VwGH vom 30.05.2001, 96/13/0034
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Mag. EKin W, vertreten durch Dr. Walter Lattenmayer, Dr. Andreas Luks, Dr. Michael Enzinger und Dr. Georg Diwok, Rechtsanwälte in Wien I, Mahlerstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 11-95/2211/05, betreffend Rückerstattung von Kapitalertragsteuer für 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem bei seinem Wohnsitzfinanzamt steuerlich erfassten Beschwerdeführer wurde für seinen der Aktenlage zufolge am bei der Bausparkasse X. abgeschlossenen und per zugeteilten Bausparvertrag von den für das Jahr 1993 entfallenden Zinsen in Höhe von S 31.167,55 (im angefochtenen Bescheid: S 31.157,55) die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1993 in Höhe von S 6.856,86 abgezogen und von der Bausparkasse dem Finanzamt K. (offensichtlich) abgeführt.
Der Beschwerdeführer hatte bei derselben Bausparkasse ein Zwischendarlehen aufgenommen, wofür ihm für 1993 Schuldzinsen in Höhe von S 56.749,60 (für das 1. Quartal), S 51.882,62 (für das 2. Quartal), S 47.977,06 (für das 3. Quartal) und S 47.094,97 (für das 4. Quartal) angelastet wurden.
Mit Antrag an das Finanzamt K. vom begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen Betrages an Kapitalertragsteuer für das Jahr 1993 in Höhe von S 6.856,86.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt K. den Antrag ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen.
Die belangte Behörde stützte sich im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/13/0073.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 240 Abs. 3 BAO (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1980) kann ein Abgabepflichtiger hinsichtlich Abgaben, die für seine Rechnung und ohne seine Mitwirkung einzubehalten und vom Abfuhrpflichtigen abzuführen sind, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß § 240 Abs. 1 BAO, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.
Nach § 93 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988 liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken handelt. Als Geldeinlagen bei Banken gelten auch von Banken treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
Nach § 95 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der für den Streitfall geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 gelten die Kapitalerträge für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei anderen (sc. als solchen nach den Z 1 bis 3) Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 als zugeflossen.
Nach § 93 Abs. 5 EStG unterliegen die Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer ohne jeden Abzug. Dieses in § 93 Abs. 5 EStG enthaltene Abzugsverbot für Werbungskosten (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Rz 22 zu § 93 EStG) führt auch dazu , dass der Kapitalertragsteuer vielfach der Charakter einer Objektsteuer beigemessen wird (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III, Tz 2 zu § 93 EStG).
Ebenso war nach dem im Fall des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 86/13/0073, anzuwendenden Abschnitts XIV § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 die Bemessungsgrundlage (sc. der Zinsertragsteuer) der Zinsertrag ohne Abzug. Die belangte Behörde durfte sich daher zu Recht auf dieses Erkenntnis stützen.
Der Beschwerdeführer sieht zwischen dem abgeschlossenen Bausparvertrag und dem aufgenommenen Zwischendarlehen eine wirtschaftliche Einheit und stellt ein Zufließen der Zinsen aus dem Bausparvertrag im Sinne des § 19 EStG 1988 in Frage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem - wenngleich zur Zinsertragsteuer ergangenen - erwähnten hg. Erkenntnis vom ausdrücklich der Ansicht des damaligen Beschwerdeführers widersprochen, dass bei der Verknüpfung zwischen Bausparvertrag und Zwischendarlehensvertrag "vertragsmäßig von einer Einheit gesprochen werden müsse". Unbeschadet des unterschiedlichen abgabenrechtlichen Hintergrundes treffen die vom Gerichtshof damals gesehenen Gründe auch hier zu. So mag zwar ein Zwischendarlehensvertrag das Bestehen eines auf einem Bausparvertrag beruhenden Bausparguthabens voraussetzen und das Zwischendarlehen nur für solche Zwecke verwendet werden dürfen, für die auch ein Bauspardarlehen zugeteilt wird, und die Zuteilung eines Bauspardarlehens die Laufzeit des Zwischendarlehens beenden. Alle diese Umstände führen aber nicht dazu, dass der ursprünglich abgeschlossene Bausparvertrag durch den späteren Abschluss eines Zwischendarlehensvertrages eine rechtliche Änderung erfährt. Weder die Rechte noch die Pflichten aus dem Bausparvertrag werden dadurch in einer Weise neu geregelt, dass von einer Novation des Vertrages gesprochen werden könnte. Nur die Verfügbarkeit über das Bausparguthaben wird durch dessen Verpfändung beschränkt. Durch die Verpfändung von Rechtsansprüchen, die auch dritten Personen gegenüber möglich ist, wird aber der verpfändete Anspruch bzw. das ihm zugrundeliegende Rechtsverhältnis weder in seiner selbstständigen rechtlichen Existenz noch in seinem Inhalt berührt.
