VwGH vom 12.09.2001, 96/13/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der IP in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien IX, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 8-1741/96, betreffend Einkommensteuer für 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 1994 einerseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, andererseits Arbeitslosengeld. Mit der beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1994 machte sie zahnärztliche Leistungen in der Höhe von S 18.600,-- als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die außergewöhnliche Belastung als solche anerkannt; die belangte Behörde nahm jedoch einen Selbstbehalt von S 11.639,-- an, welcher sich daraus ergab, dass die belangte Behörde auch die Einkünfte aus dem Arbeitslosengeld bei der Berechnung des dem Selbstbehalt zu Grunde liegenden Einkommens miteinbezog. Aus der Bestimmung des § 34 Abs. 4 EStG 1988 folge nämlich, dass für die Ermittlung des für den Selbstbehalt maßgeblichen Einkommens sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einkommensteile heranzuziehen seien.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen die Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in das der Berechnung des Selbstbehalts zu Grunde liegende Einkommen, geht dementsprechend von einem niedrigeren Selbstbehalt aus, gelangt zu einer niedrigeren Einkommensteuer und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unstrittig ist, dass im Beschwerdefall die Umrechnung nach § 3 Abs. 2 erster Unterabsatz EStG 1988 zu einem höheren Einkommensteuerbetrag führen würde als eine Einkommensteuer bei Besteuerung sämtlicher Bezüge (§ 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz EStG 1988), weshalb für die Einkommensteuerfestsetzung von einem Betrag auszugehen war, der einer Besteuerung sämtlicher Bezüge entspricht.
Strittig ist ausschließlich die Höhe des bei Ermittlung dieses Einkommens nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 abzuziehenden Betrages an außergewöhnlicher Belastung und dabei wieder die Höhe des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 4 EStG 1988.
Die belangte Behörde geht bei der Berechnung des Selbstbehaltes von einem "wirtschaftlichen Einkommen" aus und hat den Selbstbehalt von einem Einkommen berechnet, welches die nach § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 steuerfreien Beträge an Arbeitslosengeld einschließt; die Beschwerdeführerin will nur das steuerpflichtige Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 als Berechnungsgrundlage für den Selbstbehalt herangezogen wissen.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
"(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs.5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von ..."
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 lautet:
"(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen."
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
"(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), und außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105. ..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Teile des § 3 Abs. 1 EStG 1988 lauten:
"§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:
...
5.a) Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen.
..."
Für die weitere Betrachtung ist wesentlich, dass der in § 2 Abs. 2 EStG 1988 festgelegte Einkommensbegriff - wie sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 EStG 1988 ergibt - die nach § 3 leg. cit. steuerfrei gestellten Einkünfte nicht erfasst. Der Einkommensbegriff in § 2 Abs. 2 EStG 1988 hat sich gegenüber jenem in § 2 Abs. 2 EStG 1972 geändert. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden - nach allfälliger Vornahme eines Verlustausgleiches - nicht nur die Sonderausgaben abgezogen, sondern auch außergewöhnliche Belastungen, Sanierungsgewinne und Freibeträge gemäß §§ 104, 105. Das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 deckt sich nunmehr mit dem im EStG 1972 noch zusätzlich zum Begriff "Einkommen gemäß § 2 Abs. 2" erforderlichen Begriff "zu versteuerndes Einkommen", führt also unmittelbar zur Bemessungsgrundlage (vgl. 621 BlgNR 17. GP).
Als Einkommen, welches nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, ist aus dem Gesetzeszusammenhang das Einkommen nach § 2 Abs. 2 leg. cit. vor Abzug u.a. der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu verstehen. Der Verweis in § 34 Abs. 4 EStG 1988 auf Abs. 5 ändert daran nichts, weil in Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kein anderer Einkommensbegriff festgelegt wird, sondern lediglich eine Vorschrift, wie innerhalb des genannten Einkommens sonstige Bezüge im Sinne des § 67 leg. cit. zu behandeln sind.
Die steuerfreien Einkünfte im Sinn des § 3 EStG 1988 fallen daher nicht unter den Einkommensbegriff des § 34 Abs. 4 leg. cit. (vgl. auch die Erläuterungen zu § 34 EStG, 621 BlgNR 17. GP; sowie Schuch, Die außergewöhnlichen Belastungen auf Grund des EStG 1988 in ÖStZ 1988, 327, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III, Tz 1 zu § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988, und Doralt, EStG4, Tz 48 zu § 34).
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 18 zu § 34, und folgert aus § 34 Abs. 4 EStG 1988, dass für die Ermittlung des für den Selbstbehalt maßgebenden Einkommens sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einkommensteile - wie eben z.B. das Arbeitslosengeld - heranzuziehen seien. Diese Folgerung setzt aber einen anderen (in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 1 zu § 3 EStG 1988 umschriebenen) Einkommensbegriff voraus, als den oben dargelegten.
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft die über die erforderliche Gebühr für Stempelmarken für die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung und den angefochtenen Bescheid hinaus nicht erforderlichen Beträge an Bundesstempel.
Wien, am