VwGH vom 19.12.2002, 2002/16/0149
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta über die Beschwerde des H in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Gerhard Paischer, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Salzburgerstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Berufungssenat IV, vom , RV 930/1-10/2000, RV 931/1- 10/2000, betreffend Bestrafung wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt war schon mehrfach Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Mit den hg Erkenntnissen vom , Zl 93/16/0134, vom , Zl 95/16/0169, vom , Zl 95/16/0287, und je vom , Zl 98/16/0157 und Zl 97/16/0370, 0380, wurden auf Grund der in den Jahren 1990 und 1993 erfolgten Verbringungen von ausländischen unverzollten Beförderungsmitteln in das Zollgebiet erlassene Bescheide der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen. Auf die angeführten Erkenntnisse wird - auch unter dem Gesichtspunkt des § 43 Abs 2 VwGG - verwiesen.
Mit Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat beim Hauptzollamt Linz) vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Sommer 1990 (laut angefochtenem Bescheid richtig: April 1990), im Februar 1993 und am anlässlich seiner Einreisen nach Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch eine Verkürzung der auf die zur Einreise benützten Kraftfahrzeuge, nämlich zweier näher bezeichneter Motorräder der Marke Kawasaki und eines Personenkraftwagens der Marke BMW 320i, bewirkt, dass er dem Eintrittszollamt seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Braunau nicht erklärt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 40.000,-- sowie eine angemessen ermäßigte Wertersatzstrafe von S 100.000,-- verhängt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis teilweise stattgegeben. Der Beschwerdeführer wurde der fahrlässigen Eingangsabgabenverkürzung nach § 36 Abs 2 FinStrG schuldig erkannt.
Mit hg Erkenntnis vom , Zl 97/16/0370, wurde die gegen den Bescheid vom erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der gegen diesen Bescheid ebenfalls erhobenen Präsidentenbeschwerde wurde der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zu allen Tatzeitpunkten im Klaren gewesen sei, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Braunau bestand; er habe in Kauf genommen, dass ihm zollrechtliche Begünstigungen gewährt wurden, die ihm nicht zustanden. Der Gerichtshof nahm den Tatbestand der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 33 Abs 2 FinStrG) als erfüllt an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom - zugestellt am - wurden die Berufungen des Beschwerdeführers ebenso wie die des Amtsbeauftragten gegen das Straferkenntnis vom mit umfangreicher Begründung, in der die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen gewürdigt wurden, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend "modifiziert", dass Finanzvergehen der Hinterziehung (Faktum 1990) bzw der versuchten Hinterziehung (Fakten 1993) von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt S 100.920,-- vorgelegen seien.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten in der Braunauer Wohnung zusammen "mit seinen jeweiligen Lebensgefährtinnen" gewohnt habe. Dies sei hinsichtlich April 1990 unstrittig. Mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen, er habe (bereits) Ende Jänner 1993 mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin Christine R. den gewöhnlichen Wohnsitz nach Burghausen in Deutschland verlagert, setzte sich die belangte Behörde ausführlich auseinander und kam auf Grund der umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen zu dem Schluss, dass sich der Mittelpunkt der Lebensgefährten in beruflicher und privater Hinsicht, vor allem im Hinblick auf die festgestellte Haushaltsführung, bis einschließlich Mai 1993 in Braunau befunden habe.
In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde ausgeführt, im Falle, dass der Halter bzw Benützter ausländischer unverzollter Beförderungsmittel die Abgabenbegünstigung des formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs beim Grenzübertritt in Anspruch genommen habe, ohne seiner Offenlegungspflicht zu entsprechen, wodurch das Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr durch das Grenzzollamt abgefertigt worden sei, sei die gemäß § 177 Abs 1 ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Zeitpunkt der Freigabe unbedingt und gleichzeitig fällig geworden. Nach § 33 Abs 3 lit a FinStrG in der zu den Tatzeiten geltenden Fassung - welche Bestimmung hinsichtlich der Eingangsabgabenhinterziehung nach § 35 Abs 2 FinStrG entsprechend anzuwenden gewesen sei - sei eine Abgabenverkürzung bewirkt gewesen, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt worden seien. Soweit die Einfuhren im Februar 1993 und am erfolgten, seien die Finanzvergehen daher noch nicht vollendet gewesen.