Durch den Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1387/77, VwSlg 5365/F, kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen. Dem genannten Erkenntnis ist - genauso wie dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1386/77 - die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen, dass es sich bei der insoweit ähnlichen Fallgestaltung der Aufnahme eines Zwischendarlehens zu einem abgeschlossenen Bausparvertrag um eine wirtschaftliche Einheit handelte. Die damals belangte Behörde hatte dem damaligen Beschwerdeführer den Abzug der Zwischendarlehenszinsen als Werbungskosten mangels Zusammenhanges mit den Einkünften aus den Guthabenszinsen versagt. Der Verwaltungsgerichtshof sah es (für die damals nicht im Abzugsweg als Kapitalertragsteuer zu erhebende Einkommensteuer auf solche Zinserträge) für zulässig an, wegen der engen Verknüpfung von Bausparguthaben und Zwischendarlehen die in einem Jahr vereinnahmten Zinsen für das angesparte Bausparguthaben und die im selben Jahr verausgabten Zinsen für das Zwischendarlehen bis zur Höhe der Guthabenzinsen aufzurechnen.
Der Hinweis in der Beschwerde auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 33 zu § 93 EStG, verfängt nicht. Denn gerade dort wird für eine wirtschaftliche Einheit gefordert, dass eine bloß rechnerische Kompensation zwischen Girokonten vorgenommen wird, die Girokonten valutagleiche Salden aufweisen und der nach Kompensation verbleibende Saldo die Grundlage für die Zinsenberechnung sein muss. All dieses trifft auf den im Beschwerdefall zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu. So handelte es sich nicht um Girokonten, sondern um das Guthaben aus einem Bausparvertrag einerseits und ein sogenanntes Zwischendarlehen andererseits. Valutagleiche Salden lagen im Beschwerdefall ebenfalls nicht vor, weil die Guthabenszinsen aus dem Bausparvertrag zum Jahresschluss gutgeschrieben wurden, während die Darlehenszinsen quartalsweise (auch darüber hinaus zu sich quartalsweise ändernden unterschiedlichen Zinssätzen) abgerechnet wurden. Schließlich erfolgte die Zinsberechnung nicht auf Grundlage eines verbleibenden Saldos, sondern eben in Form einer Guthabensverzinsung zu einem festen Zinssatz zu Jahresende und die Darlehensverzinsung nach sich änderndem Zinssatz quartalsweise.
Der vom Beschwerdeführer behauptete wirtschaftliche Ausgleich zwischen niedrigen Habenzinsen für das Bausparguthaben einerseits und dementsprechend nur niedrigen Sollzinsen für das Darlehen andererseits mag zwar ein Beweggrund für den Abschluss des Bausparvertrages und die dementsprechend niedrige Verzinsung des Guthabens gewesen sein, reicht aber als Begründung für eine wirtschaftliche Einheit mit dem Zwischendarlehen nicht aus. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Bausparvertrag - unbeschadet der späteren gleichzeitigen Zuteilung des Bauspardarlehens, des dementsprechenden Endes des Zwischendarlehens und des Ablaufes des Bausparvertrages per - bereits im Jahr 1988 abgeschlossen wurde, während das Zwischendarlehen erst 1991 aufgenommen wurde.
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich die belangte Behörde nicht auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 gestützt, zumal der allenfalls bedeutsame Hinweis auf § 97 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 noch nicht enthalten war und erst in die ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwendende, durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993 geänderte Fassung aufgenommen wurde.
Wie auch das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom klarstellt, handelt es sich beim Beweggrund zur Aufnahme des Zwischendarlehens nicht um die Speisung des Bausparvertrages, sondern um die spätere Zuteilung des Bauspardarlehens bzw. dessen Verwendung. Die Erforschung des Parteiwillens durch die belangte Behörde erweist sich deshalb als nicht erforderlich. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel kann vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht gefunden werden.
Da die Beschwerde daher insgesamt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am