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ÖBA 9, September 2018, Seite 666

Zum anwendbaren Recht bei Vertragskündigung in der Insolvenz des Gegners

Art 8, 4, 11, 26 EuInsVO 2000

Art 26 EuInsVO 2000 sieht lediglich iZm der Anerkennung eines eröffneten Insolvenzverfahrens oder mit der Vollstreckung einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung einen ordre-public-Vorbehalt vor. Zu den Art 4 bis 15 EuInsVO 2000 fehlt ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegenstand des Verfahrens ist die (ao) Kündigung des zwischen der italienischen Schuldnerin, über die mit Beschluss des LG Treviso vom in Italien ein Konkursverfahren eröffnet wurde, für das der Bekl zum IV bestellt wurde, und der österr Kl als Bestandnehmerin abgeschlossenen Bestandvertrags. Die Parteien vereinbarten die Anwendung österr Rechts.

Die Schuldnerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Tirol. Seit jeher wurde die Liegenschaft zur Führung zweier Hotelbetriebe genutzt und verwendet. Gegenstand des Bestandvertrags bilden die beiden Hotelbetriebe sowie weiters der im Untergeschoss des einen Hauses liegende Handelsbetrieb. Die Kl führte die Hotelbetriebe ab Übergabe weiter.

Ab November 2014 bis einschließlich Mai 2017 zahlte die Kl den Bestandzins nicht mehr. Insgesamt ergeben sich offene Bestandzi...

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