In subjektiver Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Beschwerdeführer habe gerade mit der Absicht gehandelt, die Zollabgaben zu verkürzen.
Zur Frage der Verjährung führte die belangte Behörde aus, die Verjährungsfrist habe jeweils erst mit dem Eintritt des Erfolges, hier also ein Jahr nach der Einfuhr, begonnen. In die Verjährung seien die Zeiten der Anhängigkeit des Verfahrens nicht einzurechnen. Auch eine "absolute" Verjährung sei nicht eingetreten, da die mündliche Verkündung des nunmehrigen Bescheides bereits am erfolgt sei.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, "das lange Zurückliegen" der Straftaten, was den Strafverfolgungsanspruch entscheidend reduziert habe, die teilweise "wenngleich unfreiwillige Schadensgutmachung" als mildernd, den dreifachen deliktischen Angriff als erschwerend. Insbesondere verwies die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer bei der rechtswidrigen Einfuhr des Motorrades im Jahre 1993 auf die vom Beschwerdeführer aufgewandte "verderbliche" Energie.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger ist. Bei dem nach dieser Bestimmung anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen (Fellner, FinStrG I6, Rz 8 zu § 4 FinStrG). Die Verjährung zählt zu den Strafaufhebungsgründen.
Nach § 31 Abs 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
§ 35 Abs. 2 FinStrG lautete in der im Zeitpunkt der gegenständlichen Einfuhren geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 681/1994 wie folgt:
"Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige -, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend."
§ 33 Abs 3 lit a FinStrG lautete in der damaligen Fassung (vor der Änderung durch das AbgÄG 1998, BGBl I Nr. 28/1999):
"(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs 1 oder 2 ist bewirkt,
a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden, ..."
Im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom galt § 35 Abs 2 FinStrG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 421/1996, die wie folgt lautete:
"(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Abgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f."
Zum ersten, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Faktum (Tatzeit April 1990) vertritt dieser die Auffassung, die "absolute" Verjährung (iS des § 31 Abs 5 FinStrG) sei deswegen eingetreten, weil der bekämpfte Bescheid zwar in der Verhandlung am verkündet wurde, allerdings keine Begründung erfolgt sei. Die begründete Ausfertigung sei erst am zugestellt worden.
Mit diesen Einwendungen verkennt der Beschwerdeführer zwar, dass der angefochtene Bescheid bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden ist (vgl zB die hg Erkenntnisse vom , Zl 95/17/0007, vom , Zl 95/09/0228, vom , Zl 95/09/0250, und vom , Zl 98/03/0207). Dabei ist für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde ( Zl 98/03/0207). Im Beschwerdefall wurde in der Niederschrift über die von der belangten Behörde am durchgeführte mündliche Verhandlung der Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben und weiters protokolliert, dass die wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet worden seien. Eine Ausfertigung des Protokolls wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Diese Verkündung des Bescheides - und nicht die Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung - ist damit für die Frage der Verjährung von entscheidender Bedeutung (vgl die hg Erkenntnis vom , Zl 95/09/0250 mwH).
Dennoch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Faktums April 1990 mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet: Sie ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den im letzten Halbsatz des § 35 Abs 2 FinStrG enthaltenen Hinweis auf § 33 Abs 3 lit a FinStrG, jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, die Abgabenverkürzung infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches erst ein Jahr nach der erfolgten Einfuhr, also im Jahr 1991 bewirkt worden ist. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - das in der mündlichen Verhandlung vom mit seinen wesentlichen Gründen verkündet wurde - geltenden Fassung des § 35 Abs 2 FinStrG (vgl BGBl Nr 421/1996) ist die Abgabenverkürzung aber bereits bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Daraus folgt aber, dass die Verjährungsfrist nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz bestehenden Rechtslage bereits mit der Entstehung der Eingangsabgabenschuld, also im Beschwerdefall mit der Einfuhr der in Rede stehenden Ware, begonnen hätte. Die Einfuhr des Motorrades erfolgte hinsichtlich des Faktums 1 nach den Feststellungen der belangten Behörde - anders als denen der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die als Tatzeit "Sommer 1990" angenommen hatte - im April 1990. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am war damit aber die Zehn-Jahres-Frist iS des § 31 Abs 5 FinStrG abgelaufen. Da somit nach dem im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz geltenden Recht vom Eintritt der so genannten "absoluten" Verjährung iSd § 31 Abs 5 FinStrG auszugehen gewesen wäre, ergibt sich, dass gemäß § 4 Abs 2 FinStrG dieses Recht als das in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstigere anzuwenden war. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm zur Last gelegten ersten Faktums ist damit aber erloschen.
