § 6 Abs 1 dieses Gesetzes aufschiebend bedingte Lasten nicht als (echte) Schulden für Zwecke der Gesellschaftsteuer anzuerkennen (vgl hiezu das zitierte Erkenntnis vom ).

Da der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keinen Anlaß sieht, von dieser Rechtsprechung abzugehen, erweist sich die die Abfertigungsrückstellung betreffende Rechtsrüge gegen die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheides schon deswegen als nicht begründet.

Die Beschwerdeführerin hält die Bemessungsgrundlage aber auch deswegen für überhöht, weil mit der vorgenommenen statischen Bewertung der Betriebsgrundstücke der schlechten Ertragslage des Unternehmens nicht Rechnung getragen werde, ein gedachter Erwerber des Unternehmens aber auf diese Rücksicht nehmen würde, wodurch sich der - aufzuteilende - fiktive Kaufpreis für das gesamte Unternehmen vermindere. Als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuerfestsetzung hätten daher nicht die addierten Einzelwerte (Substanzwerte) angeführt werden dürfen, sondern WEGEN DER SCHLECHTEN ERTRAGSAUSSICHTEN DES UNTERNEHMENS niedrigere Werte als die statischen Werte.

Teilwert gemäß § 12 BewG ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.

Nach herrschender Lehre kann eine schlechte Ertragslage jedenfalls dann, wenn noch keine Maßnahmen zur Betriebsstillegung getroffen worden sind, nicht zu einem Absinken der Teilwerte von zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern unter die Wiederbeschaffungskosten führen (vgl zB Rössler/Troll, (d)Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz15, TZ 25 zu § 109).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Maßnahmen der eben genannten Art niemals behauptet. Da es sohin im Beschwerdefall nicht rechtswidrig war, daß die belangte Behörde der Bewertung die Verkehrswerte der Wirtschaftsgüter ohne Abschlag wegen der schlechten Ertragsaussichten der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt hat, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991, insbesondere auf deren Art III Abs 2.