Hinsichtlich der beiden weiteren Fakten wendet sich der Beschwerdeführer (neuerlich) gegen die Feststellung der belangten Behörde, er habe im Inland seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt. Abgesehen davon, dass die Prüfung der Beweiswürdigung der Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Frage beschränkt ist, ob die von der Behörde angestellten Überlegungen schlüssig sind, wurde vom Gerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom , Zl 97/16/0370, festgestellt, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum die stärksten persönlichen Beziehungen zu seinem Wohnsitz in Braunau gehabt hatte. Die unsubstantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers in der nunmehrigen Beschwerde können zu keiner anderen Beurteilung führen.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr rügt, das Zollamt Braunau sei bei seiner Vorsprache am nicht seiner Manuduktionspflicht nachgekommen, so geht dieser Einwand schon deswegen ins Leere, weil die damals vom Beschwerdeführer gemachten Angaben im Widerspruch zu den nachfolgenden umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen standen (vgl hiezu die Sachverhaltsdarstellung im hg Erkenntnis vom , Zl 93/16/0134).
Dass der Beschwerdeführer nunmehr meint, es sei von einem "absolut untauglichen" Versuch auszugehen, ist schlechthin unverständlich. Da die Tathandlung mit der Einfuhr der Beförderungsmittel bereits beendet war, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Vollendung der Tat - nämlich der Ablauf der Jahresfrist iSd § 33 Abs 3 lit a FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung des FinStrG - nach § 13 Abs 3 FinStrG unter keinen Umständen möglich gewesen ist.
Die weiteren - mit dem vorliegenden, von der belangten Behörde neuerlich ausführlich gewürdigten Sachverhalt in keinem Zusammenhang stehenden - Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen von Vorsatz grenzen an Mutwillen, da der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom , Zl 97/16/0370, ausführlich dargestellt hat, dass dem Beschwerdeführer ein Irrtum nicht zuzurechnen war und dass der Tatbestand des § 35 Abs 2 FinStrG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt war.
Auch das Vorbringen, Österreich habe zu den Tatzeitpunkten zum "Zollgebiet der EWG" gehört, ist unzutreffend.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe entgegen dem in der mündlichen Verhandlung vom gestellten Beweisantrag die Eltern des Beschwerdeführers nicht als Zeugen vernommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Thema dieses Antrages war, dass die Wohnung des Beschwerdeführers in Burghausen bereits ab Jänner bzw Februar 1993 "Familienwohnsitz" des Beschwerdeführers gewesen ist. Die Abgabenbehörden sind dabei ohnedies von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers auch in Burghausen ausgegangen. Die Frage, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten gelegen war, konnte aus dem genannten Beweisthema nicht beantwortet werden. Bereits in den beiden Erkenntnissen vom und vom war im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend die Nutzung einer Wohnung im Haus seiner Eltern in Burghausen festgestellt worden, dass ja gerade erst wegen der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers über mehrere Wohnungen und damit des Vorhandenseins mehrerer Wohnsitze die Behörde zu beurteilen hatte, welcher von diesen Wohnsitzen zu den in Rede stehenden Einreisezeiten der gewöhnliche Wohnsitz gewesen ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt schließlich der Umstand, dass der Vorsitzende des als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz entscheidenden Berufungssenates bereits Vorsitzender des Berufungssenates gewesen ist, der den in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom erlassen hat, keinen wichtigen Grund iS des § 72 Abs 1 lit. e FinStrG dar, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit dieses Organwalters in Zweifel zu ziehen.
Die erstmals in der nunmehrigen Beschwerde erhobenen, nicht näher substantiierten Einwendungen gegen die Höhe der Zollwerte stellen ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen dar.
Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich des ersten dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Faktums aus den oben angeführten Gründen mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist, eine Trennung des Spruches des angefochtenen Bescheides aber nicht möglich erscheint, ist der Bescheid insgesamt gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am